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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 12 C 11882/02.OVG
Rechtsgebiete: POG


Vorschriften:

POG § 26
POG § 31
POG § 31 Abs. 1
POG § 33
POG § 35
POG § 36
POG § 40
POG § 40 S. 3
POG § 41
Die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag vom 27. Juni 2002 ist gültig.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 C 11882/02.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gefahrenabwehrverordnung (Normenkontrolle)

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag vom 27. Juni 2002.

In der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT wurden ab dem Jahr 1914 Sprengstoffe wie Dynamit, Trinitrotoluol (TNT) sowie weitere chemische Mittel wie Pigrinsäure und Dinitrobenzol produziert. Zusätzlich erfolgte in großem Umfang die Zerlegung und Entleerung von Munition. Auf dem Fabrikgelände wurden bis zu 180.000 Granaten, darunter auch kampfstoffhaltige Granaten gelagert. Im Jahre 1920 wurde die Munitionsfabrik aufgrund einer Explosion zerstört. Große Mengen der gelagerten Munition wurden in die nähere und weitere Umgebung geschleudert, die seither munitionsverdächtig ist. Im Jahre 1928 wurde das Gelände zunächst für munitionsfrei erklärt und mit der Errichtung von Siedlerstellen für Landwirte begonnen. Nachdem im Jahre 1988 auf dem Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik größere Mengen Munition geborgen worden waren, nahm der Kampfmittelräumdienst der damaligen Bezirksregierung Trier die Suche nach Munition auf dem Gelände auf. Dabei stellte sich heraus, dass das ehemalige Produktionsgelände großflächig mit Munition belastet war. Im Jahre 1989 wurde dieses Gelände eingezäunt, um das Betreten durch Unbefugte und hiermit verbundene Gefahren auszuschließen. Im Jahre 1991 wurden auf dem Gelände unmittelbar unter der Erdoberfläche weitere Granaten, darunter auch kampfstoffverdächtige, gefunden und die Räumung aufgenommen. Im Juli 1997 beschloss das Land Rheinland-Pfalz, eine so genannte Sicherungsvariante auszuführen. Danach sollte der stärker kontaminierte Bereich der so genannten "C-Zone", wobei es sich im Wesentlichen um das ehemalige Produktionsgelände handelt, nur oberflächlich entmunitioniert und danach durch eine Erdabdeckung, ein Drahtgeflecht sowie durch die Fassung und Behandlung des kontaminierten Sickerwassers gesichert werden. Nach gutachterlicher Erkenntnis stellte dies sowohl unter ökologischen als auch unter ökonomischen Gesichtspunkten die günstigste Variante dar, nachdem zu befürchten war, dass eine andere Vorgehensweise mehr Schadstoff freisetzen als beseitigen würde. Aufgrund der in der "C-Zone" getroffenen Maßnahmen (Aufbringung eines Drahtgeflechts, Erdabdeckung etc.), die eine weitere Nutzung des betroffenen Geländes ausschließen, wurden mit den dortigen Grundstückseigentümern jeweils öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen; danach haben diese das bestehende Nutzungsverbot anerkannt. Im Gegenzug wurden in erheblichem Umfang seitens des Landes Entschädigungsleistungen erbracht. Die Randbereiche der "C-Zone" sind zwischenzeitlich tiefenentmunitioniert. Zusätzlich wurde der außerhalb der "C-Zone" gelegene "Exotentrichter", eine ehemalige Sprenggrube, mit einem Kostenaufwand von rund 10 Millionen DM vollständig geräumt.

Bereits am 2. Januar 1996 erließ die Antragsgegnerin zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag eine Gefahrenabwehrverordnung. Diese galt für den rheinland-pfälzischen Teil des Gebietes der Schutzzone B, die sich bis zu einem Abstand von maximal 1,3 km um das Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik auf der Gemarkung Hallschlag erstreckte. Die Abgrenzung dieser Schutzzone B von der "C-Zone" ergab sich aus einem dieser Gefahrenabwehrverordnung anliegenden Kartenausschnitt.

