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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 2 A 10479/05.OVG
Rechtsgebiete: BVO


Vorschriften:

BVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BVO § 4 Abs. 1 Nr. 2
BVO § 4 Abs. 1 Nr. 8
BVO § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3
BVO § 5 a
Die in einem Krankenhaus unter ärztlicher Verantwortung durchgeführte konduktive Therapie nach der Petö-Methode ist eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10479/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beihilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der Beratung vom 9. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2003 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen für die Behandlung ihrer Tochter nach der Petö-Methode in der Kinderklinik K. Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen nach der Petö-Methode.

Die Klägerin steht als Regierungsrätin im Dienst des beklagten Landes; sie befindet sich derzeit im Erziehungsurlaub. Ihre am 27. Mai 2000 geborene Tochter leidet an zentralen Koordinationsstörungen als Folge einer durch Frühgeburt verursachten infantilen Zerebralparese. In der Zeit vom 23. Juni bis 18. Juli 2003 unterzog sich die Tochter der Klägerin auf ärztliche Anordnung einer ersten 20tägigen teilstationären konduktiven Therapie und Förderung nach der Petö-Methode in der Kinderklinik K. in N. Die alle ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen umfassenden Gesamtkosten dieser Therapie betrugen für jeden Tag 80,78 €. Hiervon übernahm der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe 20,45 €. Den Restbetrag von 60,33 € pro Behandlungstag stellte die Kinderklinik der Klägerin in Rechnung. Inzwischen nahm die Tochter der Klägerin weitere viermal an einer derartigen Blocktherapie teil. Weitere Behandlungen sind vorgesehen.

Vor Beginn des ersten Therapieblocks beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe in Höhe der durch Leistungen der privaten Krankenversicherung und aus Mitteln der Sozialhilfe nicht gedeckten Teils. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2003 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er durch Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 zurück. Es könne dahingestellt bleiben, ob die konduktive Therapie und Förderung nach der Petö-Methode eine Heilbehandlung darstelle. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 Beihilfenverordnung - BVO - seien lediglich Aufwendungen für Heilbehandlungen, die durch Angehörige einer der dort abschließend aufgeführten Gesundheits- und Medizinalfachberufe durchgeführt würden, beihilfefähig. Hierzu gehöre der im Falle der Tochter der Klägerin tätig gewordene Konduktor nicht.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiterverfolgt. Die Behandlung nach der Petö-Methode sei eine Heilbehandlung im Sinne der beihilferechtlichen Regelung. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BVO enthaltene Aufzählung der Heilhilfsberufe sei nicht abschließend, sondern auf Konduktoren zu erstrecken. Diese verfügten über die erforderliche Qualifikation, um zu gewährleisten, dass die Petö-Methode fachkundig durchgeführt werde. Sie vereinten eine Vielzahl von Fähigkeiten und Kenntnisse der in der Beihilfenverordnung ausdrücklich genannten Berufsgruppen der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplompsychologen, Krankengymnasten und Logopäden. Dass sie darüber hinaus auch pädagogisch tätig würden, schließe die Beihilfefähigkeit nicht aus. Ein derartiger Ausschluss wäre im Übrigen mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar und willkürlich.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2003 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 zu verpflichten, die Kosten für die Heilbehandlung ihrer Tochter nach der Petö-Methode als beihilfefähig anzuerkennen.

Der Beklagte ist dem unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Beihilfe, da es an der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BVO geregelten Voraussetzung fehle. Diese Vorschrift habe eine leistungsbegrenzende Funktion und könne nur so verstanden werden, dass Aufwendungen für Leistungen von Angehörigen anderer als der dort aufgezählten Berufsgruppen nicht beihilfefähig sein sollten. Der im Falle der Tochter der Klägerin tätig gewordene Konduktor sei jedoch unter den Behandlern des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BVO nicht aufgeführt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, dass es sich insoweit um keine abschließende Aufzählung handele. Die Tätigkeit der Konduktoren sei mit den Leistungen der in der Beihilfenverordnung genannten Berufsgruppen nicht vergleichbar. Denn bei der konduktiven Therapie und Förderung nach der Petö-Methode handele es sich nicht um eine medizinische Heilbehandlung, sondern eine sonstige, überwiegend pädagogische Maßnahme. Eine Beihilfegewährung sei auch nicht unmittelbar aufgrund des Fürsorgegrundsatzes begründet. Der Leistungsausschluss für pädagogische Maßnahmen sei sachgerecht und die Kosten einer schulmedizinischen Behandlung seien zweifelsfrei beihilfefähig.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhält.

