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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 12 B 10792/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, LGebG, VwKostG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 | |
VwGO § 80 Abs. 2 | |
VwGO § 80 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
LGebG § 14 Abs. 1 Satz 2 | |
LGebG § 14 Abs. 1 | |
LGebG § 14 | |
LGebG § 22 Abs. 1 | |
LGebG § 22 | |
VwKostG § 14 Abs. 1 Satz 2 | |
VwKostG § 14 Abs. 1 | |
VwKostG § 14 | |
VwKostG § 22 Abs. 1 | |
VwKostG § 22 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
12 B 10792/03.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Gebühren
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Juni 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. April 2003 - 3 L 760/03.NW - wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das mit dem Hauptantrag sachgerecht verfolgte Begehren abgelehnt, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 10. März 2003 gegen die Kostenentscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 28. Februar 2003 aufschiebende Wirkung hat. Der Widerspruch entfaltet nämlich keine aufschiebende Wirkung. Vielmehr ist die in Nr. 4 des Bescheides vom 28. Februar 2003 erfolgte Gebührenerhebung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung mit der nicht vollziehbaren Sachentscheidung verbunden ist. Anders als die in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 62 m.w.N.) kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch eine unselbständige Kostenentscheidung vom Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst wird. Der Wortlaut der Vorschrift gibt keinen Anhalt für eine Unterscheidung zwischen selbständigen (isolierten) und unselbständigen Kostenentscheidungen. Ferner erfüllt die hier im Streit stehende Regelung in Nr. 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2003 ebenso wie ein selbständiger Kostenbescheid alle Merkmale einer Kostenentscheidung nach § 14 Landesgebührengesetz - LGebG -. Dafür, dass ihre Verbindung mit der Sachentscheidung und die daraus folgende Unselbständigkeit zur Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO führen soll, fehlt ein sachlicher Grund. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 LGebG (wortgleich: § 14 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungskostengesetz des Bundes), wonach die Entscheidung über die Kosten, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll. Die unselbständige Kostenentscheidung ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Regelfall. Es wäre insofern kaum nachvollziehbar, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO nur bei der grundsätzlich nicht vorgesehenen selbständigen Kostenentscheidung entfallen soll. Nicht überzeugend sind ferner die Hinweise auf die Abhängigkeit der Pflicht, die Kosten zu tragen, vom Ausgang der Sachentscheidung und darauf, dass sich ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt (vgl. § 22 Abs. 1 LGebG, § 22 Abs. 1 VwKostG). Aus der damit angesprochenen Verknüpfung der Kostenentscheidung mit dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung lässt sich nicht auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO schließen. Die endgültige Kostentragungspflicht wird von der Frage, ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet, nicht in rechtlich erheblicher Weise berührt. Auch die gesetzliche Regelung, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch die Kostenentscheidung erfasst, sagt als solche über die mit dem Rechtsbehelf verbundenen Wirkungen nichts aus. Vielmehr durchbricht beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt (ebenso HessVGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463). Schließlich spricht auch der Gesetzeszweck der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Durch das Entfallen der aufschiebenden Wirkung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zur Verfügung stehen, ohne gegebenenfalls langjährige Streitverfahren abwarten zu müssen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG -, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221 sowie in ESOVGRP veröffentlicht). Das gilt auch für solche Kosten, die - wie hier - durch die konkrete Sachentscheidung einer Behörde angefallen sind.
Unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2003 begehrt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss auf die Unzulässigkeit und die geringen Erfolgsaussichten dieses Antrags hingewiesen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dies wäre jedoch gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO geboten gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ergeht gemäß §§ 13, 14, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt Nr. I. 7 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563), wonach regelmäßig von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes auszugehen ist.
Ende der Entscheidung
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