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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 A 10770/03.OVG
Rechtsgebiete: GG, JAG 1993, JAG 2003, JAPO 1993, JAPO 2003


Vorschriften:

GG Art. 12
GG Art. 12 Abs. 1
JAG 1993 § 3
JAG 1993 § 3 Abs. 4
JAG 1993 § 3 Abs. 4 Satz 2
JAG 1993 § 3 Abs. 5
JAG 1993 § 3 Abs. 5 Satz 2
JAG 1993 § 7
JAG 1993 § 7 Abs. 1
JAG 1993 § 7 Abs. 1 Nr. 2
JAG 2003 § 5
JAG 2003 § 5 Abs. 3
JAG 2003 § 5 Abs. 3 Satz 2
JAG 2003 § 5 Abs. 4
JAG 2003 § 5 Abs. 4 Satz 2
JAG 2003 § 9
JAG 2003 § 9 Abs. 1
JAG 2003 § 9 Abs. 1 Nr. 2
JAPO 1993 § 9
JAPO 1993 § 9 Abs. 4
JAPO 1993 § 9 Abs. 4 Satz 1
JAPO 1993 § 9 Abs. 7
JAPO 1993 § 9 Abs. 7 Satz 1
JAPO 2003 § 9
JAPO 2003 § 9 Abs. 7
JAPO 2003 § 9 Abs. 7 Satz 1
1. Die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO mit ihren Mindestanforderungen für den schriftlichen Teil der Prüfung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Nicht jede Art von Einwendungen, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Arbeit erhebt, verlangt die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens

3. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO ist dem Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendung zu geben, wenn sich nach dem Widerspruch des Prüflings die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers ergibt.

4. Eine generelle Kritik an der Bewertungspraxis des Prüfers genügt ebenso wenig den Anforderungen an eine substantiierte Einwendung wie die pauschale Rüge, die Begründung des Prüfervotums sei unzureichend.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10770/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Nichtbestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren ehrenamtlicher Richter Leitender Angestellter Emrich ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über das wiederholte Nichtbestehen der 1. juristischen Staatsprüfung.

Nachdem er Ende 1998 die Prüfung erstmals nicht bestanden hatte (sieben der acht Klausuren waren mit mangelhaft bewertet worden), unterzog er sich im Herbst 2001 als Wiederholer erneut der 1. juristischen Staatsprüfung. In den Aufsichtsarbeiten erzielte er folgende Ergebnisse:

01 (Wahlfach) 8 Punkte, 02 (öff. Recht) 5,5 Punkte,

03 (öff. Recht) 3 Punkte, 04 (Strafrecht) 4 Punkte,

05 (Zivilrecht) 2 Punkte, 06 (Zivilrecht) 3 Punkte,

07 (Zivilrecht) 3 Punkte, 08 (Strafrecht) 2 Punkte (Summe: 30,5 Punkte).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte das Landesprüfungsamt für Juristen fest, dass der Kläger die Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 JAPO wiederholt nicht bestanden habe. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch griff der Kläger die Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten 03 und 07 an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Das Erstvotum zur Arbeit 03 sei in seiner Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Der Prüfer habe Ausführungen zur Beseitigungsanordnung und zur Duldungszusage erwartet, ohne die zu prüfenden Voraussetzungen aufzulisten. Es bleibe unklar, welche brauchbaren Erwägungen der Erstprüfer im Einzelnen meine, was als Verstoß gegen das Gewichtungs- und Abwägungsgebot zu werten sei. Dieses Gebot werde auch dadurch verletzt, dass der Prüfer die Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs als "unproblematisch" entwertet habe. Das Erstvotum lasse vor allem die Berücksichtigung der drei wichtigen Prüfkriterien, Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, Bewertung von Qualität und Überzeugungskraft der Argumentation sowie Gewichtung der Fehler am Maßstab durchschnittlicher Anforderungen, nicht erkennen. Das Zweitvotum zur Arbeit 03 teile wegen der Bezugnahme auf das Erstvotum dessen Mängel. Bei Würdigung seiner Einwendungen sei eine Heraufsetzung der Note auf fünf Punkte möglich.

