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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 12 A 11452/02.OVG
Rechtsgebiete: SGB VIII, SGB X
Vorschriften:
SGB VIII § 2 | |
SGB VIII § 2 S. 2 | |
SGB VIII § 2 S. 2 Nr. 4 | |
SGB VIII § 2 S. 2 Nr. 5 | |
SGB VIII § 2 S. 2 Nr. 6 | |
SGB VIII § 35 a | |
SGB VIII § 35 a Abs. 4 | |
SGB VIII § 35 a Abs. 4 S. 1 | |
SGB VIII § 86 | |
SGB VIII § 86 Abs. 1 | |
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1 | |
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2 | |
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 4 | |
SGB VIII § 86 Abs. 3 | |
SGB VIII § 86 Abs. 5 | |
SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 2 | |
SGB VIII § 86 Abs. 6 | |
SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1 | |
SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 3 | |
SGB VIII § 89 a | |
SGB VIII § 89 a Abs. 1 | |
SGB VIII § 89 a Abs. 1 S. 1 | |
SGB VIII § 89 a Abs. 1 S. 2 | |
SGB VIII § 89 a Abs. 3 | |
SGB X § 105 | |
SGB X § 105 Abs. 1 | |
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1 | |
SGB X § 112 |
2. Bei so genannten Altfällen, die vor In-Kraft-Treten des § 86 SGB VIII 1993 begonnen haben, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung aufgrund der danach maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung.
3. Haben die Elternteile vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, begründen sie nach Beginn der Leistung aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so wird dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Begründen die Elternteile danach wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit).
4. Ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung der Jugendhilfe.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Jugendhilfe (Kostenerstattung)
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. Februar 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtlicher Richter Kaufmann Hoffmann ehrenamtlicher Richter Winzer Sauer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 5 K 3129/01.KO - dahin geändert, dass der Beklagte Prozesszinsen ab dem 19. Dezember 2001 nur in Höhe von 4 v.H. zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte und der Beigeladene zu je 1/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückerstattung der diesem bis zum 25. Januar 1999 erstatteten Kosten sowie die Erstattung der von ihm seit dem 25. Januar 1999 erbrachten Leistungen im Jugendhilfefall K. J..
K. wurde am 29. Juni 1984 in B. als Sohn von Herrn U. J. und Frau A. R. geboren, die damals miteinander verheiratet waren und am 6. Juni 1990 geschieden wurden. Am 1. April 1985 verzog K.'s Vater nach Sierra Leone, K. verblieb bei seiner Mutter in B., bis diese am 21. Januar 1986 in die Nervenklinik S. eingewiesen wurde und K. deshalb vom Bezirksamt B. - Jugendamt - im Kinderheim Elisabeth-Stift in B. untergebracht wurde. Dort blieb er auch nach der Entlassung seiner Mutter aus der Nervenklinik, nach der Rückkehr seines Vaters nach B. im Herbst 1986 und nach dem Umzug seiner Mutter am 12. November 1988 nach S.. Durch Beschluss des AG vom 14. Juli 1989 wurde die Personensorge für K. dem Bezirksamt B. - Jugendamt - als Pfleger übertragen. Ab dem 27. Oktober 1989 wurde K. bei einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten untergebracht. Das Bezirksamt B. erstattete dem Beklagten die diesem dadurch entstehenden Kosten bis zum 31. März 1993 und vertrat die Auffassung, ab dem 1. April 1993 sei der Kläger kostenerstattungspflichtig geworden. Dieser teilte die Auffassung, gemäß § 89 a i.V.m § 86 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kostenerstattungspflichtig zu sein, und erstattete dem Beklagten, der am 31. Oktober 1990 auch Vormund K.'s geworden war, die diesem für die Unterbringung K.'s in der Pflegefamilie entstehenden Kosten. Ab dem 25. Januar 1999 wurde in der Jugendhilfeeinrichtung und später im Evangelischen Jugendhilfe-Zentrum G. untergebracht. Auf Antrag des Beklagten als Vormund K.'s bewilligte der Kläger hierfür Eingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII und trug die ihm hierdurch entstehenden Kosten selbst.
