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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 12 B 10909/05.OVG
Rechtsgebiete: SammlG


Vorschriften:

SammlG § 9
SammlG § 9 Abs. 1
SammlG § 9 Abs. 3
SammlG § 9 Abs. 3 Nr. 2
SammlG § 9 Abs. 5
Zum Sammlungsverbot bei nicht zweckentsprechender, einwandfreier Verwendung des Sammlungsertrages.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

12 B 10909/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Sammlungsrechts

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. September 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 - 2 L 958/05.KO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt. Dies gilt sowohl für den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Mai 2005 gegen die Regelungen in Ziffern 1 bis 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 wiederherzustellen (1.), als auch für den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Mai 2005 gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 9 der Verfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 anzuordnen (2.). Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Bevölkerung in Rheinland-Pfalz über das Sammlungsverbot (erneut) zu informieren (3.).

1. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffern 1 bis 5 des Bescheides vom 11. Mai 2005 ausgesprochenen Regelungen liegen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die von dem Antragsgegner angeordneten Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig.

a) Dies gilt zunächst für das in Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Mai 2005 ausgesprochene sofortige Geldsammlungsverbot in Rheinland-Pfalz. Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in der bei der Durchführung erlaubnispflichtiger Sammlungen ohne Erlaubnis entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325). Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Dabei reicht es wegen des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen für ein Verbot bereits aus, dass greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG bestehen, die aus Sicht der Behörde Zweifel daran begründen, dass der Veranstalter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Zweifel müssen auf Umständen beruhen, die geeignet sind, eine ernste Besorgnis auszulösen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1964, BVerwGE 18, 276 <280>).

Hier bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages durch den Antragsteller nicht gegeben ist. Vielmehr sprechen die Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass ein großer Teil des Beitragsaufkommens von Fördermitgliedern anderen als karitativen Zwecken zufließt und damit für die von dem Antragsteller nach außen dargestellten Aufgaben und Ziele verloren geht.

Das ergibt sich zunächst aus der vom Antragsteller selbst vorgelegten Aufstellung für das Kalenderjahr 2003 (Bl. 219 d. VA). Darin ist bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz ein Beitragsaufkommen aus Fördermitgliedschaften von 156.065,00 € ausgewiesen. Dem stehen aber allein an (bundesweiten) Verwaltungsausgaben 134.461,00 € gegenüber. Davon entfällt ein Anteil von 86,16 v.H., also rund 116.000,00 €, auf Ausgaben in Rheinland-Pfalz. Im Vergleich zu den Sammlungserträgen beträgt der Verwaltungskostenanteil in Rheinland-Pfalz - und zwar ohne Provisionszahlungen - somit rund 75 v.H. Von einer zweckentsprechenden einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages kann insofern keine Rede mehr sein (vgl. hierzu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. November 1985 - Bs VII 850/85 -, in JURIS veröffentlicht). Das wird umso deutlicher, wenn man in diesem Zusammenhang die erheblichen Gehaltszahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragstellers einer näheren Betrachtung unterzieht. Insofern fällt auf, dass die monatlichen Zuwendungen an die damalige 1. Vorsitzende 3.067,76 € und den Leiter der Verwaltung und Mitgliederbetreuung 1.738,39 € betrugen. Wenn der Antragsteller die Höhe dieser Ausgaben damit zu rechtfertigen sucht, dass beispielsweise die damalige 1. Vorsitzende zum Teil 70 Stunden in der Woche gearbeitet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Angabe lässt ihre anderweitige (haupt-)berufliche Tätigkeit unberücksichtigt.

In Bezug auf die Verwendung des Sammlungsertrages kann der Antragsteller nicht einwenden, es sei fehlerhaft gewesen, die in seiner Aufstellung angegebenen - bundesweiten - Verwaltungskosten lediglich dem Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz gegenüberzustellen. Er übersieht dabei, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Situation in Rheinland-Pfalz abgestellt haben. Hierfür haben sie auf die in der jeweils rechten Spalte der Aufstellung angegebenen Prozent-Werte zurückgegriffen. Diese beziehen sich erkennbar auf die Rheinland-Pfalz betreffenden Ausgaben-Anteile. Der Erklärungsversuch des Antragstellers, die Verwaltungskosten fielen selbstverständlich zum größten Teil in Rheinland-Pfalz an, da sich hier der Sitz des Vereines befinde, überzeugt nicht. Dieser Hinweis erläutert zwar möglicherweise, warum 55,64 v.H. der Gehälter als Ausgaben-Anteil in Rheinland-Pfalz geführt werden, ist aber in sich nicht stimmig. Denn er vermag nicht zu erklären, weshalb sämtliche anderen Verwaltungskosten, die wegen des damaligen Vereinssitzes in Koblenz ebenfalls überwiegend in Rheinland-Pfalz anfallen müssten, weit hinter dem anteiligen Wert für die Gehälter zurückbleiben und sich durchaus im Rahmen der sonstigen Prozent-Angaben für Rheinland-Pfalz bewegen.

