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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 10559/09.OVG
Rechtsgebiete: LFAG


Vorschriften:

LFAG § 17
LFAG § 17 Abs. 1
LFAG § 17 Abs. 1 Nr. 2
1. Durch die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock zur Durchführung von Musterprozessen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG soll die rechtliche Klärung der sich in einem Musterverfahren stellenden Problematik gefördert werden.

2 . Es widerspricht diesem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG und ist deshalb ermessensfehlerhaft, den Antrag auf Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock zur Durchführung eines Musterprozesses allein deshalb abzulehnen, weil die kommunale Gebietskörperschaft das Musterverfahren bereits vor Antragstellung eingeleitet hatte.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10559/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Finanzausgleichs

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2009 und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Verwaltungsrechtsstreits 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG - die Anerkennung eines Verwaltungsrechtsstreits als Musterprozess und für dessen Durchführung die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock.

Am 9. Juni 2008 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2007 über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 Klage. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf angemessene Finanzausstattung.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 beantragte der Kläger sodann, das oben genannte Verfahren als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG anzuerkennen, da eine gerichtliche Entscheidung für alle Kommunen im Land von erheblicher Bedeutung sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger gegen den Bescheid über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen entgegen Ziff. 4.1.1.3 der Verwaltungsvorschrift "Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock" - VV-AStock - vor der Anerkennung als Musterprozesse Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht habe.

Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG setze keine Anerkennung als Musterprozess vor Klageerhebung voraus. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Da er einen Prozess führe, von dem eine Vielzahl kommunaler Gebietskörperschaften profitiere, könne er von diesen auch Unterstützung erwarten. Ob er die Anerkennung als Musterprozess vor Klageerhebung oder danach beantragt habe, sei dabei unbeachtlich.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. November 2008 zu verurteilen, den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock zur Führung von Musterprozessen stelle in erster Linie ein Anreizinstrument dar, um kommunale Gebietskörperschaften dazu zu bewegen, strittige Rechtsfragen, welche für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften von erheblicher Bedeutung seien, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Außerdem sei mit Blick auf die Allgemeinbedeutung einschlägiger Rechtsstreitigkeiten nur im Falle einer frühzeitigen Abstimmung eine eventuelle Einflussnahme der Anerkennungsbehörde oder des zuständigen Fachressorts auf die Klage möglich. Schließlich würden im Zuwendungsrecht allgemein die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die einschlägige Verwaltungsvorschrift ermessensgerecht sei. Das Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des Verfahrens der jeweiligen gerichtlichen Instanz entspreche seit 1962 der tatsächlich praktizierten Verwaltungsübung, die weder willkürlich noch sonst sachwidrig sei. Die Förderung aus dem Ausgleichsstock stelle in erster Linie ein Anreizinstrument dar, um kommunale Gebietskörperschaften dazu zu bewegen, streitige Rechtsfragen, die für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften von erheblicher Bedeutung seien, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Außerdem sei es ein legitimes Anliegen des Beklagten, eine Förderfähigkeit von einem vor Klageerhebung gestellten Antrag abhängig zu machen, weil nur so eine Bewertung insbesondere der Prozessrisiken möglich sei.

Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sehe die VV-AStock eine Antragstellung vor Klageerhebung in der jeweiligen Instanz vor. Dies sei jedoch sachwidrig. Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG sei die Verteilung des Kostenrisikos eines Musterprozesses. Bereits das Vorliegen eines solchen Verfahrens rechtfertige die Bewilligung der Mittel aus dem Ausgleichsstock. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Förderung nicht in erster Linie eine Anreizfunktion und könne deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, ob die jeweilige Gemeinde den Prozess auch ohne Mittelbewilligung durchführen werde. Die Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Bewilligungsbehörde sei kein legitimes Anliegen, zumal im vorliegenden Fall eine Klage gegen das Land selbst in Rede stehe. Schließlich seien die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Subsidiarität und wirtschaftlichen Sparsamkeit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 den Beklagen zu verpflichten, über den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Ausgleichsstock stelle einen Gemeinschaftsfond aller kommunalen Gebietskörperschaften im Sinne eines Solidarfonds dar und diene darüber hinaus der gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen, die vielen kommunalen Gebietskörperschaften zugleich zugutekämen. Die Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von Musterprozessen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG diene der Förderung der gerichtlichen Klärung von Rechtsfragen, die für die Kommunen von besonderer Bedeutung seien. Bei der Entscheidung über die Anerkennung als Musterprozess werde nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt. Dementsprechend sei eine Förderung des Verfahrens zweiter Instanz inzwischen bewilligt worden. Auch auf die finanzielle Lage der antragstellenden Kommune komme es nicht an. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung scheide die Bewilligung von Mitteln allerdings aus, wenn die Klage bereits ohne Unterstützung aus dem Ausgleichsstock erhoben worden sei. Die Einflussnahme der Anerkennungsbehörde auf das Verfahren diene alleine dazu, die angestrebte Klärung der sich stellenden Fragen umfassend zu erreichen. Im Übrigen entspreche die vor Erhebung der Klage geforderte Antragstellung der jahrzehntealten Praxis, die in Abstimmung mit der kommunalen Seite festgelegt worden sei.

Die vom Senat um Stellungnahme gebetene Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat vorgetragen, bei dem Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Es gebe gewichtige Gründe, von ihrer Anwendung Abstand zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 2. Oktober 2008 auf Anerkennung des beim Verwaltungsgericht Koblenz inzwischen abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess hat.

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG können aus dem Ausgleichsstock Mittel zur Durchführung von Musterprozessen bewilligt werden. Die Mittelbewilligung setzt nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 1 und 4 VV-AStock die Anerkennung des Verfahrens als Musterprozess vor der Verfahrenseinleitung in der jeweiligen Instanz voraus. Bei der o. g. Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 handelt es sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen Musterprozess im Sinne der gesetzlichen Vorschrift (I.). Hiervon ausgehend ist die auf die VV-AStock gestützte Ablehnung des Anerkennungsantrages mit der alleinigen Begründung, der Antrag sei verspätet gestellt worden, ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (II.).

I. Das Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 ist ein Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG. Als Musterprozess ist ein Verfahren nach Ziff. 4.1.1.2 VV-AStock anzusehen, wenn es strittige Fragen aufwirft, die für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften oder für das Land von erheblicher Bedeutung sind. Dies ist bei der Klage gegen die Festsetzung von Schlüsselzuweisungen der Fall. Sie wirft vor dem Hintergrund der durch Art. 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - gewährleisteten angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden grundlegende Fragen des kommunalen Finanzausgleichs auf. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Deshalb hat er das vom Kläger nach Abweisung der Klage eingeleitete Berufungsverfahren inzwischen als Musterprozess anerkannt.

II. Die Ablehnung der Anerkennung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Überprüfung der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 als Musterprozess, die nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG im Ermessen des Beklagten steht, allein mit der Begründung, die Anerkennung sei nach Erhebung der Klage nicht mehr möglich, ist ermessensfehlerhaft. Zwar sieht Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock vor, dass eine Anerkennung als Musterprozess nur vor Einleitung des Verfahrens der jeweiligen Instanz in Betracht kommt. Dies setzt eine Antragstellung vor Klageerhebung voraus. Jedoch ist diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsgerichte nicht bindend. Denn die vom Beklagten angeführten Gründe für das Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz halten sich nicht innerhalb des dem Beklagten von § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG eingeräumten Ermessens.

Gemäß § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind behördliche Ermessensentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte nicht in vollem Umfang überprüfbar. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung insbesondere darauf, ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dem Gesetzeszweck ist nicht nur bei der materiell-rechtlichen Ermessensausübung zu entsprechen, sondern auch bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Begünstigung, die die Verwirklichung des Gesetzeszwecks erschweren, können demnach die Ablehnung einer Ermessensentscheidung nur rechtfertigen, wenn die Verfahrensgestaltung mit Blick auf das von der Ermessensvorschrift verfolgte Ziel durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist bei dem in Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock vorgesehenen Erfordernisses der Anerkennung als Musterprozess v o r Einleitung des Verfahrens der jeweiligen Instanz nicht der Fall.

1. Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG ist es, die Durchführung von Musterprozessen durch die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock zu fördern. Gerechtfertigt ist die gemeinschaftliche Finanzierung der Kosten eines Verfahrens mit Geldern aus dem kommunalen Finanzausgleich, wenn der Prozess Fragen zum Gegenstand hat, die im Sinne von Ziff. 4.1.1.2 VV-AStock für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften oder für das Land von erheblicher Bedeutung sind. Die Anerkennung als Musterprozess und Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock dient demnach der Verlagerung der Kosten, welche der prozessführenden kommunalen Gebietskörperschaft im Falle des Unterliegens entstehen, auf die Gesamtheit der Kommunen, weil die rechtliche Klärung der jeweiligen Problematik nicht nur ihr, sondern einer Vielzahl kommunaler Gebietskörperschaften oder dem Land zugutekommt.

2. In materiell rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Verfahrens als Musterprozess nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Dabei ist er ohne weiteres befugt, unter mehreren anhängigen oder jedenfalls konkret absehbaren Verfahren dasjenige als Musterprozess auszuwählen, welches nach sachgerechten Kriterien zur Klärung der aufgeworfenen kommunalbedeutsamen Frage am geeignetsten ist (a). Demgegenüber kann der Beklagte den Grundsatz der Subsidiarität nicht in seine Entscheidung über einen Anerkennungsantrag nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG einbeziehen (b).

a) Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Gelder ergibt sich mittelbar aus Art. 120 Abs. 2 LV und gründet letztlich im Gemeinwohlprinzip des Art. 1 LV. Es begründet die verfassungsrechtliche Verpflichtung aller Staatsgewalten, die zur Verwirklichung eines legitimen Ziels verfügbaren knappen Mittel so zweckmäßig wie möglich einzusetzen (vgl. VerfGH RP, AS 25, 387 [403 f.]). Die zweckgerichtete Verteilung der Mittel aus dem Ausgleichsstock umfasst das Recht und die Pflicht des Beklagten, nur geeignete Verfahren als Musterprozesse anzuerkennen. Unter mehreren in Betracht kommenden Verfahren ist dasjenige auszuwählen, welches am besten geeignet ist, die aufgeworfene Frage von erheblicher kommunalrechtlicher Bedeutung zu beantworten. Wann dies der Fall ist, unterliegt dem weiten Beurteilungsspielraum des Beklagten. Dabei kann er beispielsweise darauf abstellen, welches der zur Auswahl stehenden Verfahren den Prozessstoff am umfassendsten und klarsten aufwirft. Des Weiteren können die Höhe des Streitwertes und damit die Verfahrenskosten taugliches Auswahlkriterium sein.

b) Neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der Grundsatz der Subsidiarität entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in die Ermessensentscheidung über die Anerkennung eines Verfahrens als Musterprozess einzubeziehen. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz kann eine kommunale Gebietskörperschaft Zuwendungen vom Land nur erhalten, wenn sie selbst finanziell nicht in der Lage ist, die geförderte Aufgabe zu finanzieren. Dieser Gesichtspunkt ist indes nur von Bedeutung, wenn die Mittelbewilligung kraft Gesetzes von der Bedürftigkeit der Kommune abhängt, was bei der Zuwendung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock für die Durchführung eines Musterprozesses gerade nicht der Fall ist. § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG bezweckt - wie bereits ausgeführt - durch eine Kostenverlagerung auf den Ausgleichsstock, die ihre Rechtfertigung in der allgemeinen Bedeutung des jeweiligen Musterprozesses für die kommunalen Gebietskörperschaften oder das Land hat, die Durchführung von Musterverfahren zu fördern. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft, die den Musterprozess führt, ist deshalb für die Bewilligung der Mittel aus dem Ausgleichsstock ohne Bedeutung.

