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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 2 A 10272/08.OVG
Rechtsgebiete: HochSchG, StudKVO, HRG


Vorschriften:

HochSchG § 35
HochSchG § 35 Abs. 2
HochSchG § 35 Abs. 3
HochSchG § 35 Abs. 3 Satz 1
HochSchG § 70
HochSchG § 70 Abs. 2
HochSchG § 70 Abs. 2 Satz 1
StudKVO § 1
StudKVO § 1 Abs. 2
HRG § 19 Abs. 4
Voraussetzung für die Annahme eines konsekutiven Studiengangs im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG ist, dass das Bachelor- und Masterstudium aufeinander abgestimmt, d. h. dergestalt inhaltlich aufeinander bezogen sind, dass sich der Masterstudiengang als fachliche Fortsetzung des Bachelorstudiums darstellt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10272/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Studiengebühren

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Juni 2008, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Studiengebühren.

Er schloss im Januar 2003 ein Studium der Europäischen Betriebswirtschaft - Schwerpunkt Internationales Management - an der Fachhochschule L. mit der Diplomprüfung ab. Das auf vier Jahre angelegte Studium beinhaltete einen einjährigen Aufenthalt an der englischen A. University im zweiten sowie zwei Praxissemester im dritten Studienjahr. Die A. University verlieh dem Kläger im Juli 2003 den Grad des "Bachelor of Arts (Hons.)" im Studiengang European Business. Zum Wintersemester 2006/07 schrieb sich der Kläger bei der Beklagten für den Master-Studiengang Konferenzdolmetschen ein. Mit Bescheid vom 20. November 2006 verpflichtete ihn diese zur Zahlung einer SemesterStudiengebühr in Höhe von 650,-- €.

In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte er geltend, sein Diplom sei einem Bachelor vergleichbar. Das Masterstudium basiere inhaltlich auf dem Diplom. Es sei mithin konsekutiv und daher studiengebührenfrei. Mit dem Diplomabschluss allein habe er keine adäquate Arbeitsstelle gefunden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 zurück. Ein Studienkonto werde nur für Studierende eingerichtet, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem konsekutiven Studiengang eingeschrieben seien. Konsekutiv seien allein Bachelor-und Masterstudiengänge, die inhaltlich aufeinander aufbauten. Der Kläger habe seinen ersten Abschluss nicht in einem solchen Studiensystem, sondern in einem einzügigen Diplomstudiengang erworben. Darüber hinaus sei ein Diplom auch deshalb dem Bachelor nicht vergleichbar, weil dessen Regelstudienzeit um zwei Semester niedriger sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Master- sei gegenüber seinem Diplomstudium konsekutiv. Er habe darüber hinaus den Grad eines Bachelor erworben. Er werde gegenüber ausländischen Kommilitonen gleichheitswidrig benachteiligt. Deren in ihrem Heimatland erworbene Diplom- würden als Bachelorabschlüsse anerkannt, mit der Folge, dass ihr Masterstudium gebührenfrei sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 20. November 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei dem Masterstudiengang handele es sich um ein postgraduales Studium, welches nicht konsekutiv sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger sein Studium mit einer Diplom- und nicht mit einer Bachelorprüfung abgeschlossen habe. Der Bachelorabschluss der A. University sei lediglich Bestandteil seines Diplomstudiengangs gewesen. Ihm komme deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, was sich auch daran zeige, dass er bereits nach einem einjährigen Studium erworben worden sei, obwohl die Regelstudienzeit gemäß § 19 Hochschulrahmengesetz - HRG - drei Jahre betrage. Darüber hinaus baue das jetzige Studium nicht inhaltlich auf dem Erststudium des Klägers auf. Er werde nicht in gleichheitswidriger Weise gegenüber ausländischen Kommilitonen benachteiligt. Deren Abschlüsse seien mit denjenigen deutscher Universitäten nicht vergleichbar, weshalb es stets einer gesonderten Prüfung bedürfe, welchem deutschen Hochschulgrad sie entsprächen. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren verstoße darüber hinaus nicht gegen höherrangiges Recht.

In seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, das Studium an der Fachhochschule L. sei ein auf Fremdsprachen bezogener Studiengang gewesen, der ein Praktikum und ein einjähriges Auslandsstudium beinhaltet habe. Er gehe damit über einen normalen betriebswirtschaftlichen Diplomabschluss hinaus. Die A. University habe die Studienleistungen des vierten, in L. absolvierten Studienjahrs mit in die Bewertung einbezogen. Durch die Kooperation der beiden Hochschulen sei ein Studiengang internationaler Ausrichtung geschaffen worden, der einen deutschen und einen englischen Abschluss habe verbinden können. Das Studium habe inhaltlich demjenigen eines Bachelor entsprochen, allerdings habe seinerzeit nicht die Möglichkeit bestanden, den Abschluss so zu benennen. Er sei im Verhältnis zum Masterstudium Konferenzdolmetschen auch deshalb konsekutiv, weil sowohl das Studium der Wirtschaftswissenschaften als auch dasjenige der Sprach- und Kulturwissenschaften zu einem Bachelor- bzw. Master "of Arts" führten. Eine gleichheitswidrige Behandlung liege zudem darin, dass die Hochschulgesetze Bayerns und Nordrhein-Westfalens für Aufbaustudien keine Gebühren vorsähen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 22. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 35 Abs. 3 Satz 1 Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) - HochSchG - i.V.m. Ziff. 2.2.10 der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 269) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. September 2004 (GVBl. S. 438). Danach ist u. a. für postgraduale Studien nach Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses je Semester eine Gebühr in Höhe von 650,-- € zu erheben.

1. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 35 Abs. 2 HochSchG sind postgraduale Studien Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums für Personen mit erfolgreichem Hochschulabschluss. Die Zulassung zum Masterstudiengang Konferenzdolmetschen erforderte ausweislich § 2 der vom Kläger vorgelegten (undatierten) Studienordnung (Bl. 27 ff. der Gerichtsakten) u. a. den Abschluss eines universitären oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges. Auch § 2 der Prüfungsordnung vom 17. April 2007 (StAnz. S. 628) verlangt den Abschluss eines Studienganges B. A. Sprache, Kultur, Translation, eines gleichwertigen oder eines anderen geeigneten Studienganges.

2. Die demnach bestehende Gebührenpflicht wird weder durch § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG ausgeschlossen noch ist für den Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 26. Mai 2004 (GVBl. S. 344) - StudKVO - ein Studienkonto zu führen. Dieses wird - mit der Folge der Gebührenfreiheit - nur für Studierende eingerichtet, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (a) oder in einem konsekutiven Studiengang (b) eingeschrieben sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Der Masterstudiengang Konferenzdolmetschen führt für den Kläger nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulgrad. Bei dem von ihm an der Fachhochschule L. erworbenen Diplom handelt es sich gemäß § 18 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz - HRG -, § 30 Abs. 1 HochSchG bereits um einen (ersten) berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Studium auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich als für eine Einstellung ausreichend erachtet wird (vgl. OVG RP, U. v. 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG - UA S. 7).

Der Einwand des Klägers, er habe nach der Beendigung seiner Ausbildung keine angemessene berufliche Anstellung gefunden, ist daher für die Qualifizierung seines Masterstudiengangs als postgraduales Studium unbeachtlich.

b) Er ist des Weiteren nicht in einem konsekutiven Studiengang eingeschrieben. Konsekutive Studiengänge sind gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 1 Abs. 2 StudKVO Studien, die aufbauend auf dem Erwerb eines Bachelorgrades zu einem Studienabschluss führen. Insofern sind schon die formellen Anforderungen für ein konsekutives Studium nicht erfüllt (aa). Darüber hinaus baut der nunmehr gewählte Studiengang nicht auf dem betriebswirtschaftlichen Studium des Klägers auf (bb).

aa) Der Kläger hat sein Erststudium nicht mit einem Bachelor-, sondern mit einem Diplomgrad abgeschlossen. Bereits dieser Umstand schließt die Annahme eines konsekutiven Studiums aus (vgl. OVG RP, U. v. 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG - UA S. 7 f.). Allerdings verfügt er zusätzlich zu seinem Diplom über einen Bachelor der A. University. Dieser wurde ihm jedoch nicht aufgrund eines eigenständigen Studiums verliehen, in dessen Rahmen ggfs. anderweitig erbrachte Studienleistungen auf die für den Abschluss des Bachelorstudiengangs geforderten Nachweise angerechnet wurden. Der Studienaufenthalt in England war vielmehr ausweislich des Diplomprüfungszeugnisses der Fachhochschule L. integrativer Bestandteil des dortigen Diplomstudiengangs. Ihm kommt deshalb gegenüber dem Diplomabschluss keine eigenständige Bedeutung zu. Dies folgt auch daraus, dass § 19 HRG für den Bachelorgrad eine Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren vorschreibt. Selbst dann, wenn man - wie vom Kläger gefordert - die Studienleistungen im vierten Jahr an der Fachhochschule L. dem Bachelorstudium hinzurechnet, hätte die dem Bachelor zugrunde liegende Studiendauer lediglich zwei Jahre betragen.

