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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 2 A 11025/07.OVG
Rechtsgebiete: GemO, BAT


Vorschriften:

GemO § 61
GemO § 61 Abs. 3
GemO § 93
GemO § 93 Abs. 3
GemO § 121
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 1
1. Die Aufsichtsbehörde kann die im Stellenplan einer Gemeinde ausgewiesene Eingruppierung eines Arbeitnehmers vollumfänglich auf ihre Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen (§ 61 Abs. 3 GemO) überprüfen.

2. Zur Eingruppierung der Stelle des Leiters technischer Bereich der Bauabteilung einer Verbandsgemeinde (hier: Vergütungsgruppe IV a BAT / Entgeltgruppe 11 TVöD).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11025/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen kommunalaufsichtlicher Beanstandung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2008, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Perscheid ehrenamtliche Richterin MdL a.D. Jahns

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung der Ausweisung der Stelle 3.3 des Stellenplans für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 in der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - TVöD - .

In Streit steht der Dienstposten des Leiters technischer Bereich der Bauabteilung der Klägerin. Der derzeitige Inhaber, ein Diplomingenieur, wurde am 1. September 2000 eingestellt. Die Stelle war zu diesem Zeitpunkt der Vergütungsgruppe IVa Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - zugewiesen und wurde zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 11 TVöD eingestuft. Unter Verweis auf eine neue Stellenbewertung sieht der Stellenplan der Haushaltsjahre 2006/2007 nunmehr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD vor. Ausweislich einer von der Klägerin erstellten Stellenbeschreibung gestalten sich Gegenstand und Umfang der Tätigkeit wie folgt: 28 v.H. Bauleitplanung, 20 v.H. Bauaufsicht, 45 v.H. Hochbau, 5 v.H. Tiefbau sowie 2 v.H. sonstige Tätigkeiten. Der Stelleninhaber ist gegenüber vier Mitarbeitern weisungsbefugt. Er betreute in den Jahren 2000 bis 2006 Hoch-und Tiefbauprojekte, deren Baukosten sich insgesamt auf 5,5 Mio. € beliefen. Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz bewertete die Stelle in einer Stellungnahme vom 7. Juni 2006 als der Entgeltgruppe 12 TVöD zugehörend.

Am 24. Juli 2007 beanstandete die Kreisverwaltung S. die Ausweisung der Stelle gemäß § 121 Gemeindeordnung - GemO - mit der Begründung, sie sei der Entgeltgruppe 11 BAT zuzuordnen. Nach der Stellenbeschreibung überwögen Sachbearbeitertätigkeiten, die Führungsaufgaben nähmen nur einen untergeordneten Teil ein. Eine besondere Schwierigkeit sowie Bedeutung des Aufgabengebietes, die für die Eingruppierung in die der Entgeltgruppe 12 TVöD entsprechende Vergütungsgruppe III BAT vorliegen müssten, sei damit nicht gegeben.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf eine weitere Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes vom 7. November 2006 verwies. Darin wurde die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD damit begründet, die Klägerin bestehe aus 17 Ortsgemeinden und sei mit 18.000 Einwohnern eine der größeren Verbandsgemeinden des Landes, der Stelleninhaber nehme die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr, er übe zudem Leitungsfunktion aus und die Kosten der von ihm betreuten Vorhaben hätten insgesamt 5,5 Mio. € betragen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 zurück. Die Führung einer nur kleinen Mitarbeiterzahl beanspruche den Stelleninhaber nicht überwiegend, er nehme vielmehr vorrangig Sachbearbeitertätigkeiten wahr. Die Abwicklung von Baugenehmigungsverfahren stelle - nicht zuletzt im Hinblick auf die Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens in den vergangenen Jahren - keine hohen Anforderungen. Auch die Vorbereitung und Ausführung städtebaulicher Planungen seien keine besonders hervorgehobenen Aufgaben eines Ingenieurs. Die Planung, Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen der Gemeinde könnten mit üblichen Fachkenntnissen wahrgenommen werden.