Die Prüfervoten zur Aufsichtsarbeit 07 beschränkten sich auf eine Aufzählung mehr oder weniger vertretbar geprüfter oder nicht geprüfter Normen, ohne die Notwendigkeit der nicht geprüften Vorschriften und das Gewicht dieses Mangels darzulegen. Dem Erstvotum sei nicht zu entnehmen, welches Gewicht den als positiv bewerteten Ausführungen bei der Gesamtbeurteilung zukomme. Dies verstoße gegen das Abwägungs- und Gewichtungsgebot. Offen bleibe auch, warum der Prüfer ein näheres Eingehen auf § 251 BGB für geboten halte, obwohl die Rückschaffung des Wohnmobils auf den Campingplatz augenscheinlich nicht in Betracht gekommen sei. Dies verletze den Antwortspielraum eines Prüflings, offenbar nicht in Betracht kommende Aspekte auch nicht zu prüfen. Bei der Bearbeitung der Fallabwandlung I sei ihm offenbar die Erörterung des § 823 BGB zugute gehalten worden, ohne dass klar werde, welches Gewicht diesem Umstand im Rahmen der Gesamtbewertung zukomme. Hinsichtlich der Fallabwandlung II werde lediglich kritisiert, dass nur GoA-Ansprüche geprüft worden seien, ohne darzulegen, welche Ansprüche sonst noch in Betracht kamen. Insgesamt bleibe festzustellen, dass die Beurteilung in erheblichen Punkten defizitär sei, die gebotene Abwägung nicht erkennen lasse und das Ergebnis nicht trage. Im Zweitvotum zur Arbeit 07 würden die Ausführungen zu § 535 BGB kritisiert, ohne zu bemerken, dass sie nur der Feststellung dienen sollten, ob ein Wechsel in der Person des Mieters stattgefunden habe. Die Formulierung zur Prüfung des § 549 BGB ("nur schwer überzeugend"), dürfe nicht zum Beleg einer negativen Bewertung dienen. Diese Formulierung tauche auch bei der Bearbeitung der Fallabwandlung I auf. Hinsichtlich der Abwandlung II lasse die Bewertung wiederum jegliche Gewichtung vermissen. Insgesamt lasse auch das Zweitvotum eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Arbeit durchschnittlichen Anforderungen nicht genügen soll, vermissen.

Die Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2002 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Bewertungsfehler nicht ersichtlich seien. Die Prüfervoten erfüllten die Anforderungen an die Begründung. Die an den Klausurbearbeitungen zu übende Kritik sei hinreichend offen gelegt und somit Gelegenheit zu einer fachwissenschaftlichen Auseinandersetzung geboten worden. An solchen fachwissenschaftlichen Angriffen fehle es indes. Der Widerspruch greife vielmehr den eigentlichen Bewertungsvorgang an. Die Einholung von Stellungnahmen der Prüfer sei deshalb nicht geboten gewesen.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft und die Rechtwidrigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung zusammenfassend wie folgt begründet: Der angefochtene Bescheid entbehre einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung; die Regelung verstoße zudem gegen den Parlamentsvorbehalt. Der Widerspruchsbescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil zu Unrecht eine Beteiligung der Prüfer unterblieben sei. Jedenfalls sei der Prüfungsbescheid aufzuheben, da die angegriffenen Prüfervoten seinen Antwortspielraum nicht beachteten, seinen Anspruch auf Bewertungsbegründung verletzten und den Bewertungsspielraum der Prüfer überschritten.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2002 den Beklagten zu verpflichten, ihn nach Schaffung einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage erneut zu einer Wiederholung der 1. juristischen Staatsprüfung zuzulassen,

hilfsweise,

unter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Prüfern der Aufsichtsarbeiten 03 und 07 seine Einwendungen gegen ihre Voten zur Stellungnahme zuzuleiten und sodann erneut unter Berücksichtigung der Prüfervoten über seinen Widerspruch zu entscheiden,

hilfsweise,

unter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten 03 und 07 jeweils durch den Erst- und Zweitprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Prüfer mangels substantiierter Einwendungen nicht zu beteiligen gewesen seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2003 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Bestehensregelung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO sei wirksam. Sie verfüge über eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung und verstoße nicht gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Widerspruchs unter Beteiligung der Prüfer. Deren Beteiligung komme nur bei fachspezifischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer in Betracht, hingegen nicht bei der Kritik an prüfungsspezifischen Wertungen. Der Anspruch auf eine verwaltungsinterne Kontrolle könne nicht so weit gehen, dass allein die vom Prüfervotum abweichende Bewertung der Arbeit durch den Prüfling selbst zu einem "Überdenken" der Erstbewertung durch den Prüfer führe. Eine derartige Praxis wäre auch mit dem das Prüfungsrecht durchziehenden Gebot der Chancengleichheit nicht mehr vereinbar. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeiten 03 und 07. Die Prüfervoten zu diesen Arbeiten hielten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Voten seien ausreichend begründet; insofern genüge auch eine stichwortartige Angabe der ausschlaggebenden Gesichtspunkte. Eine Verletzung des Gewichtungs- und Abwägungsgebots liege nicht vor. Den Voten sei durchaus eine Gewichtung der positiven und negativen Leistungen des Prüflings zu entnehmen.

Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Gesetzgeber es in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dem Verordnungsgeber überlassen habe, die maßgeblichen Regelungen hinsichtlich des Bestehens der Prüfungen zu treffen. Auf der Grundlage zahlreicher Stimmen in der Literatur sei insbesondere hinsichtlich eines Kernbereichs von Bewertungsfragen eine gesetzgeberische Leitentscheidung nötig. Ungeachtet dessen bestehe ein Anspruch auf Neubescheidung des Widerspruchs. Sowohl das Landesprüfungsamt als auch das Verwaltungsgericht hätten die Bedeutung des Überdenkensverfahrens für prüfungsspezifische Bewertungen verkannt. Diese verwaltungsinterne Kontrolle sei nicht nur bezüglich fachspezifischer Wertungen gegeben, sondern müsse auch hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen eröffnet werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei insoweit eindeutig. Das von dem Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2001 - 2 A 10205/01.OVG - verkürze den dahingehenden Anspruch des Prüflings bzw. werde vom Landesprüfungsamt und dem Verwaltungsgericht falsch interpretiert. Da mit dem Widerspruch eine substantiierte Prüferkritik vorgelegt worden sei, hätten die Prüfer beteiligt werden müssen. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeiten 03 und 07. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an eine Bewertungsbegründung gestellt werden müssten, verkannt. Anhand der Begründung müsse erkennbar sein, welcher Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zugrunde gelegt hätten und auf welchen fachlichen Annahmen ihre Bewertung beruhe. Eine entscheidende Rolle komme dabei der Abwägung und der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Arbeit zu. Der Behauptung des Verwaltungsgerichts, die Prüfervoten ließen die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen, fehle jede Begründung. Die Prüfer hätten ihr Bewertungssystem nicht offen gelegt und im Widerspruchsverfahren auch keine Gelegenheit erhalten, diesen Mangel nachzubessern.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. März 2003 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 zu verpflichten, ihn nach Schaffung einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage erneut zu einer Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Widerspruchsbescheids den Beklagten zu verpflichten, den Prüfern der Aufsichtsarbeiten 03 und 07 seine Einwendungen gegen ihre Voten zur Stellungnahme zuzuleiten und sodann erneut unter Berücksichtigung der Prüfervoten über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der genannten Bescheide dem Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten 03 und 07 jeweils durch den Erst- und Zweitprüfer und Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil: Die Prüfungsentscheidung beruhe auf einer ausreichenden normativen Grundlage. Die Prüfungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere genügten die Prüfervoten den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Schließlich sei im Widerspruchsverfahren zu Recht auf eine Beteiligung der Prüfer verzichtet worden. Die Beteiligung der Prüfer komme lediglich bei einer Prüferkritik an den fachlichen Bewertungen in Betracht. Dieser beschränkte Anspruch auf Überdenken der ursprünglichen Bewertung sei nicht rechtswidrig. Sofern prüfungsspezifische Bewertungen vom Beurteilungsspielraum fehlerfrei abgedeckt seien, könne die Kritik keine Änderung der Prüfungsentscheidung bewirken. Denn dies setze ein Abrücken vom vorherigen Bewertungsrahmen voraus, was wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit untersagt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Prüfungsakte des Beklagten und das Klausurenheft des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.

1. Zunächst kann der Hauptantrag keinen Erfolg haben. Denn die Feststellung über das (wiederholte) Nichtbestehen der 1. juristischen Staatsprüfung im Bescheid des Landesprüfungsamtes für Juristen vom 14. Dezember 2001 ist auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage ergangen. Der Bescheid beruht auf § 9 Abs. 4 Satz 1 der im vorliegenden Fall maßgeblichen juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) vom 29. Dezember 1993 in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 9. Februar 2000 (GVBl. S. 99). Danach ist der Bewerber mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn nach der schriftlichen Prüfung mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer als mit vier Punkten bewertet sind oder die Summe der Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfung geringer als 32 Punkte ist. Im Falle des Klägers liegen beide (alternativen) Voraussetzungen vor.

§ 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Ermächtigungsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) vom 30. November 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1). Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über das Verfahren der juristischen Staatsprüfungen einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen zu treffen. Diese gesetzliche Regelung umfasst auch eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO. Denn die Ermächtigung bezieht sich allgemein auf das "Verfahren der juristischen Staatsprüfung", konkret aber insbesondere auf die "Bewertung der Prüfungsleistungen", was nicht nur die Benotung der einzelnen Prüfungsarbeit betrifft, sondern die Bewertung der gesamten Prüfungsleistung einschließt. Die hierfür maßgeblichen Notenstufen sind bereits bundesrechtlich vorgegeben, und zwar sowohl hinsichtlich der einzelnen Leistung als auch hinsichtlich der Gesamtbewertung (vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die 1. und 2. juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 [BGBl. I S. 1243]).