bb) Dessen ungeachtet ist der Masterstudiengang Konferenzdolmetschen gegenüber dem Studium der Europäischen Betriebswirtschaft bereits deshalb nicht konsekutiv, weil er nicht die inhaltlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Konsekutiv im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 1 Abs. 2 StudKVO i.V.m. § 19 Abs. 4 HRG sind Studiengänge, die inhaltlich aufeinander aufbauen und sich in den zeitlichen Rahmen einer Studiendauer von insgesamt fünf Jahren einfügen. Der Begriff des "konsekutiven Studiengangs" entspricht demjenigen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 über Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (vgl. LTDrucks. 14/3044, S. 13). Der konsekutive Master- kann danach den Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fachübergreifend erweitern. Maßgeblich für die Feststellung des inneren Zusammenhangs ist die jeweilige Studien- bzw. Prüfungsordnung.

Für die Frage der Gebührenpflichtigkeit folgt hieraus zunächst, dass es nicht allein darauf ankommt, ob ein Masterstudiengang gegenüber irgendeinem Bachelorstudium konsekutiv ist. Ein Konsekutivverhältnis muss vielmehr gerade hinsichtlich des Erststudiums des einzelnen Studenten bestehen. Beide Studien müssen des Weiteren aufeinander abgestimmt (vgl. BTDrucks. 13/8796, S. 21), d. h. dergestalt aufeinander bezogen sein, dass sich der Masterstudiengang inhaltlich als Fortsetzung des Bachelorstudiums darstellt. Dies kann im Wege der Vertiefung aller oder einzelner Fächer erfolgen, die bereits Gegenstand des Schwerpunkts des Erststudiums waren, oder durch dessen Erweiterung dahingehend, dass auch wesentliche Teile des Bachelorstudiengangs Bestandteil der durch den Masterabschluss erlangten beruflichen Qualifikation sind. Nur eine solche enge fachliche Verknüpfung rechtfertigt es, einen konsekutiven Studiengang - obgleich zu einem z weiten berufsqualifizierenden Abschluss führend - ebenso wie ein Erststudium als grundständigen Studiengang zu behandeln (vgl. BTDrucks. 14/8361 S. 5) und ausnahmsweise von der für andere Zweitstudiengänge bestehenden Gebührenpflicht zu befreien.

Dies entspricht der Intention des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers, mit der Gebührenfreiheit des Erststudiums einer möglichst hohen Zahl junger Menschen einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu ermöglichen (vgl. LTDrucks. 15/400, S. 9). Mit der ausnahmsweisen Erweiterung der Gebührenfreiheit auf den Erwerb eines zweiten berufsqualifizierenden Abschlusses hat dieser dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Überführung der bisherigen Hochschulgrade in das Bachelor-Master-System bestimmte Studiengangkombinationen insgesamt zu einer Qualifikation führen, die einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbar sind und sich hierdurch von Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengängen unterscheiden (vgl. BTDrucks. 13/10241, S. 8). So ersetzt beispielsweise der Masterstudiengang Konferenzdolmetschen den bisherigen Diplomstudiengang Dolmetschen der Beklagten (vgl. http://www ...). Die Aufspaltung in zwei Abschlüsse soll Studierenden dieser Studiengänge zudem durch die Möglichkeit einer frühzeitigen Berufsqualifikation zusätzliche Sicherheit verschaffen. Sowohl der herkömmlichen Sichtweise als ein Studiengang wie auch der letztgenannten Intention widerspräche die Gebührenpflichtigkeit des Masterstudiengangs allein aufgrund der berufsqualifizierenden Wirkung des Bachelorabschlusses. Hieraus folgt zugleich, dass sich die Gebührenbefreiung auf solche Masterstudiengänge beschränkt, die das Bachelorstudium fortsetzen und sich deshalb mit diesem als inhaltliche Einheit darstellen.

