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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 12 A 11889/03.OVG
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 4 F. 2002
WaffG § 4 Abs. 1 F. 2002
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4 F. 2002
WaffG § 8 F. 2002
WaffG § 10 F. 2002
WaffG § 17 F. 2002
WaffG § 32 F. 1976
WaffG § 32 Abs. 1 F. 1976
WaffG § 32 Abs. 1 Nr. 4 F. 1976
1. Bei der Auslegung des Begriffes des Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung i.S.v. § 17 WaffG 2002 können die von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 herausgearbeiteten Grundsätze weiter Anwendung finden.

2. Für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses genügt es nicht, dass das Thema der Waffensammlung - für sich betrachtet - die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, NVwZ-RR 2003, 432).

3. Das Vorliegen der persönlichen Sammlerbefähigung ist insbesondere nach der Motivation, der technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse und des erwarteten Sammelverhaltens zu beurteilen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Waffenrechts

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der Beratung vom 13. März 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 5 K 1089/99.NW - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erweiterung einer Sammler-Waffenbesitzkarte.

Der Kläger, der von Beruf Revierjäger ist und im Jahre 1982 die Berufsjägermeisterprüfung abgelegt hat, ist Inhaber einer am 13. Dezember 1973 von dem Beklagten ausgestellten und seither mehrfach erweiterten Waffenbesitzkarte. Darin ist eine große Anzahl von Lang- und Kurzwaffen, darunter auch mehrere Pistolen der Firmen Mauser und Walther, eingetragen, die der Kläger überwiegend nach § 59 des Waffengesetzes - WaffG - in der Fassung vom 19. September 1972 - BGBl. I S. 1797 - als vorhandenen Bestand angemeldet hatte.

Am 24. Januar 1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Ausstellung einer Sammler-Waffenbesitzkarte für Faustfeuerwaffen der Firma Mauser von 1873 bis 1945 und Faustfeuerwaffen der Firma Walther bis 1945. Der Beklagte stellte ihm am 30. September 1996 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler aus, der zu Folge er berechtigt ist, "Faustfeuerwaffen, die von der Firma Mauser bis 1900 entwickelt und gefertigt wurden, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben." Auf Bitte des Klägers änderte der Beklagte die Waffenbesitzkarte am 27. Januar 1998 dahin ab, dass der Kläger berechtigt ist, "ausschließlich von der Firma Mauser hergestellte Faustfeuerwaffen, die bis zum Jahre 1900 entwickelt wurden, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben."

Am 31. Oktober 1997 beantragte der Kläger die erneute Erweiterung seiner Sammler-Waffenbesitzkarte. Zunächst begehrte er "eine Erweiterung zwecks Ergänzung meines vorhandenen Bestandes bis zur Gegenwart sowie auch zur Erweiterung Mauser, Walther, S + W." Das Sammelthema wurde in einem von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Waffensachverständigen R. vom 26. Januar 1998 wie folgt präzisiert: "Faustfeuerwaffen der Firma Mauser von 1878 bis 1945 sowie Pistolen der Firma Walther von 1908 bis 1945 einschließlich der Ulmer- und Manurhin-Neuauflagen." In einem weiteren vom Kläger eingeholten Gutachten des Waffensachverständigen M. vom 19. Februar 1998 wurde eine Ausweitung des bisherigen Sammelgebiets auf bis zum Jahre 1945 entwickelte Kurzwaffen der Firma Mauser sowie der Aufbau einer Sammlung von Pistolen der Firma Walther, die bis 1945 entwickelt wurden, vorgeschlagen.

Durch ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 1998 wurde der Kläger aufgefordert, sich mit einem ihm zuvor übermittelten Formularantrag zur Sachkundeprüfung vor dem Staatlichen Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung anzumelden.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht den Nachweis der für Waffensammler erforderlichen Sachkunde erbracht habe.

