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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 A 11200/07.OVG
Rechtsgebiete: HochSchG, StudKVO, HRG
Vorschriften:
HochSchG § 35 Abs. 3 Satz 1 | |
HochSchG § 35 Abs. 3 | |
HochSchG § 35 | |
HochSchG § 70 Abs. 1 Satz 2 | |
HochSchG § 70 Abs. 1 | |
HochSchG § 70 Abs. 3 Satz 3 | |
HochSchG § 70 Abs. 3 Satz 4 | |
HochSchG § 70 Abs. 3 | |
HochSchG § 70 | |
StudKVO § 1 Abs. 2 | |
StudKVO § 1 | |
StudKVO § 2 Abs. 2 Satz 1 | |
StudKVO § 2 Abs. 2 | |
StudKVO § 2 | |
StudKVO § 11 Abs. 1 | |
StudKVO § 11 | |
HRG § 19 | |
HRG § 18 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 A 11200/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Studienkonten
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtlicher Richter Augenoptikermeister Gansauer ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Studiengebühren.
Sie studierte von Oktober 2000 bis Juni 2005 Biotechnologie an der Fachhochschule für Technik und Gestaltung in M. mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie bei der Beklagten ein Studium im Masterstudiengang Biomedizin auf. Diese verpflichtete die Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 zur Zahlung einer Semester-Studiengebühr gemäß § 14 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 24. Mai 2004 (GVBl. S. 344) - StudKVO - in Höhe von 650,-- €.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 mit der Begründung zurück, der Diplomstudiengang an der FH M. sei kein konsekutives Studium, sondern führe direkt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Folglich sei das jetzige Studium der Klägerin ein postgraduales Studium, für das gemäß § 35 Abs. 3 Hochschulgesetz - HochSchG - Gebühren zu erheben seien. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe nach dem Abschluss ihres FH-Studiums keine berufliche Anstellung gefunden, weil ihr Diplom nach Einführung des Bachelor/Master-Systems lediglich einem Bachelorabschluss entspreche. Obgleich ihr Abschluss ebenso wie der des Bachelor die Zugangsvoraussetzungen des Masterstudiengangs erfülle, sei nur der letztgenannte studiengebührenfrei. Fachhochschulabsolventen, die ihr Diplom in Rheinland-Pfalz erhalten hätten, müssten zwar grundsätzlich ebenfalls Studiengebühren für ein anschließendes Masterstudium zahlen, könnten hierfür jedoch ihr eventuell vorhandenes Restguthaben einsetzen. Diese Möglichkeit sei ihr - der Klägerin - allein deshalb verwehrt, weil sie in Baden-Württemberg studiert habe. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 23. Oktober 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Verweis auf die geltende Rechtslage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1, 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 StudKVO werde für ein Studium nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden oder eines Abschlusses in einem nicht konsekutiven Studiengang kein Studienkonto eingerichtet. Das Diplomstudium der Klägerin unterfalle nicht der Legaldefinition eines konsekutiven Studiengangs in § 70 Abs. 1 HochSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 StudKVO, weshalb ihr Master- ein gebührenpflichtiges Zweitstudium sei. Die Begrenzung der Gebührenfreiheit auf ein Masterstudium, das auf einem Bachelorstudium aufbaue, werde durch das gesetzgeberische Bestreben gerechtfertigt, die Attraktivität eines Studiums im Bachelor/Master-System zu erhöhen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege auch nicht in dem Ausschluss der Klägerin von der Verwendung eines Restguthabens aus dem Erst für das Masterstudium. Mit dieser Möglichkeit habe der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, Studierende zu einem zügigen und ergebnisorientierten Erststudium zu motivieren und damit die Leistungsfähigkeit der Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz zu stärken. Dieses Ziel könne bei Studierenden, die ihr Erststudium in einem anderen Bundesland absolviert hätten, nicht erreicht werden. Soweit bei Studenten, die an eine Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz wechselten, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StudKVO eine Statusfeststellung auf der Basis der abgeleisteten Semester erfolge und somit die Möglichkeit der Bildung eines Restguthabens gegeben sei, betreffe dies nur den Hochschulwechsel während des Erststudiums.
In ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, die Differenzierung zwischen Landes- und Nichtlandeskindern bei der Ausgestaltung des Hochschulzugangs verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 33 Abs. 1 Grundgesetz - GG - sowie gegen das Sozialstaatsprinzip. Studierende müssten bundesweit gleichberechtigten Zutritt zu den staatlichen Hochschulen haben, weil andernfalls das deutsche Hochschulwesen als zusammenhängendes System, in dem nicht alle Studiengänge überall angeboten werden könnten und das deshalb eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Landesgrenzen hinweg erfordere, nicht mehr gewährleistet sei. Die Regelung, wonach Studierende an Hochschulen anderer Länder Studienkonten nebst Restguthaben beanspruchen könnten, sofern sie während des Erststudiums auf eine rheinlandpfälzische Hochschule wechselten, zeige, dass die vorgenannten Erwägungen vom Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz geteilt, aber nicht konsequent umgesetzt worden seien. Das Argument der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung gegenüber dem Studenten, der noch während des Erststudiums an eine rheinland-pfälzische Universität wechsele; es spreche vielmehr viel dafür, dass der Absolvent, der seine Leistungsfähigkeit durch ein Restguthaben nachgewiesen habe, ebenso mit seinem Zweitstudium verfahren werde. Es sei des Weiteren rechtswidrig, nach den Abschlüssen des Bachelors und des Diploms zu unterscheiden. Bei Aufnahme des Diplomstudiums im Wintersemester 2000/2001 sei von Studienkonten und einer Differenzierung zwischen den Studienorten noch nicht die Rede gewesen. Der Entwurf der Studienkontenverordnung sei erst im Frühjahr 2004 vorgelegt worden. Sie - die Klägerin - habe sich deshalb bei Beginn ihres Studiums nicht auf die derzeitige Situation einstellen können und werde von daher in ihrem Vertrauensschutz verletzt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. September 2007 den Bescheid vom 23. Oktober 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen aus, bei der Studienkontenverordnung handele es sich nicht um eine sog. Landeskinderregelung. Mit der Privilegierung Studierender, die ihr Erststudium an einer Universität in Rheinland-Pfalz absolviert hätten, solle ein Anreiz geschaffen werden, ein Studium an einer Hochschule des Landes aufzunehmen. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, zum Wintersemester 2004/2005 nach Rheinland-Pfalz zu wechseln und sich hierdurch die nunmehr begehrten Vorteile zu sichern.
Unterschiede in den Regelungen der einzelnen Bundesländer seien Ausfluss des Gestaltungsspielraums im föderalen System.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten. Er führt aus, nach Sinn und Zweck des rheinland-pfälzischen Studienkontenmodells sollten diejenigen Studenten von der Verwendung eines Restguthabens profitieren, die durch ihr Studierverhalten die Ressourcen der Hochschulen des Landes geschont hätten. Ein zügiges Studium außerhalb von Rheinland-Pfalz bringe für das Land keinen Vorteil, der weitergegeben werden könne. Die in der Nutzung eines Restguthabens liegende Begünstigung könne nicht von der Einschränkung entkoppelt werden, die die Studierenden durch die Begrenzung ihrer Studienzeit hinnehmen müssten. Zudem erhielten die Hochschulen einen finanziellen Ausgleich des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für den Ausfall von Gebühren. Eine Ausweitung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Restguthaben habe deshalb nicht unerhebliche finanzielle Mehrbelastungen für das Land Rheinland-Pfalz zur Folge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 35 Abs. 3 Satz 1 Hochschulgesetz in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) - HochSchG - i.V.m. Ziff. 2.2.11 der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 269) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. September 2004 (GVBl. S. 438). Danach ist für ein Zweitstudium, das nach Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses absolviert wird, je Semester eine Gebühr in Höhe von 650,-- € zu erheben, sofern nicht gemäß der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten ein Studienkonto geführt wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem von der Klägerin erworbenen Hochschulgrad des Diplomingenieurs handelt es sich gemäß § 18 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz - HRG -, § 30 Abs. 1 HochSchG um einen berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei kommt es folglich nicht darauf an, ob das Studium auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich als für eine Einstellung ausreichend erachtet wird. Dies folgt zugleich aus § 70 Abs. 2 Satz 4 HochSchG, wonach selbst berufsrechtliche Regelungen, die den Erwerb eines weiteren Hochschulabschlusses erfordern, den Charakter des hierfür erforderlichen Studiums als Zweitstudium unberührt lassen und lediglich unter weiteren Voraussetzungen zu dessen Gebührenfreiheit führen können. Der Einwand der Klägerin, sie habe nach der Beendigung ihrer Ausbildung keine berufliche Anstellung gefunden, ist daher für die Qualifizierung ihres Masterstudiengangs als Zweitstudium unbeachtlich.
