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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2 A 10258/03.OVG
Rechtsgebiete: GG, LV, PrivSchG, LBG, LehrArbZVO


Vorschriften:

GG Art. 7
GG Art. 7 Abs. 4
LV Art. 30
LV Art. 30 Abs. 3
PrivSchG § 29
PrivSchG § 29 Abs. 2
PrivSchG § 29 Abs. 4
LBG § 80
LehrArbZVO § 1
LehrArbZVO § 1 Satz 2
LehrArbZVO § 2
LehrArbZVO § 2 Abs. 1
LehrArbZVO § 2 Abs. 2
LehrArbZVO § 3
LehrArbZVO § 6
LehrArbZVO § 9
LehrArbZVO § 10
1. Der Umfang der öffentlichen Finanzhilfe für staatliche anerkannte Ersatzschulen darf an der personellen Ausstattung staatlicher Schulen orientiert werden.

2. Die Pflicht zum Ansparen von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO lässt die Frage, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unberührt.

3. § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen.

4. Die zur Abdeckung des Unterrichts-Solls einer Schule erforderliche Zahl an Lehrern (§ 29 Abs. 4 PrivSchG) ist anhand der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu ermitteln.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen öffentlicher Finanzhilfe für die Bischöfliche Realschule K.

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Verwaltungsgericht Lang ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar ehrenamtlicher Richter Winzer Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung der staatlichen Personalkostenbeiträge.

Der Kläger ist Träger der Bischöflichen Realschule K., einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Mit Bescheid vom 21. November 2001 setzte der Beklagte für das Schuljahr 2000/2001 die öffentliche Finanzhilfe für diese Schule auf 1.164.305,99 € fest. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zwar bei der Bestimmung des Stunden-Ists für 23 Lehrkräfte der Schule die Pflicht zur Erbringung von je einer Ansparstunde im Sinne des § 6 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148) anzusetzen sei, dies jedoch nicht zu einer Kürzung der Beiträge zu den Personalkosten führe, weil das Stunden-Soll der Schule nicht überschritten werde.

Mit dem gegen die grundsätzliche Berücksichtigung von Ansparstunden bei der Berechung der Privatschulfinanzierung erhobenen Widerspruch rügte der Kläger einen Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Recht der Privatschulen auf Durchführung eines eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterrichts. Mit der Erstreckung der Arbeitszeitvorgaben in § 1 Satz 2 LehrArbZVO auf die Beitragsgewährung für Personalkosten nach § 29 Abs. 2, 4 PrivSchG werde der freie Schulträger - und sei es nur faktisch über die öffentliche Finanzhilfe - gezwungen, bei der Gestaltung und Organisation seines Unterrichts den Arbeitszeitvorgaben für Lehrer an staatlichen Schulen zu folgen. Die Privatschulfinanzierungsregelung in § 1 Satz 2 LehrArbZVO sei von der allein arbeitszeitbezogenen Verordnungsermächtigung in § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) nicht gedeckt und verstoße ferner gegen die Regelungen in Art. 4 des Vertrages vom 15. Mai 1973 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und weiterbildung (Schulvertrag; GVBl. S. 157).

Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 hob der Beklagte den Bescheid vom 21. November 2001 auf, setzte für das Schuljahr 2000/2001 die öffentliche Finanzhilfe für die Bischöfliche Realschule K. auf 1.124.453,49 € fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung eines - auf der Grundlage des aufgehobenen Bescheides ausgezahlten - Betrages in Höhe von 39.852,50 € auf. In der Begründung heißt es, der Personalkostenbeitrag könne gemäß § 29 Abs. 2 PrivSchG nur dann in Höhe des Durchschnittsgehalts eines vollbeschäftigten Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule beansprucht werden, wenn der Lehrer der Privatschule ebenfalls vollbeschäftigt im Sinne des öffentlichen Dienstrechts sei. Da 23 Lehrer der Bischöflichen Realschule die Voraussetzungen für eine Ansparverpflichtung nach § 6 LehrArbZVO erfüllten, jedoch nur 27 anstelle der vorgegebenen 28 Wochenstunden unterrichtet hätten, seien sie nicht vollbeschäftigt gewesen. Für diese Lehrkräfte sei der Personalkostenbeitrag im Sinne des § 29 Abs. 2 PrivSchG daher um je 1/27 zu kürzen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut und unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2002 zurückgewiesen wurde: Eine für den Personalkostenbeitrag maßgebliche Vollbeschäftigung an öffentlichen Schulen könne nur dann angenommen werden, wenn gemäß § 2 Abs. 1 LehrArbZVO über das Regelstundenmaß hinaus eine zusätzliche, später wieder auszugleichende Ansparstunde erbracht werde. Darin liege kein Eingriff in die Privatschulfreiheit, da die Ausgestaltung des Schulbetriebes unberührt bleibe. Die Berücksichtigung der Ansparverpflichtung habe lediglich Konsequenzen für die Refinanzierung der angefallenen Personalkosten; dadurch solle eine Besserstellung der Privatschulen gegenüber öffentlichen Schulen vermieden werden. Diese Grundsätze ergäben sich im Übrigen bereits unmittelbar aus dem Privatschulgesetz; § 1 Satz 2 LehrArbZVO diene nur der Klarstellung. Ein Verstoß gegen den Schulvertrag liege ebenfalls nicht vor.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Er hat beantragt,

den Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 17. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. April 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und hierzu ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf ungekürzte Beiträge zu den Personalkosten. Zugrunde zu legen sei gemäß § 29 Abs. 2 PrivSchG die Höhe des Durchschnittsgehalts eines vollbeschäftigten vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule. Für die Frage der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft komme es allein auf die Einhaltung des Regelstundenmaßes der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden an, hingegen nicht auf die zusätzliche Verpflichtung zur Leistung von Ansparstunden im Sinne des § 6 LehrArbZVO. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt weiter, wonach die Lehrkraft einer öffentlichen Schule nur dann vollbeschäftigt sei, wenn sie zusätzlich zu dem Regelstundenmaß die weiteren Obliegenheiten nach §§ 4 bis 6 LehrArbZVO erfülle. Die Unterrichtsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 LehrArbZVO bestimme den Grad der Beschäftigung. Eine Lehrkraft, die an einer öffentlichen Schule keine Ansparstunde leiste, sei daher nur teilzeitbeschäftigt. Sie erbringe keine Mehrarbeit, sondern regelmäßige, sich letztlich wieder ausgleichende Arbeitszeit ohne Auswirkungen auf den Besoldungsanspruch. Entsprechend fänden Ermäßigungstatbestände im Sinne der §§ 8 bis 11 LehrArbZVO ebenfalls im Rahmen der Refinanzierung Beachtung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erleide die Privatschule bei einem vorzeitigen Ausscheiden einer ansparenden Lehrkraft auch keinen Nachteil. Bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens erhalte der Schulträger den vollen Ausgleich für die angesparten Unterrichtsstunden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er betont, dass bei der Privatschulfinanzierung lediglich hinsichtlich des Merkmals der Vollbeschäftigung auf die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung zurückgegriffen werden dürfe, und zwar im Sinne einer Ausrichtung an dem Regelstundenmaß. Im Übrigen sei die Verordnung nicht geeignet, über das in § 29 Abs. 2 PrivSchG vorgegebene Kriterium hinaus den Umfang der Privatschulfinanzierung zu bestimmen. Insbesondere dürften arbeitszeitliche Vorschriften der Verordnung nicht in die Personalkostenberechnung einfließen. Dies sei von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und greife in unzulässiger Weise in die Privatschulfreiheit ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Bescheid vom 17. Januar 2002 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8. April 2002 aufgehoben. Der Beklagte war nicht berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 21. November 2001 aufzuheben. Denn der Kläger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die für das Schuljahr 2000/2001 gewährten Beiträge zu den Personalkosten der Bischöflichen Realschule K. ohne Kürzungen wegen nicht geleisteter Ansparstunden gewährt werden. Auch für die von dem Beklagten benannten 23 Lehrkräfte ist gemäß § 29 Abs. 2 PrivSchG das ungekürzte Durchschnittsgehalt eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule in Ansatz zu bringen, weil auch sie im Sinne des öffentlichen Dienstrechts vollbeschäftigt sind (1.). Diese Interpretation des Begriffs der Vollbeschäftigung in § 29 Abs. 2 PrivSchG führt entgegen der Besorgnis des Beklagten nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der öffentlichen Finanzausstattung von Privatschulen gegenüber derjenigen öffentlicher Schulen, da über § 29 Abs. 4 PrivSchG eine Angleichung der Personalkostenbeiträge für die Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen erfolgt (2.). Die damit einhergehende Begrenzung der staatlichen Privatschulfinanzierung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (3.).