Die hiergegen gerichtete Klage, zu deren Begründung sich der Kläger auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Forderung nach einem sammlerbezogenen Sachkundenachweis berief, hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit dem aufgrund der Beratung vom 13. März 2000 ergangenen Urteil abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erweiterung seiner Waffensammlungsberechtigung. Er habe ein Bedürfnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 nicht hinreichend nachgewiesen. Nachzuweisen sei die individuelle Sammlerbefähigung, die neben der Sammlungsthematik ein entscheidendes Indiz für den kulturhistorischen Charakter einer Waffensammlung sei. Der Kläger habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, über diese spezielle Befähigung zu verfügen.

Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts den Beklagten mit Urteil vom 7. September 2001 - 2 A 10816/01.OVG - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verpflichtet, die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, die dem Kläger die Sammlung von Mauser-Kurzwaffen, die bis zum Jahre 1945 entwickelt worden sind, sowie das Sammeln von Selbstladepistolen der Firma Walther aus der Zeit von 1908 bis 1945 einschließlich der Ulmer- und Manurhin-Nachbauten gestattet, nicht aus den Gründen der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zur Anlegung oder Erweiterung einer Sammlung setze als immanentes Gebot des Bedürfnisbegriffs den Nachweis der individuellen Sammlerbefähigung voraus. Sei der Regeltatbestand des § 32 Abs.1 Nr. 4 WaffG 1976 erfüllt, könne die Behörde einen dahin gehenden Eignungsnachweis jedoch nur verlangen, wenn vernünftige Zweifel an der Sammlerbefähigung bestünden. Der Kläger habe den Regeltatbestand glaubhaft gemacht. Der Beklagte habe bisher keine sammlungsspezifischen Zweifel gegenüber dem Kläger verlautbart. Deshalb habe das Gericht davon abgesehen, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses positiv festzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen und mit Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 9.02 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Gründen hat es ausgeführt: Das angefochtene Urteil stehe mit Bundesrecht insoweit nicht im Einklang, als es über die Voraussetzungen für die Erteilung der vom Kläger erstrebten Waffenbesitzkarte nicht abschließend entschieden habe.

Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat daraufhin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erhoben, ob der Kläger für die Anlegung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung zur Thematik "Mauser-Kurzwaffen, die bis zum Jahre 1945 entwickelt worden sind, sowie Selbstladepistolen der Firma Walther aus der Zeit von 1908 bis 1945, einschließlich der Ulmer- und Manurhin-Neuauflagen" die erforderliche Sammlerbefähigung mitbringe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Waffensachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 16. November 2003 sowie auf die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2004 verwiesen. Der Kläger hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und gerügt, der Sachverständige habe sich nicht auf die Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern weitergehende Festsstellungen getroffen, was Zweifel an seiner Unbefangenheit begründe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2000 - 5 K 1089/99.NW - den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 12. März 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte zu erteilen, die ihm die Sammlung von Mauser-Kurzwaffen, die bis zum Jahre 1945 entwickelt worden sind, sowie das Sammeln von Selbstladepistolen der Firma Walther aus der Zeit von 1908 bis 1945 einschließlich der Ulmer- und Manurhin-Neuauflagen gestattet.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Sammlerbefähigung des Klägers für nicht gegeben. Im Übrigen habe eine Nachschau am 23. Januar 2004 in der Wohnung des Klägers Tatsachen ergeben, aus denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu folgern sei. So habe er unter anderem Waffen und Munition nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, sondern teilweise offen in der Wohnung oder im Kleiderschrank aufbewahrt. Mit Verfügung vom 16. März 2004 seien die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und dessen Jagdschein für ungültig erklärt worden.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten und aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erweiterung seiner Sammler-Waffenbesitzkarte.

Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger bereits die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Letztlich kommt es auf diese Frage nicht an. Denn der Kläger hat jedenfalls ein Bedürfnis für die Erweiterung seiner Sammler-Waffenbesitzkarte nicht nachgewiesen. Der waffensammlerspezifische Bedürfnisnachweis scheitert am Fehlen seiner persönlichen Sammlerbefähigung.

