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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 13 F 10260/04.OVG
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 S. 1
VwGO § 67 Abs. 1 S. 2
VwGO § 99 Abs. 1
VwGO § 99 Abs. 2 S. 1
VwGO § 99 Abs. 2 S. 2
Es bleibt offen, ob der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Anwaltszwang unterliegt.

Der Antrag ist unzulässig, wenn das Gericht die Beiziehung der Akten selbst abgelehnt hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

13 F 10260/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kosten einer obdachlosenpolizeilichen Maßnahme;

hier: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO

hat der 13. Senat - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Februar 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig.

Allerdings mag dies nicht schon deshalb der Fall sein, weil die Antragstellerin nicht anwaltlich vertreten ist. Denn die Vorwirkung des Anwaltszwanges auf noch beim Verwaltungsgericht zu stellende Anträge dürfte auf die in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Fälle beschränkt sein, zu denen der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch weiterhin - nicht gehört (so jedenfalls Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 99 Rn. 31). Wollte man anderer Ansicht sein, könnte der Antragstellerin die für diesen Fall hilfsweise beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung in § 99 Abs. 1 und § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO hat er zur Voraussetzung, dass von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde auf ein Verlangen des Gerichts hin die Aktenvorlage oder Auskunft verweigert worden ist. Die Berechtigung einer solchen Weigerung kann allein Gegenstand des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO sein. Dagegen ist die Bestimmung nicht, auch nicht entsprechend, auf eine Entscheidung des Gerichts selbst anwendbar, ob Akten oder Auskünfte für das anhängige Verfahren erheblich sind und deshalb der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen. Dies gilt erst recht, wenn das Gericht es durch Zurückweisung eines dahingehenden Beweisantrages eines Beteiligten förmlich abgelehnt hat, die Vorlage bestimmter Akten von der Behörde zu verlangen. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache ergehende Entscheidung angegriffen werden (ebenso Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2002 - 12 P 8/02 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 99 Rn. 21). So aber liegt es hier, nachdem das Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin die Vorlage der Einweisungsverfügung vom 22. August 1990 gerade nicht verlangt, sondern den dahingehenden Beweisantrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt hat, er beziehe sich auf kein entscheidungserhebliches Beweisthema.

Nach alledem braucht nur noch am Rande darauf hingewiesen zu werden, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin ihn beim Verwaltungsgericht als dem für die Hauptsache zuständigen Gericht (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 3 VwGO) erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gestellt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hat ein "Zwischenstreit" über die Vorlage der Einweisungsverfügung zur Rechtsfindung der Kammer naturgemäß nichts mehr beitragen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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