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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 2 A 10066/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, LBG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
LBG § 73 Abs. 2 Satz 1
LBG § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
LBG § 73 Abs. 3 Satz 1
Eine Nebentätigkeit, die darauf gerichtet ist, Obst auf einer ca. 18 ha großen Fläche anzubauen, eine Edelbranntweinbrennerei sowie eine Schweinemast mit bis zu 300 Tieren zu betreiben, lässt bei einem schwerbehinderten, nur eingeschränkt dienstfähigen Beamten eine solche Überforderung seiner Arbeitskraft befürchten, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Pflichten anzunehmen ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung

hier: Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. März 2003, an der teilgenommen haben

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, seine Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg.

Die rechtlichen Voraussetzungen der damit geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO) liegen allesamt nicht vor.

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haften dem klageabweisenden Urteil nicht an. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand zeichnet sich nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ab, dass der Kläger in einem künftigen Berufungsverfahren mit seinem Begehren durchdringen könnte, ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Anbau von Obst auf einer Fläche von ca. 18 ha mit Edelbranntweinbrennerei sowie für das Betreiben eines Schweinemastbetriebes mit bis zu 300 Mastschweinen zu erteilen. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass die zur Genehmigung gestellte Nebentätigkeit die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 LBG in der Fassung des 4. Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205) begründet.

Ob allerdings diese Prognoseentscheidung im vorliegenden Fall mit dem in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG geregelten Versagungsgrund zu rechtfertigen ist, wonach eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des Nebentätigkeitsrechtes unter anderem auch dann gegeben ist, wenn sich die Nebentätigkeit nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt, mag mit dem Kläger gewissen Zweifeln unterliegen. Auf deren Klärung kommt es hier aber nicht entscheidungserheblich an, weil die Entscheidung über die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als Maßnahme der gesetzesgebundenen Verwaltung ohne weiteres auf andere, insbesondere auf die zwingenden Versagungsgründe des § 73 Abs. 2 Satz 2 LBG gestützt werden kann. So liegen die Dinge hier.

Die zur Genehmigung gestellte Nebentätigkeit würde nämlich nach ihrer Art und ihrem Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG). Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen: Gegenstand der Nebentätigkeit ist die Aufnahme bzw. Fortführung von landwirtschaftlicher Urproduktion. Obstbau, Edelbranntweinbrennerei und Schweinemast bedingen jeweils, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, ihrer Art nach einen nachhaltigen körperlichen Einsatz des Antragstellers. Ob dieser Einsatz bei voller Inanspruchnahme des Beamten im Hauptamt hier mit dem Verbot der übermäßigen Belastung der Arbeitskraft in Einklang zu bringen ist, hängt weiter vom Umfang der wahrzunehmenden Nebentätigkeit und der gesundheitlichen Verfassung des Klägers ab. Als Schwerbehinderter und nur mehr eingeschränkt polizeidienstfähiger Beamter hat dieser mit seiner Verwendung im Innendienst eine Entlastung in seinem Hauptamt erfahren, deren Sinn und Zweck nicht durch die Aufnahme kräftezehrender Nebentätigkeiten unterlaufen werden darf. Bei einer Aufnahme der beantragten Nebentätigkeiten wäre dies aber zu befürchten. Denn nach den im Schreiben vom 13. Februar 2003 getroffenen Feststellungen des Gesundheitsamtes in T. hat sich die Nebentätigkeit, soweit sie in Gestalt von täglichen Arbeiten in der Obstplantage bereits ausgeübt wird, auf die Beschwerden im Bewegungsapparat des Klägers genesungsschädlich ausgewirkt.

Mit einer Überforderung der ohnedies eingeschränkten dienstlichen Belastbarkeit des Klägers ist auch im Hinblick auf den Umfang der angestrebten Nebentätigkeit zu rechnen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die für die fraglichen Nebentätigkeiten zu veranschlagende und auf den Kläger entfallende jährliche Gesamtstundenzahl im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht ermittelt worden ist. Denn schon aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Zeitbudget für den Obstbau und die Edelbranntweinbrennerei von 406 Stunden pro Jahr, dem der auf den Beamten bezogene Zeitaufwand für die Schweinemast von bis zu 300 Tieren hinzugerechnet werden muss, wird deutlich, dass der Kläger durch das Gesamtvorhaben in einem Ausmaß zeitlich gefordert wird, das jenseits der 416 Stunden pro Jahr betragenden Grenze liegt, die durch die sogenannte Fünftelvermutung des § 73 Abs. 3 Satz 2 LBG markiert wird. Wenn das Gesetz an die Überschreitung dieser zeitlichen Grenze die Vermutung knüpft, dass ein voll dienstfähiger Beamter durch eine Nebentätigkeit dieses Umfanges übermäßig in seiner Arbeitskraft belastet wird, dann besteht aller Anlass zu der Annahme, dass eine solche Nebentätigkeit einen nur eingeschränkt dienstfähigen Beamten erst recht in seiner Arbeitskraft überfordern wird.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind mithin zu Recht auf den Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG gestützt worden. Ob sie ferner durch die in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 und 6 LBG geregelten Versagungsgründe gerechtfertigt werden, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Rechtsmittel der Berufung auch nicht nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Den im Zulassungsantrag insoweit herausgestellten Schwierigkeiten fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Diese knüpfen nämlich ausnahmslos an den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Versagungsgrund des § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG an, auf den es nach dem Rechtsstandpunkt des Senats nicht ausschlaggebend ankommt.

3. Schließlich bedarf die Berufung auch nicht wegen Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Zulassung. Die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen würden sich nämlich dem Senat von seinem oben gekennzeichneten Rechtsstandpunkt aus in einem künftigen Berufungsverfahren nicht stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren stützt sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Einkünfte aus Nebentätigkeit nicht feststellbar sind, auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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