Zum Jahreswechsel 2001/2002 wurde die Räumung der "C-Zone" beendet. Die Kreisverwaltung Daun teilte deshalb der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2001 mit, dass im Hinblick darauf die A- und B-Zone entsprechend dem Alarm- und Einsatzplan "Bevölkerungsschutz Munitionsräumung Hallschlag" aufgehoben werden, ebenso die Zugangsbeschränkungen zur B-Zone. Die Kreisverwaltung bat, die Gefahrenabwehrverordnung in Abstimmung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entsprechend zu ändern.

Die Antragsgegnerin erließ nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Daun und bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie nach Zustimmung des Verbandsgemeinderats am 27. Juni 2002 die streitgegenständliche Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag. Diese Gefahrenabwehrverordnung gliedert sich in drei Teile. Der Inhalt des Ersten (§§ 1 und 2) und Zweiten Teils (§§ 3 und 4) lautet wie folgt:

ERSTER TEIL

Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT

§ 1 - Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für den Bereich der Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT. Aus dem anliegenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Verordnung ist, ist die genaue Abgrenzung ersichtlich.

Sämtliche in diesen Bereich führenden Straßen und Wege sind zusätzlich durch Warnschilder im Grenzbereich gekennzeichnet. Diese tragen die Aufschrift:

"Achtung! Für diesen Bereich gilt die Gefahrenabwehrverordnung der VGV Obere Kyll vom 27.06.2002."

§ 2 - Gebote und Verbote

(1) Das Mitführen oder der Gebrauch von Sondierungsgeräten aller Art sowie Grabungen durch Unbefugte ist untersagt.

(2) Erdarbeiten, die tiefere Schichten berühren als bisher bearbeitet wurden, dürfen nur nach Abstimmung mit dem staatlichen Kampfmittelräumdienst bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durchgeführt werden.

(3) Das Anlegen und Anzünden von Feuerstellen außerhalb befestigter Hofflächen ist verboten. Die Verbandsgemeinde Obere Kyll als örtliche Ordnungsbehörde kann im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken in diesem Bereich sind verpflichtet, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte dieser Grundstücke über den Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung zu unterrichten.

ZWEITER TEIL

Bereich des Geländes der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT

§ 3 - Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt außerdem für den Bereich des Geländes der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT der abgedeckt und mit einer Nord- und Südrigole so gesichert ist, dass das kontaminierte Sickerwasser einer Wasserreinigungsanlage zugeführt wird. Aus dem anliegenden Kartenausschnitt, der Bestandteil dieser Verordnung ist, ist die genaue Abgrenzung zu ersehen.

Zusätzlich werden um die Fläche Schilder aufgestellt. Diese tragen die Aufschrift:

"Achtung! Jegliche Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur sind verboten. Im übrigen gilt die Gefahrenabwehrverordnung der VGV Obere Kyll vom 27.06.2002."

§ 4 - Gebote und Verbote

(1) Jegliche Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur sind verboten.

(2) Das Anlegen und Anzünden von Feuerstellen ist verboten.

(3) Das Mitführen oder der Gebrauch von Sondierungs- und Grabungsgeräten aller Art sowie Grabungen durch Unbefugte ist untersagt.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken in diesem Bereich sind verpflichtet, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte dieser Grundstücke über den Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung zu unterrichten.

Der Dritte Teil der Gefahrenabwehrverordnung (§§ 5 und 6) beinhaltet "Gemeinsame Bestimmungen, Schlussbestimmungen". So bestimmt § 5 die als Ordnungswidrigkeit nach § 37 POG zu ahndenden Zuwiderhandlungen. § 6 regelt, dass die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft tritt und gleichzeitig die Gefahrenabwehrverordnung vom 2. Januar 1996 außer Kraft tritt.

Die Gefahrenabwehrverordnung wurde am 27. Juni 2002 ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin, den "Obere Kyll - Nachrichten", Ausgabe 29/2002, vom 19. Juli 2002 veröffentlicht.

Die Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 ist in § 2 Abs. 1 bis 3 wortgleich mit den Bestimmungen des § 3 Nrn. 3 bis 5 der außer Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnung vom 2. Januar 1996.