Dies vorangestellt, ist der Studiengang Konferenzdolmetschen gegenüber dem Erststudium des Klägers schon deshalb nicht konsekutiv, weil die Gesamtregelstudienzeit beider Studien sechs Jahre beträgt und damit die Höchstgrenze des § 19 Abs. 4 HRG überschreitet. Darüber hinaus fehlt es an dem erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang. Der Studiengang Europäische Betriebswirtschaft an der Fachhochschule L. vermittelt die Fähigkeiten und Kenntnisse, die für eine Managementtätigkeit in international orientierten Unternehmen und Organisationen erforderlich sind. Studienziel ist die Ausbildung von Betriebswirten, die befähigt sind, praktische Probleme in wirtschaftlichen und administrativen Bereichen, insbesondere im außenwirtschaftlichen Bereich, zu lösen. Hierzu werden nicht nur Fachkenntnisse vermittelt, sondern auch die Persönlichkeitsentwicklung sowie der Erwerb von Führungswissen und Führungstechniken zur Übernahme betriebswirtschaftlicher Führungsaufgaben gefördert (vgl. http://www-...). Ziel des Studiengangs Konferenzdolmetschen hingegen ist gemäß § 7 der vom Kläger vorgelegten Studienordnung (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) und § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 17. April 2007 (StAnz. S. 628) die Vermittlung der Qualifikation für den Beruf des Konferenzdolmetschers, zu dessen Aufgaben insbesondere das simultane und konsekutive Dolmetschen bei internationalen Organisationen, bei Treffen von Regierungsvertretern und auf internationalen Konferenzen zählt. Diese Tätigkeit setzt neben spezifischen Techniken des Dolmetschens Kenntnisse in Terminologie und Wissensmanagement, TV- und Telekonferenzdolmetschen, Recherchetechniken, Kulturwissenschaft und interkultureller Kommunikation, Translationswissenschaft, Kenntnisse in Fachsprachen wie Informatik, Politik, Recht, Technik, Wirtschaft sowie im Bereich der Geschichte und Struktur internationaler Organisationen voraus.

Inhaltliche Überschneidungen der beiden Studiengänge bestehen daher lediglich insoweit, als der Kläger die für das Erststudium erforderlichen Sprachkenntnisse - insbesondere aus dem Bereich der wirtschaftlichen Fachterminologie - für das Masterstudium nutzen kann. Zwar war die Sprachenausbildung ein besonderer Schwerpunkt des betriebswirtschaftlichen Studiums (vgl. http://www-...). Sie vermittelte jedoch nicht die für die Tätigkeiten des Übersetzens erforderlichen Kenntnisse, als deren Vertiefung sich der Studiengang Konferenzdolmetschen darstellen könnte. Durch sie sollte vielmehr die Anwendbarkeit der erworbenen Managementkompetenzen international erweitert werden. Sie diente somit allein der Unterstützung dieses eigentlichen - betriebswirtschaftlichen - Studienziels. Die im Erststudium vermittelte Befähigung zur Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme wiederum ist für die Qualifikation als Konferenzdolmetscher ohne Bedeutung.

In Anbetracht dessen vermag der Umstand allein, dass in beiden Fachgebieten der Titel des Bachelor bzw. Master "of Arts" verliehen wird, die Konsekutivität nicht zu begründen. Dies wird auch daran deutlich, dass dieser Abschluss für solch unterschiedliche Fächergruppen wie denjenigen der Sport- und der Kunstwissenschaft vorgesehen ist. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass es für eine Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - genügt, wenn der Master- auf einem Bachelorstudiengang aufbaut, ohne dass es eines fachlichen Zusammenhangs bedarf (vgl. Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 19). Die Regelungen verfolgen insoweit unterschiedliche Ziele und sind deshalb nicht deckungsgleich (vgl. May/Mülke, in: Hailbronner/Geis, HRG, Stand: Juni 2007, § 19 Rn. 44 f.).

3. Verbleibt es mithin bei der einfachrechtlichen Verpflichtung des Klägers, so begegnet dieses Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - noch aus Art. 39 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - ein Anspruch auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Auch verstößt es nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 2 LV, wenn ein Masterstudiengang nur dann gebührenfrei ist, wenn er sich an einen konsekutiven Bachelorgrad anschließt (vgl. OVG RP, U. v. 30.04.2008 - 2 A 11200/07.OVG - UA S. 9 m.w.N.). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt des Weiteren nicht darin begründet, wenn einzelne im Ausland erworbene Abschlüsse als Bachelor anerkannt werden mit der Folge, dass deren Inhaber den Masterstudiengang Konferenzdolmetschen gebührenfrei absolvieren können. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Schließlich verstößt die Gebührenpflicht nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV, weil die Hochschulgesetze anderer Länder für Aufbaustudien keine Erhebung von Hochschulgebühren vorsehen. Der Gleichheitsgrundsatz bindet den jeweiligen Hoheitsträger nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs.

4. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.600,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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