Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 2 A 10135/06.OVG
Rechtsgebiete: BBesG, EStG, VwGO, FGO


Vorschriften:

BBesG § 40 Abs. 2 Satz 1
BBesG § 40 Abs. 2
BBesG § 40
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 32
VwGO § 121
FGO § 110
1. Ob einem Besoldungsempfänger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG zusteht, hängt maßgeblich von seiner Kindergeldberechtigung ab (im Anschluss an BVerwGE 93, 98).

2. Ist die Kindergeldberechtigung eines Besoldungsempfängers durch ein Finanzgericht rechtskräftig festgestellt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vorgreiflich und sowohl für die Beteiligten als auch die Verwaltungsgerichte bindend.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10135/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Zahlung des Familienzuschlages

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2006, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Henchel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. März 2001 wird teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte darin verpflichtet wurde, dem Kläger in Bezug auf seine Tochter D. kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Mai bis 31. Mai, 1. Juli bis 31. August und 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 5/6 der Kosten des ersten Rechtszuges; der Beklagte trägt 1/6 dieser Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt die Weiterzahlung des Familienzuschlages für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 im Hinblick auf seine im Jahre 1975 geborene Tochter D.. Diese leidet seit ihrer Geburt an einer chronischen Erkrankung des Nervensystems, ist als dauernd pflegebedürftige Person in der Pflegestufe II eingestuft und als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Seit August des Jahres 1999 wohnt sie als Mieterin in einer behindertengerecht ausgestatteten Eigentumswohnung des Klägers und wird dort von einem mobilen Pflegedienst betreut.

Seit dem 1. Juli 1999 erhält die Tochter des Klägers eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ursprünglich 3.067,28 DM im Monat. Hierin enthalten sind Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Rücksicht auf diese Rentenzahlung hob die Oberfinanzdirektion Koblenz durch Bescheid vom 28. Juni 1999 beginnend mit dem Monat Juli 1999 als Familienkasse die frühere Bewilligung von Kindergeld und als Besoldungsstelle die Gewährung des auf die Tochter des Klägers bezogenen Anteils im Familienzuschlag auf, weil sich diese aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente selbst unterhalten könne.

Hiergegen legte der Kläger sowohl Einspruch als auch Widerspruch ein. Er verwies unter anderem auf den behinderungsbedingten finanziellen Bedarf seiner Tochter, der wegen laufender Pflegeaufwendungen und sonstiger Kosten wesentlich höher sei als die ihr gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente. Deshalb sei sie trotz der Rentenzahlung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

Der gegen die Versagung von Kindergeld gerichtete Einspruch blieb erfolglos; die Entscheidung über den Widerspruch wegen des kinderbezogenen Teils im Familienzuschlag stellte die Besoldungsstelle zurück.

Nachdem der Kläger im Hinblick auf den unterbliebenen Widerspruchsbescheid am 14. April 2000 Untätigkeitsklage erhoben hatte, gab das im Anschluss an das Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage auf Bewilligung von Kindergeld durch Urteil vom 2. März 2001 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999 statt. Für die Zeit ab Januar des Jahres 2000 wurde die Klage dagegen abgewiesen, weil die Tochter des Klägers seit diesem Zeitpunkt zum Selbstunterhalt in der Lage gewesen sei. Sie habe über eigene Mittel verfügt, die auch durch die notwendigen Pflegeaufwendungen, die behinderungsbedingten Pauschalbeträge und die darüber hinausgehenden Aufwendungen nicht aufgezehrt worden seien.