Die Ermächtigung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG ist hinreichend bestimmt und genügt auch den Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt. Nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfGE 80, 1 [20 f.]; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1944, Rn. 30 f.; Franke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2001, Art. 110 Rn. 17 - 20). Gemessen an diesen Grundsätzen beruht die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere war der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, selbst Einzelheiten der Benotung oder auch der Bestehensgrenze zu regeln. Dass das Bestehen der juristischen Staatsprüfung eine Gesamtleistung von durchschnittlich vier Punkten erfordert, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 der Bundesverordnung über eine Noten- und Punkteskala. Das Scheitern bereits im schriftlichen Teil des Prüfungsverfahrens ist durch den Gesetzgeber ebenfalls schon vorgegeben, wie sich aus § 3 Abs. 5 Satz 2 JAG ergibt. Dass der Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Bestehens des schriftlichen Teils der Prüfung einen Notendurchschnitt von mindestens vier Punkten (32 Punkte bei acht Klausuren) und mindestens vier Arbeiten mit der Note ausreichend (vier Punkte) oder besser verlangt, entspricht dem durch die Bundesverordnung über eine Noten- und Punkteskala vorgegebenen Programm und ist identisch mit der vor Erlass des JAG vom 30. November 1993 geltenden Rechtslage (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 JAG vom 15. Juli 1970 i.d.F. der letzten Änderung vom 15. März 1991 [GVBl. S. 78]). Auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 JAG 1993 Bezug genommen (vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 12/3491, S. 11). Die Bestehensgrenze in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO unterstreicht die Bedeutung der schriftlichen Arbeiten für das Ausbildungsziel. Solche verordnungsrechtlichen Detailregelungen sind denn auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgehend als verfassungsgemäß akzeptiert worden (vgl. BVerfG, a.a.O. [Fehlen ausdrücklicher Regelungen über die Bestehensvoraussetzungen für die ärztliche Prüfung unbedenklich]; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1994, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 [zu einer mit § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO vergleichbaren Regelung]; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, Buchholz, a.a.O., Nr. 347, dort auch zu den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Bestehensregelung).

2. Auch mit dem ersten Hilfsantrag muss die Klage erfolglos bleiben. Der Antrag ist zulässig. Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft. Dem Kläger ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht zu bestreiten. Zwar dürfte das mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Begehren auf Aufhebung des Prüfungsbescheids mit der Verpflichtung zur (vollständigen) Neubewertung der Prüfungsarbeiten gegenüber der Verpflichtung zum Überdenken der Prüferkritik grundsätzlich weitergehend sein. Da das Neubewertungsbegehren jedoch unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Gerichts steht, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das auf die Eröffnung des "Überdenkensverfahrens" gerichtete Klageziel unter Umständen zu einer weitergehenden Überprüfung der angegriffenen Prüfervoten führt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Landesprüfungsamt für Juristen hat dadurch, dass es den Widerspruch des Klägers ohne Beteiligung der Prüfer zurückgewiesen hat, nicht rechtswidrig gehandelt und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zwar schreibt § 3 Abs. 4 Satz 2 JAG (vgl. jetzt § 5 Abs. 3 Satz 2 JAG 2003) vor, dass über den Widerspruch der Präsident des Prüfungsamtes unter Beteiligung der betreffenden Prüfer entscheidet. Dies bedeutet freilich nicht, dass ein jeder Widerspruch die Einschaltung der betreffenden Prüfer verlangt. Die Grundsatzregelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 JAG steht nämlich unter dem Vorbehalt näherer Regelungen über das Verfahren der juristischen Staatsprüfungen in der hierfür einschlägigen Prüfungsordnung (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG). Eine solche nähere und deshalb speziellere Regelung enthält § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO (vgl. die inhaltsgleiche Regelung in § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO vom 1. Juli 2003, GVBl. S. 131). Danach erhält der Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung, wenn aufgrund des Widerspruchs nach summarischer Prüfung ein Bewertungsfehler nicht ausgeschlossen ist, sich mit anderen Worten die Möglichkeit eines solchen Fehlers ergibt. Diese im rheinland-pfälzischen Landesrecht vorgesehene Befugnis des Landesprüfungsamtes für Juristen zur Vorprüfung des Widerspruchs ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem grundlegenden Beschluss vom 17. April 1991 festgestellt, dass die Prüflinge die Möglichkeit haben müssen, in einem verwaltungsinternen Verfahren (ggf. Widerspruchsverfahren) auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Prüferbewertung rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen zu erreichen (BVerfGE 84, 34 [48]). Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass dem (Landes-)Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Verfahrens ein Gestaltungsspielraum zukommt, eine vollständige Neubewertung von Prüfungsleistungen nicht zwingend geboten, vielmehr sogar die Beschränkung auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle, abweichend von der Regel in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, durchaus verfassungsgemäß ist (vgl. a.a.O., S. 47 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt in der hierauf ergangenen Grundsatzentscheidung hervor, dass der Prüfling einen Anspruch hat, auf seine Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung ein "Überdenken" dieser Bewertung zu erreichen und zwar unter Einschluss der prüfungsspezifischen Wertungen und unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993, E 92, 132 [136 f., 141, LS 1 und 3]). Es hat aber klargestellt, dass dieser Anspruch auf verwaltungsinternes Überdenken insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen nicht voraussetzungslos besteht, vielmehr nur dann gegeben ist, wenn substantiierte Einwände erhoben werden, was voraussetzt, dass sich die Einwände konkret gegen bestimmte Prüferbemerkungen und -bewertungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden (a.a.O., S. 138 f.). Eine generelle Kritik an der Bewertung seiner Prüfungsleistung oder an der Bewertungspraxis des Prüfers, etwa verbunden mit dem pauschalen Vorwurf einer zu strengen Korrektur, genügt hingegen nicht (vgl. BVerwG, a.a.O.; Niehues, a.a.O., Rn. 314).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorprüfung durch das Landesprüfungsamt dient dazu, die Anforderungen an die Substantiierungslast des Prüflings zu kontrollieren und zu verhindern, dass auch unsubstantiierte Einwände - wie etwa die allgemeine Kritik an der Bewertungspraxis - durch die Beteiligung der Prüfer die Chance einer Zweitbewertung zu eröffnen. Denn hierauf hat der Prüfling keinen Anspruch. Dieser Anspruch geht vielmehr dahin, dass seine Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht bewertet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, E 109, 211 [218]). Eine Beteiligung der Prüfer auf jede Art von Einwendungen hin wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit sogar bedenklich.