Der Antragsteller ist Landwirt und Mitinhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes der Milchviehhaltung in der Gemeinde Hallschlag, Gemarkung Kehr. Sowohl die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes als auch das Wohnhaus und landwirtschaftliche Nutzflächen des Antragstellers liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Ersten Teils der Gefahrenabwehrverordnung.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines am 3. Dezember 2002 gestellten Normenkontrollantrages im Wesentlichen vor: Er habe ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Als im Nahbereich der ehemaligen Munitionsfabrik tätiger Landwirt und Grundstückseigentümer sei er von den Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung betroffen. Aufgrund dieser sei er gehalten, seine berufliche Tätigkeit und insbesondere die Bewirtschaftung der in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Flächen aufzugeben. Auf der Grundlage der streitgegenständlichen Gefahrenabwehrverordnung sei im übrigen gegen ihn bereits eine Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2002 betreffend die Ausbaggerung eines im Geltungsbereich des § 1 der Gefahrenabwehrverordnung gelegenen Teichs ergangen. Über seine nach erfolglosem Widerspruch dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier sei noch nicht entschieden. Die Gefahrenabwehrverordnung sei nichtig. Sie sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Antragsgegnerin fehle für den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung die sachliche Zuständigkeit. Die Gefahrenabwehrverordnung betreffe die Kampfmittelräumung. Dafür sei aber die sachliche Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegeben. Des Weiteren sei die Ortsgemeinde Hallschlag nicht beteiligt worden. Bezüglich der Bekanntmachung der Gefahrenabwehrverordnung seien die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 27 GemO nicht eingehalten worden. Der in § 6 der Gefahrenabwehrverordnung erteilte Hinweis, dass die Verordnung vom 2. Januar 1996 außer Kraft trete, genüge nicht. Das hierfür erforderliche Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenabwehrverordnung für einen Bereich gelte, für den zuvor eine anderweitige Gefahrenabwehrverordnung erlassen worden sei. Auch fehle es an der Angabe einer Geltungsdauer der Gefahrenabwehrverordnung. Sie genüge auch nicht dem Formerfordernis des § 36 POG. Die Gefahrenabwehrverordnung sei auch materiell fehlerhaft. Tatsächlich handele es sich bei ihr um eine polizeiliche Allgemeinverfügung. Die inhaltlichen Grenzen einer Gefahrenabwehrverordnung gemäß § 35 POG seien nicht eingehalten. Die Gefahrenabwehrverordnung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot. Soweit in § 1 der Gefahrenabwehrverordnung der Geltungsbereich definiert sei, fehlten liegenschaftsmäßig erforderliche Angaben zu Ortsgemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstücke. Der mitveröffentlichten Kartenausschnitt lasse weder erkennen, welcher Maßstab hier gewählt worden sei, noch sei die im Kartenausschnitt erfolgte Abgrenzung parzellenscharf erfolgt. Die kartenmäßige Abgrenzung des Geltungsbereichs stimme nicht mit den Örtlichkeiten, die Grundlage für die durchgeführten Entmunitionierungs- und Sanierungsarbeiten durch den Staatlichen Kampfmittelräumdienst bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gewesen seien, überein. Wesentliche Teile der "C-Zone", der zentralen Altlast, seien in der Gefahrenabwehrverordnung ausgenommen worden. Die in der Gefahrenabwehrverordnung enthaltenen Ge- und Verbote seien ebenfalls inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Verordnung sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet. Die Sicherungsmaßnahme in Gestalt der Aufbringung eines Maschendrahtgeflechtes mit im Durchschnitt 60 cm Erdaufdeckung biete keinerlei Schutz gegen die fortlaufende Verflüchtigung der Stoffe und deren großflächigen Austritt als Spurenstoffe zuzüglich des Eindringens der Gifte in das Grundwasser. Die Verordnung verstoße auch gegen das Übermaßverbot, da sie keinerlei Ausnahmen von den generellen Verboten, z.B. zugunsten der Land- und Forstwirtschaft, enthalte. Weiter verstoße sie gegen höherrangiges Recht in Gestalt z.B. von Gesetzen und Landesverordnungen. So bedürfe das Verbrennen von Grüngut lediglich der Anzeige. Nach § 2 Abs. 3 der Gefahrenverordnung dagegen sei das Verbrennen außerhalb befestigter Hofflächen gänzlich ausgeschlossen, sofern die Antragsgegnerin nicht im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen zulasse. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, regele die Verordnung nicht.

