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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 12 C 12098/04.OVG
Rechtsgebiete: LGebG


Vorschriften:

LGebG § 2 F: 2003
LGebG § 2 Abs. 1 F: 2003
LGebG § 2 Abs. 2 F: 2003
LGebG § 2 Abs. 5 F: 2003
Für die Zulassung des Befahrens von Friedhofswegen mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende kann keine Gebühr erhoben werden, wenn in der Friedhofssatzung eine dementsprechende Amtshandlung nicht vorgesehen ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 C 12098/04.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Friedhofsgebührensatzung)

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. März 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt L. in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Bestimmung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt L. (Friedhofsgebührensatzung - FGebS -) in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003.

Die Antragstellerin arbeitet als Steinmetzunternehmen auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin. Anlässlich einer Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragsgegnerin durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz im Jahr 2001 regte dieser an, bezüglich der Zulassung des gewerblichen Befahrens von Friedhofswegen zum Transport von Grabmälern oder anderen Materialien eine Gebührenregelung einzuführen, da das Befahren der Wege gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. e der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 1987 gestattet sei, wenn die Fahrzeuge von der Friedhofsverwaltung dafür zugelassen seien, und eine Gebühr bisher nicht erhoben werde.

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin unter dem 16. Dezember 2003 eine Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (FGebS) vom 27. November 2002. Gemäß § 6 beträgt die Jahresgebühr für die Zulassung des Befahrens der Wege auf den Friedhöfen zum Transport von Grabmälern und anderen Materialien ab drei- bis fünfmal im Jahr 100,00 € und über fünfmal im Jahr 250,00 €.

Nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin (FHS) vom 19. November 2003 bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind (§ 6 Abs. 2 FHS). In § 5 Abs. 3 Buchst. a FHS ist vorgesehen, dass es auf dem Friedhof nicht gestattet ist, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; unter anderem sind leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung ausgenommen.

Mit Bescheid vom 23. November 2004 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer Gebühr in Höhe von 250,00 € heran.

Die Antragstellerin hält die Gebührenregelung für die Zulassung des Befahrens der Wege durch Gewerbetreibende in der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003 für unwirksam. Die Antragsgegnerin könne keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung ihrer Friedhofswege verlangen, da ein Steinmetz nicht Nutzer des Friedhofs sei, sondern nur im Auftrag des Kunden tätig werde. Seine Tätigkeit stelle weder eine selbständige Benutzung im Rahmen des Friedhofszwecks noch eine Sondernutzung dar.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

§ 6 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, bei den Gebühren nach § 6 FGebS in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003 für die Zulassung des Befahrens der Friedhofswege handele es sich um Verwaltungsgebühren. Insoweit beziehe sich die Gebührenerhebung nicht auf die Benutzung der Friedhofswege an sich. Verwaltungsgebühren würden als Gegenleistung für eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Behörde erhoben. § 6 FHS enthalte als "Teiltatbestand" der Zulassung als Gewerbetreibender das Befahren der Wege. Hierfür gelte die streitige Gebührenregelung, die sich im Übrigen an den Grundsätzen des § 3 des Landesgebührengesetzes orientiere.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken nebst Anlagen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

§ 6 der Friedhofsgebührensatzung (FGebS), welcher die Erhebung von Gebühren für die Zulassung des Befahrens der Wege auf den Friedhöfen durch Gewerbetreibende regelt, ist unwirksam, weil es an einer durch Satzung festgelegten gebührenpflichtigen Amtshandlung fehlt und damit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 des Landesgebührengesetzes - LGebG - gegeben ist.

Nach § 2 Abs. 1 LGebG sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. In Selbstverwaltungsangelegenheiten werden gemäß § 2 Abs. 5 LGebG die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze von den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Satzung unter Beachtung der §§ 2 bis 7 geregelt. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes sind hier anwendbar, da die Gebühr für die Zulassung des Befahrens der Wege auf den Friedhöfen durch Gewerbetreibende keine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen der Antragsgegnerin darstellt, sondern eine Verwaltungsgebühr i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Bei einer Prüfung der Zulassung des Befahrens der Wege durch Gewerbetreibende handelt es sich um eine Verwaltungsleistung, deren Inanspruchnahme eine Gebührenpflicht begründen kann. Gebühren werden allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226). Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist daher, dass zwischen der Kosten verursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f.).

Vorliegend bezeichnet § 6 FGebG zwar die Zulassung des Befahrens der Wege auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin durch Gewerbetreibende als kostenpflichtige Amtshandlung. Eine derartige Amtshandlung sieht jedoch die Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in ihrer Fassung vom 19. November 2003 nicht vor. § 6 FHS enthält lediglich Regelungen über die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibenden und über die Prüfung von deren Zuverlässigkeit durch die Friedhofsverwaltung. Einen "Teiltatbestand des Befahrens der Wege innerhalb der Zulassung" als Gewerbetreibender enthält die Vorschrift entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht. Nach § 5 Abs. 3 Buchst. a FHS ist es auf dem Friedhof nicht gestattet, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Materialien zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. Hier wird lediglich die Zulassung der Gewerbetreibenden gemäß § 6 FHS in Bezug genommen, denen aber gerade ohne weitere Prüfung das Befahren der Friedhofswege mit leichten Fahrzeugen gestattet ist. Das Befahren der Friedhofswege mit schweren Fahrzeugen hingegen ist stets ausgeschlossen. Eine Überprüfung der Zulassung des Befahrens der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende ist, im Gegensatz zu der vormaligen Regelung in § 7 Abs. 2 Buchst. e der Friedhofssatzung vom 8. Januar 1987, auf welche sich der Rechnungshof Rheinland-Pfalz in seinem Prüfbericht aus dem Jahre 2001 bezogen hat, nicht mehr vorgesehen. Eine andere Auslegung des § 6 FHS widerspräche dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Bestimmtheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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