Dieser, das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz verlangt, dass alle Prüflinge gleichbehandelt werden, d.h. für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerwGE 84, 34 [52]; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, E 109, 211 [219]). Da die gerechte Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeit auf der Grundlage des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems im Wesentlichen von dem Quervergleich mit den Leistungen der übrigen Prüflinge abhängt, darf nicht ohne rechtfertigenden Grund in dieses Bewertungsgefüge eingegriffen werden. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, wenn einzelne Kandidaten die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (vgl. BVerfG und BVerwG, jeweils a.a.O.). Vielmehr muss ihre Prüfungsleistung anhand derselben prüfungsspezifischen Bewertungen beurteilt werden, nach denen auch die Leistungen der übrigen Prüflinge beurteilt worden sind. Die Gefahr einer vom Vergleichsrahmen abweichenden Bewertung besteht indessen, wenn die Prüfer auf jedwede Einwendung hin erneut um ein Überdenken ihrer Erstbewertung gebeten werden und der Prüfling dadurch die Chance einer Zweitbewertung erhält. Zur Vermeidung von Chancenungleichheiten ist es deshalb sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, eine Beteiligung der Prüfer erst dann vorzusehen, wenn die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers hinreichend substantiiert dargelegt worden ist (§ 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO; vgl. auch: Niehues, a.a.O., Rn. 320).

Mit Rücksicht hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2002 - 2 A 10205/01.OVG -, ESOVGRP, festgestellt, dass nicht jede Art von Einwendung, die der Prüfling bei berufsbezogenen Prüfungen gegenüber der Kritik der Fachprüfer erhebt, die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens erfordert (LS 1), dass mit anderen Worten die Bewertungen der Fachprüfer nicht in jeder Hinsicht rechtfertigungsbedürftig sind (a.a.O., S. 8 d.U.). Hieran ist festzuhalten. Dies bedeutet, dass in erster Linie die - substantiiert vorgetragene - Kritik an fachwissenschaftlichen Bewertungen der Prüfer deren Beteiligung im Widerspruchsverfahren erfordert. Ob und in welchem Umfang auch Einwände gegen prüfungsspezifische Bewertungen eine Beteiligung der Prüfer rechtfertigen und verlangen, braucht hier nicht im Einzelnen untersucht zu werden. § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO beschränkt diese Beteiligung nicht auf die Geltendmachung fachlicher Bewertungsfehler, sondern verlangt lediglich, dass die Möglichkeit eines solchen Fehlers hinreichend substantiiert dargelegt worden ist. Hierzu reicht - wie erwähnt - die generelle Kritik an der - vielleicht strengen, aber deshalb nicht rechtswidrigen - Bewertungspraxis des einzelnen Prüfers nicht aus. Bei den Einwänden, die über die Kritik an der fachlichen Bewertung hinaus nach § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO die Beteiligung der Prüfer erforderlich machen können, kommen aus dem traditionellen Kanon der Bewertungsfehler etwa die Einwände in Betracht, der Prüfer sei - etwa wegen des Übersehens eines Teils der Prüfungsarbeit - von falschen Tatsachen ausgegangen oder er habe sich bei bestimmten Korrekturbemerkungen von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Begründung seiner Bewertung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. All diese Differenzierungen nach der Art der Bewertungsfehler ändern nichts an der Berechtigung des Verordnungsgebers, die Beteiligung der Prüfer im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens von einer Vorabprüfung der Prüfungsbehörde dahingehend abhängig zu machen, ob sich aufgrund des Widerspruchs überhaupt die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers ergibt. Einen Rechtsnachteil erleidet der Prüfling hierdurch nicht. Denn die Zurückweisung der Einwendungen durch das Prüfungsamt unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

