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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 12 A 11388/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, LPflHG, SGB XI


Vorschriften:

GG Art. 12
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19
GG Art. 19 Abs. 4
LPflHG § 2
LPflHG § 2 Abs. 1
LPflHG § 3
LPflHG § 3 Abs. 1
LPflHG § 3 Abs. 3
LPflHG § 8
LPflHG § 8 Abs. 1
LPflHG § 8 Abs. 1 Satz 2
LPflHG § 10
LPflHG § 10 Abs. 1
LPflHG § 10 Abs. 1 Satz 1
LPflHG § 11
LPflHG § 11 Abs. 1
LPflHG § 11 Abs. 2
LPflHG § 12
LPflHG § 12 Abs. 1
LPflHG § 12 Abs. 1 Satz 2
LPflHG § 12 Abs. 2
LPflHG § 12 Abs. 2 Satz 1
LPflHG § 12 Abs. 2 Satz 2
SGB XI § 9
SGB XI § 9 Satz 1
SGB XI § 9 Satz 2
SGB XI § 72
SGB XI § 72 Abs. 3
Zur (rückwirkenden) Investitionsförderung eines ambulanten Pflegedienstanbieters nach dem Landespflegehilfengesetz (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 45.03 -, NJW 2004, 3134).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

12 A 11388/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Landespflegehilfenrechts

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. Dezember 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtliche Richterin Hausfrau Emmert ehrenamtlicher Richter Organist Höhmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. August 2002 - 1 K 215/02.MZ - und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. Februar 2002 wird die Beklagte verpflichtet, die ambulanten Hilfen der Klägerin nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landespflegehilfengesetzes ab dem 1. Januar 2000 zu fördern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, begehrt von der Beklagten die finanzielle Förderung nach dem Landespflegehilfengesetz - LPflHG - wie eine Sozialstation (Ambulantes-Hilfe-Zentrum - AHZ -).

Nachdem bereits früher gestellte Anträge der Klägerin keinen Erfolg hatten, beantragte sie erneut am 10. Januar 2000 die Übertragung der Trägerschaft einer Sozialstation (AHZ), die Aufnahme in den Bedarfsplan der Beklagten sowie die finanzielle Förderung ihres ambulanten Pflegedienstes. Diese Anträge wurden mit Schreiben vom 18. Januar 2000 und vom 4. September 2000 abgelehnt. Eine Förderung komme nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 LPflHG mangels Aufnahme der Klägerin in den Bedarfsplan nicht in Betracht.

Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die ablehnenden Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2002 auf und verpflichtete die Beklagte, die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Stadtrechtsausschusses neu zu bescheiden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass eine Förderung unabhängig von der Aufnahme in den Bedarfsplan ausgeschlossen sei. Zudem könne für jeden Betreuungsbereich nur eine Sozialstation (AHZ) zugelassen werden. Allerdings habe der Widerspruch insoweit Erfolg, als es an einer ordnungsgemäßen und aktualisierten Bedarfsplanung fehle; eine solche müsse die Beklagte deshalb vornehmen.

Daraufhin schrieb die Beklagte ihre Bedarfsplanung fort. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die Versorgung des Stadtgebietes mit ambulanten Pflegediensten wie bisher in sechs Betreuungsbereichen gewährleistet werden könne. Zur Vorbereitung der Übertragung der Trägerschaft für die Sozialstationen (AHZ) leitete die Beklagte ein Vergabeverfahren ein, bei dem die Klägerin nicht zum Zuge kam.

