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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 12 A 11382/04.OVG
Rechtsgebiete: LBKG, KAG


Vorschriften:

LBKG § 37
LBKG § 37 Abs. 1
LBKG § 37 Abs. 1 Nr. 2
LBKG § 37 Abs. 2
LBKG § 37 Abs. 3
LBKG § 35
LBKG § 35 Abs. 1
LBKG § 35 Abs. 2
LBKG § 35 Abs. 2 Nr. 1
LBKG § 2
LBKG § 3
LBKG § 8
LBKG § 8 Abs. 3
LBKG § 34
LBKG § 34 Satz 2
KAG § 13
KAG § 1
KAG § 1 Abs. 2
KAG § 1 Abs. 2 Satz 2
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 11382/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Feuerwehrkosten

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. November 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richter am Verwaltungsgericht Porz ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg ehrenamtliche Richterin Hausfrau Nickel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2004 - 7 K 3613/03.NW - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die ihr mit Bescheid der Beklagten auferlegten Kosten für einen Feuerwehreinsatz.

Die Klägerin verursachte mit ihrem Pkw am 6. Mai 2002 in R. einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Zum Einsatz kamen zwei Fahrzeuge und sieben Feuerwehrangehörige der Beklagten.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Kostenersatz in Höhe von 2.447,77 €. Diesem Betrag legte die Beklagte den Einsatz von sieben Feuerwehrangehörigen für je eine Stunde mit 26,11 € pro Stunde (= 182,77 €), eines Tragkraftspritzenfahrzeuges für eine Stunde á 1.423,-- € sowie eines Löschgruppenfahrzeuges (LF 16/12) für eine Stunde á 842,-- € zugrunde. Gegen den Kostenbescheid legte die Versicherung der Klägerin mit deren Vollmacht hinsichtlich des 500,- € übersteigenden Betrages Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises S. den Widerspruch zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die in Rechnung gestellten Fahrzeugkosten seien völlig überhöht. Die Berechnung unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten führe dazu, dass der Stundensatz nur in geringem Umfang davon abhänge, wie groß, leistungsstark oder teuer das Fahrzeug sei, sondern im Wesentlichen, wie oft es eingesetzt werde. Die Vorhaltung der Feuerwehr sei der Beklagten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben. Damit seien auch die dadurch verursachten "Grundkosten" (z.B. Abschreibung und Zinsverlust) von der Allgemeinheit zu tragen.

Mit Urteil vom 25. Juni 2004 - 7 K 1313/03.NW - hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 500,-- € verlangt wird. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die von dem Beklagten vorgenommene betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation sei mit dem Kommunalabgabengesetz - KAG - nicht zu vereinbaren. Aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG - sei ersichtlich, dass für die in § 37 Abs. 1 LBKG genannten fünf Fälle die Kostentragungspflicht vorgesehen und im Übrigen die Kosten von der Gemeinde aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren seien. Die Vorhaltekosten fielen unabhängig von den Pflichteinsätzen das ganze Jahr über an und könnten daher nur im Verhältnis der Jahresstunden zu den Einsatzstunden verteilt werden.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze habe mit dem Aufwendungsersatz nach dem Kommunalabgabengesetz nichts zu tun, so dass eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation zulässig sei. Die ermittelten Kosten seien unabhängig von der Kostenersatzpflicht auf alle Einsatzstunden der Fahrzeuge aus dem Durchschnitt von vier Jahren aufgeteilt worden. Nur so könnten die tatsächlichen Kosten eines Fahrzeuges je Einsatzstunde berechnet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2004 - 7 K 3613/03.NW - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und tritt der Berufung unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der Bescheid der Beklagten, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der hier streitige Kostenersatzbescheid vom 30. Dezember 2002 für den Feuerwehreinsatz am 6. Mai 2002 findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247). Danach kann der Aufgabenträger vom Halter eines Fahrzeuges Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden u.a. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, vor. Lediglich streitig ist die Höhe des Kostenersatzes hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge.

Dem von der Beklagten geltend gemachten pauschalen Kostenersatz für die beiden eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge mangelt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Zwar hat die Beklagte mit der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 26. November 2001 nach § 37 Abs. 3 LBKG Pauschalen für die zu erstattenden Kosten im Sinne des § 37 Abs. 1 LBKG festlegt. Jedoch sind die Festsetzungen hinsichtlich der in der Anlage unter II. 1.1 (Löschgruppenfahrzeug) und 3.3 (Tragkraftspritzenfahrzeug) genannten Erstattungsbeträge nichtig, da die zugrunde gelegten Kosten zum überwiegenden Teil nicht in die Berechnung der Pauschalen einbezogen werden durften.

Bei der Festsetzung der Pauschbeträge des § 37 Abs. 3 LBKG können nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zugrunde gelegt werden. § 37 Abs. 1 LBKG gewährt dem Aufgabenträger einen Aufwendungsersatzanspruch für die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Dementsprechend sind die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - über die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 KAG auch nur insoweit anwendbar, als diese dem Charakter des Ersatzanspruches nicht widersprechen. Die Beklagte hat als örtlicher Aufgabenträger nach den grundlegenden Regelungen der §§ 3, 35 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBKG die Kosten der Einsätze ihrer Feuerwehr zu tragen. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich normiert (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 LBKG). Für Dritte ist der Einsatz der Feuerwehr nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kostenpflichtig. So gibt es neben § 37 Abs. 1 LBKG weitere Kostenersatzvorschriften, etwa § 8 Abs. 3 LBKG i.V.m. § 24 GemO für sonstige Einsätze, welche vorliegend von der Beklagten in ihrer Satzung auch mit einer Gebührenvorschrift abgedeckt sind. Ebenso kann eine Erstattung bei einer Sicherheitswache (§ 34 Satz 2 LBKG) und im Hinblick auf Ausrüstung und Übungen für besondere Gefahren, die von Unternehmen ausgehen (§ 37 Abs. 2 LBKG), verlangt werden. Aus dieser selektiven Regelung von Erstattungsansprüchen, die jeweils eine besondere Zurechnung des Einsatzes oder der Erforderlichkeit der Vorhaltung bzw. Übung mit der Kostenerstattungspflicht verbinden, folgt die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung der Feuerwehr aus den Mitteln des Aufgabenträgers (§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBKG). Auch der Wortlaut des § 37 Abs. 1 LBKG beschränkt die Geltendmachung der Kosten auf die dem Aufgabenträger durch die konkreten Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten im Sinne des § 35 Abs. 2 LBKG. Da die Feuerwehr nicht vorrangig für besondere und kostenersatzpflichtige Einsätze, sondern für die Aufgaben nach §§ 2 und 3 LBKG vorgehalten wird, können die Vorhaltekosten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, OVGE 44, 184 [LS 2]).

Die Regelung über den Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse in § 13 KAG bestätigt die Erforderlichkeit einer von der Kalkulation von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen abweichenden Berechnung des pauschalierten Kostenersatzes, die eine Berücksichtigung von kalkulatorischen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht zulässt. In § 13 Abs. 2 Satz 3 KAG wird lediglich die entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 KAG angeordnet. Damit ist die Heranziehung der für wiederkehrende Beiträge und Gebühren geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 KAG über die Ermittlung von Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kostenrechnung im Rahmen des § 13 KAG nicht möglich und die Pauschale ist aufgrund konkreter Kosten zu berechnen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten seitens der Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.947,77 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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