Für die Klägerin ist des Weiteren nach der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten kein Studienkonto zu führen. Dieses wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StudKVO nur für Studierende eingerichtet, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem konsekutiven Studiengang eingeschrieben sind. Konsekutive Studiengänge sind gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 1 Abs. 2 StudKVO Studien, die aufbauend auf dem Erwerb eines Bachelorgrades zu einem Studienabschluss führen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin verfügt bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Diesem gegenüber ist das Masterstudium Biomedizin nicht konsekutiv, weil es sich hierbei nicht um einen Bachelor-, sondern um einen Diplomgrad handelt. Eine analoge Erstreckung des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 1 Abs. 2 StudKVO auf derartige Abschlüsse scheidet aus. Zwar lehnt sich § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG an die Vorgaben des § 27 Abs. 4 HRG in der Fassung des 6. Hochschulrahmengesetz-Änderungsgesetzes - 6. HRGÄndG - an (vgl. LTDRucks. 14/2017, S. 103), der die Gebührenfreiheit auf das Studium in einem konsekutiven Studiengang ohne die Beschränkung auf Bachelor-/Masterstudiengänge erstreckte. Die Begründung des 6. HRGÄndG bezieht dementsprechend Diplomabschlüsse in die Definition konsekutiv-zweistufiger Studiengänge ein (vgl. BTDrucks. 14/8361, S. 5). Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat sich jedoch für eine einschränkende Bestimmung entschieden. Er war hieran schon aufgrund der Nichtigkeit des 6. HRGÄndG (vgl. BVerfGE 112, 226) nicht gehindert. Dieser gesetzgeberische Wille, der im Wortlaut der Regelungen seinen eindeutigen Niederschlag gefunden hat, kann nicht im Wege der Analogie umgangen werden.
Schließlich verfügt die Klägerin über keinen Bonus, den sie zur Begleichung der Gebührenpflicht verwenden könnte. Von der gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 und 4 HochSchG bestehenden Möglichkeit, den aufgrund eines zügigen Studiums nicht verbrauchten Rest des Studienkontos für ein Zweitstudium einzusetzen, kann sie bereits deshalb keinen Gebrauch machen, weil sie - wie vorstehend dargelegt - über kein derartiges Konto verfügt.
Verbleibt es mithin bei der einfachrechtlichen Verpflichtung der Klägerin, Studiengebühren zu zahlen, so begegnet dieses Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zunächst ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - noch aus Art. 39 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - ein Anspruch auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (vgl. BVerfGK 7, 465; VGH Rh.-Pf., AS 32, 74; BVerwGE 115, 32 [37]). Der Gesetzgeber war folglich nicht gehindert, die Gebührenfreiheit in § 70 Abs. 1 HochSchG auf das Erststudium zu beschränken.
