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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 2 A 10575/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, EStG, BVO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 32
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
BVO § 2 Abs. 2 Satz 1
BVO § 2 Abs. 2 Satz 2
BVO § 2 Abs. 2
BVO § 2
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.

2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10575/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gewährung von Beihilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2006, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Henchel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt die Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die im Jahre 2001 für bei seiner Tochter D. durchgeführte ärztliche Behandlungen und verordnete Arzneimittel angefallen sind.

Die im Jahre 1975 geborene Tochter leidet seit ihrer Geburt an einer chronischen Erkrankung des Nervensystems und ist deshalb als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für diese Tochter trotz einer ihr gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente Kindergeld und die kinderbezogenen Bestandteile im Familienzuschlag zustehen. Die von ihm erhobene Klage gegen die Versagung von Kindergeld für das Jahr 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 20. April 2004 (Az.: 2 K 2271/01) abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 (Az.: VIII B 239/04) zurückgewiesen hat. Das in Bezug auf die kinderbezogenen Bestandteile im Familienzuschlag eingeleitete Streitverfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße anhängig und im Hinblick auf eine vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die finanzgerichtlichen Entscheidungen zum Ruhen gebracht worden.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Beihilfeleistungen unter anderem zu den geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung ab, für die Tochter des Klägers sei im Zeitpunkt der Behandlung kein Familienzuschlag gezahlt worden.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die vorliegende Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für seine Tochter D. in Höhe von 153,74 DM und 261,01 DM Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sowie weiterhin den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2001 zu den Aufwendungen für seine Tochter D. in Höhe von zweimal 165,94 DM und 34,17 DM Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger seien keine Beihilfeleistungen zu gewähren, weil seine Tochter nicht zu den bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kindern gehöre. Dies würde voraussetzen, dass sie beim Familienzuschlag zu beachten sei. Aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2004 stehe dagegen fest, dass der Kläger für sie im Jahre 2001 kein Kindergeld beanspruchen könne, so dass ihm auch keine kinderbezogenen Bestandteile im Familienzuschlag zustünden.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage stattgegeben. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die beihilferechtliche Ausnahmeregelung für arbeitslose und in Ausbildung befindliche Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entfalle, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nur wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte oder Bezüge nicht gewährt werde, müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen auf den hier vorliegenden Fall einer behinderten Tochter mit eigenen Einkünften übertragen werden.

Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Zum Zeitpunkt der Behandlung für seine Tochter könne der Kläger keine Beihilfe verlangen, weil er für sie im Jahre 2001 weder Kindergeld noch die kinderbezogenen Bestandteile des Familienzuschlages erhalten habe. Die vom Verwaltungsgericht entsprechend angewandte Ausnahmeregelung im Beihilferecht könne auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Diese Ausnahme berücksichtige, dass es aus versicherungsrechtlichen Gründen nur in bestimmten Fällen möglich sei, längstens für zwei Monate rückwirkend den Versicherungsschutz zu erhöhen. In einem solchen Fall verblieben dem Beihilfeberechtigten in der Regel ungedeckte Aufwendungen in Höhe einer dann zurückzuzahlenden Beihilfe. Nur um diese Konsequenzen zu vermeiden, sei die Regelung in die Beihilfeverordnung aufgenommen worden. So liege der Fall hier aber nicht, weil die Tochter des Klägers Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei.