b) Im vorliegenden Fall hat das Landesprüfungsamt zu Recht auf eine Beteiligung der Prüfer verzichtet. Der Senat teilt die Auffassung der Behörde, dass der Widerspruch des Klägers Bewertungsfehler der Prüfer nicht erkennen lässt. Insbesondere bieten die Prüfervoten keinen Anhaltspunkt für eine unzureichende Begründung, und zwar sowohl in fachlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der prüfungsspezifischen Bewertungen.

Der Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen setzt voraus, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen für die Bewertung der Prüfungsleistung darlegt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Die Begründung muss so beschaffen sein, dass Prüflinge wie Gerichte die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollziehen können. Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss aus der Begründung nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (vgl. BVerwGE 91, 262 [268]). Was den Kernbereich der prüfungsspezifischen Beurteilung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung der einzelnen Arbeit nicht isoliert gesehen werden darf, sondern eingebettet ist in den Quervergleich der im Übrigen zu bewertenden Arbeiten und vor dem Hintergrund der Erfahrung und Einschätzung erfolgt, die der Prüfer im Laufe seiner Examenspraxis gewonnen hat. Hieraus folgt, dass sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 [51 f.]; BVerwGE 91, 262 [268]). Eine detaillierte Aufschlüsselung der Endnote, etwa mit Hilfe von durch Punktwerte gewichteten Einzelfeststellungen, kann deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2000 - 6 B 6/00 -, juris). Demzufolge liegt der Schwerpunkt der Begründungspflicht bei den fachspezifischen Inhalten der Prüfung, die Auskünfte über prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen fallen demgegenüber regelmäßig weniger präzise aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, E 99, 185 [197]).

Gemessen an diesen Vorgaben hat das Landesprüfungsamt zu Recht Bewertungsfehler bei den Prüfervoten zu den Aufsichtsarbeiten 03 und 07 ausgeschlossen.

Was das Erstvotum zur Aufsichtsarbeit 03 anbelangt, ist die Bewertung durchaus nachvollziehbar. Der Prüfer erwähnt zunächst, dass der Kläger als statthaften Rechtsbehelf zutreffend einen Widerspruch in Erwägung gezogen habe. Sodann stellt er fest, dass der Prüfling die Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar genannt habe, deren Vorliegen allerdings unproblematisch gewesen sei. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Probleme der Arbeit, also auch das Schwergewicht der Bewertung, nach Auffassung des Prüfers die Begründetheit des Widerspruchs betreffen. Gerade im Hinblick auf das Abwägungs- und Gewichtungsgebot ist deshalb die nächste Aussage im Votum des Erstprüfers bedeutsam, dass die Begründetheitsprüfung misslungen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich das Votum nicht auf diese zusammenfassende Feststellung, sondern benennt im Folgenden sowohl die wesentliche Schwäche der Bearbeitung (Erörterung der Bedeutung der Duldung im Rahmen des § 28 VwVfG) als auch die geforderte Klausurlösung. Zur Prüfungsreihenfolge und damit zu den Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung führt der Prüfer wörtlich aus:

"Richtigerweise musste die Erörterung ihren Ausgangspunkt bei § 81 LBauO nehmen, kurz über § 28 Abs. 2 VwVfG zu §§ 54, 61 LBauO und § 35 BauGB zur Ermessensüberprüfung führen, in deren Rahmen dann die Bewertung der Duldungszusage erfolgen konnte."