1. Die Pflicht zur Ansparung von Unterrichtsstunden nach § 6 LehrArbZVO ist für die Feststellung, ob eine Lehrkraft im Sinne von § 29 Abs. 2 PrivSchG vollbeschäftigt oder nur teilzeitbeschäftigt ist, unerheblich. Das Nichterbringen von Ansparstunden berechtigt daher nicht zu einer anteiligen Reduzierung der Durchschnittsvergütungen nach § 29 Abs. 2 und 3 PrivSchG.

Für jeden mit Genehmigung der Schulbehörde bei einer staatlich anerkannten Ersatzschule beschäftigten Lehrer wird ein Beitrag zu den Personalkosten gewährt (§ 29 Abs. 1 PrivSchG). Ist der Lehrer im Sinne des öffentlichen Dienstrechts vollbeschäftigt, so bemisst sich der Beitrag nach dem Durchschnittsgehalt oder der Durchschnittsvergütung eines vergleichbaren Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule; im Falle der Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine anteilige Kürzung (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3 PrivSchG). Nach § 28 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362) ist ein Lehrer im Sinne des öffentlichen Dienstrechts vollbeschäftigt, wenn er bei gleicher dienstlicher Tätigkeit an einer entsprechenden öffentlichen Schule auch vollbeschäftigt wäre.

Der Begriff der Vollbeschäftigung ist in der insoweit maßgeblichen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nicht definiert, sondern wird bei den Einzelregelungen vielmehr vorausgesetzt. Aus diesen Regelungen ergibt sich indes, dass der Status einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte von deren individueller Unterrichtsverpflichtung zu trennen ist. Dabei orientiert sich die Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften daran, in welchem Umfang sie ihr Regelstundenmaß erfüllen. Zusätzliche Unterrichtsverpflichtungen bzw. Stundenanrechnungen und -ermäßigungen knüpfen daran an. Dies gilt insbesondere für die zusätzliche Verpflichtung zur Leistung von Ansparstunden, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung ergibt.

Das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem Status der Vollbeschäftigung und der Ansparregelung lässt sich bereits dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 ArbZVO entnehmen. Die Verpflichtung, in einer zeitlich beschränkten (Anspar-)Phase über das Regelstundenmaß hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen, trifft danach vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen. Für das Merkmal der Vollbeschäftigung wird nicht an die Leistung von Ansparstunden angeknüpft. Es ist der Ansparverpflichtung vielmehr vorgelagert. Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht der Systematik der gesamten Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und §§ 3 ff. LehrArbZVO, wonach sich die Vollbeschäftigung einer Lehrkraft grundsätzlich über das von ihr erfüllte Regelstundenmaß definiert, ohne dass vorzunehmende Zu- und Abschläge an Unterrichts- oder sonstigen Verpflichtungen nach §§ 4 bis 6, 8 bis 11 LehrArbZVO daran etwas änderten. Dieses Regelungskonzept liegt etwa den Unterrichtsstundenermäßigungen wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters (§ 9 LehrArbZVO) oder wegen Schwerbehinderung (§ 10 LehrArbZVO) zugrunde. Schließlich ist auch dem Sinn und Zweck der Ansparverpflichtung zu entnehmen, dass sie die Frage der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft unberührt lassen soll. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 3 Satz 1 LBG charakterisiert die Ansparverpflichtung nach § 6 LehrArbZVO als eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (ebenso BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 2/01 -, nur in juris). Demgemäß werden die angesparten Unterrichtsstunden in einer zweiten (Ausgleichs-)Phase durch Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde wieder ausgeglichen. Die Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte verändert sich daher auf die Gesamtheit der (Lebensarbeits-)Zeit gesehen nicht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die zu erbringende Arbeitsleistung erfährt lediglich eine zeitliche Umschichtung. Der im Sinne der Ansparregelung zu "zusätzlichen Unterrichtsstunden" herangezogene Lehrer leistet diese Unterrichtsstunden nicht zusätzlich, sondern vorfristig ( so: BVerwG, a.a.O.). Die Nichteinhaltung der Ansparverpflichtung macht eine Lehrkraft deshalb nicht zur Teilzeitkraft.