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ergänzend darauf, die beihilferechtliche Ausnahmeregelung müsse auch bei seiner behinderten Tochter angewandt werden. Arbeitslose oder in Ausbildung stehende Kinder dürften nicht besser als Behinderte gestellt werden. Jede andere Handhabung widerspreche dem grundgesetzlichen Schutz von behinderten Personen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (2 Hefter) sowie den Gerichtsakten des Verfahrens 6 K 740/03.NW, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die im Jahre 2001 für bei seiner Tochter D. durchgeführte ärztliche Behandlungen und verordnete Arzneimittel angefallen sind, zu bewilligen. Dem Kläger steht kein Beihilfeanspruch zu, weil seine Tochter im Jahr 2001 nicht zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Beihilfenverordnung - BVO - gehörte und eine analoge Anwendung des für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder geltenden § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO ausscheidet.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Aufwendungen bei Kindern des Beihilfeberechtigten grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn diese beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - berücksichtigt sind. Im hier zu beurteilenden Jahr 2001 trifft das bei der Tochter des Klägers aber nicht zu, weil ihm für diese nach der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2004 (Az.: 2 K 2271/01) in diesem Jahr kein Kindergeld zustand. Da die Frage der Kindergeldberechtigung jedoch vorgreiflich für eine Entscheidung über den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist (vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tag, Az.: 2 A 10135/06.OVG), kann er vom Beklagten keine Beihilfe in Bezug auf seine Tochter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO verlangen.

Die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO mögliche Ausnahme vom Grundsatz der Abhängigkeit der Beihilfeleistungen von einer Gewährung des Familienzuschlags liegt gleichfalls nicht vor. Nach dieser Regelung gelten als berücksichtigt auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur deshalb entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte oder Bezüge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) nicht gewährt wird. Unter diese Ausnahmevorschrift fällt die Tochter des Klägers jedoch nicht.

Die einkommensteuerrechtliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, auf welche § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verweist, erfasst ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nach nur Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Hierbei handelt es sich um volljährige Kinder, die entweder noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind oder noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Überschreiten die Einkünfte oder Bezüge dieser Kinder einen bestimmten Betrag, entfällt sowohl der Anspruch auf Kindergeld als auch der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO werden diese Kinder im beihilfenrechtlichen Sinne jedoch weiter berücksichtigt. Andere Kinder werden aufgrund des eindeutigen Verweises auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst. Das gilt insbesondere für Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, die - wie die Tochter des Klägers - wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Für diese Kinder verbleibt es beim Grundsatz der Abhängigkeit eines Beihilfeanspruchs von der Berücksichtigung im Familienzuschlag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BVO).

Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz ist § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO auf diese Personengruppe nicht entsprechend anzuwenden. Gegen die Zulässigkeit einer Analogie spricht bereits das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Wie die Entstehungsgeschichte zeigt, wurde die Ausnahmeregelung nach Einführung einer Einkommensgrenze für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder durch das Jahressteuergesetz 1996 (Gesetz vom 11. Oktober 1995, BGBl. I S. 1220) erforderlich. Seitdem ist es möglich, dass beim Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze die Ansprüche auf Kindergeld und kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag rückwirkend für ein Kalenderjahr entfallen. In solchen Fällen stellt sich nach Auffassung des Ministeriums der Finanzen auch die Frage einer Rückforderung der gezahlten Beihilfe für die berücksichtigungsfähigen Kinder und den Beihilfeberechtigten selbst. Da es jedoch aus versicherungsrechtlichen Gründen nur in bestimmten Fällen möglich sei, längstens für zwei Monate rückwirkend den Versicherungsschutz zu erhöhen, würde dies dazu führen, dass dem Beihilfeberechtigten in der Regel ungedeckte Aufwendungen in Höhe der zurückzuzahlenden Beihilfe verblieben. Um diese Konsequenz zu vermeiden, solle die beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG während ihrer Ausbildung gewährleistet werden (vgl. zum Vorstehenden: Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. Dezember 1995). Darüber hinausgehende Fälle sollten ausweislich des damit klar erkennbaren Regelungswillens des Verordnungsgebers nicht erfasst werden.

Die Differenzierung der kindergeldrechtlichen Fallgruppen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer Benachteiligung behinderter Personen (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz). Zwar werden behinderte Kinder von Beihilfeberechtigten und Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterschiedlich behandelt. Dies war dem Verordnungsgeber aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sind, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesetzgeber, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschied-liche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an das Verhältnismäßigkeitserfordernis reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Bei der Regelung des Beihilferechts besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Der Gleichheitssatz ist deshalb nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können insoweit nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, IÖD 2006, 173, m.w.N.). Ein solcher Verstoß ist hier nicht festzustellen.