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die in Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock vorgeschriebene Anerkennung eines Verfahrens als Musterprozess v o r der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz als Voraussetzung für die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock im Hinblick auf den Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG nicht ermessensgerecht. Die darin liegende Erschwerung der Anerkennung eines Verfahrens als Musterprozess ist mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Sie kann die vom Gesetzgeber gewollte Förderung eines solchen Verfahrens verhindern (a), ohne dass dies durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (b) oder durch die sonstigen von dem Beklagten anzuführenden Gründe (c) sachlich gerechtfertigt wäre.

a) Die Ablehnung eines Anerkennungsantrags nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock kann dem vom Gesetz vorgesehen Zweck der Förderung von Musterverfahren zuwiderlaufen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG ist alleiniges Kriterium für die Anerkennung eines Musterprozesses der materielle Gehalt der aufgeworfenen Rechtsfrage. Folgt daraus die Eignung als Musterprozess, liegt die einzige vom Gesetz umschriebene Fördervoraussetzung vor. Wird unter diesen Umständen ein Anerkennungsantrag - wie im vorliegenden Fall - allein deshalb abgelehnt, weil er nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gestellt wurde, kann ein Verfahren durch die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock nicht gefördert werden, obwohl das Gesetz dies für geeignete Verfahren gerade vorsieht. Die Anwendung von Ziff. 4.1.1.3 VV-AStock kann zudem in Fällen, in denen mehrere Verfahren als Musterprozesse in Betracht kommen, die Anerkennung eines für die Klärung einer kommunalerheblichen Frage weniger geeigneten Verfahren zur Folge haben, weil der besser geeignete Prozess vor Stellung des Anerkennungsantrages bereits anhängig gemacht war. Auch dies widerspricht dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG.

b) Die Ablehnung der Anerkennung eines Musterprozesses wegen verspäteter Antragstellung im Sinne von Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock wird auch nicht durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welches der Beklagte bei der Verwendung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock für die Durchführung von Musterprozessen zu beachten hat, gerechtfertigt. Danach kann - wie bereits ausgeführt - ein Verfahren als Musterprozess nur anerkannt werden, wenn es für die Klärung einer kommunalrechtlich erheblichen Frage geeignet ist und deshalb eine dem Gesetz entsprechende zweckgerichtete Mittelverwendung erfolgt. Ob ein Verfahren ein Musterprozess ist, hängt nicht vom Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ab. Dementsprechend ist ein Anerkennungsantrag wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzulehnen, wenn im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung feststeht, dass das Verfahren nicht oder weniger als andere zur Förderung als Musterprozess geeignet ist. Kann hingegen in einem Verfahren eine strittige Frage, die für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften oder das Land von Bedeutung ist, geklärt werden, kann es dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG entsprechend losgelöst vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der jeweiligen Instanz unter Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens als Musterprozess anerkannt werden.

c) Auch die sonstigen vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, die Anerkennung des in Rede stehenden erstinstanzlichen Verfahrens als Musterverfahren allein deshalb zu versagen, weil der Kläger den darauf gerichteten Antrag erst nach Einleitung des Verfahrens gestellt hat. Denn vom Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG ist es nicht gedeckt, die vorherige Anerkennung eines Musterprozesses zu verlangen, damit die kommunalen Gebietskörperschaften einen Anreiz zur Durchführung solcher Prozesse haben (aa). Entsprechendes gilt auch für das Bestreben des Beklagten, vor der Verfahrenseinleitung eine optimale Aufbereitung des kommunal bedeutsamen Streitstoffs zu fördern, der kommunalen Gebietskörperschaft bei der Auswahl eines geeigneten Fachanwalts zu helfen und ihr einschlägige Gerichtsentscheidungen zur Verfügung zu stellen (bb). Des Weiteren kann der Beklagte bei der Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG nicht geltend machen, die kommunale Gebietskörperschaft müsse für die Abschätzung ihres Kostenrisikos vor Verfahrenseinleitung wissen, ob es sich um einen Musterprozess handelt (cc).