Anzuwenden ist vorliegend das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 - WaffG 2002 - (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592). Dieses Gesetz ist gemäß Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 am 1. April 2003 in Kraft getreten. Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage eine Erweiterung seiner Rechtsposition; die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf den begehrten Verwaltungsakt müssen auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorliegen. Dies gilt auch im Berufungsverfahren und für ein - wie hier - infolge der Zurückverweisung der Sache erneut in der Tatsacheninstanz eröffnetes Verfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Rn. 217, m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher der - nach In-Kraft-Treten des WaffG 2002 liegende - Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004.

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Abs. 1 WaffG 2002) setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 unter anderem voraus, dass ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Dies gilt auch, soweit eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte mit dem Ziel erweitert (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative WaffG 2002) werden soll, als Waffensammler über das bisherige Sammelthema hinaus weitere Waffen erwerben und besitzen zu dürfen. Aus der Bedeutung des Bedürfnisprinzips als dem zentralen Element des deutschen Waffenrechts folgt, dass jeder Erwerb und Besitz von Schusswaffen prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen ist (vgl. Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 28 f.). Wird - wie hier - eine wesentliche Erweiterung des bisherigen Sammelgebiets begehrt und soll damit der Erwerb und Besitz einer wesentlich größeren Zahl von Schusswaffen als bisher ermöglicht werden, so stellt sich die Bedürfnisfrage neu.

Als Grundnorm der Bedürfnisprüfung (vgl. Heller/Soschinka, a.a.O., S. 80) regelt nunmehr § 8 Abs. 1 WaffG 2002, dass der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht ist, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Nr. 1) besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen vor allem als Waffen- oder Munitionssammler und (Nr. 2) die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Im Verhältnis zu dieser Grundnorm enthalten die §§ 13 bis 20, 26 und 28 WaffG 2002 Konkretisierungen des Bedürfnisses für bestimmte Personengruppen (vgl. Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 93). Für Waffen- und Munitionssammler ist § 17 WaffG 2002 einschlägig. Nach § 17 Abs. 1 WaffG 2002 wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 - WaffG 1976 -, so dass die hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze weiter Anwendung finden können, soweit die neue Gesetzesfassung nicht selbst Konkretisierungen enthält (vgl. Heller/Soschinka, a.a.O., S. 129).

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, im Rahmen der begehrten Erweiterung seiner Sammler-Waffenbesitzkarte Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung zu benötigen.

Zwar würde es sich bei der umfassenden Dokumentation der Entwicklung von Mauser-Kurzwaffen, die bis zum Jahre 1945 entwickelt worden sind, sowie von Selbstladepistolen der Firma Walther aus der Zeit von 1908 bis 1945, einschließlich der Ulmer- und Manurhin-Neuauflagen, um eine Sammlung und nicht um eine bloße Ansammlung von Waffen handeln. Eine Waffensammlung unterscheidet sich von der bloßen Ansammlung von Waffen durch eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammelguts: "Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die einzelnen Gegenstände, aus denen sie besteht, zusammen und geben ihr ihren besonderen Wert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984, NJW 1985, 1657 [1658] und Urteil vom 30. April 1985, NJW 1986, 2066 [2067]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 A 11245/91.OVG -). Dabei reicht es aus, wenn eine solche Sammlung noch nicht vorhanden ist, aber angelegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.). Zwar mag der bisherige Waffenbestand des Klägers eher eine unsystematische Ansammlung von Waffen darstellen. Bei Zugrundelegung des von dem Gutachter R. konkretisierten Sammelthemas ist jedoch die erforderliche Systematisierung des Sammelguts gegeben, so dass von der Anlage einer Sammlung ausgegangen werden kann.

Einer Waffensammlung zu dem genannten Thema wäre auch die kulturhistorische Bedeutsamkeit nicht abzusprechen. Der Gutachter Dipl.-Ing. S. hat überzeugend dargelegt, dass eine anzulegende Sammlung dieser Thematik geeignet wäre, die große Bedeutung zum einen der Firma Mauser, zum anderen der Firma Walther für die Entwicklung und Produktion von Kurzwaffen ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts zu dokumentieren (vgl. S. 23 f. des Gutachtens vom 16. November 2003). Dem schließt sich der Senat an.