Mit Bescheid vom 19. März 2001 stellte der Kläger, der seit dem 24. August 1999 auch Vormund K.'s ist, die Hilfe zum 30. April 2001 ein und begehrte mit Schreiben vom 12. Februar und vom 8. August 2001 vom Beklagten gemäß § 112 SGB X die Erstattung der seit dem 25. Januar 1999 aufgewendeten Kosten sowie gemäß § 105 SGB X die Rückerstattung der für den Zeitraum 1. April 1993 bis 24. Januar 1999 erstatteten Kosten. Da der Beklagte dies ablehnte, hat der Kläger am 19. Dezember 2001 Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Rückerstattung von 90.679,60 DM für den Zeitraum 1. April 1993 bis 24. Januar 1999, die Erstattung von 230.621,71 DM für den Zeitraum 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 sowie die Feststellung begehrte, dass der Beklagte für die Jugendhilfeleistung seit dem 25. Januar 1999 örtlich zuständig sei. Im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung in § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X und auf Zweifel des Verwaltungsgerichts bezüglich eines Feststellungsinteresses hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Rückerstattung von 25.071,14 € für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 24. Januar 1999 sowie die Erstattung von 118.170,75 € für den Zeitraum 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 beantragt, jeweils zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, im Zeitraum 1. April 1993 bis 24. Januar 1999 sei nicht er, sondern das Land B. gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig gewesen, weil es zunächst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2, seit der Rückkehr von K.'s Vater nach B. gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und seit dem Umzug von K.'s Mutter nach S. gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Jugendhilfemaßnahmen örtlich zuständig gewesen wäre, hätte sich nicht die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ergeben. Mit der erstmals ab dem 25. Januar 1999 bewilligten Eingliederungshilfe habe hingegen eine neue Leistung der Jugendhilfe, nunmehr im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 statt - wie zuvor - Nr. 4 SGB VIII begonnen. Deshalb sei hierfür gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der Beklagte örtlich zuständig gewesen.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, da die Eltern K.'s bei Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und K. zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter gehabt habe, würde sich die örtliche Zuständigkeit, hätte sich diese nicht aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ergeben, gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter K.'s gerichtet haben. Wie K.'s Vater schriftlich erklärt habe, habe er im Herbst 1986 in B. keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr gemeinsam mit K.'s Mutter im Bezirk desselben Jugendamtes begründet, so dass § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht anwendbar sei. Da die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Eingliederungshilfe, obwohl sie einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfalle, gleichwohl Teil einer Gesamtmaßnahme sei, sei mithin, nachdem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB seine Zuständigkeit geendet habe, der Kläger hierfür zuständig geworden.
Der Beigeladene ist ebenfalls der Klage entgegengetreten, hat in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 25.071,14 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei, bevor sich seine örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme K. J. aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ergeben habe, hierfür schon gemäß Art. 14 Abs. 1 KJHG zuständig gewesen und habe deshalb keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehabt. Hingegen richte sich die Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme seit dem 25. Januar 1999 - unabhängig davon, ob es sich um den Beginn einer neuen Leistung handele oder nicht - gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter K.'s. Da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt nie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe, sei dieser nach dem 24. Januar 1999 nicht mehr zuständig gewesen.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und beantragt,
1. unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, die in der Jugendhilfesache K. J. gewährte Hilfe in Höhe von 118.170,65 € für die Zeit vom 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 gemäß § 105 SGB X zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu erstatten,
2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Auch der Beklagte hat zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und beantragt,
1. unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt wird, die Klage abzuweisen,
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
hilfsweise festzustellen, dass ihm die hierdurch entstehenden Jugendhilfeaufwendungen durch das Bezirksamt S. ab Hilfebeginn (25. Januar 1999) zu erstatten sind.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde,
und zur Begründung ausgeführt, seine örtliche Zuständigkeit lasse sich nicht aus § 86 Abs. 5 SGB VIII herleiten. Diese Bestimmung setze nämlich einen gemeinsamen Aufenthalt der Eltern vor Beginn der Leistung voraus. Daran fehle es vorliegend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Akte des Verwaltungsgerichts 5 L 994/01.KO Bezug genommen, die alle Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, über die gemäß §125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet (I.). Die Berufung des Klägers, über die aus denselben Gründen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet (II.).
I.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger gemäß § 112 SGB X einen Betrag in Höhe von 25.071,14 € zu zahlen.
Nach § 112 SGB X sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt: Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Januar 1999 dem Beklagten die von diesem im Jugendhilfefall K. J. erbrachten Leistungen zu Unrecht gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattet.
Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (im Folgenden SGB VIII 1993) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Im Jugendhilfefall K. J. hat zwar der Beklagte im vorgenannten Zeitraum Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII 1993 aufgewendet. Indessen war nicht der Kläger der "örtliche Träger ..., der zuvor zuständig war oder gewesen wäre", sondern der Beigeladene. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
1. Kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts allein derjenige örtliche Träger, der vor dem Zeitpunkt, in dem ein (anderer) örtlicher Träger gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 zuständig wurde, gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 zuständig war oder gewesen wäre. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes, wie das Verwaltungsgericht annimmt. Bei § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handelt es sich - anders als bei Art. 14 Abs. 2 KJHG - nicht um eine Vorschrift, die bei noch nicht abgeschlossenen Fällen den Übergang vom früheren zum nunmehr geltenden Recht regelt. Schon deshalb stellt § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sofern er auf Zuständigkeiten Bezug nimmt, allein auf Zuständigkeiten nach demselben Gesetz ab, dem er auch selbst angehört, also auf Zuständigkeiten nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch. Dies gilt vorliegend um so mehr deshalb, weil sich der Wortlaut des am 1. April 1993 in Kraft getretenen § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich auf die Bestimmung des gleichzeitig in Kraft getretenen § 86 Abs. 6 SGB VIII 1993 bezieht, der zufolge ein örtlicher Träger "abweichend von den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII 1993 zuständig ist oder wird". Mithin ist gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig allein derjenige örtliche Träger, der für die Jugendhilfeleistung bei Anwendung der Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 zuständig geblieben oder geworden wäre, wäre hierfür nicht abweichend von diesen Regelungen gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 ein anderer Träger zuständig geblieben oder geworden (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 5134/99 - ZFSH/SGB 2002, S. 468, Heilemann in LPK-SGB VIII, § 86 Rd-Nr. 35 und § 89 a Rd-Nr. 2, Kraushaar/Ziegler in GK-SGB VIII, § 89 a Rd-Nr. 9, Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 89 a Anm. II, Reisch in Jans/Happe/ Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Art. 1 KJHG § 89 a Rd-Nrn. 6 und 9, W. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 89 a Rd-Nrn. 5 f., Elzholz, DAVorm. 1994, Sp. 314 [336], ZSpr., Entsch. vom 23. März und vom 29. Juni 1995 - B 26/94 und 85/94 - EuG 49, 445 [449] und 50, 15 [17] sowie die DIV-Gutachten vom 18. Mai und vom 14. Oktober 1994, DAVorm. 1994, Sp. 592 [594 f.], 595 [598] und 973 [974].