Das Ergebnis einer nicht zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages wird durch den Bescheid des Finanzamtes Koblenz vom 6. September 2004 bestätigt, mit dem die Gemeinnützigkeit des Antragstellers aberkannt wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig; seine Feststellungen muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Aus der in dem Bescheid vom 6. September 2004 enthaltenen Übersicht zur satzungsgemäßen Verwendung der Beiträge und Spenden ergibt sich, dass der Antragsteller - selbst nach der für ihn regelmäßig günstigeren steuerrechtlichen Betrachtung - im langjährigen Mittel nicht einmal ein Drittel der Beiträge/Spenden für satzungsgemäße Ausgaben aufgewendet hat. Mit 23,20 v.H. bzw. 22,39 v.H. in den Jahren 2002 und 2003 ist der entsprechende Anteil sogar noch deutlich stärker zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund muss nicht mehr auf den Umstand eingegangen werden, dass nach der weiteren Übersicht im Bescheid des Finanzamtes Koblenz vom 6. September 2004 im langjährigen Mittel annähernd die Hälfte der Beiträge und Spenden, in den Jahren 2002 und 2003 sogar deutlich mehr als die Hälfte, für Verwaltungskosten einschließlich Provisionen verwendet und damit dem eigentlichen Sammlungszweck entzogen wurde.

Mit Blick auf das Regelungsziel des Sammlungsgesetzes, sowohl das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spendenbereitschaft aufrechtzuerhalten, als auch andere Veranstalter von Sammlungen zu schützen, war ein Eingreifen des Antragsgegners geboten. Es drängt sich auf, dass der Antragsteller seine Situation insofern fehlerhaft einschätzt, als er Ausgaben für Werbestrategien und organisatorische Maßnahmen tätigt, die seiner Größe und Bedeutung nicht angemessen sind und dabei seine satzungsmäßigen Ziele, für die er in der Öffentlichkeit um Spenden wirbt, aus dem Blick verloren hat.

Das Sammlungsverbot ist ermessensfehlerfrei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich der Folgen, die durch einen Wegfall der Hilfstätigkeit des Antragstellers eintreten können, nicht bewusst gewesen wäre. Angesichts des über mehrere Jahre fortdauernden Ausgabeverhaltens des Antragstellers, das einer zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages nicht gerecht wurde, waren andere, den Antragsteller weniger beeinträchtigende Mittel oder Auflagen weder erkennbar noch in gleicher Weise Erfolg versprechend.

b) Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 auferlegte Verpflichtung wieder herzustellen, alle Fördermitglieder in Rheinland-Pfalz innerhalb von zehn Tagen über das Sammlungsverbot und den Entzug der Gemeinnützigkeit persönlich und schriftlich zu informieren sowie einen Nachweis hierüber vorzulegen, ist unzulässig. Es fehlt insoweit am allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist er der ihm auferlegten Informationspflicht durch die an seine Fördermitglieder gerichteten Schreiben vom 26. Mai 2005 und 13. Juni 2005 nachgekommen. Diese Auffassung teilt der Senat. Die mit den Einzelheiten des Sammlungsrechts nicht vertrauten Fördermitglieder konnten beiden Schreiben entnehmen, dass dem Antragsteller die Gemeinnützigkeit entzogen worden war und dieser nicht mehr befugt ist, Fördermitgliedsbeiträge entgegenzunehmen. Dass der Antragsteller dabei auf seine mit derjenigen des Antragsgegners nicht übereinstimmende Rechtsauffassung hingewiesen sowie rechtliche Schritte angekündigt hat, steht dem nicht entgegen. Der Antragsteller bewegt sich damit im Rahmen der zulässigen Wahrnehmung eigener Interessen. Er hat darüber hinaus auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Informationsschreiben an die Fördermitglieder versandt worden sind und Rücksendungen auf Anschriftenänderungen der Empfänger beruhen.

