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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2 A 11109/03.OVG
Rechtsgebiete: VwVfG, BeamtVG


Vorschriften:

VwVfG § 37 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 41 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 43 Abs. 1
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BeamtVG § 45 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG § 45 Abs. 3 Satz 3
1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls bedarf der Schriftform.

2. Ein von der Betriebssportgemeinschaft einer Verwaltungsbehörde auf eigene Veranlassung veranstaltetes Fußballspiel stellt keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallfürsorgerechts dar.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11109/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Anerkennung als Dienstunfall

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2003, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richterin am Verwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger im Jahre 1983 erlittener Sportunfall als Dienstunfall anzuerkennen ist.

Am 1. Juni 1983 nahm der im Dienst der Beklagten stehende Kläger nach Dienstschluss als Mitglied von deren Betriebssportgemeinschaft an einem Fußballspiel gegen die Betriebssportgruppe einer anderen Verbandsgemeinde teil. Das Spiel war von einem dem Kläger nicht vorgesetzten Beamten, mit Billigung des damaligen Bürgermeisters zum Teil auch während der Dienstzeit organisiert worden. Der Bürgermeister wohnte dem Spiel zusammen mit weiteren Mitarbeitern der Beklagten als Zuschauer bei.

Im Verlauf des Spiels verdrehte sich der Kläger das linke Knie. Der daraufhin diagnostizierte Innenmeniskusriss wurde noch im Sommer 1983 während eines stationären Aufenthaltes operiert. In der durch das Personalamt unter dem 23. Juni 1983 ausgefüllten und vom damaligen Bürgermeister der Beklagten unterzeichneten verwaltungsinternen Krankmeldung ist von einem Dienstunfall die Rede. Gleiches gilt für die Buchungsanweisungen der Beklagten vom 28. Juni und 31. August 1983. Eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung als Dienstunfall erfolgte jedoch nicht. Im Übrigen meldete die Beklagte den Unfall nur dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln, bei dem zum damaligen Zeitpunkt eine Unfallversicherung für die Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft bestand. Eine Mitteilung an die für die Abrechnung der Unfallfürsorge zuständige Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau unterblieb dagegen.

Auch in den Folgejahren litt der Kläger unter Beschwerden am linken Knie, die jeweils 1987 und 1999 eine erneute stationäre sowie weitere ambulante ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Deren Kosten wurden im Unterschied zu denen der ersten Heilbehandlung jedoch nicht mehr von der Beklagten übernommen, sondern über die Beihilfe und private Krankenversicherung des Klägers abgerechnet.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 stellte die Beklagte nach nochmaliger Überprüfung des Vorgangs förmlich fest, dass es sich bei dem Vorfall vom 1. Juni 1983 nicht um einen Dienstunfall gehandelt habe. Es fehle an einer wirksamen, weil nicht schriftlichen Anerkennung des Dienstunfalls. Die Voraussetzungen für eine derartige Anerkennung seien auch nicht gegeben. Die Knieverletzung sei nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Das Fußballspiel sei weder dienstlich angeordnet gewesen noch habe es unter dienstlicher Aufsicht gestanden.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihm namentlich in Gestalt des damaligen Bürgermeisters sowie der damaligen büroleitenden Beamten nicht nur immer wieder mündlich versichert, dass die anlässlich des Fußballspiels erlittene Knieverletzung einen Dienstunfall darstelle, sondern sie über Jahre hinweg auch als solchen behandelt. Die Beklagte wies diesen Widerspruch unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens mit Bescheid vom 12. September 2002 zurück.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat daran festgehalten, dass das Schadensereignis bereits formlos als Dienstunfall anerkannt worden sei. Ein schriftlicher Anerkennungsbescheid sei nicht erforderlich. Das Beamtenversorgungsgesetz ordne keine Schriftform an. Demzufolge bleibe es bei dem Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Abgesehen davon seien auch die formelle und materielle Dienstbezogenheit zu bejahen. Das Fußballspiel habe dienstlichen Zwecken gedient. Es habe das Gemeinschaftsgefühl und die Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungen fördern sollen. Die notwendigen Vorbereitungen dazu seien im Einvernehmen mit der Beklagten während der Dienstzeit erfolgt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 13. Mai 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. September 2002 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 1. Juni 1983 bereits als Dienstunfall anerkannt ist,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2002 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 1. Juni 1983 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte ist dem unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003 insgesamt abgewiesen. Die anlässlich des Fußballspiels vom 1. Juni 1983 erlittene Knieverletzung sei in der Vergangenheit nicht wirksam als Dienstunfall anerkannt worden, da es an dem insoweit erforderlichen schriftlichen Anerkennungsbescheid fehle. Zwar schrieben weder das Beamtenversorgungsgesetz noch sonstige gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vor, dass der feststellende Verwaltungsakt, mit dem ein Dienstunfall anerkannt werde, schriftlich ergehen müsse. Es müsse insoweit jedoch von einem ungeschriebenen Gebot der Schriftform ausgegangen werden. Dies folge aus dem Zweck und der Bedeutung der Entscheidung. Die Anerkennung eines Dienstunfalls solle in erster Linie mögliche Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit künftigen Folgeansprüchen (z.B. Unfallruhegehalt) vermeiden. Darüber hinaus binde die Feststellung eines Dienstunfalls andere Behörden und Gerichte, die infolge der Bindungswirkung weitgehend von eigenen Ermittlungen entlasten würden. Auch dies sei aber nur bei einem schriftlichen Bescheid gerechtfertigt. Abgesehen davon sei das Untersuchungsverfahren seinerseits streng formalisiert, sodass es sachgerecht sei, auch die abschließende rechtliche Bewertung des Untersuchungsergebnisses der Schriftform zu unterwerfen. Außerdem unterliege auch die nach jedem Heilverfahren zwingend zu treffende Feststellung der fortbestehenden erwerbsmindernden Folgen der Schriftform, weshalb für die Grundentscheidung nichts anderes gelten könne. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den in Rede stehenden Unfall nachträglich als Dienstunfall anzuerkennen. Denn bei dem Fußballspiel habe es sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Es fehle sowohl an der materiellen als auch an der formellen Dienstbezogenheit. Das Training mit der Betriebssportgemeinschaft im Allgemeinen und die Teilnahme an dem in Rede stehende Fußballspiel im Besonderen seien in erster Linie dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Im Vordergrund habe die sportliche Betätigung gestanden. Die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei demgegenüber erkennbar von untergeordneter Bedeutung gewesen. Gleiches gelte für die Kontaktpflege nach außen, zumal auch gegen solche Einrichtungen gespielt worden sei, zu denen kein dienstlicher Kontakt bestanden habe. Unabhängig davon habe die Beklagte weder generell noch für das konkrete Spiel eine Genehmigung erteilt. Ebenso wenig habe sie unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände willentlich das Fußballspiel durch sonstige organisatorische Maßnahmen sachlicher oder personeller Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger kann weder die mit seinem Hauptantrag verfolgte Feststellung beanspruchen, dass der Vorfall vom 1. Juni 1983 bereits als Dienstunfall anerkannt worden ist (1), noch steht ihm der hilfsweise nachgesuchte Rechtsanspruch auf Erlass eines derartigen Verwaltungsaktes zu (2).