Sodann stellt der Prüfer fest, dass der Prüfling diesen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der zu überprüfenden Beseitigungsanordnung in keiner Weise gerecht wird. Wenn der Prüfer anschließend ausführt, dass dieser Mangel durch die wenigen und nur im Ansatz brauchbaren Erwägungen nicht behoben und auch durch die Ausführungen zu den unproblematischen Zulässigkeitsvoraussetzungen lediglich gemildert würden, ist nicht ersichtlich, dass er hierbei die von ihm verlangte Abwägung und Gewichtung nicht vorgenommen hätte. Im Gegenteil ist dem Votum insgesamt deutlich zu entnehmen, dass der Prüfling nach Ansicht des Prüfers die Probleme der Arbeit nicht in den Griff bekommen hat, die wenigen positiven Ausführungen die Vergabe von drei Punkten rechtfertigen, jedoch keinesfalls den Anforderungen an eine ausreichende Leistung genügen. Für den Prüfer bestand keine Pflicht, dies noch näher in allen Einzelheiten darzulegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Umfang der Begründung eines Prüfervotums auch an Inhalt und Qualität der erbrachten Prüfungsleistung ausrichten darf. Eine offensichtlich fehlerhafte Prüfungsleistung spricht für sich, sie erfordert deshalb auch nur ein kurzes Prüfervotum. Mangels Fehlerhaftigkeit des Erstvotums weist auch das hierauf Bezug nehmende Zweitvotum zur Aufsichtsarbeit 03 keinen Bewertungsfehler auf.

Auch hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit 07 hat das Landesprüfungsamt einen Bewertungsfehler, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht zu Recht ausgeschlossen. Beide Prüfervoten befassen sich im Schwerpunkt mit fachspezifischen Fragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Benotung der Arbeit keine umfassende Abwägung und Gewichtung der erbrachten Einzelleistungen zugrunde liegt und diese Gewichtung nicht auch in der Begründung ihren Ausdruck gefunden hat. Diese Gewichtung ergibt sich nämlich aus der Quantität bemängelter Passagen, insbesondere aus der Vielzahl der nicht geprüften Anspruchsvoraussetzungen, sowie aus der Qualität dieser Mängel, die sich wiederum vor dem Hintergrund des Inhalts der Prüfungsarbeit erschließt. Insofern ist hinreichend erkennbar, dass der Kläger nach Auffassung der Prüfer in seiner Arbeit zu den Problemen des Falles nicht vorgedrungen ist, die positiven Passagen sich weitgehend auf die Darlegung allgemeiner und im konkreten Fall nicht problematischer Anspruchsvoraussetzungen beschränken, die von einem Juristen zu erwartende und im Examen abzuprüfende Leistung der methodischen Rechtsanwendung im einzelnen Fall (vgl. § 1 Abs. 1 JAG) jedoch nicht erbracht worden ist.

Im Einzelnen hat der Erstprüfer die Stärken, vor allem aber die wesentlichen Schwächen der Bearbeitung hinreichend deutlich gemacht, so dass nachvollziehbar ist, weshalb er für die Leistung zwar noch drei Punkte vergeben hat, sie aber nicht mehr als ausreichend bewerten konnte. Hinsichtlich des mietrechtlichen Ansatzes für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist auf die fehlende Auseinandersetzung mit § 556 i.V.m. § 286 BGB hingewiesen worden. Hinsichtlich des von dem Kläger nach § 683 BGB verneinten Aufwendungsersatzanspruchs ist die fehlende Auseinandersetzung mit § 684 BGB bemängelt worden. Im Hinblick auf die Prüfung des § 823 BGB hat der Prüfer wiederum das Vordringen des Klägers zum eigentlichen Problem vermisst. Die angemahnte nähere Prüfung und Begründung des Übergangs von der Naturalrestitution zum Geldersatzanspruch nach § 251 BGB betrifft auch nicht etwas offensichtlich Überflüssiges mit der Folge, dass insofern ein Antwortspielraum des Klägers für die von ihm gegebene Kurzbegründung anzunehmen wäre, zunächst wie von ihm in seinem Widerspruch geltend gemacht wird. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs war die Verletzung des Eigentums am Campingplatz durch unterbliebenes Wegschaffen des Wohnmobils. Als Naturalrestitution wäre deshalb das Wegschaffen des Mobils in Betracht gekommen. Dies war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs jedoch nicht mehr möglich, und zwar aufgrund eines Verhaltens der Geschädigten selbst (Auftrag an das Abschleppunternehmen), ohne dass eine konkrete Gefahr von dem Mobil ausgegangen wäre. Vor diesem Hintergrund war es sehr wohl berechtigt, nähere Darlegungen zur Anwendbarkeit des § 251 BGB zu verlangen. Schließlich hat der Prüfer die fehlende Prüfung der §§ 1004, 286, 284 BGB erwähnt. Aus der Anmerkung des Erstprüfers zur Behandlung der Fallabwandlung I wird deutlich, dass er auch insofern, wie bei der Bearbeitung des Grundfalls, eine eingehendere Erörterung der Rechtsfolgen des angenommenen Schadensersatzanspruchs erwartet hat. Dies betrifft die Ausführungen des Klägers zu §§ 252 und 254 BGB. Hinsichtlich der Bearbeitung der Fallabwandlung II listet der Erstprüfer durchaus auf, welche Prüfungen er hier vermisst hat. Hinsichtlich der Ansprüche gegen E stellt er fest, dass der Kandidat lediglich Ansprüche aus GoA geprüft habe. Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages und aus § 823 BGB seien hingegen nicht erkannt worden. Soweit es in der fünftletzten Zeile des Erstvotums heißt "p.F.V. des Mietvertrages und § 823 BGB erkannt", handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Dies folgt aus dem unmittelbar davor stehenden Satz ("... prüft lediglich GoA") und aus dem Text der Bearbeitung, die keinerlei Ausführungen zur positiven Forderungsverletzung des Mietvertrages und zu § 823 BGB enthält.