Diesem Verständnis der Vorschrift steht auch nicht etwa die Vorschrift des § 89 a Abs. 3 SGB VIII entgegen, wie das Verwaltungsgericht meint. Da § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Kostenerstattungspflicht demjenigen örtlichen Träger auferlegt, der "zuvor", das heißt bevor sich die Zuständigkeit des kostenerstattungsberechtigten örtlichen Trägers aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 ergab, "zuständig war oder gewesen wäre", berücksichtigt § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993 mithin keine nachträgliche Änderung des gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts. Um in einem Fall, in dem eine Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herbeigeführt haben würde, auch einen Wechsel der Kostenerstattungspflicht auf diesen Träger herbeizuführen, bedurfte es mithin der in § 89 a Abs. 3 SGB VIII getroffenen Regelung ohne jeden Abstrich, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur eine vorherige tatsächliche oder fiktive Zuständigkeit i.S.v. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 meint. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII bei einer Änderung des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts der danach nunmehr fiktiv ("schlafend") zuständige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, für die Annahme, dass § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die ursprüngliche Kostenerstattung dem vor Beginn der Leistungen gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 bei Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 - gegebenenfalls fiktiv - zuständigen örtlichen Träger auferlegen wollte. Denn die der Kostenerstattungsregelung in § 89 a SGB VIII insgesamt zugrunde liegende gesetzgeberische Interessenbewertung ändert sich während der Gewährung einer Jugendhilfeleistung durch einen gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 zuständigen örtlichen Träger nicht.
Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber (nur) § 86 SGB VIII 1993 und nicht etwa auch Art. 14 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 11 Satz 1 JWG oder § 85 SGB VIII in seiner am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen ursprünglichen Fassung (im Folgenden: SGB VIII 1991) als "zugrunde liegende Zuständigkeitsnorm" angesehen hat (vgl. BT-Drs. 13/3082, S. 12). Auch dies spricht dafür, dass gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der zuvor zuständige örtliche Träger nur dann kostenerstattungspflichtig sein soll, wenn sich diese örtliche Zuständigkeit bereits aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 und nicht noch aus Art. 14 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 11 Satz 1 JWG oder aus § 85 SGB VIII 1991 ergeben hat.
Somit war entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht etwa der Beklagte selbst der i.S.v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB "zuvor zuständige" örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, da sich seine Zuständigkeit ab dem 27. Oktober 1989 aus § 11 Satz 1 JWG, ab dem 1. Januar 1991 aus Art. 14 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 11 Satz 1 JWG und ab dem 1. April 1993 aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ergeben hat. Aber auch sonst ist vor dem 1. April 1993 kein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 zuständig gewesen, weil diese Regelungen erst am 1. April 1993 in Kraft getreten sind.
2. Mithin ist in einem Fall wie dem vorliegenden ("Altfall") im Rahmen von § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - ebenso wie in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit für erstmals zu erbringende Jugendhilfeleistungen von Anfang an aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 ergibt - darauf abzustellen, wer ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993, aber bei Anwendung von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 am 1. April 1993 zuständig gewesen wäre.