2. Diese Interpretation des Begriffs der Vollbeschäftigung in § 29 Abs. 2 PrivSchG führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der öffentlichen Finanzausstattung von Privatschulen gegenüber derjenigen von öffentlichen Schulen. Denn insbesondere § 29 Abs. 4 PrivSchG gewährleistet eine weitgehende Angleichung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2002 - 2 A 10742/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

Gemäß § 29 Abs. 4 PrivSchG werden die nach § 29 Abs. 2 PrivSchG ermittelten Personalkostenbeiträge insgesamt höchstens für so viele Lehrer gewährt, wie zur Deckung des Unterrichts-Solls einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind. Die Anzahl der zur Deckung des Unterrichts-Solls erforderlichen Lehrkräfte an einer öffentlichen Schule hängt von der jeweiligen Lehrkapazität der einzelnen Lehrkräfte ab. Um das Maß dessen zu bestimmen, was die Lehrkräfte an der Privatschule an vergleichbaren öffentlichen Schulen an unterrichtlichem Einsatz zu erbringen hätten, ist deren Unterrichtsverpflichtung entsprechend den jeweils individuellen Verhältnissen der Lehrer nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 in Verbindung §§ 3 ff. LehrArbZVO zu ermitteln (sog. Unterrichts-Ist; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., zur Einbeziehung sog. AG-Stunden in das Unterrichts-Ist). Hierbei ist dann u.a. die Ansparverpflichtung nach § 6 LehrArbZVO in Ansatz bringen. Auf der Grundlage der so ermittelten Lehrkapazität haben entsprechende öffentliche Schulen ihr Unterrichtsangebot zu erbringen. Wird sie auf die Privatschulen übertragen, gewährleistet sie deren finanzielle Förderung unter Rückgriff auf eine personelle Ausstattung, wie sie entsprechenden öffentlichen Schulen zur Verfügung steht.

Dass bei der nach § 29 Abs. 4 PrivSchG gebotenen Vergleichsrechnung auch hinsichtlich der Ansparregelung auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abgestellt wird, zusätzliche Unterrichtsverpflichtungen in der Ansparphase und herabgesetzte Unterrichtsverpflichtungen in der Abbauphase also nicht neutralisiert werden, entspricht der Verwaltungspraxis des Beklagten im Übrigen. Denn auch hinsichtlich der sich zu Gunsten des Klägers auswirkenden Ermäßigungsregelungen in §§ 9 und 10 LehrArbZVO wird auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abgestellt. Soweit der Kläger - wie vorgetragen - die Ansparregelung für staatliche Lehrer nicht in seinen Bereich übernehmen will, führt dieser Berechnungsmodus zu § 29 Abs. 4 PrivSchG bei der Privatschule zu einer lediglich vorübergehenden Unterdeckung der staatlichen Personalkostenzuschüsse mit der Folge eines höheren Anteils an Selbstfinanzierung. Während der (fiktiven) Ausgleichsphase fließt der Privatschule dann ein entsprechend höherer Anteil an öffentlicher Finanzhilfe zu. Hinsichtlich der vor Abschluss der (fiktiven) Ausgleichsphase ausscheidenden Lehrkräfte hat der Beklagte dargetan, dass in diesem Fall ein sofortiger Ausgleich für die (fiktiv) angesparten Unterrichtsstunden erfolgt.