Soweit ein Masterstudiengang nur dann gebührenfrei ist, wenn er sich an einen konsekutiven Bachelorgrad anschließt, ist dies keine willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 2 LV verstoßende Privilegierung des Bachelorabschlusses. Hierin liegt keine Begrenzung, sondern eine Erweiterung der Gebührenfreiheit, die ausnahmsweise auf einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss erstreckt wird und zu der der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war. Die Beschränkung auf Masterstudiengänge, die auf ein konsekutives Bachelorstudium aufbauen, findet ihre Rechtfertigung in der Absicht des Gesetzgebers, zur Umsetzung internationaler (vgl. Kommuniqué der Konferenz der europäischen Hochschulministerinnen und -minister am 19. September 2003 in Berlin, http://www.bmbf.de/pub/berlin_communique.pdf) sowie nationaler Vereinbarungen (vgl. Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, http://www.kmk.org/hschule/strukvorgaben.pdf) im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses eine Bachelor/Master-Struktur einzuführen. Danach soll in einem System gestufter Studiengänge der Bachelor als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss eines Hochschulstudiums darstellen (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, aaO, S. 2 f.). Der Gesetzgeber durfte die Durchsetzung dieses Systems mithilfe gebührenrechtlicher Anreize fördern und so auch der Gefahr begegnen, dass insbesondere in der Einführungsphase des Bachelorgrades die Ungewissheit über dessen Anerkennung auf dem Arbeitsmarkt zu einer Vermeidungsbewegung hin zum sicheren, da etablierten Diplomabschluss - gegebenenfalls mit darauf aufbauendem Masterstudium - führte. Dies hätte zu einer Vermischung der Studiengangsysteme der §§ 18, 19 HRG sowie dazu geführt, dass sich das Bachelorstudium bereits aufgrund der geringeren Inanspruchnahme nicht oder nur erschwert hätte durchsetzen können.
Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der Umstand, dass nur solche Studenten, die ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Rheinland-Pfalz erworben haben, über ein Studienkonto verfügen und daher einen darauf verbliebenen Bonus zur Begleichung der Gebührenpflicht eines Zweitstudiums einsetzen können. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um eine Bevorzugung sogenannter Landeskinder. Denn die Regelung knüpft nicht am Geburtsort, sondern allein daran an, ob das Erststudium in Rheinland-Pfalz abgeschlossen wurde. Mit der Möglichkeit der Übertragung eines auf dem Studienkonto verbliebenen Guthabens, zu der er von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war, hat der Gesetzgeber neben der Beschränkung des Kontos auf die im Regelfall für den Studiengang erforderliche Semesterstundenzahl einen zusätzlichen Anreiz geschaffen, das Studium zeitnah zu absolvieren und hierdurch die Ressourcen der Hochschulen des Landes zu schonen. Die Belassung des Restguthabens stellt sich vor diesem Hintergrund zugleich als Ausgleich für die mit einem zügigen Studium verbundenen Einschränkungen wie auch als Teilhabe an den Einsparungen dar, die der Student aufgrund seiner überobligatorischen Anstrengungen zugunsten einer rheinland-pfälzischen Universität oder Fachhochschule "erwirtschaftet" hat. Letztere verbleiben den Hochschulen trotz der durch § 70 Abs. 3 Satz 3 und 4 HochSchG, § 11 Abs. 1 StudKVO ermöglichten "Gebührenfreiheit" eines Zweitstudiums, weil ihnen das Land hierfür gemäß § 11 Abs. 7 StudKVO ausgleichspflichtig ist. Hieraus folgt, dass die ausnahmsweise Ermöglichung eines gebührenfreien Zweitstudiums keine einseitige Leistung des Landes ist, sondern im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vorhergehenden Bemühungen des Begünstigten steht, das Ausbildungsangebot des Landes Rheinland-Pfalz kostenbewusst und ressourcenschonend in Anspruch zu nehmen. Sie durfte folglich denjenigen Studierenden vorbehalten bleiben, die diese Vorleistung erbracht haben.
Hierzu steht die Einräumung eines Studienkontos für Studenten, die während ihres Erststudiums an eine rheinland-pfälzische Hochschule wechseln, nicht im Widerspruch. Sie ist vielmehr Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gebührenfrei zu ermöglichen.
Schließlich verstößt die der Klägerin auferlegte Gebührenpflicht nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es handelt sich vorliegend weder um eine echte noch um eine unechte Rückwirkung. Vielmehr trat die Gebührenpflicht des Zweitstudiums bereits zum 1. September 2003 und damit drei Jahre vor Aufnahme des Studiums der Biomedizin durch die Klägerin im Wintersemester 2006/2007 in Kraft. Ihr Erststudium wiederum bleibt hiervon unberührt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Studiengebührenpflicht selbst in den Fällen, in denen eine unechte Rückwirkung vorliegt: OVG RP, AS 33, 335).
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 650,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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