Die Klägerin beantragt,

das aufgrund der Beratung vom 9. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der nachgesuchten Beihilfe zu den Kosten der teilstationären Behandlung ihrer Tochter nach der Petö-Methode in der Kinderklinik K.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen sei nach § 90 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 8 BVO zu beurteilen. Die Tochter der Klägerin wurde bislang stets teilstationär in einem Krankenhaus im Sinne der Beihilfenverordnung nach der Petö-Methode behandelt. Für Leistungen, die voll- oder teilstationär im Krankenhaus erbracht werden, richtet sich die Gewährung einer Beihilfe nach § 90 Satz 1 Nr. 1 LBG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Hiernach sind aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen für die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nach § 5 a beihilfefähig, wenn sie dem Beihilfeberechtigten für sich oder wie hier einem seiner gemäß § 2 Abs. 1 BVO berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Bei der Behandlung der Tochter der Klägerin nach der Petö-Methode handelt es sich um teilstationäre Krankenhausleistungen im Sinne der genannten Vorschrift. Die Behandlung, die sich über weite Teile des Tages erstreckt, findet in den Räumlichkeiten der Kinderklinik K. statt. Die (Gesamt)Verantwortung hierfür tragen die behandelnden Ärzte der Klinik, auch wenn das tägliche Therapie- und Förderprogramm von einem so genannten Konduktor durchgeführt wird. Letztere arbeiten in enger Absprache mit den Ärzten (vgl. Bescheinigung des ärztlichen Leiters vom 12. Juni 2003, Bl. 30 der Verwaltungsakte), die die Behandlung fortlaufend begleiten und kontrollieren. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach werde ihre Tochter zu Beginn des jeweiligen Therapieblocks von einem Arzt der Klinik untersucht. Dieser lege im Anschluss an die Untersuchung die Ziele und Inhalte der Behandlung sowie den Behandlungsplan fest. Zudem suche er die Patienten täglich in den Behandlungsräumen auf und unterrichte sich über deren Fortschritt. Am Ende des Therapieblocks finde eine ärztliche Abschlussuntersuchung statt. Darüber hinaus spricht für das Vorliegen einer Krankenhausleistung, dass der Klägerin die Kosten für die 20tägige Behandlung von der Kinderklinik K. in Rechnung gestellt und dabei die erbrachten Leistungen nicht einzeln ausgewiesen, sondern pauschal abgerechnet werden.

Bei der in der Kinderklinik K. durchgeführten konduktiven Therapie handelt es sich auch um eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne. Angesichts des Charakters der Beihilfe als einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge kann auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO im Grundsatz nur für medizinische Maßnahmen Beihilfe beansprucht werden. Maßgeblich für die Einstufung als Heilbehandlung ist die Zielsetzung der Maßnahme. Von einem medizinischen Charakter ist auszugehen, wenn eine Behandlung in erster Linie auf ein therapeutisches Ziel gerichtet ist. Das ist zu bejahen, wenn sie eines der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO genannten Ziele verfolgt. Der Zweck der Behandlung muss dementsprechend vorrangig darin bestehen, eine Krankheit zu erkennen oder zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, ihre Beschwerden zu lindern oder eine Behinderung zu verbessern. Die Person des Behandelnden ist demgegenüber nicht Bestandteil der Definition des Begriffes "Heilbehandlung". Von daher ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine dem medizinischen Bereich zuzuordnende Maßnahme nicht nur dann als Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne anzuerkennen, wenn sie von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen durchgeführt wird. Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BVO herleiten. Diese Bestimmung regelt ausschließlich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen, die gerade außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden. Insoweit hat sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - eine leistungsbegrenzende Funktion. Sie soll gewährleisten, dass eine von Dritten selbstständig, also nicht unter ärztlicher Leitung, Kontrolle und damit auch Verantwortung durchgeführte Heilbehandlung von hierfür originär ausgebildeten Fachkräften vorgenommen wird. Die Leistungsbegrenzung findet ihre Berechtigung in der Überlegung, dass nur von derart qualifizierten Personen die fachgerechte Ausführung der vorgegebenen ärztlichen Verordnung erwartet werden kann, sodass das angestrebte Behandlungsergebnis möglichst effektiv erreicht wird. Darüber hinaus trägt sie der Praktikabilität des Beihilferechts Rechnung, indem die Festsetzungsstelle von nachträglichen Erhebungen im jeweiligen Einzelfall über die Ausgestaltung, Ordnungsgemäßheit und Effizienz der durchgeführten Maßnahme sowie die Qualifikation des zugezogenen Behandlers entlastet wird.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erweist sich die in Form eines Behandlungsblocks von jeweils 20 Tagen durchgeführte konduktive Therapie und Förderung nach der Petö-Methode der Sache nach als medizinische Heilbehandlung. Hinsichtlich der Zielsetzung ist von den Erwartungen auszugehen, die der Leistungserbringer selbst mit seinem Vorgehen verbindet. Ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Frage betrifft vielmehr vorrangig die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme. Entsprechendes gilt für die Methode, mit der die gesetzten Ziele erreicht werden sollen.