Hinsichtlich des Zweitvotums zur Aufsichtsarbeit 07 ist nicht zu beanstanden, dass der Prüfer die Ausführungen des Klägers zu einem Anspruch aus § 535 BGB kritisiert hat. Soweit der Kläger insofern - in der Klagebegründung - einen Antwortspielraum für sich mit dem Argument reklamiert, die Prüfung habe der Feststellung dienen sollen, ob ein Wechsel in der Person des Mieters stattgefunden habe, macht sie dies in methodischer Hinsicht noch nicht brauchbar. Hierauf zielte indessen die Prüferbemerkung ab, dass die geprüfte Anspruchsgrundlage den geltend gemachten Anspruch nicht trage, da die insofern einschlägigen Anspruchsgrundlagen (§§ 286, 556 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) nicht erkannt worden waren. Diese Bewertung verletzt keinen Antwortspielraum des Klägers. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Zweitprüfer die Ausführungen des Klägers zu § 549 BGB als nur schwer überzeugend bezeichnet hat. Wie sich aus der Randbemerkung auf Seite 2 der Prüfungsarbeit (?) ergibt, bezieht sich diese Bemerkung vor allem auf die Auffassung, die Aufforderung der Campingplatzbesitzerin Mitte Mai 2000 zum Wegschaffen des Wohnmobils könne als konkludente Zustimmung zur Untervermietung gewertet werden. Ferner lassen die übrigen Bewertungen zur Bearbeitung des Grundfalls einen Verstoß gegen das Abwägungs- und Gewichtungsgebot nicht erkennen. Den als positiv festgestellten Prüfungsschritten werden hinreichend deutlich die nicht geprüften Vorschriften gegenüber gestellt. Aus dem Zusammenhang und vor dem Hintergrund der konkreten Klausurbearbeitung wird deutlich, dass mit den nicht geprüften Vorschriften die eigentlichen Probleme des Falles angesprochen werden, woraus folgt, dass diese Mängel auch deutlich stärker ins Gewicht fallen. Auch hinsichtlich der Bewertung zur Bearbeitung der Fallabwandlung I hat der Zweitprüfer den Antwortspielraum des Klägers nicht verletzt. Die Ausführungen zum Schadensersatz werden nicht als falsch, sondern als "nur schwer überzeugend" beurteilt. Diese Bemerkung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die vom Kläger vertretene differenzierte Berücksichtigung des Mitverschuldens (bei dem Ersatz der Abschleppkosten bejaht, bei dem Ersatz des entgangenen Gewinns verneint) eine nähere Begründung geboten hätte. Schließlich lässt auch die Bewertung zur Bearbeitung der Fallabwandlung II einen Verstoß gegen das Abwägungs- und Gewichtungsgebot nicht erkennen. Die Formulierung, dass nur GoA-Ansprüche geprüft worden seien, lässt hinreichend erkennen, dass eine ausführlichere Prüfung hier verlangt worden war. Welche Vorschriften hier im Einzelnen in die Prüfung hätten einbezogen werden müssen, ergibt sich aus dem Erstvotum.

3. Da der Kläger zur Begründung seiner Klage seine im Widerspruch geltend gemachten Einwände lediglich ergänzt und vertieft hat, ergibt sich aus der Begründung zum ersten Hilfsantrag zugleich, dass auch der zweite Hilfsantrag nicht begründet ist. Denn die Prüfervoten zu den Aufsichtsarbeiten 03 und 07 weisen keinerlei Bewertungsfehler auf. Dies gilt sowohl hinsichtlich des formalen Aspekts der hinreichenden Begründung der Prüferbewertung als auch hinsichtlich der inhaltlichen Frage, ob die Prüfer ihr Beurteilungsermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere eine hinreichende Abwägung und Gewichtung der erbrachten Prüfungsleistung vorgenommen haben. Insofern kann neben den Ausführungen zu 2. b) auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 12 ff. d.U.) verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG i.V.m. II. Nr. 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Ende der Entscheidung

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