Der Klammerzusatz in § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO erfasst die Fälle, in denen Kinder vorübergehend und damit für eine absehbare Zeit ausgebildet werden oder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfolgt die kindergeldrechtliche Berücksichtigung von behinderten Kindern dagegen nicht nur vorübergehend, sondern auf Lebenszeit und damit dauerhaft. Da aber arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder kindergeld-, besoldungs- und damit zugleich beihilferechtlich nur bis zur Vollendung ihres 21. bzw. 27. Lebensjahres berücksichtigt werden können, würde eine analoge Anwendung im Ergebnis zu einer lebenslangen Besserstellung behinderter Kinder führen. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO überschreitet den Bereich einer zulässigen Analogie; eine derartige Erweiterung muss dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten bleiben.

Entgegen der Auffassung des Klägers entstehen bei der gebotenen engen Auslegung auch keine finanziellen Härten. Durch die Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei der kindergeldrechtlichen Prüfung im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfolgt im Ergebnis sogar eine Bevorzugung von behinderten Kindern. Bei der Feststellung, ob behinderte Kinder außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, ist als Grundbedarf der sich am allgemeinen Mindestbedarf nach Sozialhilferecht orientierende, das Existenzminimum beschreibende Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 20. April 2004 - 2 K 2271/01 -, Urteilsabdruck S. 12). Dieser bemisst sich - anders als bei Personen ohne anerkannte Behinderung - nicht nur nach dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), sondern zusätzlich nach dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Sobald behinderte Kinder eines Beihilfenberechtigten einen solchen Mehrbedarf haben (z.B. wegen der Anschaffung von kostenintensiven Hilfsgeräten), werden die Aufwendungen damit einkommensteuerrechtlich berücksichtigt, indem die Einkünfte entsprechend gemindert werden. Diese Minderung führt bei einer Unterschreitung des Grenzbetrages dazu, dass behinderte Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG trotz eigener Einkünfte außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Hierdurch lebt der Kindergeldanspruch wieder auf. In der Folge sind sie auch beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit zugleich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO auch bei der Beihilfe wieder zu berücksichtigen.

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt nicht vor. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend. Dieser Regelungsintention liefe es daher zuwider, einen Leistungsanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht einzuräumen, soweit die Beihilfevorschriften die Erstattungsfähigkeit beschränken oder ausschließen. Nur im Ausnahmefall darf unmittelbar auf den Fürsorgegedanken durchgegriffen werden. Voraussetzung ist, dass ein in den Beihilfevorschriften konkretisiertes Regelungsermessen des Dienstherrn bei einer Anwendung im Einzelfall zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, das seinerseits die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde, etwa wenn ganze Aufwendungsarten, für die typischerweise Beihilfe bundesweit gewährt wird, oder Aufwendungen, für die seit jeher oder jedenfalls während eines langen Zeitraums, Beihilfe gewährt worden ist, und die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, generell und von vornherein von der Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen werden (vgl. BVerwGE 89, 207). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Es wird keine Aufwendungsart im Ganzen von der Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen. Vielmehr sind die Aufwendungen für ärztliche Behandlungen bei der Tochter des Klägers sowie die verordneten Arzneimittel gerade weiterhin ausdrücklich als beihilfefähig anerkannt. Lediglich in den Fällen, in denen Kinder des Beihilfeberechtigten wie die Tochter des Klägers über eigenes Einkommen verfügen und deshalb schon nach dem geltenden Besoldungsrecht nicht mehr berücksichtigt werden, sind diese von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass in den Fällen, in denen Kinder über eigenes Einkommen verfügen, die Existenzgrundlage des Beamten gerade nicht gefährdet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Bundesrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 319,37 € (80 % der streitgegenständlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 780,80 DM = 399,22 €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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