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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 2 A 10209/06.OVG
Rechtsgebiete: HochSchG, LBG


Vorschriften:

HochSchG § 83
HochSchG § 83 Abs. 3
HochSchG § 83 Abs. 3 Satz 2
LBG § 53
LBG § 53 Abs. 2
LBG § 53 Abs. 2 Satz 1
LBG § 56
LBG § 56 Abs. 3
LBG § 56 a
LBG § 61
LBG § 186
LBG § 186 Satz 2
Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil

Im Namen des Volkes

2 A 10209/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2006, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Angestellter Emrich ehrenamtlicher Richter Augenoptikermeister Gansauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Januar 2006 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2005 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 verpflichtet, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A13 BBesO zu übernehmen. Hinsichtlich der weitergehenden Klage auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A14 BBesO wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit und bekleidete ein Amt der Besoldungsgruppe A13 BBesO, als er zum 1. Januar 1997 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Kanzler der Fachhochschule L. ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A14 BBesO eingewiesen wurde. Zum 1. Juli 2004 wechselte er antragsgemäß in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W2 BBesO. Nach erfolgloser Bewerbung um eine zweite Amtszeit als Kanzler trat der Kläger im Alter von 42 Jahren aus diesem Amt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 beantragte der Kläger seine Übernahme in den Landesdienst im Anschluss an seine Amtszeit als Kanzler gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 Hochschulgesetz - HochSchG -. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 'höchst vorsorglich' zurück. Als Grund gab er an, der Beklagte verstoße gegen die ihm obliegenden Pflichten, indem er seine Schreiben nicht beantworte. Zudem sei die Auffassung des Beklagten, die sich aus dem Gesetz ergebenden Möglichkeiten auf Übernahme in den Landesdienst gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG und Eintritt in den Ruhestand nach § 186 Satz 2 Landesbeamtengesetz - LBG - könnten nur alternativ, nicht kumulativ beansprucht werden, rechtswidrig. Ein Ruhestandsverhältnis und ein aktives Beamtenverhältnis könnten entgegen der Ansicht des Beklagten auch nebeneinander bestehen. Er, der Kläger, behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt sachdienliche Anträge zu stellen.

Unter dem 3. Januar 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Übernahme in den Landesdienst gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 zurück. Der Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst könne entsprechend des Versorgungscharakters der genannten hochschulrechtlichen Bestimmung nur bis zum Ablauf der Amtszeit als Kanzler geltend gemacht werden. Nach dem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand sei der Antrag unzulässig. Ein Ruhestandsbeamter könne nicht unmittelbar in den Landesdienst übernommen werden. Der Kläger könne sich aber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze jederzeit auf eine ausgeschriebene Planstelle bewerben. Bei erfolgreicher Bewerbung habe er einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Antrag auf Übernahme in den Landesdienst könne grundsätzlich auch nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Der Vorschrift des § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG lasse sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Antragstellung erfolgen müsse. Ebenso wenig schließe der Wortlaut des § 186 Satz 2 LBG einen solchen Antrag aus, wenn sich das aktive Beamtenverhältnis bereits in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt habe. Für die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Antragstellung sprächen auch die Regelungen der §§ 61 und 53 LBG über die Wiederverwendung in den einstweiligen Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit bzw. begrenzter Dienstfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter. Danach sei bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darauf hinzuwirken, dass das Beamtenverhältnis ununterbrochen und ohne frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand fortgeführt werde. Dementsprechend müsse in Fällen der hier in Rede stehenden Art, in denen zu einem frühen Zeitpunkt nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ein Ruhestandsverhältnis begründet werde, dem Ruhestandsbeamten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Antrag wieder ein seinem früheren Status als Lebenszeitbeamter entsprechendes Amt auszuüben. Er habe seinen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weder verwirkt noch auf diesen verzichtet. Insbesondere habe er mit seiner Rücknahme vom 16. Dezember 2004 kein vermeintliches Wahlrecht zwischen Ruhestandseintritt und erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis ausüben, sondern nur den Zeitpunkt seiner Antragstellung bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abändern wollen. Nachdem der Beklagte angekündigt habe, ihn zum Regierungsrat zu ernennen, ohne darzulegen, aus welchem Grund er nicht bereit sei, ihm, dem Kläger, ein höherwertiges Amt zu übertragen, habe er sich entschieden, vor der Klärung seiner weiteren Verwendung zunächst die Versetzung in den Ruhestand abzu­warten.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Einweisung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A14 BBesO zu berufen.