Der Antragsteller beantragt,

die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag vom 27. Juni 2002 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vortrag des Antragstellers entgegen und und macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtschutzinteresse insbesondere deshalb, weil im Fall der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Gefahrenabwehrverordnung stattdessen die Gefahrenabwehrverordnung vom 2. Januar 1996 in Kraft sei, die weitergehende Einschränkungen, Gebote und Verbote im Verordnungsgebiet vorgesehen habe als die jetzige Verordnung. Die Gefahrenabwehrverordnung sei im übrigen formell und materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei für den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung sachlich und örtlich zuständig. Grundlage sei das Polizei- und Ordnungsrecht. Es gehe hier nicht um Kampfmittelräumung, sondern um den Schutz vor Auswirkungen der vorgefundenen Kontamination. Die Gefahrenabwehrverordnung sei hinsichtlich des sachlichen, des räumlichen und des persönlichen Geltungsbereichs hinreichend bestimmt. Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Verordnung orientiere sich an den zwischenzeitlich gewonnenen gutachterlichen Erkenntnissen. Soweit sich der Antragsteller gegen das Verbot des Eingriffs in die vorhandene Bodenstruktur wende, verkenne er den Zweck der Norm. Täglich werde im Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung durch einen vor Ort befindlichen Kampfmittelräumer Munition geortet. Das grundsätzliche Verbot des Anlegens von Feuerstellen außerhalb befestigter Hofflächen sei sachgerecht, da sich gegebenenfalls nur wenige Zentimeter unterhalb der Erdoberfläche hochexplosive Munition befinden könne, die durch Hitzeeinwirkung zur Detonation gebracht und damit Leib und Leben Dritter gefährdet werden könnten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben. Das Rechtsschutzinteresse sieht der Senat vorliegend darin begründet, dass vor dem Verwaltungsgericht Trier (Az.: 1 K 510/03.TR) derzeit eine Klage des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 erlassene Untersagungsverfügung betreffend die weitere Ausbaggerung eines in der Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik gelegenen Teichs vom 3. September 2002 anhängig ist und die Frage der Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung auch für das dortige Klageverfahren von Bedeutung ist.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Die von dem Antragsteller angegriffene Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition im Bereich der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT bei Hallschlag vom 27. Juni 2002 unterliegt im Hinblick auf die vorgetragenen Einwendungen keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

Die Antragsgegnerin war als allgemeine Ordnungsbehörde zum Erlass der Gefahrenabwehrverordnung sachlich und örtlich gemäß §§ 26, 31 Abs. 1, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 1, 91, 90 Abs. 1 POG in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig. Ein Fall der sachlichen Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde (§ 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden) liegt nicht vor. Auch ist die sachliche Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht gegeben. Zwar gehört der Kampfmittelräumdienst zu deren Aufgabe. Regelungsgegenstand der Gefahrenabwehrverordnung ist jedoch nicht die Kampfmittelräumung, sondern der Schutz vor Gefahren durch Fundmunition. Dies ist in Ermangelung spezialgesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine Aufgabe der Antragsgegnerin als allgemeine Ordnungsbehörde.

Einer Beteiligung der Ortsgemeinde Hallschlag vor Erlass der Gefahrenabwehrverordnung bedurfte es nicht. Eine derartige Beteiligung einer Ortsgemeinde ist in § 31 POG beim Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung einer Verbandsgemeinde nicht vorgesehen. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht vorgetragen und es ist auch nichts dafür ersichtlich, inwieweit hier die den Schutz vor Gefahren durch Fundmunition bezweckende Gefahrenabwehrverordnung allein dadurch, dass sie ein im Bereich der Ortsgemeinde Hallschlag gelegenes Gebiet betrifft, das Selbstverwaltungsrecht der Ortsgemeinde nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 49 Verfassung für Rheinland-Pfalz berühren könnte.

Auch sonst liegen keine Verfahrensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat vor dem Erlass die Gefahrenabwehrverordnung im Entwurf gemäß § 33 POG der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgelegt und nach am 27. Juni 2002 erfolgter Zustimmung des Verbandsgemeinderates (§ 31 Abs. 1 POG) und Ausfertigung die Gefahrenabwehrverordnung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin, den "Obere Kyll-Nachrichten", Ausgabe 29/2002, vom 19. Juli 2002 ordnungsgemäß unter Beachtung der für die Antragsgegnerin geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen (§ 27 Gemeindeordnung - GemO - i.V.m. §§ 7 ff. der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemODVO -) öffentlich bekannt gemacht. Damit sind entgegen des nicht näher substantiierten Einwandes des Antragstellers die Bestimmungen des § 27 GemO sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§§ 7 ff. Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemODVO) eingehalten worden.