Für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses genügt es jedoch nicht, dass das Thema der angestrebten Sammlung - für sich betrachtet - die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers.

Wie der 2. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 7. September 2001 - 2 A 10816/01.OVG - rechtsgrundsätzlich ausgeführt hat, handelt es sich bei der persönlichen oder individuellen Sammlerbefähigung um ein immanentes Gebot des Bedürfnisbegriffs, welches sich aus dessen Sinn und Zweck erschließt, das individuelle Interesse des Antragstellers am Besitz bestimmter Schusswaffen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen zu lassen, abzuwägen; zu diesem Zweck müssen grundsätzlich alle sicherheitserheblichen Belange und damit auch mögliche Befähigungsdefizite des Antragstellers in den Abwägungsvorgang eingebracht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9.02 -, NVwZ-RR 2003, 432 f., durch das das Urteil vom 7. September 2001 aus anderen Gründen aufgehoben wurde, diese Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz bestätigt und hierzu ergänzend ausgeführt:

"Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG liegt ein Bedürfnis vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert ist. In diesen Fällen wird bestimmten anderen Interessen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt, den privaten Waffenbesitz möglichst zu beschränken. Die in § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erwähnten Interessen unterscheiden sich von rein privaten Interessen ("Hobby"). Sie weisen Bezüge zu objektiven Interessen der Allgemeinheit auf. Diese rechtfertigen die waffenrechtliche Privilegierung, auch wenn die jeweilige Sammlertätigkeit der Allgemeinheit nicht unmittelbar und konkret greifbar von Nutzen sein muss. Dies gilt sowohl für wissenschaftliche und technische Tätigkeiten als auch für diejenigen Sammlertätigkeiten, die der Kulturgeschichte dienen. Ist der Antragsteller nicht Willens oder nicht in der Lage, wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder die Waffen- oder Munitionssammlung nach kulturhistorischen Gesichtspunkten anzulegen oder zu erweitern, fehlt der Grund für die waffenrechtliche Privilegierung. Die Waffenbesitzkarte ist dementsprechend zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, in der Lage zu sein, das kulturhistorische Anliegen der angestrebten Sammlung zu verwirklichen, und dieses Ziel ernsthaft zu verfolgen."

Zum Umfang der diesbezüglichen Nachweispflicht und zur Darlegungslast des Antragstellers in diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Nach dem Gesagten sind die zuständigen Behörden nicht befugt, von einem Antragsteller zum Nachweis seiner 'Sammlerbefähigung' die Ablegung einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss nach § 31 Abs. 1 WaffG, § 30 Abs. 1 1. WaffV zu verlangen. Vielmehr haben sie den Sachverhalt nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG) zu ermitteln und über den Antrag anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hat der Antragsteller das Thema der angestrebten Sammlung selbst entwickelt und unter Darlegung eigener Kenntnisse begründet und ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus einer fachkundigen Begutachtung, werden die Behörden in der Regel ohne weiteres von der 'Sammlerbefähigung' des Antragstellers ausgehen können. Besteht hingegen der Verdacht, dass die angestrebte und als solche den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG genügende Sammlung lediglich den Vorwand dafür bildet, Schusswaffen oder Munition anzusammeln oder eine vorhandene Ansammlung zu erweitern, sind weitere Ermittlungen angezeigt. Die Behörde kann sich der von ihr für erforderlich gehaltenen Beweismittel bedienen (vgl. § 26 VwVfG); mit Einverständnis des Antragstellers kommt auch eine 'Prüfung' vor dem erwähnten Prüfungsausschuss in Betracht. Unausräumbare Zweifel gehen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 WaffG zu Lasten des Antragstellers."

Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts behalten auch auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des nunmehr anzuwendenden WaffG 2002 ihre Gültigkeit. Das Erfordernis der persönlichen Sammlerbefähigung findet im Bedürfnisbegriff der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 17 WaffG 2002 weiterhin seine gesetzliche Grundlage. Als immanentes Gebot des Bedürfnisbegriffs ist es im Wortlaut des § 17 Abs. 1 WaffG 2002 namentlich in der Formulierung "Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen" angelegt. Denn eine Person, der die individuelle Befähigung zur Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung fehlt, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie Schusswaffen zu diesem Zweck benötigt. Darüber hinaus ist das Gebot der Abwägung eines besonders anzuerkennenden Interesses als Waffensammler gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nunmehr ausdrücklich in Abs. 1 Nr. 1 der Grundnorm des § 8 WaffG 2002 verankert.

Vorliegend hat die fachliche Begutachtung durch den Waffensachverständigen Dipl.-Ing. S., die wegen der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen, schon aus den erstinstanzlichen Ausführungen folgenden Zweifel, ob der Kläger die subjektiven Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Sammler-Waffenbesitzkarte erfüllt, geboten war, ergeben, dass dem Kläger die persönliche Befähigung fehlt, eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung zu dem gewählten Thema anzulegen. Der Gutachter gelangt mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss, dass insgesamt ernsthafte und berechtigte Zweifel an der persönlichen Sammlerbefähigung des Klägers bestehen, die die Überzeugung begründen, er werde das Sammeln nicht ernsthaft, sachgerecht und an der technikgeschichtlichen und kulturhistorischen Bedeutsamkeit der Waffen orientiert betreiben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten nicht deshalb unverwertbar oder nicht überzeugend, weil der Gutachter über die Beantwortung der Beweisfrage hinausgegangen ist und in seinem Gutachten auch Fragen der Zuverlässigkeit, der Eignung, der Sachkunde sowie andere Aspekte des Bedürfnisbegriffs angesprochen hat. Dem Gutachten lassen sich vielmehr tragfähige Aussagen zu allen wesentlichen Kriterien der persönlichen Sammlerbefähigung des Klägers entnehmen, die einen zuverlässigen Schluss auf deren Fehlen zulassen.

Der Senat sieht in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 (a.a.O.) folgende Kriterien für die Beurteilung der persönlichen Sammlerbefähigung als wesentlich an:

Zu fragen ist zunächst nach der Motivation des Antragstellers in Bezug auf das konkrete Sammlungsthema. Hier kommt es darauf an, ob der Antragsteller waffenrechtlich anerkennenswerte Motive darlegt oder erkennen lässt, weshalb er gerade dieses Sammlungsthema verfolgt. In diesem Zusammenhang ist - wie schon vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben - besonders bedeutsam, ob der Antragsteller das Sammelthema selbständig entwickelt und eingegrenzt hat. Sodann ist die fachliche Qualifikation des Antragstellers in Bezug auf das konkrete Sammelgebiet zu untersuchen. Dabei ist neben der allgemeinen waffentechnischen Qualifikation besonders zu fordern, dass der Antragsteller über die speziellen technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse in Bezug auf die von ihm zum Erwerb vorgesehenen Waffen im erforderlichen Ausmaß verfügt. Anhaltspunkte dafür kann neben einem sammlungsgebietsspezifischen waffentechnischen und waffenhistorischen Fachgespräch auch die vorhandene Fachliteratur des Antragstellers bieten. Schließlich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Prognose hinsichtlich des künftigen Sammelverhaltens des Antragstellers erforderlich. Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, die zum Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung des gewählten Themas geeigneten Waffen zielstrebig und systematisch zu erwerben. Anhaltspunkte hierfür bietet zum einen das bisherige Sammelverhalten des Antragstellers. Zum anderen muss der Antragsteller konkrete Planungen für einen systematisch geordneten Sammlungsaufbau erkennen lassen.

Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich, dass der Kläger die Anforderungen an seine persönliche Sammlerbefähigung in keinem der genannten Punkte erfüllt.