Die Klägerin hat unter Verweis auf die Stellenbewertung durch den Kommunalen Arbeitgeberverband Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2007 aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Juli 2007 stattgegeben. Die Kommunalaufsicht dürfe als bloße Rechtsaufsicht keine eigenen Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellen, sondern müsse die Einschätzungsprärogative der kommunalen Gremien respektieren. Tarifverträge seien Teil des bestehenden Rechts im Sinne des § 121 GemO. Der Beklagte könne deshalb die Einhaltung der tarifrechtlichen Bestimmungen überprüfen. Seine Befugnisse beschränkten sich jedoch auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Unter Zugrundelegung eines Vergleichs der verschiedenen vergütungsrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit technischer Angestellter sowie im Hinblick auf die Stellungnahmen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes, die Führungsaufgaben des Stelleninhabers, die Übertragung bauaufsichtlicher Befugnisse und die hohe Zahl der Ortsgemeinden, deren unterschiedliche Planungs- und Ausführungsvorstellungen zu einer Erschwernis beitrügen, sei die Einstufung in die Entgeltgruppe 12 TVöD vertretbar. Aus dem Gesamtvolumen der vom Stelleninhaber betreuten Vorhaben müsse zwar keine besondere Schwierigkeit hergeleitet werden, der Beklagte dürfe jedoch bei der Würdigung der Bedeutung seine Einschätzung nicht an diejenige der Klägerin setzen.

In seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die Überprüfung der Eingruppierung beschränke sich nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Die Vergütungsgruppe III BAT erfordere eine zweifache Qualifikation, nämlich eine beträchtliche Heraushebung gegenüber der Vergütungsgruppe IV a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Leistungen im Rahmen der Bauaufsicht würden durch die Vergütungsgruppe IV a BAT erfasst. Der Stelleninhaber werde durch die Führung einer derart kleinen Einheit nicht überwiegend beansprucht. Für Verwaltungsangelegenheiten sei nicht er, sondern der Abteilungsleiter Bauverwaltung zuständig. Auch die Stellungnahmen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes ließen nicht erkennen, welche Tätigkeiten die qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe III BAT erfüllten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie legt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen und den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen dar, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich der Beklagte nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetze. Sie sei darüber hinaus unbegründet. Die vom Stelleninhaber wahrgenommene Bauleitplanung sei für die gemeindliche Entwicklung von besonderer Bedeutung. Gleiches gelte für die Bauaufsicht im Hinblick auf die finanziellen Folgen rechtswidriger Amtshandlungen. Der Wert der vom Stelleninhaber in den Jahren 2000 bis 2006 betreuten Bauvorhaben entspreche demjenigen des Verwaltungshaushalts der Klägerin im Jahr 2006. Anhaltspunkte für die Bedeutung ergäben sich auch aus einem Beschluss ihres Verbandsgemeinderates betreffend die Übernahme von Ingenieurleistungen für die Ortsgemeinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere erfüllt sie die Voraussetzungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - , wonach ihre Begründung die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss. Der Schriftsatz des Beklagten vom 18. Oktober 2007 setzt sich - wenngleich in knapper Form - mit dem angefochtenen Urteil auseinander und gibt im Einzelnen an, in welchen Punkten und warum es nach seiner Auffassung unrichtig ist.

Die Berufung ist darüber hinaus auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Beanstandung des Landkreises S. vom 24. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid der ADD vom 11. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 121 GemO. Danach kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden. Prüfungsmaßstab der Stellenausweisung sind vorliegend § 61 Abs. 3 und § 93 Abs. 3 GemO (1.). Diesbezüglich ist der Beklagte nicht auf eine Überprüfung der Vertretbarkeit beschränkt, sondern zu einer vollumfänglichen Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt (2.). Die Eingruppierung der streitbefangenen Stelle in die Entgeltgruppe 12 TVöD widerspricht § 61 Abs. 3 GemO in Verbindung mit den tarifrechtlichen Regelungen und damit auch § 93 Abs. 3 GemO (3.).

1. Die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Einstufung bemisst sich anhand der Vorschriften des § 61 Abs. 3 und des § 93 Abs. 3 GemO. Daher kann dahingestellt bleiben, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - Tarifverträge dem Begriff des "geltenden Rechts" im Sinne des § 121 GemO unmittelbar unterfallen.