Die Petö-Methode erhebt den Anspruch, durch die Behandlung von an Zerebralparese leidenden Kindern nicht nur die Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen und abzumildern, sondern die Behinderung selbst zu bessern. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass das Zentralnervensystem trotz der vorhandenen Schädigung zur Bildung neuer neuronaler Verbindungen fähig ist. Durch einen richtig geleiteten, aktiven Lernprozess sollen die gesunden Hirnpartien die Funktionen der geschädigten Hirnteile übernehmen und dadurch die motorischen Fähigkeiten verbessert werden (vgl. Webseite des Internationalen Petö Institutes in Budapest unter http://www.peto.hu). Im Kern geht es also darum, brach liegende Körperfunktionen zu aktivieren. Bestätigt wird dies durch eine umfassende Darstellung der Petö-Methode in einem im elektronischen Magazin für Theorie und Praxis der Psychologie veröffentlichten Artikel. Danach erbringe die Petö-Methode eine medizinische Leistung mit pädagogischen Mitteln und sei eindeutig eine Krankenbehandlung (vgl. http://www.beratung.psy.knowhow.de, Gliederungspunkt Pädagogik und Medizin). Auch nach dem Abschlussbericht über das Modellprojekt der (Ersatz)Krankenkassen zur konduktiven Förderung nach Petö von Dr. Rainer Blank und Prof. Dr. Hubertus von Voss aus dem Jahre 2002 handelt es sich namentlich bei der Blockförderung um eine vorwiegend motorisch ausgerichtete Behandlungsmethode. Über 70% der Arbeit mit behinderten Kindern während eines Therapieblocks sei auf eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten und damit auf ein therapeutisches Ziel gerichtet (vgl. Bericht als pdf.Datei abgedruckt unter http://www.vdak.de/kpf/leistungen/petoe_kurzbericht.pdf, S. 3-56 und 4-114 f.). Vor diesem Hintergrund hat zwischenzeitlich auch das Bundessozialgericht den medizinischen Charakter der Petö-Methode bejaht (vgl. Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - Jurisdokument und ihm folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 - 12 A 10886/04.OVG - abgedruckt in ESOVGRP).

Der dargelegten Zielsetzung entsprechen die Behandlungsziele, die die Kinderklinik K. in ihrer Bescheinigung vom 31. März 2003 (vgl. Bl. 14 der Verwaltungsakte) für die Tochter der Klägerin formuliert hat. Danach werden mit der Behandlung eine Verminderung der Spastik, eine Lockerung und Stärkung der Muskulatur, eine Vorbeugung bezüglich der Ausbildung von Gelenkkontrakturen, eine Verbesserung der Gleichgewichtsreaktionen und Rumpfkontrolle sowie der Abstützreaktionen beim Sitzen, Stehen und Gehen mit Hilfsmitteln wie Petö-Stuhl, Rollator und Vierpunktstöcken angestrebt. Die Tochter der Klägerin soll zunehmend mehr Ausdauer beim Laufen gewinnen und nach und nach lernen, ihr Gangbild selbstständig zu korrigieren, langsam zu laufen, stehen zu bleiben und die Richtung zu ändern. Die Handfertigkeit und Greiffunktion, die beidhändige Koordination, die Auge-Hand-Koordination und die Selbstständigkeit in den Alltagsverrichtungen (z.B. beim Essen, Trinken, Aus- und Anziehen) soll gefördert werden. Vergleichbares findet sich in der Bescheinigung vom 15. Juni 2004 (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte), in welcher in Anpassung an die bis dahin erzielten motorischen Fortschritte als weitere Ziele das Treppenlaufen, das Gehen über kleine Hindernisse sowie das Laufen mit zunehmend weniger Hilfsmitteln genannt werden. Hieraus wird deutlich, dass die für die Tochter der Klägerin vorgesehene und zwischenzeitlich wiederholt wahrgenommene Blockbehandlung nach der Petö-Methode schwerpunktmäßig auf die Verbesserung ihrer motorischen Fähigkeiten ausgerichtet ist. Im Ergebnis handelt es sich bei der in Rede stehenden Behandlung damit um eine Heilbehandlung im beihilferechtlichen Sinne.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 219 LBG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 996,14 € festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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