aa) Wie bereits ausgeführt ist es Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG, durch die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock die Durchführung von Musterprozessen zu fördern. Soweit der Beklagte mit dem Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des Verfahrens gemäß Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock das Ziel verfolgt, kommunale Gebietskörperschaften zur Prozessführung zu veranlassen, kann eine derartige "Anreizfunktion" nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. Bereits der Wortlaut enthält keinen Hinweis auf eine Beschränkung der Förderung auf Verfahren, die vor ihrer Einleitung als Musterprozesse anerkannt wurden. Außerdem verhindert die Ermessensausübung nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock die Förderung von Verfahren, welche auch nach Ansicht des Beklagten materiellrechtlich als Musterprozesse einzuordnen sind, aber bereits vor der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG eingeleitet wurden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich erst im Verlauf eines Prozesses dessen Förderungsfähigkeit herausstellen kann und ein Anerkennungsantrag deshalb erst nach Einleitung des Verfahrens in Betracht kommt. In solchen Fällen wird der Beklagte mit der Ablehnung von Anerkennungsanträgen nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock dem Anliegen des Gesetzgebers, die Durchführung von Musterprozessen zu fördern, gerade nicht gerecht.

bb) Des Weiteren stellt das Bestreben des Beklagten, vor der Verfahrenseinleitung eine optimale Aufbereitung des kommunalbedeutsamen Streitstoffs zu fördern, keinen sachlichen Grund dafür dar, einen Musterprozesse nicht als solchen anzuerkennen, weil er zuvor bereits in der jeweiligen Instanz anhängig gemacht wurde. Entsprechendes gilt für das Angebot des Beklagten, der kommunalen Gebietskörperschaft bei der Auswahl eines geeigneten Fachanwalts und der Beschaffung einschlägiger Gerichtsentscheidungen behilflich zu sein. Handelt es sich nach dem materiellen Gehalt des Verfahrens um einen Musterprozess, ist es dem Beklagten auch nach Verfahrenseinleitung und der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG möglich, die klagende Kommune bei der Prozessführung im o.g. Sinne zu unterstützen. Auch kann der Beklagte in Fällen einer bislang erkennbar unzulänglichen Prozessführung seine Anerkennungsentscheidung von der Gewährleistung einer sachdienlichen Verfahrensgestaltung (z.B. durch die Bestellung eines fachlich besonders geeigneten Prozessbevollmächtigten oder die Ergänzung des Sachvortrages) abhängig machen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Unterstützung der klagenden Kommune bei der Prozessführung vor Verfahrenseinleitung dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG besser entspricht.

Im Hinblick auf die vom Beklagten beanspruchte "Beratungsfunktion" ist im Übrigen zu beachten, dass es einer solchen Beratung im vorliegenden Fall offenkundig nicht bedurfte. Denn der Beklagte hat das Berufungsverfahren ohne Weiteres als Musterprozess anerkannt. Da sich die entscheidungserheblichen Umstände im Vergleich zum Verfahren erster Instanz nicht geändert haben, hätte der Beklagte auch dieses Verfahren bei vorheriger Antragstellung ohne Unterstützung der Klägerin höchstwahrscheinlich als Musterverfahren anerkannt. Wegen fehlender Beratungsnotwendigkeit war es somit sachlich nicht gerechtfertigt, die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock von der Stellung des Anerkennungsantrags vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abhängig zu machen.

cc) Schließlich kann der Beklagte bei der Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG nicht geltend machen, die kommunale Gebietskörperschaft müsse vor Verfahrenseinleitung wissen, ob es sich um einen Musterprozess handelt, damit sie ihr Kostenrisiko abschätzen kann. Grundsätzlich entscheidet eine Kommune aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts eigenständig, ob sie ein gerichtliches Verfahren führt. Dabei ist es allein ihre Sache, das Prozessrisiko zu beurteilen und zu dessen Verringerung unter Umständen vorherige Beratung durch den Beklagten in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 30.000,00 € (Kosten des Verfahrens 1 K 643/08.KO) festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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