Dabei waren indessen nicht etwa die Verhältnisse am 1. April 1993 maßgeblich (so aber Sauer, NDV 1994, S. 335 [336] sowie die DIV-Gutachten vom 18. Mai und vom 14. Oktober 1994, a.a.O. Sp. 593, 597 und 976; ebenso für § 85 SGB VIII 1991 BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1995 - 12 B 93.3721 - FEVS 46, 277 [279]). Es war also nicht etwa der Umstand entscheidend, dass zu diesem Zeitpunkt die Eltern K.'s verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und ihnen die Personensorge entzogen war, was zu einer Anwendung von § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 geführt haben würde. Vielmehr ergibt sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für einen vor dem 1. April 1993 begonnenen so genannten Altfall auf Grund der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 maßgeblichen Umstände vor und seit dem Beginn der Leistung (so auch Reisch a.a.O., § 86 Rd-Nr. 27 m.w.N., W. Schellhorn a.a.O., § 86 Rd-Nr. 9 und ZSpr., Entsch. vom 23. März und vom 29. Juni 1995, a.a.O.). Die konkrete Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII 1993, aus der sich zu Beginn einer Leistung die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers ergibt, bleibt nämlich nicht stets während der Dauer der Leistung dieselbe. § 86 SGB VIII 1993 stellt vielmehr zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Reihe verschiedener Umstände ab und sieht vor, wie insbesondere aus § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB VIII 1993 deutlich wird, dass sich bei einer Änderung dieser Umstände die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer anderen Regelung innerhalb des § 86 SGB VIII 1993 ergibt und deshalb eventuell sogar ein anderer örtlicher Träger zuständig wird (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit; vgl. hierzu insbes. Reisch, a.a.O. Rd-Nrn. 22 bis 25, 40 bis 43, 48 bis 50, 59, 66 f., 77 und 79 sowie Elzholz, a.a.O. Sp. 322 und Kunkel, ZfJ 2001, S. 361 [366 f.].; vgl. auch Wiesner a.a.O., vor § 86 Rd-Nr. 11 und § 86 Rd-Nrn. 8 bis 10 und 27 bis 32 a, Kraushaar/Ziegler a.a.O., § 86 Rd-Nrn. 8 und 34 sowie ZSpr., Entsch. vom 23. März 1995, a.a.O. S. 449). Dieses in sich geschlossene System ist jedoch nicht mehr stimmig, wenn statt auf die Umstände vor und seit Beginn einer Leistung auf diejenigen am Stichtag 1. April 1993 abgestellt wird (vgl. hierzu insbesondere Sauer, a.a.O. S. 336 ff.). Hatten beispielsweise am 1. April 1993 die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wäre bei isolierter Betrachtung § 86 Abs. 3 SGB VIII 1993 auch dann anzuwenden, wenn sie bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bereich desselben örtlichen Trägers hatten. § 86 Abs. 3 SGB VIII 1993 verweist indessen auf Absatz 2 dieser Bestimmung, der jedoch verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern bei Beginn der Leistung voraussetzt. Zugleich zeigt diese Fallgestaltung, dass auch beim Abstellen auf den Stichtag 1. April 1993 inkonsequenterweise zum Teil dennoch auf vorangegangene Ereignisse zurückgegriffen werden muss.
3. Bei Berücksichtigung der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung ergibt sich im vorliegenden Altfall Folgendes:
a) Anfangs wäre für die Gesamtmaßnahme der Beigeladene nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1993 zuständig gewesen. Denn bis zur Unterbringung K.'s im Kinderheim Elisabethstift in B. am 21. Januar 1986 hatte dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner personensorgeberechtigten Mutter in B., während sein ebenfalls personensorgeberechtigter Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Sierra Leone, also nicht im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatte. Entgegen der Annahme des Beklagten ist gemäß § 60 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffentlichen Jugend- und Familienhilfe des Landes B. vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2226) und mittlerweile gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes B. vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) im Land B. nicht eines der Jugendämter, sondern das Land B. selbst örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.v. § 69 SGB VIII und damit auch i.S.v. § 86 SGB VIII 1993.
b) An dieser Zuständigkeit des Beigeladenen hätte sich durch die Rückkehr des Vaters nach B. im Herbst 1986 in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert. Nachdem nunmehr aber wieder beide Elternteile K.'s ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten (einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern verlangt § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993 nicht, sodass offen bleiben kann, ob nicht auch ein solcher vorübergehend bestanden hat), hätte sich diese Zuständigkeit jedoch nunmehr aufgrund der Grundzuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993 ergeben (so auch Reisch, a.a.O. Rd-Nrn. 42 mit 17 und 66, Elzholz, a.a.O. Sp. 322 und ZSpr., Entsch. vom 23. März 1995, a.a.O. S. 449 f. und vom 29. Juni 1995 - B 84 und 85/94 - EuG 50, 14 [18] und 150 [154]; ebenso wohl auch Kraushaar/Ziegler, a.a.O. Rd-Nr. 11; im Ergebnis ebenso Kunkel, a.a.O. S. 367, der in diesem Fall § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog anwendet).
c) Auch durch die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter K.'s am 12. November 1988 im Zuständigkeitsbereich des Klägers wäre die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen erhalten geblieben. Sie hätte sich nunmehr allerdings aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 ergeben, weil weiterhin beide Elternteile personensorgeberechtigt waren (ebenso Reisch, a.a.O. Rd-Nr. 60 sowie ZSpr., Entsch. vom 23. März und vom 29. Juni 1995, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Kunkel, a.a.O. S. 367, der in einem solchen Fall § 86 Abs. 5 SGB VIII analog anwendet). § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 setzt entgegen der Annahme des Beigeladenen nicht voraus, dass bereits bei Beginn der Leistung beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten (so allerdings auch Elzholz, a.a.O. Sp. 326). "Nach Beginn der Leistung" begründen nämlich auch solche Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, während der Leistung jedoch gleichzeitig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten und danach erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Die Gesetzesmaterialien legen kein anderes Verständnis des Gesetzeswortlautes nahe (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 104 und 12/2866, S. 22). Auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung in § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 macht es keinen Unterschied, ob die Eltern schon bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers hatten oder erst nachträglich begründet haben; die Gründe, die im ersteren Fall für die Zuständigkeitsregelung in § 86 Abs. 5 SGB VIII 1993 sprechen (vgl. hierzu BT-Drs. 12/2866, S. 22), sprechen auch im letzteren Fall in gleicher Weise für diese Regelung.
d) Schließlich hätte sich durch die Übertragung der Personensorge für K. zunächst auf das Jugendamt B. und später auf den Beklagten nichts an der örtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen geändert. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 erfasst nämlich auch den Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht.