Der Beklagte ist dem unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG lägen nicht vor. Die Übernahme in den Landesdienst müsse vor Beendigung des Dienstverhältnisses als Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit beantragt werden. Daran fehle es vorliegend. Der erste Antrag des Klägers sei zwar noch vor Ablauf der Amtszeit als Kanzler und damit rechtzeitig gestellt, aber bei verständiger Würdigung des Schreibens vom 16. Dezember 2004 vor dem Eintritt in den Ruhestand wieder zurückgenommen worden. Zum Zeitpunkt des Übernahmeantrags vom 3. Januar 2005 sei der Kläger bereits Ruhestandsbeamter gewesen. Die zeitliche Begrenzung der Antragstellung folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen der §§ 185 und 186 LBG. § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG stelle vielmehr eine spezielle Sonderreglung dar, die diesen Vorschriften vorgehe. Die Interessenslage bei der Wiederverwendung in den einstweiligen Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit bzw. begrenzter Dienstfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter gemäß §§ 53 und 61 LBG sei mit dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar, sodass der Kläger auch hieraus für den von ihm geltend gemachten Anspruch nichts herleiten könne. Auch der Hinweis, der endgültige Ruhestand solle grundsätzlich erst mit Erreichen der Altersgrenze eintreten, lasse sich für das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht fruchtbar machen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Ergänzend verweist er auf § 81 Abs. 2 LBG, wonach Hochschulpräsidenten, deren Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolge, hieraus auf Antrag für die Dauer der Präsidentschaft zu beurlauben seien und nach Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückkehren könnten. Mit Rücksicht hierauf müsse auch der Übernahmeantrag noch nach Beendigung der Kanzlerschaft gestellt werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Einweisung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A14 BBesO, hilfsweise A13 BBesO zu berufen.

Der Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen das angegriffene Urteil. Ergänzend führt er aus, der Gesetzgeber habe für Hochschulpräsidenten und Kanzler unterschiedliche Regelungen geschaffen. Die Möglichkeit einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Antrag gemäß § 81 Abs. 2 LBG sei für Kanzler gerade nicht vorgesehen. Stattdessen räume ihnen das Gesetz einen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst ein, der Hochschulpräsidenten nicht gewährt werde. Auch werde der Eintritt Letzterer in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstzeit - anders als bei Kanzlern - an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Dem Kläger steht ein Übernahmeanspruch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.

Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG. Danach ist der Kanzler einer Fachhochschule auf Antrag in eine der früheren mindestens vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst zu übernehmen, wenn er vor seiner Ernennung zum Kanzler im öffentlichen Dienst tätig war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht wiederbestellt wird. Die Antragstellung ist zeitlich nicht befristet. Der Antrag auf Übernahme in den Landesdienst kann insbesondere auch noch nach dem mit Ablauf der Amtszeit als Kanzler kraft Gesetzes erfolgten Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Das Gegenteil findet weder unmittelbar im Wortlaut des § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG eine hinreichende Stütze noch kann es im Wege der Gesetzesauslegung hieraus mit der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden. Auch gibt es keinen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz, der eine (erneute) Berufung in ein (aktives) Beamtenverhältnis aus dem Ruhestand heraus verbietet. Die - von dem Beklagten und der Vorinstanz angenommene - zeitliche Begrenzung des Antragsrechts auf die Amtszeit als Kanzler hätte vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Der Wortlaut des § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG steht dem hier vertretenen Normverständnis nicht entgegen. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzeswortlautes erweist sich vielmehr für die hier zu beantwortenden Frage insgesamt als indifferent. Ausgehend von der Annahme, eine Übernahme sei begrifflich nur unmittelbar aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Zeit heraus möglich, wäre die Antragstellung zwar als zeitlich auf die Dauer der Amtszeit als Kanzler begrenzt zu sehen. Demgegenüber deuten aber die gewählte Formulierung ("nach Ablauf seiner Amtszeit") und die verwendete Zeitform ("nicht wiederbestellt wird") darauf hin, die Übernahme in den Landesdienst könne grundsätzlich auch noch aus dem Ruhestand heraus beantragt werden.