In Anerkennung dieses Urteils zahlte der Beklagte dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 1999 sowohl Kindergeld als auch den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Der Kläger legte gegen die Teilabweisung seiner Klage für das Kindergeld ab Januar des Jahres 2000 Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Noch vor rechtskräftigem Abschluss dieses finanzgerichtlichen Verfahrens gab das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße der Klage auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag auch für das Jahr 2000 statt. Die Vorinstanz sah sich an die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts nicht gebunden, sondern befugt, über die Frage der Alimentation eigenständig zu entscheiden. In der Sache sei die Tochter des Klägers trotz der Höhe ihrer Rente wegen der glaubhaft gemachten behinderungsbedingten und sonstigen Mehraufwendungen im Jahre 2000 nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Für diesen Zeitraum stehe dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zu.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Entscheidung widerspreche einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993, in dem die Vorgreiflichkeit der Kindergeldbewilligung im Hinblick auf die Gewährung von kinderbezogenen Anteilen im Orts- bzw. Familienzuschlag festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. März 2001 abzuändern soweit er darin verpflichtet wurde, dem Kläger in Bezug auf seine Tochter D. kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Mai bis 31. Mai, 1. Juli bis 31. August und 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 zu zahlen und die Klage in Bezug auf diese Zeiträume abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993 dürfe jetzt nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dementsprechend komme finanzgerichtlichen Urteilen in Bezug auf das Kindergeld nicht in jedem Fall der Vorrang vor verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über den Familienzuschlag zu. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in dem besagten Urteil von einer Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks in einer Person sowohl für die Gewährung von Kindergeld als auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aus. Diese Zweckidentität bestehe nicht mehr. Nach der Einbeziehung des Kindergeldes in das Steuerrecht hätten sich die rechtlichen Vorgaben für dessen Gewährung vielmehr grundlegend geändert. Das Kindergeld diene jetzt nur noch der Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag sichere dagegen nach wie vor die amtsangemessene Alimentation des Beamten. Über den Familienzuschlag müsse deshalb ggf. unabhängig von einer Kindergeldbewilligung entschieden werden.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2001 teilweise auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Im zweiten Rechtsgang erkannte das Finanzgericht dem Kläger sodann durch Urteil vom 21. Juni 2005 Kindergeld für die Monate April, Juni und September 2000 zu. Im Hinblick auf alle anderen Monate des Jahres 2000 wies es die Klage ab. Nach Eintritt der Rechtskraft bewilligte der Beklagte dem Kläger mit weiteren Änderungsbescheiden nachträglich sowohl Kindergeld als auch den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für die Monate April, Juni und September 2000 und zahlte ihm die betreffenden Beträge.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (2 Hefter) sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz - Az.: 2 K 2744/04 -, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die auf die im Tenor näher bezeichneten Zeiträume beschränkte Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, dem Kläger für diese Monate des Jahres 2000 den auf seine Tochter D. bezogenen Besoldungsbestandteil (Familienzuschlag der Stufe 2) zu gewähren. Diesen erhalten nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nur Beamte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - EStG - oder nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde. Im Jahr 2000 lagen die Voraussetzungen dieser besoldungsrechtlichen Regelung beim Kläger jedoch nur in den Monaten April, Juni und September vor; für die übrigen Monate konnte er kein Kindergeld und damit auch keinen Familienzuschlag der Stufe 2 in Bezug auf seine Tochter D. beanspruchen.

Die für die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 2 vorliegend allein noch im Streit befindliche Kindergeldberechtigung des Klägers in Bezug auf seine Tochter D. für das Jahr 2000 ist durch das hierzu ergangene Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2005 abschließend entschieden. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war die Frage, ob der Kläger für seine Tochter D. u.a. im Jahr 2000 die Zahlung von Kindergeld verlangen konnte. Streitig war im Wesentlichen, ob diese in dem besagten Zeitraum wegen der ihr gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente und gewährten Leistungen des Sozialamtes im Stande war, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dies hat das Finanzgericht aber nur für die im Tenor näher bezeichneten drei Monate verneint. Hinsichtlich der übrigen neun Monate des Jahres 2000 hat das Gericht dagegen entschieden, dass dem Kläger kein Kindergeld zustand, weil sich seine Tochter selbst unterhalten konnte.

An die durch das Urteil des Finanzgerichts festgestellte materielle Kindergeldberechtigung sind sowohl die Beteiligten als auch der zur Entscheidung über den Familienzuschlag der Stufe 2 berufene Senat gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, BVerwGE 94, 98). Aufgrund ihrer Vorgreiflichkeit ist insoweit vor allem eine eigenständige verwaltungsgerichtliche Überprüfung in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht mehr zulässig. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, darf der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag) nur gewährt werden, wenn der Beamte im konkreten Fall einen Anspruch auf Kindergeld habe. Dem entspreche es, dass der Besoldungsgesetzgeber den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags auch unter Verweisung auf die Berechtigtenbestimmung im Einkommensteuer- und Bundeskindergeldgesetz geregelt habe. Der Besoldungsgesetzgeber gehe insoweit von der Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks in einer Person sowohl für die Gewährung von Kindergeld als auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aus. Kindergeld und Familienzuschlag dienten nämlich in gleicher Weise dem Lastenausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, a.a.O.). Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts haben - entgegen der Auffassung des Klägers - trotz der Aufnahme des Kindergeldanspruches in das Einkommensteuerrecht (§§ 62 bis 78 EStG) auch heute noch ihre Gültigkeit.