(1) Die Feststellungsklage ist unbegründet, da die Beklagte den Vorfall vom 1. Juni 1983 zu keinem Zeitpunkt schriftlich als Dienstunfall anerkannt hat. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung über die Anerkennung eines Dienstunfalls der Schriftform bedarf. Dieses Formerfordernis wird in den einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zwar nicht ausdrücklich verlangt, ist aber im Wege der Gesetzesauslegung aus § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG - auch in der im vorliegenden Zusammenhang anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - ableitbar.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Entscheidung über die Anerkennung eines Dienstunfalls dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben. Der Begriff der Bekanntgabe ist bei zweckentsprechender Auslegung über seinen Wortlaut hinaus im Sinne einer schriftlichen Bekanntgabe zu verstehen, mit der Folge, dass über die Anerkennung eines Dienstunfalls entsprechend förmlich zu entscheiden ist (so ausdrücklich Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Juli 2003, Erl. 5 zu § 45 Ziffer 2.2.1; im Ergebnis wohl auch Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Juli 2003, § 45 BeamtVG Rdnr. 15; Wilhelm in: GKÖD, Stand: September 2003, O § 45 Rdnr. 19; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, BeamtenR, Stand: September 2003, Teil D § 45 BeamtVG Rdnr. 44). Denn die Form des Verwaltungsaktes bestimmt maßgeblich die Art und Weise der Bekanntgabe. Ansatzpunkt für dieses Normverständnis bildet die Überlegung, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG anderenfalls überflüssig wäre. Die Notwendigkeit, dass die Dienstunfallanerkennung wie jeder andere Verwaltungsakt, um wirksam zu werden, der Bekanntgabe bedarf, ergibt sich nämlich schon aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensgesetzlichen Regelungen (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 VwVfG). Die nochmalige Wiederholung des allgemeinen Gesetzesbefehls im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes wäre eine unnötige und auch im Übrigen unübliche Förmelei.

Dieses schon nach dem Sinngehalt auf Schriftform angelegte Normverständnis gebietet - neben dem bereits vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterten Interesse des Beamten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - auch der Schutz des Dienstherrn vor einer übereilten und nicht hinreichend fundierten Entscheidung. Denn die Dienstunfallanerkennung bildet die Grundlage zahlreicher, gegebenenfalls weitreichender beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) sowie weitergehender Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften (vgl. § 46 Abs. 2 BeamtVG). Diese können zu einer unter Umständen nicht unerheblichen und langjährigen finanziellen Belastung der öffentlichen Hand führen. Im Hinblick darauf ist der Dienstherr nicht nur gehalten, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und sorgfältig aufzuklären, was durch das in § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG angeordnete förmliche Untersuchungsverfahren sichergestellt wird. Vielmehr muss er sich auch die rechtlichen Maßstäbe für eine Dienstunfallanerkennung vergegenwärtigen und mit der gebotenen Gründlichkeit prüfen, ob das konkrete Ereignis aufgrund des festgestellten Untersuchungsergebnisses als Dienstunfall im Sinne des Unfallfürsorgerechts zu werten ist. Dem wird durch die Warnfunktion der Schriftform Rechnung getragen.