Mit ihrer zuvor am 22. Februar 2002 zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr auf unmittelbare Förderung gerichtetes Begehren weiter und machte zur Begründung geltend: Die Aufnahme in den Bedarfsplan sei für eine Förderung unerheblich. Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) verbiete bedarfsbedingte Zulassungsbeschränkungen. Bei der Förderung müssten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Es genüge daher, dass die Einrichtung als bestehende ambulante Einrichtung in dem Bedarfsplan erwähnt werde. Dies mache § 12 Abs. 2 Satz 2 LPflHG deutlich, der lediglich eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 LPflHG anordne.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. August 2002 ab. Auf die Berufung der Klägerin verpflichtete der erkennende Senat die Beklagte durch Urteil vom 24. Juni 2003 - 12 A 10096/03.OVG -, den Antrag der Klägerin auf Förderung ambulanter Hilfen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf unmittelbare Förderung weiter verfolgte, wurde die Berufung zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 45.03 - das Urteil des erkennenden Senats aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist, und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angefochtene Urteil stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang. Die Regelung der Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste in der Weise, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in überschneidungsfreie Betreuungsbezirke aufzuteilen seien und in jedem Betreuungsbereich nur ein Pflegedienstträger gefördert werde, verletze das Grundrecht der konkurrierenden Anbieter auf freie Berufsausübung. Allerdings sei das Landespflegehilfengesetz einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Hierfür kämen mehrere Möglichkeiten in Betracht.

Die Klägerin tritt weiterhin für eine an § 12 Abs. 2 Satz 2 LPflHG anknüpfende verfassungskonforme Auslegung ein, wonach die bloße Darstellung eines Pflegedienstes als Bestand im Bedarfsplan einen unmittelbaren Anspruch auf Förderung begründe. Die Förderung sei auch rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. August 2002 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. Februar 2002 die Beklagte zu verpflichten, ihre ambulanten Hilfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landespflegehilfengesetzes zu fördern.

Die Beklagte nimmt zum Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts Stellung und gibt insbesondere zu bedenken, dass angesichts der von ihr getroffenen Planungsentscheidung keinerlei Mittel für die Förderung weiterer Pflegedienste in den Haushalt eingestellt worden seien. Zudem sei eine rückwirkende Förderung der Klägerin mangels Abschlusses eines Vertrages über die Vergabe eines Betreuungsbereiches ausgeschlossen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat ebenfalls zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie den Gerichtsakten des Verfahrens 1 L 1420/02.MZ. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Investitionsförderung nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflHG) vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 55). Dies folgt aus der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 45.03 - (NJW 2004, 3134) im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Landespflegehilfengesetzes.

Nach § 12 Abs. 2 LPflHG werden betriebsnotwendige Aufwendungen einer Sozialstation (AHZ) nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gefördert. Dabei gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 LPflHG entsprechend, wonach Voraussetzung ist, dass die Sozialstation (AHZ) in den Bedarfsplan nach § 3 LPflHG aufgenommen ist.

Die Einrichtung der Klägerin erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine Sozialstation (AHZ). Insbesondere hält sie das Leistungsangebot des § 11 Abs. 1 und 2 LPflHG vor. Darüber hinaus belegt der Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach § 72 Abs. 3 SGB XI, dass die Klägerin die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bietet, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft steht und das erforderliche Qualitätsmanagement durchführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 45.03 -, Seite 6 des Urteilsabdrucks).

Der Förderung der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie bislang nicht in den Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen worden ist. Das in § 12 Abs. 2 Satz 2 LPflHG in Verbindung mit dessen Absatz 1 Satz 2 geregelte Erfordernis der Aufnahme in den Bedarfsplan darf nach der durch das Bundesverwaltungsgericht gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Landespflegehilfengesetzes nicht zum Ausschluss der Förderung eines privaten ambulanten Pflegedienstanbieters führen.

Für eine verfassungskonforme Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht mehrere Möglichkeiten aufgezeigt. Es hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R - bei § 10 Abs. 1 Satz 1 LPflHG angesetzt hat, wonach der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit dem Träger einer Sozialstation (AHZ) einen Betreuungsbereich vereinbart, in dem diese ihre Leistungen anbietet. Insofern sei der Begriff "Träger einer Sozialstation" nicht notwendig im Sinne einer Zahlenangabe zu verstehen; das Wort "einer" könne auch als unbestimmter Artikel verstanden werden. Nach diesem Verständnis könne die Beklagte mehrere Betreuungsverträge für einen Betreuungsbereich oder auch mehrere Verträge über je unterschiedlich geschnittene Betreuungsbereiche abschließen. Diese Bestimmung ermögliche es vom Wortlaut her, das Konzept einer monopolisierenden Förderung zu durchbrechen. Ferner sieht das Bundesverwaltungsgericht mit der Klägerin eine "Einbruchstelle" in § 12 Abs. 2 Satz 2 LPflHG, der nur eine "entsprechende" Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 LPflHG fordert. Diese Formulierung könne dahin verstanden werden, dass die Förderung nicht die ausdrückliche Aufnahme als Sozialstation (AHZ) in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPflHG verlange, sondern dass die bloße Darstellung als Bestand in dem Bedarfsplan ausreiche.

Bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 - 12 A 10096/03.OVG - hat der Senat ausgeführt, dass die Ansicht der Klägerin, die sich auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 LPflHG im Rahmen des § 12 Abs. 2 LPflHG stützt, nicht überzeugt. § 12 Abs. 2 LPflHG knüpft erkennbar an den im Landespflegehilfengesetz einheitlich verwendeten Begriff der Sozialstation (AHZ) an, mit deren Errichtung der Gesetzgeber eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung gewährleisten möchte. Insofern fehlt es an einem sachlich einleuchtenden Grund, die Förderung des § 12 Abs. 2 LPflHG auch auf Einrichtungen zu erstrecken, die nicht als Sozialstation (AHZ) in den Bedarfsplan LPflHG aufgenommen sind. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin bevorzugte Auslegung das vom Gesetzgeber vorgegebene Element der (Bedarfs-)Planung unberücksichtigt lässt. Nicht zuletzt § 3 LPflHG zeigt, dass zwischen Bestand und Bedarf zu unterscheiden ist. Dies entspricht auch den Vorgaben des § 9 SGB XI, der den Ländern im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur die Regelungen zur Planung und Förderung überlässt. Ziel einer solchen Planung ist es aber gerade auch, bedeutsame Unterschiede in der Leistungsfähigkeit und dem Leistungsangebot der verschiedenen Pflegedienstanbieter berücksichtigen zu können.

Der Senat, der an die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung notwendig und möglich ist, folgt deshalb der Auffassung der Sozialgerichte, wonach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPflHG es der Beklagten ermöglicht, mehrere Betreuungsverträge für einen Betreuungsbereich oder auch mehrere Verträge über je unterschiedlich geschnittene Betreuungsbereiche abzuschließen. Dem hat verfahrensmäßig die Aufnahme in den Bedarfsplan vorauszugehen, soweit - was vorliegend außer Frage steht - die jeweilige Einrichtung die Anforderungen an eine Sozialstation (AHZ) erfüllt. Diese begründet einen unmittelbaren Anspruch auf Förderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LPflHG.

Mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LPflHG, der eine Förderung nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel vorsieht, erfolgt diese Förderung ab dem Haushaltsjahr, in dem der entsprechende Antrag gestellt worden ist. Den hier maßgeblichen Antrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2000 unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 1999 - L 5 P 33/98 - gestellt. Dem Landespflegehilfengesetz sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine rückwirkende Förderung ausgeschlossen ist. Soweit § 12 Abs. 2 Satz 1 LPflHG eine Förderung "nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel" vorsieht, ist es nicht zuletzt mit Blick auf den von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz geboten, dass die Beklagte nunmehr Mittel bereitstellt, um den geltend gemachten und gerichtlich festgestellten Anspruch der Klägerin zu erfüllen. Einer in diesem Sinne rückwirkenden Förderung steht schließlich nicht entgegen, dass bislang zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LPflHG über den Betreuungsbereich getroffen worden ist, in dem die Klägerin ihre Leistungen anbietet. Der von der Beklagten in ständiger Praxis mit der jeweiligen Sozialstation (AHZ) abzuschließende Vertrag kann, um den aufgrund verfassungskonformer Auslegung des Landespflegehilfengesetzes bestehenden Anspruch der Klägerin zu erfüllen, mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.



Ende der Entscheidung

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