Der Kläger hat bereits keine waffenrechtlich anzuerkennenden Motive dargelegt oder erkennen lassen, weshalb er gerade Mauser- und Walther-Kurzwaffen der bezeichneten Epoche sammeln möchte. Im persönlichen Gespräch mit dem Gutachter hat er zu seiner Motivation keine näheren Angaben gemacht (vgl. S. 23 des Gutachtens). Aus seiner Tätigkeit als Berufsjäger lässt sich nur eine enge Beziehung zu Waffen, aber gerade nicht zu den Waffen des Sammelgebiets herleiten, da es sich nicht um Jagdwaffen handelt. Vor allem fällt auf, dass der Kläger nicht in der Lage war, das Sammelthema selbständig zu entwickeln und sinnvoll einzugrenzen. Der Gutachter hat anschaulich dargelegt, dass der Kläger weder bei der Stellung seines ersten Antrags auf Ausstellung einer Sammler-Waffenbesitzkarte noch bei seinen späteren Erweiterungsanträgen in der Lage war, konkrete eigene Vorstellungen zum Sammelziel zu entwickeln. Beim Antrag vom 24. Januar 1994 übernahm er den Vorschlag der Waffenbehörde (S. 15 des Gutachtens). Sein Begehren, das Sammelthema in der Waffenbesitzkarte vom 30. September 1996 auf nach 1900 gefertigte Mauser-Faustfeuerwaffen auszudehnen, beruhte nicht auf einer systematischen Weiterentwicklung des ursprünglichen Sammelthemas, sondern auf der Unkenntnis des Klägers über die richtigen Bezugsquellen für frühe Selbstladepistolen und Revolver (S. 16 des Gutachtens). In seinem Antrag vom 31. Oktober 1997 formulierte der Kläger das Sammelthema derartig weit und unbestimmt, dass es praktisch alle bis zur Gegenwart entwickelten und hergestellten Kurzwaffen von Mauser, Walther und Smith and Wesson umfasst hätte (vgl. Bl. 85 f. der Verwaltungsakte Band 1). Zudem lässt die Formulierung "in Ergänzung meines vorhandenen Bestandes" erkennen, dass der Kläger dem Irrtum unterlag, seine bisherige Ansammlung von Waffen sei bereits eine Sammlung, die den Grundstock für eine organische Erweiterung im Hinblick auf ein kulturhistorisch bedeutsames Sammlungsziel bilden konnte (vgl. dazu im Einzelnen S. 18 f. des Gutachtens). In der Folgezeit hat der Kläger lediglich das vom Gutachter R. formulierte Sammlungsthema übernommen, ohne eigene Vorstellungen dazu zu entwickeln. Stattdessen beharrte er auf einer Hereinnahme von Walther-Waffen, ohne bereits einen Grundstock von Mauser-Waffen gesammelt zu haben (Gutachten Bl. 19 f.).

Der Kläger lässt auch nicht erkennen, dass er über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung von Mauser- und Walther-Kurzwaffen anlegen zu können. Zu einem tiefer gehenden Fachgespräch über das Sammelthema war der Kläger laut Gutachten nicht bereit (S. 22 des Gutachtens). Stattdessen begründen zahlreiche Äußerungen in seinem umfangreichen Schriftwechsel mit Behörden erhebliche Zweifel an seinen sammelgebietsspezifischen waffentechnischen und waffenhistorischen Kenntnissen, wie der Gutachter anhand zahlreicher Beispiele überzeugend erläutert hat (vgl. insbesondere S. 17, 18 und 21 des Gutachtens). Besonders prägnant erscheint dem Senat, dass der Kläger - wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ergänzend darlegte - nicht in der Lage war, das Kürzel byf zu erklären, bei dem es sich um den im Zweiten Weltkrieg verwendeten und auf den Waffen eingeprägten Codenamen der Firma Mauser handelte. Auf die fehlenden Kenntnisse des Klägers hinsichtlich geeigneter Bezugsquellen insbesondere für ältere Waffen wurde bereits hingewiesen. Darüber hinaus weist die in der Bibliothek des Klägers vorhandene Fachliteratur gegenüber dem vom Gutachter überzeugend dargestellten Sollbestand einer auf das Sammelthema bezogenen Fachliteratursammlung erhebliche Lücken auf (vgl. die anschauliche Gegenüberstellung von Ist- und Sollbestand auf den S. 25 bis 27 des Gutachtens); der Kläger besitzt kaum sammelgebietsspezifische Druckwerke, besonders wenig zu den Waffen der Firma Mauser. Konkrete Absichten des Klägers zu einer baldigen sinnvollen Erweiterung seiner Bibliothek sind nicht dargelegt worden.