Zu den Rechtsvorschriften, deren Einhaltung die Aufsichtsbehörden danach überwachen, zählen insbesondere diejenigen der Gemeindeordnung. Insoweit bestimmt § 61 Abs. 3 Satz 1 GemO, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Vergütung nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig sind; gemäß Satz 3 der Vorschrift gilt dies auch für nicht tarifgebundene Gemeinden. Die Regelung soll im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst sowie sparsamer Haushaltführung sicherstellen, dass die Eingruppierung und Vergütung ausschließlich in den Grenzen der Tarifverträge erfolgen. Deren Geltung wird hierdurch insofern modifiziert, als die tarifvertragsrechtlichen Mindest- zugleich als die höchstens zulässigen Leistungen begrenzt werden (vgl. LTDrucks. 8/563, S. 10; Gabler, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, B 1 § 61 GemO Anm. 4.1). Die Missachtung dieser Vorgaben begründet daher zugleich einen Verstoß gegen das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung gemäß § 93 Abs. 3 GemO (vgl. BayVGH [N.F.] 44, 97 [101]).

2. Aus den Vorgaben des § 61 Abs. 3 GemO folgt zugleich, dass die Aufsichtsbehörde die im Stellenplan ausgewiesene Eingruppierung vollumfänglich auf ihre Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen - und nicht lediglich auf ihre diesbezügliche Vertretbarkeit - überprüfen kann (vgl. BayVGH [N.F.] 44, 97 [98]). Dem steht das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 2007 (AS 34, 380) nicht entgegen. Danach kann bei einer Verletzung der Verpflichtung zu einem ausgeglichenen Haushalt gemäß § 93 Abs. 4 GemO nur der fehlende Ausgleich insgesamt, nicht jedoch eine einzelne rechtmäßige Festsetzung im Stellenplan beanstandet werden. Anlass der Beanstandung ist vorliegend jedoch nicht ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO, sondern gegen § 61 Abs. 3 GemO. Sie betrifft folglich gerade die Frage, ob die Eingruppierung geltendem Recht widerspricht, und ist somit durch die vorgenannte Entscheidung nicht ausgeschlossen. Die darin hervorgehobene Einschränkung des Beanstandungsrechts beruht auf dem verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, welches beinhaltet, dass die Kommunen nach eigenem Ermessen entscheiden können, wie sie ihren Haushalt ausgleichen. Ihre Personalhoheit wird jedoch durch § 61 Abs. 3 GemO dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht die Befugnis umfasst, die Angestellten nach eigenem Ermessen zu besolden (vgl. BVerwGE 18, 135 [142]; OVG NW, OVGE 33, 282 [285]).

3. Die Eingruppierung der Stelle des Abteilungsleiters technischer Bereich der Bauabteilung verstößt gegen die tarifrechtlichen Bestimmungen des § 17 Abs. 1, Anlage 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BAT sowie der Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der streitbefangene Dienstposten erfüllt zwar die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT (a), nicht jedoch diejenigen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT (b), die Voraussetzung für die Einstufung in die Entgeltgruppe 12 TVöD ist.

a) Bei den Vergütungsgruppen für technische Angestellte handelt es sich um aufeinander aufbauende Fallgruppen mit der Folge, dass zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsfallgruppe und dann jeweils nacheinander die Erfüllung der qualifizierenden Merkmale der höheren Fallgruppen zu prüfen ist (vgl. BAG, U. v. 27. Februar 1980 - 4 AZR 229/78 - juris Rn. 36). Dabei entspricht gemäß § 22 Abs. 2 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit den Merkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Dies vorangestellt, sind die Vergütungsgruppen V b und IV b BAT das Eingangsamt für technische Angestellte mit Ausbildung zum Diplomingenieur und entsprechender Tätigkeit. Letztere umfasst gemäß der Protokollerklärung Nr. 11 beispielsweise die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, die Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten, die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Den Vergütungsgruppen V b und IV a BAT, die sich nur durch die Dauer der beruflichen Tätigkeit unterscheiden, unterfallen mithin die Zuständigkeiten, die dem in der Verwaltung - hier: der Bauverwaltung - tätigen Ingenieur in Anbetracht seiner Ausbildung gewöhnlich übertragen werden.