Die Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 ist gemäß der Bestimmung des § 41 POG ordnungsgemäß in Kraft getreten. In § 6 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung ist bestimmt, dass diese eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft tritt.

Bei der Außerkraftsetzung von Gefahrenabwehrverordnungen der Verbandsgemeinden durch diese selbst ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ein besonderes Verfahren nicht vorgesehen. Der Beschluss des Verbandsgemeinderates und die in § 6 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 enthaltene Bestimmung, dass gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 die Gefahrenabwehrverordnung vom 2. Januar 1996 außer Kraft tritt, genügte daher. Damit ist wegen des wirksamen Außerkrafttretens der Verordnung vom 2. Januar 1996 zugleich der weitere Einwand des Antragstellers unbegründet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die streitgegenständliche Gefahrenabwehrverordnung für einen Bereich gelte, für den bereits eine anderweitige Gefahrenabwehrverordnung zuvor erlassen worden sei.

Der Angabe einer Geltungsdauer in der Gefahrenabwehrverordnung bedurfte es nicht. Zwar haben gemäß § 40 Satz 1 POG Gefahrenabwehrverordnungen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer zu enthalten. Dabei handelt es sich aber nur um eine Ordnungsvorschrift, weshalb das Fehlen der Geltungsdauer in der Gefahrenabwehrverordnung nicht zu ihrer Nichtigkeit führt (Beckmann in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, § 40 POG, Erl. 1). Fehlt - wie vorliegend - im Text der Gefahrenabwehrverordnung die Angabe einer Geltungsdauer, so gilt § 40 Satz 3 POG, wonach Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft treten.

Die Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 steht auch in Einklang mit den Formerfordernissen nach § 36 POG. So trägt sie gemäß § 36 Nr. 1 POG einen ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift und ist darin gemäß § 36 Nr. 2 POG als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet. Im Eingang der Gefahrenabwehrverordnung wird gemäß § 36 Nr. 3 POG auf die §§ 1 Abs. 1, 9, 31, 33, 35 - 38, 40 und 41 POG Bezug genommen. Gemäß § 36 Nr. 5 POG werden auch die Stellen angegeben, mit deren Zustimmung, Genehmigung oder nach deren Anhörung die Gefahrenabwehrverordnung erlassen wurde. Ferner sind in der Verordnung der Zeitpunkt ihres Erlasses (§ 36 Nr. 6 POG) sowie die Behörde, die die Verordnung erlassen hat (§ 36 Nr. 7 POG), genannt.

2. Die Gefahrenabwehrverordnung vom 27. Juni 2002 ist auch materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung liegen vor. Gefahrenabwehrverordnungen sind gemäß § 26 POG der Gefahrenabwehr dienende Gebote und Verbote der Ministerien oder der allgemeinen Ordnungsbehörden, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt die Gefahrenabwehrverordnung das Vorliegen einer abstrakten Gefahr voraus. Eine den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung rechtfertigende abstrakte Gefahr, nämlich ein Zustand, bei dem allgemein nach der Lebenserwartung oder den Erkenntnissen fachlicher Stellen - in gedachten typischen Fällen - mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden muss, ohne dass eine derartige Gefahr, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen zu entstehen pflegt, schon tatsächlich drohen muss, liegt hier vor. Nachdem bei der Explosion der Munitionsfabrik ESPAGIT im Jahre 1920 die dort gelagerte Munition in die Umgebung der Fabrik geschleudert wurde, ist dieses Gebiet munitionsverdächtig. Dieser Verdacht wird durch die bisherigen erheblichen Munitionsfunde bestätigt. Zum Teil wird Munition sogar nur wenige Zentimeter unterhalb der Erdoberfläche vermutet. Wie die Vertreterin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in der mündlichen Verhandlung ausführte, wird auch noch heute dort täglich Munition geortet, weshalb ein Kampfmittelräumer ständig vor Ort ist. In diesem Gebiet kann es durch die in der Gefahrenabwehrverordnung genannten Handlungen und Eingriffe in die Bodenstruktur wegen des dort bestehenden Verdachts von Fundmunition zu Gefahren für Leib und Leben kommen. Die Gefahrenabwehrverordnung beinhaltet deshalb hinsichtlich Personenkreis und Sachverhalt generell-abstrakte Ge- und Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Eine polizeiliche Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) liegt danach in der Gefahrenabwehrverordnung nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers dient die Gefahrenabwehrverordnung hinsichtlich ihrer umfassenden Ge- und Verbote nicht dem Zweck, die der Antragsgegnerin als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegende Aufsicht zu erleichtern. Mit der Gefahrenabwehrverordnung soll nicht die Gefahrenerforschung vor Ort erspart werden - die ohnehin durch den vor Ort befindlichen Kampfmittelräumer erfolgt -, sondern vielmehr der abstrakten Gefahr, die von Fundmunition ausgehen kann, begegnet werden. Die Gefahrenabwehrverordnung steht somit auch in Einklang mit § 35 Abs. 1 POG.