c) Die dem Antragsteller weiter auferlegte Verpflichtung, dem Antragsgegner innerhalb von zehn Tagen schriftlich nachzuweisen, dass er keine wiederkehrenden Fördermitgliedsbeiträge und Geldspenden aus Rheinland-Pfalz mehr mittels Einzugsermächtigung einzieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach wie vor hat der Antragsteller keinen Nachweis darüber erbracht, dass er sich einer Einziehung enthält. Ein solcher Nachweis wäre jedoch möglich. Der Antragsteller übersieht, dass jeder Nachweis hierfür geeignet wäre. Eines elektronischen Beleges bedarf es nicht; ein solcher wurde auch von dem Antragsgegner nicht gefordert. Schon im Bescheid vom 11. Mai 2005 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er den Nachweis etwa durch eine Bestätigung der mit der Einziehung beauftragten Geldinstitute erbringen könne. Darüber hinaus bieten die gängigen zur Mitgliederverwaltung eingesetzten EDV-Programme die Möglichkeit, Ausdrucke herzustellen, die den Umfang des elektronischen Datenaustausches und des damit verbundenen Zahlungsverkehrs dokumentieren.

d) Die Verpflichtungen zur Angabe des aktuellen Guthabens aus Fördermitgliedschaften und Geldspenden in Rheinland-Pfalz sowie zur Vorlage einer Liste über die Anzahl aller Fördermitglieder in Rheinland-Pfalz (Ziffer 4) sowie zur Darlegung der beabsichtigten Verwendung des Guthabens (Ziffer 5) sind ebenfalls rechtmäßig. Sie dienen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 und 5 SammlG der Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Sammelerträge des Antragstellers. Angesichts der mit Schreiben vom 27. September 2004 vorgelegten Aufstellung des Antragstellers, die sowohl die Einnahmen aus Beiträgen als auch die jedenfalls prozentual angegebenen Vereinsausgaben für Rheinland-Pfalz enthält, lässt sich entnehmen, dass eine Bezifferung des Vereinsguthabens bezogen auf Rheinland-Pfalz - wenn auch mit rechnerischem Aufwand - möglich ist. Unabhängig davon hat der Antragsgegner angeboten, ihm zunächst das Gesamtguthaben mitzuteilen.

2. Die Beschwerde bleibt ferner ohne Erfolg, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 9 des Bescheides des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen begehrt, die gemäß § 20 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - sofort vollziehbar sind. Sie sind insbesondere mit Blick auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Grundverfügungen offensichtlich rechtmäßig; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers kommt daher nicht in Betracht. Das gilt auch für die in Bezug auf Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Mai 2005 erlassene Zwangsgeldandrohung. Nachdem der Antragsteller - wie zu 1.b) ausgeführt - seiner Verpflichtung, zur Information der Fördermitglieder nachgekommen ist, ist für eine Vollstreckungsmaßnahme kein Raum mehr. Dass der Antragsgegner gleichwohl weiterhin auf einer zwangsweisen Durchsetzung der in Ziffer 2 getroffenen Regelung bestehen und weitere Maßnahmen des Verwaltungszwangs einleiten wird, ist nicht ersichtlich.

3. Schließlich ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, die Bevölkerung in Rheinland-Pfalz (erneut) über das gegen ihn ausgesprochene Sammlungsverbot zu informieren. Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt hierfür zwar die statthafte Verfahrensart dar. Es geht gerade nicht um die Beseitigung von Vollzugsfolgen. Der Antragsgegner ist mit seiner Pressemitteilung nämlich keiner Pflicht des Antragstellers nachgekommen; vielmehr hat er die Öffentlichkeit von sich aus von seinem Vorgehen gegen den Antragsteller und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Der Antrag ist allerdings in der Sache unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann schon deshalb nicht die Unterlassung weiterer Pressemitteilungen verlangen, weil ihm der Antragsgegner zu Recht weitere Geldspendensammlungen sowie die Werbung hierfür verboten hat. Es fehlt schon deshalb an einem rechtswidrigen Eingriff in ein Recht des Antragstellers.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG.

Ende der Entscheidung

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