Der Aufstieg in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT erfordert eine Tätigkeit, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT heraushebt. Besondere Leistungen sind gemäß der Protokollerklärung Nr. 8 u. a. die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Bereits die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT bedarf mithin einer an den vorgesehenen Beispielstätigkeiten orientierten, deutlich wahrnehmbar erhöhten Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonst gleichwertige Qualifikation erfordert (vgl. BAGE 51, 59 [Leitsatz 3 a]). Diese Bedingungen sind vorliegend jedenfalls insoweit erfüllt, als die Bauleitplanung und die Bauaufsicht besondere, über die normale Ingenieurstätigkeit hinausgehende Fachkenntnisse verlangen. Diese Aufgaben nehmen den Stelleninhaber ausweislich der von der Klägerin erstellten Stellenbeschreibung mit 48 v.H. seiner Arbeitskraft in Anspruch. Bezüglich der Zuständigkeiten im Hoch- und Tiefbau ragen aus der vorgelegten Projektliste vom 13. Oktober 2006 hinsichtlich der Baukosten lediglich die Vorhaben "C. (260.000 €)", "D. (217.000 €)", "E. (1.720.000 €)" und "F. (400.000 €)" heraus; ob es sich hierbei um schwierige Bauten handelt, ist nicht ersichtlich. Allerdings gehen die Parteien insoweit übereinstimmend davon aus, die mit der Stelle verbundenen Zuständigkeiten rechtfertigten insgesamt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Daher bestehen hieran auch für den Senat keine durchgreifenden Zweifel.

b) Die Aufgabengebiete der streitbefangenen Stelle erfüllen jedoch weder isoliert betrachtet noch in einer Gesamtschau die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT. Diese erfordert - neben einer langjährigen praktischen Erfahrung - eine Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit (aa) und Bedeutung (bb) aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und bedürfen einer beträchtlichen, gewichtigen Heraushebung (vgl. BAG, U. v. 27. Februar 1980 - 4 AZR 229/78 - juris; U. v. 27. Mai 1981 - 4 AZR 1069/78 - juris).

aa) Der Posten des Abteilungsleiters technischer Bereich der Bauabteilung zeichnet sich bereits nicht durch eine besondere Schwierigkeit aus. Diese bemisst sich nach der hervorgehobenen fachlichen Qualifikation des Stelleninhabers, die erforderlich ist, um einer die vorangehende Vergütungsgruppe erheblich übersteigenden Anforderung und Verantwortung gerecht zu werden. Sie kann sich aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, aus der notwendigen außergewöhnlichen Erfahrung oder sonstigen, gleichwertigen Qualifikationsanforderungen, etwa besonderen Spezialkenntnissen, ergeben (vgl. BAG, AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Bauleitplanung bedarf keiner rechtlichen Kenntnisse, die über die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT hinausgehen. Soweit sich die Klägerin auf die Vielzahl der Ortsgemeinden beruft, verkennt sie, dass sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst und nicht nur aus ihren äußeren Bedingungen ergeben muss (vgl. BAG, AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gleiches gilt hinsichtlich der bauaufsichtlichen Zuständigkeiten: Die Teilübertragung bauaufsichtlicher Aufgaben auf die Klägerin durch die Verordnung vom 29. Januar 1980 betrifft nahezu ausschließlich genehmigungsfreie sowie Vorhaben im vereinfachten oder im Freistellungsverfahren; Anlagen nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind von der Übertragung ausgenommen. Soweit danach jedenfalls im Rahmen der repressiven Bauaufsicht die Einhaltung nicht nur von Bauplanungs-, sondern auch von Bau-ordnungs- und sonstigen für den Bau relevanten Vorschriften zu prüfen ist, geht dies zwar über die normale Ingenieurstätigkeit der Vergütungsgruppe IV b BAT hinaus, jedoch liegt hierin keine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gegenüber der Vergütungsgruppe IV a BAT. Hinsichtlich der Aufgaben im Hoch- und Tiefbau werden schwierige Bauten gleichfalls bereits durch diese Vergütungsgruppe erfasst; darüber hinausgehende Anforderungen hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie von Amts wegen erkennbar. Schließlich begründet auch die Weisungsbefugnis gegenüber lediglich vier Mitarbeitern keine besondere Schwierigkeit, zumal dem Stelleninhaber keine personalverwaltenden Kompetenzen übertragen sind.