Auch der daneben in die Gesetzesauslegung einzubeziehende Zweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen eher für die nicht befristete Möglichkeit der Antragstellung. Bis zum In-Kraft-Treten der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 Fachhochschulgesetz vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71) waren Kanzler einer Hochschule Lebenszeitbeamte. Nachdem durch die gesetzliche Neuregelung die Bestellung zum Kanzler auf acht Jahre befristet wurde, ergab sich erstmals insbesondere für jüngere Kanzler das Problem unzureichender Versorgungsansprüche. Dem wollte der Gesetzgeber durch das Antragsrecht auf Übernahme in den Landesdienst Rechnung tragen. Kanzler sollte gerade nicht - wie es das Gesetz in § 186 Satz 2 LBG grundsätzlich vorsieht - in jedem Fall mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten, sondern stattdessen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer anderweitigen Verwendung im Landesdienst weitere Versorgungsansprüche erwerben zu können. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wird grundsätzlich auch eine Antragstellung nach Ablauf der Amtszeit als Kanzler gerecht. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, wie lange nach Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Übernahmeantrag gestellt werden kann, bevor das Antragsrecht gegebenenfalls als verwirkt anzusehen ist. Hinsichtlich des vom Kläger unter dem 3. Januar 2005 und damit im unmittelbaren Anschluss an seinen Eintritt in den Ruhestand gestellten (zweiten) Antrages ist für eine Verwirkung kein Raum.

Darüber hinaus gibt es auch keinen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz, wonach der an sich endgültige Status eines Beamten im Ruhestand nicht wieder aufgehoben und dieser reaktiviert werden kann. Die §§ 53, 56 Abs. 3, 56 a und 61 LBG belegen im Gegenteil: Eine Wiederverwendung, anderweitige Verwendung oder Rehabilitation hat grundsätzlich Vorrang vor einem Verbleib im Ruhestand. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere hinsichtlich der Wiederverwendung eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG ausdrücklich bestimmt, dass dessen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes zu stellen ist. Ihm ist also die Sinnhaftigkeit einer klaren und eindeutigen zeitlichen Begrenzung des Antragsrechts durchaus bewusst. Auch vor diesem Hintergrund ist es letztlich geboten, das Fehlen einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung in § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG im Wege des Umkehrschlusses dahingehend zu werten, dass der Übernahmeanspruch nach der derzeitigen Gesetzeslage grundsätzlich auch nach dem Eintritt in Ruhestand geltend gemacht werden kann. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches können mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck nicht dem antragstellenden Kanzler zum Nachteil gereichen. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Übernahmeanspruchs zeitlich begrenzen wollen, hätte er dies - wie in § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG geschehen - ausdrücklich regeln müssen.

Der Kläger hat sein Antragsrecht nach § 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG vorliegend auch nicht dadurch verwirkt, dass er seinen unter dem 5. Mai 2004 gestellten Antrag mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 zurücknahm, um unter dem 3. Januar 2005 erneut die Übernahme in den Landesdienst zu begehren. Aus dem Recht zur Antragstellung folgt auch die Befugnis, einen bereits gestellten Antrag zurückzunehmen. Sowohl die Antragstellung als auch die Antragsrücknahme sind verfahrensgestaltende Handlungen, die grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Antragstellers unterstehen. Dieser begibt sich durch die Antragsrücknahme in der Regel auch nicht der Möglichkeit, sein Recht zu einem späteren Zeitpunkt erneut geltend zu machen. Abgesehen davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sachlich nachvollziehbare Gründe für seine Antragsrücknahme dargelegt, die sein Verhalten im konkreten Fall nicht als widersprüchlich erscheinen lassen. Insbesondere hat er bereits im Rahmen der Rücknahme auf seine Absicht einer (erneuten) Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt hingewiesen und somit gerade nicht zu verstehen gegeben, auf die Übernahme in den Landesdienst endgültig verzichten zu wollen.

Nach allem ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 BBesO zu berufen. Soweit der Kläger in seinem Hilfsantrag den weitergehenden Anspruch auf Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 BBesO geltend macht, ist die Sache nicht spruchreif. Der Beklagte hat insoweit - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Überlegungen angestellt und sein diesbezügliches Ermessen nicht ausgeübt. Bei der zu treffenden Entscheidung hat der Beklagte im Rahmen einer Gesamtwürdigung die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht mit berechtigten dienstlichen und haushaltswirtschaftlichen Belangen in Einklang zu bringen. Die Übertragung des jeweiligen Amtes muss in diesem Rahmen nachvollziehbar begründet sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 219 LBG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 56.505,15 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz).



Ende der Entscheidung

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