Bei einer Gesamtbetrachtung kann schließlich keine günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Sammelverhaltens des Klägers abgegeben werden. Neben den bereits erörterten Defiziten spricht auch das bisherige Sammelverhalten des Klägers dagegen, dass er künftig die Gewähr dafür bieten wird, eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung von Mauser- und Walther-Kurzwaffen aufzubauen. Der vorhandene Altbestand des Klägers kann keine Grundlage für die anzulegende Sammlung bilden, denn er umfasst insbesondere keine frühen Mauser- und Walther-Pistolen (vgl. S. 11 des Gutachtens). Vor allem lässt das Sammelverhalten des Klägers seit Ausstellung der Sammler-Waffenbesitzkarte vom 30. September 1996 keine günstige Prognose zu. Wie der Gutachter eingehend belegt hat, hat der Kläger nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte vom 30. September 1996 zunächst überhaupt keine sammelgebietsbezogenen Waffen erworben. Seine Behauptung, es sei nicht möglich gewesen, bis 1900 hergestellte und entwickelte Mauser-Waffen zu erwerben, beruhte - wie bereits ausgeführt - auf mangelnder Kenntnis der Bezugsquellen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Auch nach Erweiterung der Sammler-Waffenbesitzkarte auf nach 1900 hergestellte Mauser-Pistolen und nach Vorliegen qualifizierter Sammelpläne aus den Gutachten R. und M. hat der Kläger 20 Monate lang keine einzige zum Sammelgebiet passende Waffe erworben (vgl. S. 19 bis 21 des Gutachtens). Der erste und offenbar bis heute einzige Erwerb einer historischen Mauser-Pistole erfolgte am 20. Oktober 1999 (S. 21 des Gutachtens). Plausible Gründe für dieses Sammelverhalten sind nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger inzwischen konkrete Planungen für einen systematischen Erwerb geeigneter Waffen zum Aufbau der vorgesehenen Sammlung entwickelt hat. Der vom Gutachter empfohlene übliche Ablauf eines Sammlungsaufbaus (S. 24 des Gutachtens) erscheint sachgerecht. Der Kläger lässt aber weder durch sein bisheriges Sammelverhalten noch durch Äußerungen zu künftigen Erwerbsabsichten erkennen, ob er sich daran halten will oder einen anderen sachgerechten Sammlungsaufbauplan verfolgt. Danach kann offen bleiben, inwieweit es auf die vom Gutachter ebenfalls angesprochenen Zweifel an der persönlichen und wirtschaftlichen Geordnetheit der Lebensverhältnisse des Klägers (S. 23 und 28 des Gutachtens) - auch wegen möglicher Überschneidungen zur ebenfalls offen gelassenen Frage der Zuverlässigkeit des Klägers - noch ankommen kann. Denn schon das Fehlen einer waffenrechtlich anzuerkennenden Motivation des Klägers in Bezug auf das Sammelgebiet, die erheblichen Defizite seiner fachspezifischen Kenntnisse und die negative Prognose hinsichtlich seines künftigen Sammelverhaltens lassen nur den Schluss zu, dass dem Kläger die erforderliche persönliche Sammlerbefähigung fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger waren auch die noch offenen Kosten des zu seinen Ungunsten ausgegangenen Revisionsverfahrens aufzuerlegen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Kostenentscheidung insoweit der Schlussentscheidung vorbehalten hatte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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