An der Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks von Kindergeld und Besoldung hat sich auch nach der gesetzlichen Zuordnung des Kindergeldanspruches von steuerpflichtigen Arbeitnehmern zum Einkommensteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 1996 (Gesetz vom 11. Oktober 1995, BGBl. I S. 1250) nichts geändert. § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG wurde im Anschluss an die gesetzliche Neuregelung lediglich im Hinblick auf die seinerzeit aufzunehmenden Verweise auf §§ 62 bis 78 EStG angepasst. An der Formulierung und Zweckbestimmung der Vorschrift wurde ansonsten unverändert festgehalten. Die Zweckidentität von Kindergeld und Familienzuschlag besteht deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - nach wie vor. Bestätigt sind dies durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat zwischenzeitlich ausdrücklich festgestellt, dass der Besoldungsgesetzgeber seiner Alimentationsverpflichtung in Bezug auf die dem jeweiligen Amt angemessene Besoldung von Beamtenfamilien mit Kindern wahlweise sowohl durch eine steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums (z.B. durch die Gewährung von Kindergeld) als auch durch eine entsprechende Anpassung der Besoldung, etwa durch Erhöhung der Bruttobezüge in den jeweiligen Stufen des Familienzuschlags, nachkommen darf (vgl. BVerfGE 81, 363 [377]; 99, 300 [315]). Die in § 32 EStG und § 40 BBesG geregelte steuerrechtliche und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Kinder von Beamten sind danach je für sich Bestandteile des sog. Familienlastenausgleichs.

Soweit die Vorinstanz und der Kläger auf in der Literatur vertretene Gegenauffassungen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2005, § 40 Ziff. 10.2 b; Schinkel/Seifert in: GKÖD, § 40 BBesG Rn. 43) verweisen, tritt der Senat diesen aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht bei. Davon abgesehen diskutieren die genannten Autoren vornehmlich die Frage der Vorgreiflichkeit von ablehnenden Entscheidungen zum Kindergeld durch Verwaltungsakte der Familienkassen und nicht - wie hier - durch rechtskräftige Urteile der Finanzgerichte. Im letztgenannten Fall entspricht die hier bejahte Vorgreiflichkeit des Anspruchs auf Kindergeld für die Gewährung von kinderbezogenen Anteilen im Familienzuschlag vor allem auch einem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, der insbesondere in § 110 Finanzgerichtsordnung und § 121 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Nach diesen Vorschriften binden rechtskräftige Entscheidungen von Fachgerichten die Beteiligten in Bezug auf den Streitgegenstand. Eine solche materielle Bindungswirkung geht auch von dem hier in Rede stehenden Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aus.

An die Entscheidung des Finanzgerichts muss sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte als Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens festhalten lassen. Einer Bindung an das Urteil vom 21. Juni 2005 in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich um eine Entscheidung des Finanzgerichts handelt. Die Bindung der Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung eines Finanzgerichts, die sich (gerade bei klageabweisenden Urteilen) nicht nur auf den Tenor, sondern auch auf die Entscheidungsgründe erstreckt, haben nicht nur Gerichte dieser Fachgerichtsbarkeit, sondern auch Gerichte aller anderen Gerichtszweige in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten zu beachten (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 110 Rn. 37; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 121 Rn. 12; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2005, § 121 Rn. 29). Die Rechtskraft einer solchen Entscheidung entfaltet deshalb ihre Wirkung nicht nur in einem nachfolgenden Prozess mit identischem Streitgegenstand, sondern auch dann, wenn - wie hier - in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage fachgerichtsübergreifend vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses ist (sog. Präjudiziabilität). Was rechtskräftig entschieden ist, darf nicht erneut zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung in einem weiteren Verfahren gemacht werden. Das rechtskräftige Urteil eines Finanzgerichts ist dort vielmehr ohne Sachprüfung der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Loseblattkommentar, Stand März 2003, § 110 FGO Rn. 36). Eine derartige Vorgreiflichkeit ist hier, wie dargelegt, gegeben.

Diesem Ergebnis steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass die das Jahr 2000 betreffende Entscheidung des Finanzgerichts zum Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des Verwaltungsgerichts am 2. März 2001 noch nicht vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen wie der vorliegenden, in dem eine gebundene Entscheidung ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Behörde zu ergehen hat, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 113 Rn. 217 f.). Zum danach entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lag das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Dabei entspricht die Aufteilung der zu tragenden Kosten des ersten Rechtszuges dem Verhältnis des Obsiegens und Verlierens der Beteiligten (für den ursprünglich eingeklagten Bewilligungszeitraum von 18 Monaten, von denen dem Kläger für insgesamt neun Monate der Familienzuschlag der Stufe 2 nachträglich gewährt wurde). Aufgrund des Erfolgs der auf den verbleibenden Zeitraum beschränkten Berufung des Beklagten waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger vollständig aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 710 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 71 GKG n.F. für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.491,48 € und für das Berufungsverfahren auf 745,74 € festgesetzt. Dies entspricht zum einen dem in der Vorinstanz mit der Klage geltend gemachten Familienzuschlag der Stufe 2 in der seinerzeit gesetzlich festgelegten Höhe von monatlich 162,06 DM (= 82,86 €) für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2000 (insgesamt 18 Monate) und zum anderen dem in der Berufungsinstanz noch allein in Streit stehenden Familienzuschlag für die im Tenor näher bezeichneten Zeitträume (insgesamt neun Monate).

Ende der Entscheidung

Zurück