Die Gefahrenabwehrverordnung genügt dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie § 35 Abs. 2 Satz 1 POG folgenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit (Bestimmtheitsgebot). Normadressat ist jeder, der sich im räumlichen Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung aufhält. Die "Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT" (Erster Teil, § 1 der Gefahrenabwehrverordnung) ist ebenso hinreichend bestimmt wie der "Bereich des Geländes der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT" (Zweiter Teil, § 3 der Gefahrenabwehrverordnung). Der Festlegung einer parzellenscharfen Abgrenzung unter Angabe der Ortsgemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstücke und der Angabe eines Kartenmaßstabes bedurfte es in der Gefahrenabwehrverordnung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, da der Maßstab der als Bestandteil der Gefahrenabwehrverordnung mitveröffentlichten Karte feststellbar und somit die Grenzen der beiden Geltungsbereiche der Verordnung klar berechenbar und damit bestimmbar sind. Dies genügt den an die Bestimmtheit der Verordnung zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen betrifft der insoweit erhobene Einwand des Antragstellers, die kartenmäßige Abgrenzung des Geltungsbereichs der Gefahrenabwehrverordnung stimme nicht mit den Örtlichkeiten überein, die Grundlage für die seit mehr als elf Jahren durchgeführten Entmunitionierungs- und Sanierungsarbeiten durch den Staatlichen Kampfmittelräumdienst bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gewesen seien, nicht die Frage der Bestimmtheit. Abgesehen davon hat die Vertreterin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Verordnung sich an den zwischenzeitlich gewonnenen gutachterlichen Erkenntnissen orientiert habe. Auch sind entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs wesentliche Teile der "C-Zone" von der Gefahrenabwehrverordnung ausgenommen worden. Vielmehr konnten - wie auch die Vertreterin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterte - aufgrund der in den Randbereichen der "C-Zone" vorgenommenen Tiefenentmunitionierung Teile der "C-Zone" dem nunmehrigen Geltungsbereich des Ersten Teils der Verordnung (Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik ESPAGIT) zugeordnet werden.

Die Gefahrenabwehrverordnung ist auch hinsichtlich der in ihr enthaltenen Ge- und Verbote (§§ 2 und 4) hinreichend bestimmt. Wer "Unbefugter" im Sinne des § 2 Abs. 1 und des § 4 Abs. 3 der Verordnung ist, bestimmt sich aus Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich dem Schutz vor Gefahren durch Fundmunition. Demgemäß kann nicht jedermann dort derartige Handlungen vornehmen, sondern zulässigerweise nur derjenige, der für solche Handlungen auf munitionsverdächtigem Gelände die erforderliche Fachkenntnis besitzt, insbesondere Angehörige des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes oder der Spezialfirmen für Munitionsräumung. Was unter "Erdarbeiten, die tiefere Schichten berühren als bisher bearbeitet wurden" i. S. v. § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zu verstehen ist, bemisst sich danach, welche Schichten in welcher Tiefe im Einzelfall bisher bearbeitet wurden, was sich insbesondere bei landwirtschaftlicher Bearbeitung des Bodens unschwer bestimmen lässt. Dass Erdarbeiten, die tiefer als die bisher bearbeiteten Schichten reichen, erst nach Abstimmung mit dem staatlichen Kampfmittelräumdienst bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durchgeführt werden dürfen, steht mit dem Sinn und Zweck der Verordnung ebenfalls in Einklang. Im Geltungsbereich des § 1 der Verordnung, in dem auch dem Antragsteller gehörende Flächen gelegen sind, ist nicht jegliche Bodenbewirtschaftung ausgeschlossen. Vielmehr ist dort eine Bewirtschaftung weiterhin möglich, wenn auch nur unter Beachtung der in der Verordnung aus Gründen der Gefahrenabwehr zulässigerweise bestimmten Regelungen.