bb) Seine Aufgaben zeichnen sich darüber hinaus nicht durch eine Bedeutung aus, wie sie für die vorgenommene Einstufung erforderlich ist. Grundsätzlich ist jede Art der Auswirkung der Tätigkeit geeignet, die besondere Bedeutung zu begründen (vgl. LAG Köln, ZTR 2006, 31). Sie kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Folgen für den innerdienstlichen Betrieb und die Allgemeinheit ergeben. Es kommt darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a BAT die Auswirkungen oder die Tragweite der Funktion deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BAG, AP Nr. 106 und 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Bauleitplanung kommt keine derartige Gewichtigkeit zu. Ihre Auswirkungen auf die Allgemeinheit werden bereits als "besondere Leistung" durch die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT erfasst und können ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht gegebener - Umstände keine zusätzliche Höherstufung rechtfertigen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeiten im Rahmen der Bauaufsicht. Darüber hinaus ist sowohl der Aufgabenverlagerung einzelner Zuständigkeiten auf die Verbandsgemeinden wie auch dem Umstand, dass hiervon lediglich genehmigungsfreie sowie Vorhaben im vereinfachten oder im Freistellungsverfahren betroffen sind, die Wertung des Gesetz- und des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass es sich hierbei um bauliche Anlagen von geringerer Bedeutung handelt. Bereits deshalb vermögen auch die Auswirkungen amtspflichtwidrigen Handelns keine besondere Bedeutung zu begründen.

Aus dem finanziellen Umfang der vom Stelleninhaber betreuten Vorhaben folgt gleichfalls keine besondere Bedeutung. Zwar entspricht die Gesamtsumme der Jahre 2000 bis 2006 von 5,5 Mio. € in etwa dem Verwaltungshaushalt der Klägerin des Jahres 2006. Dies ergibt jedoch ein jährliches Volumen in Höhe von lediglich 800.000 € oder 14 v.H. des vorgenannten Haushalts; lässt man hierbei Sanierungsarbeiten unberücksichtigt (zur Differenzierung nach dem Verwendungszweck des Etats - Pflegearbeiten oder Neubaumaßnahmen - vgl. BAG, AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975), so beläuft sich der Betrag auf 620.000 € jährlich oder 10,8 v.H. des Haushalts.

Die weiteren von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkte erfüllen ebenfalls nicht die hohen Anforderungen an die gewählte Eingruppierung. Aus der Weisungsbefugnis gegenüber vier Mitarbeitern folgen keine besonderen Auswirkungen für den innerdienstlichen Bereich. Der Beschluss des Verbandsgemeinderats der Klägerin wiederum lässt allenfalls Rückschlüsse auf die von ihr - zudem in anderem Zusammenhang - beigemessene, nicht aber auf die objektiv zu ermittelnde Bedeutung der Übernahme von Ingenieurstätigkeiten für die Ortsgemeinden zu.

Schließlich rechtfertigen auch die Stellungnahmen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes keine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Bewertung. Dies gilt bereits deshalb, weil sie die von der Klägerin hervorgehobenen Umstände heranziehen, ohne sie konkret den tatbestandlichen Voraussetzungen der Höherstufung zuzuordnen und sich mit diesen auseinander zu setzen.

c) Bei alledem verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten der Verbandsgemeinden, gerade in Zeiten einer hohen Nachfrage nach Ingenieuren auf dem Arbeitsmarkt qualifizierte Bewerber für den öffentlichen Dienst zu gewinnen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 3 GemO, die Umstände voraussetzt, die bei anderen öffentlichen Arbeitgebern nicht vorliegen (vgl. Gabler, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, B 1 § 61 GemO Anm. 4.2), ermöglicht in diesen Fällen keine übertarifliche Vergütung, um mit privatwirtschaftlichen Unternehmen konkurrieren zu können. Die hieraus gegebenenfalls auch für die Zusammenarbeit mit den Ortsgemeinden resultierenden Probleme können jedoch nicht im Rahmen der Kommunalaufsicht, sondern allein durch ein Handeln des Gesetzgebers gelöst werden.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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