Die übrigen für die hier vertretene Auslegung sprechenden rechtlichen Erwägungen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und in der gebotenen Ausführlichkeit dargelegt. Auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

(2) Die vom Kläger im Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte den Vorfall vom 1. Juni 1983 nachträglich als Dienstunfall anerkennt. Denn die materiellen Voraussetzungen für eine derartige Anerkennung sind nicht erfüllt. Ein Dienstunfall liegt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vor, wenn das betreffende Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wobei auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG) zum Dienst gehört. Das in Rede stehende Fußballspiel stellt indessen keine dienstliche Veranstaltung dar, da es weder formell noch materiell dienstbezogen gewesen ist. Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und ausführlich dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen - ebenfalls in Anwendung von § 130 b Satz 2 VwGO - an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich zur Verdeutlichung sei hervorgehoben, dass die formelle Dienstbezogenheit zu verneinen ist, weil sowohl das allgemeine Training der Betriebssportgemeinschaft als auch das konkret in Rede stehende Fußballspiel ausschließlich vom autonomen Willen der daran als Privatpersonen beteiligten Bediensteten und nicht von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen waren (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 1988 - 2 A 29/87 - DÖD 1989, 47). Es handelte sich insoweit um freiwillige und ausschließlich auf die Eigeninitiative der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft als einem losen freiwilligen Zusammenschluss von Angehörigen der Beklagten zurückzuführende private Zusammen-künfte, die in keiner Weise auf Veranlassung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten oder sonstiger verantwortlicher Vorgesetzter stattgefunden haben. Dementsprechend wurden die Termine sowohl für das Training als auch die gelegentlichen Fußballspiele von den Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft selbst bestimmt und durch private Aushänge oder "Mundpropaganda" bekannt gemacht. Auch die Organisation erfolgte in Eigenregie. Diesbezügliche Absprachen mit dem Dienstvorgesetzten wurden weder gefordert noch getroffen. Dass die Vorbereitung namentlich des in Rede stehenden Fußballspiels mit Billigung des damaligen Bürgermeisters zum Teil auch während der Dienstzeit erfolgte, steht dem nicht entgegen. Der dienstliche Charakter ist ferner nicht deshalb zu bejahen, weil der damalige Bürgermeister und weitere Bedienstete der Beklagten bei dem besagten Spiel als Zuschauer anwesend waren. Denn durch die bloße Anwesenheit des Dienstvorgesetzten wird eine Veranstaltung weder unmittelbar noch mittelbar unter seine amtliche Autorität gestellt oder in den weisungsgebundenen Dienstbereich miteinbezogen.

Die materielle Dienstbezogenheit scheitert daran, dass das Fußballspiel nach Maßgabe des verfolgten Interesses und Zweckes nicht vorwiegend und ausschlaggebend der Sphäre des Dienstes zuzurechnen war (vgl. allgemein zu einem von einer Betriebssportgemeinschaft veranstalteten Fußballspiel auch BVerwG, Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG 6 C 96.63 - DVBl. 1968, 78 und OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1963 - 6 A 1275/62 - ZBR 1963, 356). Es stand vielmehr im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem allgemeinen Training, welches seinerseits vorrangig dem individuellen Interesse der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft an sportlicher Betätigung und Erhaltung bzw. Förderung ihrer Gesundheit diente. Das Spiel wurde nicht aufgrund eines (singulären) dienstlichen Anlasses ausgetragen. Ebenso wenig war es schwerpunktmäßig und entscheidend dazu bestimmt, einem dienstlichen Zweck zu dienen. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass das Spiel gegen die Betriebssportgruppe einer anderen Verbandsgemeinde stattfand, mit der die Beklagte regelmäßig zusammenarbeitet. Denn das Spiel war der Sache nach nicht darauf angelegt, die Kontakte zu dieser Behörde zu pflegen oder zu verbessern. Im Vordergrund standen vielmehr auch insoweit die sportliche Betätigung und der sportliche Wettkampf. Soweit das Spiel nebenher auch einer derartigen Kontaktpflege förderlich war, handelte es sich um eine bloße bei Gelegenheit eintretende Reflexwirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Anerkennung eines Dienstunfalls schriftlich erfolgen muss, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und - soweit ersichtlich - auch von anderen Obergerichten noch keiner Entscheidung zugeführt worden. Der entscheidungserheblichen Rechtsfrage kommt wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung der betroffenen Rechtsvorschrift zu.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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