Da sich die nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse im vorliegenden Fall auch bis zum 1. April 1993 nicht mehr geändert haben, wäre am 1. April 1993 ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993, aber bei Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 mithin der Beigeladene örtlich zuständig gewesen. Angesichts der insoweit bis zum 25. Januar 1999 unverändert bleibenden Verhältnisse war somit im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Januar 1999 der Beigeladene der örtliche Träger, der i.S.v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor zuständig gewesen wäre" und damit kostenerstattungspflichtig war. Dann aber hat der Kläger dem Beklagten in diesem Zeitraum "zu Unrecht" i.S.v. § 112 SGB X diese Kosten erstattet und verlangt mithin nach dieser Vorschrift zu Recht deren Rückerstattung. Dass der Kläger den Rückerstattungsbetrag zutreffend beziffert hat, ist zwischen den Beteiligten nach wie vor unstreitig; in den dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten auch zur Zahlung von Prozesszinsen an den Kläger verurteilt, dabei allerdings irrig auf die erst am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung des § 288 BGB abgestellt. Zwar tritt gemäß Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - wenn auch erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 - der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), den § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Bezug genommen hat. § 288 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung ist jedoch seinerseits gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur auf Forderungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden. Fällig ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Gemäß § 112 SGB X sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Ein Rückerstattungsanspruch i.S.v. § 112 SGB X wird demnach bereits mit Zahlung der zu Unrecht erfolgenden Erstattung fällig. Die zu Unrecht erbrachten Erstattungszahlungen seitens des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 24. Januar 1999 sind indessen offensichtlich sämtlich vor dem 30. April 2000 an den Beklagten erfolgt, da die diesbezüglich letzte "Kostenrechnung" des Beklagten an den Kläger vom 3. August 1999 datiert (vgl. S. 68 VA) und die Verwaltungsakte des Beklagten insoweit - anders als zum Teil für frühere Zeiträume - keine Mahnung enthält. Gemäß § 291 Satz 2 BGB i.V.m. der deshalb anzuwendenden Fassung des § 288 BGB, die vor dem 1. Mai 2000 gegolten hat, betrugen die ab Rechtshängigkeit zu zahlenden Prozesszinsen jedoch nur 4 v.H.
II.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger gemäß § 105 SGB vom Beklagten die Erstattung der von ihm im Zeitraum 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 erbrachten Leistungen in der Jugendhilfesache K. J. begehrt.
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne hierfür zuständig gewesen zu sein und ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorgelegen haben, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit er nicht seinerseits Leistungen erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger Sozialleistungen erbracht, ohne hierfür zuständig gewesen zu sein, doch war hierfür nicht der Beklagte zuständig, sondern der Beigeladene. Bei den vom Kläger in der Jugendhilfesache K. J. seit dem 25. Januar 1999 erbrachten Sozialleistungen i.S.v. § 105 SGB X handelt es sich nämlich um eine Leistung der Jugendhilfe, die entgegen der Annahme des Klägers bereits am 21. Januar 1986 begonnen hatte. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
1. § 2 Abs. 2 SGB VIII 1993 benennt in sechs Nummern sämtliche möglichen "Leistungen der Jugendhilfe" und grenzt diese damit einerseits von Leistungen, die keine Jugendhilfe darstellen, sowie andererseits von anderen Aufgaben der Jugendhilfe ab. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb bedeutsam, weil für Leistungen der Jugendhilfe mit den §§ 86 bis 86 d SGB VIII 1993 andere Zuständigkeitsnormen gelten als für Leistungen, die keine Jugendhilfe darstellen, und für andere Aufgaben der Jugendhilfe. Grundlegende Norm im 8. Buch Sozialgesetzbuch zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit "für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch" ist insoweit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993 (s.o.); grundsätzlich wird für die örtliche Zuständigkeit also nicht nach den in den sechs Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII 1993 zusammengefassten Leistungen und Leistungsgruppen unterschieden. Eine solche Unterscheidung ist aber auch nicht etwa dem Begriff der "Leistung der Jugendhilfe" immanent.