Ebenso ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung, wonach das Anlegen und Anzünden von Feuerstellen außerhalb befestigter Hofflächen verboten ist und weiter geregelt wird, dass die Antragsgegnerin im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, hinreichend bestimmt. Dass in der Verordnung selbst nicht geregelt wird, wann ein solcher besonders begründeter Einzelfall vorliegt, macht dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht rechtswidrig. Eine solche Bestimmung in der Gefahrenabwehrverordnung wäre auch gar nicht abschließend möglich. Es ist vielmehr von der Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Einzelfall bei einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm zu entscheiden, ob ein solcher besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Die Gefahrenabwehrverordnung entspricht dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch § 2 POG).

Die Regelungen sind zur effektiven Gefahrenabwehr geeignet. Dies stellt der Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage. Er selbst hält die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für nicht ausreichend und fordert letztlich eine weitergehende Altlastenbeseitigung.

Die Gefahrenabwehrverordnung ist zur Gefahrenabwehr auch erforderlich. Die darin enthaltenen Ge- und Verbote verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot. Im Hinblick auf die im Bereich des Geländes der ehemaligen Munitionsfabrik (Geltungsbereich des § 3 der Verordnung) im Boden vermutete Munition und die damit verbundene mögliche Gefährdung sind die in § 4 der Verordnung enthaltenen absoluten Verbote sachgerecht. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vorgetragen, durch sachverständige Untersuchung sei festgestellt worden, dass sich dort in großem Umfang kontaminierende Stoffe und Kampfmittel befänden und zur Vermeidung des Freiwerdens von Giftstoffen auf eine Kampfmittelräumung verzichtet worden sei. Im Übrigen haben die Eigentümer der in diesem Bereich gelegenen Grundstücke das Nutzungsverbot durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge gegen Entschädigungsleistungen anerkannt. Aufgrund der in der Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik (Geltungsbereich des § 1 der Verordnung) bestehenden Gefahr durch Fundmunition sind die in § 2 der Verordnung enthaltenen Ge- und Verbote zur Gefahrenabwehr ebenfalls notwendig.

Schließlich sind die Ge- und Verbote der Gefahrenabwehrverordnung angemessen und führen nicht zu Nachteilen, die zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik die Bodenbewirtschaftung nicht gänzlich untersagt bzw. unmöglich gemacht wird. So sind Erdarbeiten, die nicht tiefere Schichten als bisher bearbeitete betreffen, zulässig. Andere Erdarbeiten dürfen nach Abstimmung mit dem staatlichen Kampfmittelräumdienst bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgenommen werden. Der Antragsteller führt in der Umgebung der ehemaligen Munitionsfabrik seit Jahren einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb der Milchviehhaltung. Die bereits seit 1996 in der früheren Gefahrenabwehrverordnung enthaltenen (gleichlautenden) Ge- und Verbote haben die Existenz des Betriebes nicht gefährdet. Aus diesem Grund ist auch die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgestellte Behauptung, der sei gehalten, seine berufliche Tätigkeit und insbesondere die Bewirtschaftung der Flächen aufzugeben, nicht nachvollziehbar.

Die Gefahrenabwehrverordnung steht schließlich nicht in Widerspruch zu der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (GVBl. 1974, 299, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999, GVBl. S. 392). Die Bestimmungen der Landesverordnung schließen es nicht aus, dass zur Gefahrenabwehr in einer ebenfalls unter dem Landesgesetz stehenden Gefahrenabwehrverordnung einer Verbandsgemeinde bezüglich des Anlegens und Anzündens von Feuerstellen ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt festgeschrieben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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