Die Berücksichtigung der Ansparverpflichtung nur bei der "Gesamtdeckelung" der Personalkostenzuschüsse in § 29 Abs. 4 PrivSchG entsprechend dem Ausgangsbescheid der Beklagten vom 21. November 2001 vermeidet schließlich auch, denselben Umstand doppelt zu berücksichtigen, nämlich neben der Begrenzungsregelung in § 29 Abs. 4 PrivSchG auch noch bei der Frage der Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung in § 29 Abs. 2 PrivSchG.

3. Die von dem Kläger gegen die Auslegung des § 29 Abs. 4 PrivSchG als der zentralen Regelung zur Angleichung der Personalkostenzuschüsse an die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen geltend gemachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zunächst sei nochmals betont, dass sich die Berücksichtigung von Unterrichtsverpflichtungen vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen im Rahmen der Privatschulfinanzierung bereits unmittelbar aus § 29 Abs. 4 PrivSchG ergibt. § 1 Satz 2 LehrArbZVO kommt deshalb nur deklaratorische Bedeutung zu, weshalb die Rüge einer insofern fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dahingestellt bleiben kann.

Auch in der Sache steht die oben erläuterte Angleichungsregelung nach § 29 Abs. 4 PrivSchG mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Regelung ist mit der verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und Art. 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) gewährleisteten Privatschulfreiheit vereinbar. Durch die Anknüpfung der Privatschulfinanzierung an die Maßstäbe für die Lehrerversorgung an öffentlichen Schulen wird das Recht der Privatschule auf Durchführung eines eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterrichts ebenso wenig beeinträchtigt wie die Freiheit zur Organisation des Schulbetriebs, die unter anderem auch die Bestimmung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte umfasst (vgl. BVerfGE 27, 195 <210>; 75, 40 <63>). Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 3 LV verlangen keine vollständige, sondern nur eine angemessene öffentliche Finanzhilfe der Privatschulen. Bei der Ausgestaltung dieses Auftrags kommt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Staat bei seiner Förderung der Privatschulen an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 ff.>; 90, 107 <116 f.>; BVerwGE 79, 154 <156, 161 f.>; OVG Rh-Pf, a.a.O.). Demzufolge korrespondiert nicht jeder von dem Privatschulträger als sinnvoll erachteten und im Rahmen der Privatschulfreiheit auch realisierbaren organisatorischen Regelung des Schulbetriebs ein entsprechender Anspruch auf staatliche Finanzzuschüsse. Verfassungsrechtlich geboten, aber auch ausreichend, ist lediglich die Gewährleistung einer angemessenen öffentlichen Finanzhilfe. Wo die verfassungsrechtlichen Grenzen für die öffentliche Privatschulfinanzierung verlaufen, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Denn die von dem Kläger angegriffene Berücksichtigung der Ansparregelung für staatliche Lehrer im Rahmen der Privatschulfinanzierung nach § 29 Abs. 4 PrivSchG hält sich nach Auffassung des Senats deutlich innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Sie zwingt den Träger der Privatschule nicht, die für die Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden Arbeitszeitregelungen und Unterrichtsverpflichtungen auch auf die in der Privatschule tätigen Lehrkräfte anzuwenden. Vielmehr steht es der Privatschule frei, ihren Lehrkräftebedarf unabhängig von einer solchen Ansparregelung zu bestimmen. Wie oben bereits dargelegt, führt die Berücksichtigung von § 6 LehrArbZVO bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach § 29 Abs. 4 PrivSchG dann allerdings zu einer vorübergehenden Unterdeckung während des Zeitraums der (fiktiven) Ansparphase. Die sich daraus ergebende Folge eines vorübergehend höheren Anteils an Selbstfinanzierung bewirkt indessen keinen unangemessenen Eingriff in die Privatschulfreiheit. Im Übrigen erweist sich die oben dargelegte Begrenzung der Privatschulfinanzierung nach § 29 Abs. 4 PrivSchG auch vereinbar mit dem Schulvertrag, dessen Art. 4 sowie die hierauf bezogenen Ausführungen in dem Schlussprotokoll inhaltsgleiche, teilweise sogar wortgleiche Regelungen enthalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 39.852,50 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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