Dabei ist zunächst folgendes zu sehen: Eine "Leistung der Jugendhilfe" ist in den wenigsten Fällen eine einmalige oder punktuelle Leistung, sondern stellt meistens einen länger andauernden Leistungsprozess dar (vgl. auch Wiesner a.a.O., vor § 86 Rd-Nr. 4 und § 86 Rd-Nr. 7). So setzen bestimmte Leistungsformen sogar eine gewisse Leistungsdauer voraus, etwa die Betreuung in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII), die Versorgung in Notsituationen (§ 20 SGB VIII), die Unterbringung i.S.v. § 21 SGB VIII, die Förderung in Tageseinrichtungen (§§ 22 ff. SGB VIII), Maßnahmen zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten (§§ 29 f. SGB VIII), die Erziehung in Tagesgruppen, in Vollzeitpflege und in Einrichtungen über Tag und Nacht (§§ 32 ff. SGB VIII) oder die Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung (§ 41 SGB VIII). Aber auch in den §§ 86 ff. SGB VIII 1993 ist mehrfach vom "Beginn der Leistung" die Rede, was eine gewisse Leistungsdauer impliziert; gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 bleibt eine Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, "solange" ein bestimmter Sachverhalt gleich bleibt, und gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 hängt die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Jugendhilfeträgers davon ab, ob die Notwendigkeit einer bestimmten Leistung "auf Dauer zu erwarten" ist.
Im Zuge eines solchen Leistungsprozesses können Änderungen der Leistung notwendig werden. Dies kann schlicht mit dem Wechsel des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen und seiner Eltern zusammenhängen. Es kann ferner der Wechsel von einer Wohnform oder Pflegestelle oder Einrichtung in eine andere notwendig werden, aber auch etwa ein Wechsel von einer Tagespflege in eine Vollzeitpflege oder in eine Heimerziehung und umgekehrt. Es kann weiterhin bei Fortdauer einer Maßnahme eine zusätzliche andere Maßnahme - im Laufe der Zeit unter Umständen sogar vorrangig - erforderlich werden, beispielsweise zusätzlich zu einer Förderung in einer Tageseinrichtung oder zu einer Vollzeitpflege Maßnahmen der Eingliederungshilfe, etwa Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung oder sonstigen Ausbildung (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII 1993 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BSHG); von einem möglichen gleichzeitigen Bedarf an Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe geht das Gesetz in § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB 1993 selbst aus.
Für die Beantwortung der Frage, ob es sich angesichts derartiger Änderungen der Leistung und zusätzlich notwendig werdender Maßnahmen noch um eine ununterbrochen andauernde, einheitliche Gesamtmaßnahme handelt oder ob eine neue, andersartige Leistung begonnen hat, für die unter Umständen ein anderer Jugendhilfeträger örtlich zuständig ist, ist es deshalb entscheidend, ob sich die Leistung trotz aller Modifizierungen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder aber ob ein von dem früheren Bedarf auf Gewährung einer Leistung zu trennender, andersartiger oder sonst neu entstehender Bedarf an einer Leistung der Jugendhilfe vorliegt. Dabei kann entgegen der Annahme des Klägers nicht allein darauf abgestellt werden, ob die benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon inzwischen einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt als die Leistung in ihrer ersten Ausgestaltung, sollte damals überhaupt schon das 8. Buch Sozialgesetzbuch anwendbar gewesen sein (ebenso allerdings auch Herigslack, ZfF 1993 S. 49 f., ihm jeweils in einem obiter dictum folgend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 - FEVS 45, 286 [292] und vom 14. September 2001, a.a.O. S. 471 sowie im Anschluss hieran Wiesner a.a.O., § 86 Rd-Nr. 2; ebenso wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 - FEVS 48, 131 [133 f.] sowie Kraushaar/Ziegler, a.a.O Rd-Nr. 13 und Elzholz, a.a.O Sp. 314). Wie sich nämlich aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entnehmen lässt, kann eine "Leistung" nach § 41 SGB VIII und damit nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII 1993, also nach einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII als bisher, "fortgesetzt" werden (dies stellt übrigens auch das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14. September 2001, a.a.O. S. 470, in anderem Zusammenhang selbst ausdrücklich fest). Dabei ergibt sich aus § 41 Abs. 2 SGB VIII 1993 weiterhin, dass die einheitlich § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII 1993 unterfallende Hilfe für junge Volljährige verschiedene Maßnahmen umfasst, die bei Minderjährigen auf die Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII 1993 aufgeteilt sind. Auch dies zeigt, dass die formelle Trennung der Leistungen der Jugendhilfe in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII nicht zu der Annahme zwingt, einzelne Maßnahmen, die verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen, könnten nicht neben- und/oder nacheinander Teil einer einheitlichen Gesamtleistung sein. Gleiches ergibt sich aufgrund der Entstehungsgeschichte der Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII 1993. Ursprünglich war nämlich die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in § 27 Abs. 4 SGB VIII 1991 geregelt, war also eine der Unterformen der Hilfe zur Erziehung und unterfiel damit wie diese § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 1991. Erst aufgrund des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch wurde die Eingliederungshilfe im neu eingefügten § 35 a SGB VIII 1993 geregelt und zugleich in einer eigenen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII verselbständigt, nämlich in der nunmehrigen Nummer 5. Eine schon vor dem 1. April 1993 begonnene Leistung hat aber nicht am 1. April 1993 ganz oder teilweise geendet und statt dessen eine gleichartige neue Leistung begonnen, nur weil diese nunmehr ganz oder teilweise von einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst wird. Aber auch sonst würde die Annahme, zwei gleichzeitig zu erbringende Maßnahmen der Jugendhilfe stellten, sofern sie verschiedenen Nummern des § 2 SGB VIII unterfallen, verschiedene eigenständige Leistungen dar, unter Umständen bedeuten, dass für diese beiden gleichzeitig zu erbringenden Maßnahmen verschiedene örtliche Träger zuständig sind, etwa wenn die Notwendigkeit einer zusätzlichen Maßnahme erst später festgestellt wird oder sich ergibt und bei isolierter Betrachtung die örtliche Zuständigkeit für Letztere an den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor dieser weiteren Maßnahme anknüpfen würde. Indessen geht der Gesetzgeber, wie sich § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 1993 entnehmen lässt, davon aus, dass gleichzeitig zu leistende Maßnahmen einheitlich erbracht werden, etwa Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl den erzieherischen Bedarf zu decken als auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Mithin geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass hierfür gleichzeitig mehrere verschiedene örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig sind. Gegen eine solche gleichzeitige Zuständigkeit verschiedener örtlicher Träger sprechen aber auch sonstige verwaltungsökonomische Gründe (Vermeidung doppelter Aktenführung, Bedarfsprüfung, Begutachtung etc.). Schließlich würde eine an den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen anknüpfende örtliche Zuständigkeit für eine später zusätzlich oder anschließend erforderlich werdende Maßnahme in den Fällen der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen häufig zu einer Zuständigkeit des für den Ort der Einrichtung oder für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe führen, dessen Schutz durch die Zuständigkeitsvorschriften mitbeabsichtigt ist (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 104 und 111) und in diesen Fällen durch mit weiterem Verwaltungsaufwand verbundene Erstattungsverfahren sichergestellt werden müsste. Auch dies legt eine möglichst ganzheitliche Betrachtung des Begriffs der "Leistung der Jugendhilfe" nahe (vgl. insgesamt auch: Heilemann a.a.O., § 86 Rd-Nrn. 11 und 13, Reisch, a.a.O. Rd-Nrn. 34 und 40, W. Schellhorn, a.a.O. Rd-Nrn. 34 und 40 sowie zu §§ 85 f. SGB VIII 1991 OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 1992 - 4 M 2197/91 - FEVS 44, 67 f. und BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1995 - 12 B 93.3721 - FEVS 46, 277 [279 f.]).
Dabei sieht das Gesetz kein Hindernis darin, dass im Rahmen einer Gesamtmaßnahme der Jugendhilfe bezüglich einzelner Komponenten verschiedene Personen anspruchsberechtigt sind. Obwohl nämlich bezüglich der Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte und bezüglich der Eingliederungshilfe das Kind bzw. der Jugendliche anspruchsberechtigt ist, geht § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 1993 davon aus, dass unter Umständen beide Hilfen gleichzeitig und einheitlich zu leisten sind (s.o.). Auch sonst sind bei Maßnahmen, selbst wenn sie derselben Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen, zum Teil unterschiedliche Personen anspruchsberechtigt, wie sich etwa aus § 17, § 19 und § 21 SGB VIII ergibt, die allesamt von § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII erfasst werden. Zwar mag eine - gleichzeitige oder aufeinanderfolgende - Anspruchsberechtigung unterschiedlicher Personen ebenso wie der Umstand, dass - gleichzeitig oder nacheinander - Maßnahmen der Jugendhilfe zu erbringen sind, die verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen, Anlass für eine besonders sorgfältige Prüfung sein, ob es sich bei diesen Maßnahmen wirklich noch um Teile einer ununterbrochen andauernden Gesamtmaßnahme handelt. Wie aber gerade das Beispiel gleichzeitig zu leistender Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung zeigt, ist dies ohne weiteres möglich.
2. Unter Berücksichtigung dessen stellen sich die im Jugendhilfefall K. J. ab dem 25. Januar 1999 vom Kläger erbrachten Maßnahmen noch als Teil der am 21. Januar 1986 begonnen Gesamtmaßnahme dar. Zu diesem Zeitpunkt wurde der damals 19 Monate alte K. in einem Kinderheim untergebracht, weil sich sein Vater in Sierra Leone aufhielt und seine Mutter in eine Nervenklinik zwangseingewiesen worden war. Auch nach der Entlassung der Mutter und der Rückkehr des Vaters aus Sierra Leone nach B. konnte keiner der Elternteile K. zu sich nehmen, sodass der Junge im Kinderheim verblieb, bis er am 26. Oktober 1989 - also im Alter von fünf Jahren - in eine Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wechselte. Als die Unterbringung bei dieser Pflegefamilie am 25. Januar 1999 endete, bestand bezüglich des damals 14 Jahre alten Jungen nach wie vor ein erzieherischer Bedarf.
Daneben zeigte sich früh eine seelische Behinderung des insoweit genetisch belasteten Jungen (vgl. S. 43 GA). Schon ab dem 3. Lebensjahr wurde er kinderpsychiatrisch untersucht und betreut (vgl. S. 47 GA), seit 1993 befand er sich in ambulanter Behandlung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten (vgl. S. 61 GA). Infolge der Verhaltensauffälligkeiten lag bei K. spätestens ab Herbst 1995 ein besonders erhöhter erzieherischer, aber auch therapeutischer Bedarf vor, den die Pflegefamilie mit intensiver kinderpsychiatrischer Unterstützung zunächst gewährleisten konnte (vgl. S. 49 GA). Am 22. März 1998 wurde K. dann jedoch mit einer akuten Psychose notfallmäßig in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Rheini- schen Kliniken Bonn eingeliefert. Dort war er wegen einer diagnostizierten hebephremen Schizophrenie erst in einem geschlossenen und später in einem offenen Bereich bei Wochenendheimfahrten zu seiner Pflegefamilie untergebracht. Er konnte aber trotz medikamentöser und therapeutischer Behandlung nicht mehr in die Pflegefamilie entlassen werden, weil er dort bei einem der Wochenendaufenthalte ein anderes Pflegekind zu erwürgen versucht und in der Klinik Feuer gelegt hatte und weil deshalb seine Unterbringung in einer Einrichtung für seelische Behinderte notwendig geworden war (vgl. S. 42 und nochmals S. 61 GA).
Dies zeigt, dass im Laufe der Zeit neben dem sogar ansteigenden erzieherischen Bedarf der Bedarf an gleichzeitigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe immer stärker geworden war und schließlich sogar den Erziehungsbedarf überwog (vgl. S. 48 GA). Hieraus wird aber auch deutlich, dass es sich insgesamt um einen einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozess gehandelt hat und mit der Unterbringung K.'s erst in der Jugendhilfeeinrichtung Leppermühle und dann -- nach vorübergehender stationärer Unterbringung in der Universitätskinder- und Jugendpsychiatrie M. (vgl. S. 47 GA) - im evangelischen Jugendhilfezentrum G. keine neue Leistung begonnen hat. Dass im Bewilligungsbescheid des Klägers vom 8. Februar 1999 nur § 35 a SGB VIII (vgl. S. 44 GA), im letzten Hilfeplan des Klägers hingegen nur § 34 SGB VIII genannt wurden (vgl. S. 274 GA), ist demgegenüber irrelevant, weil es allein auf die tatsächliche Sachlage ankommt.
3. Für die sich somit als Teil einer Gesamtmaßnahme darstellenden Hilfen ab dem 25. Januar 1999 war dann aber entgegen der Annahme des Klägers nicht der Beklagte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten, die sich seit dem 27. Oktober 1989 - damals anknüpfend an den gewöhnlichen Aufenthalt K.'s - aus § 11 Satz 1 JWG und seit dem 1. Januar 1991 aus Art. 14 Abs. 1 KJHG i.V.m. § 11 Satz 1 JWG sowie vom 1. April 1993 bis zum 25. Januar 1999 abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 - und damit anknüpfend an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern - ergeben hatte, endete gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII 1993 mit dem Ende des Aufenthaltes K.'s bei der Pflegefamilie. Zuständig wurde nunmehr erstmals der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII 1993 zuständige örtliche Jugendhilfeträger. Dies war, da sich seit dem 1. April 1993 die nach § 86 SGB VIII 1993 maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert hatten, gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 der Beigeladene (vgl. im Einzelnen dazu bereits oben).
Dabei kann aus dem Umstand, dass gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII "die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt", nicht etwa gefolgert werden, es verbleibe deshalb bei der sich bis zum 24. Januar 1999 aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 1993 ergebenden Zuständigkeit des Beklagten (vgl. aber die dahin gehenden Überlegungen von Heilemann, a.a.O. Rd-Nr. 37 und Wiesner a.a.O., § 86 Rd-Nr. 39). Soweit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 die "bisherige Zuständigkeit" bestehen bleiben soll, ist damit nämlich die sich zuvor aus § 86 Abs. 1 ergebende Zuständigkeit gemeint (so auch Reisch, a.a.O. Rd-Nrn. 63 und 77, Kraushaar/Ziegler, a.a.O. Rd-Nr. 29 und ZSpr., Entsch. vom 29. Juni 1995, a.a.O. S. 18 und 154; vgl. auch Heilemann, a.a.O. Rd-Nr. 29).
Verbleibt es gemäß 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII 1993 somit bei der sich zuvor aus § 86 Abs. 1 SGB VIII 1993 ergebenden örtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen und war der Beklagte mithin ab dem 25. Januar 1999 für die nach wie vor einheitliche Jugendhilfemaßnahme K. J. nicht örtlich zuständig, so steht dem Kläger deshalb gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu .
III.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Berufung des Klägers auf § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Beklagten auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungserheblichen Fragen, ob für die Anwendung der §§ 86 ff. SGB VIII 1993 auf in der Praxis noch immer häufig vorkommende so genannte Altfälle grundsätzlich auf die Verhältnisse am 1. April 1993 oder insgesamt auf die Verhältnisse vor und seit Beginn der Leistung abzustellen ist und ob stets dann eine neue Leistung i.S.v. § 86 SGB VIII 1993 beginnt, wenn eine zusätzlich oder anschließend notwendige Maßnahme der Jugendhilfe einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt als die bisherige Maßnahme der Jugendhilfe, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Fachliteratur unterschiedlich beantwortet und sind - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt, so dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 143.325,00 € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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