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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: 2 A 11376/05.OVG
Rechtsgebiete: StiftG, LStiftG


Vorschriften:

StiftG § 2 Abs. 3
StiftG § 2
StiftG § 41
LStiftG § 3 Abs. 6
LStiftG § 3
LStiftG § 13 Abs. 2
LStiftG § 13
Die Stiftung "Vereinigte Hospitien" in Trier ist keine kirchliche Stiftung.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11376/05.OVG

Verkündet am: 12.06.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Stiftungsrechts

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2006, an der teilgenommen haben Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Buchhändler Hoffstadt ehrenamtliche Richterin VWA-Betriebswirtin Neu

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in Trier ein Krankenhaus sowie verschiedene soziale Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung.

Zwischen ihr und ihrem Personalrat kam es im Jahre 1998 zum Streit darüber, ob der Personalratsvorsitzende nach dem Landespersonalvertretungsgesetz von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen sei. Deshalb beantragte die Klägerin beim Beklagten die Feststellung ihres Charakters als kirchliche Stiftung im Sinne des damals gültigen § 41 Stiftungsgesetz - StiftG - sowie der Nichtanwendbarkeit des Landespersonalvertretungsgesetzes. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihre Existenz auf mittelalterliche kirchliche Stiftungen zurückzuführen sei. Unter französischer Herrschaft seien die einzelnen Stiftungen nicht säkularisiert, sondern lediglich in einer einheitlichen Stiftung unter Belassung ihres kirchlichen Charakters zusammengefasst worden.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab. Er stellte stattdessen fest, dass es sich bei ihr um eine öffentliche Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 5 StiftG handele. Aus der geschichtlichen Entwicklung seit dem Gründungsdekret Napoleons im Jahre 1805 ergebe sich eine immer engere Verflechtung der Stadt Trier mit der Klägerin. Unter preußischer Regierung habe sogar der Staat den entscheidenden Einfluss ausgeübt.

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin eine kirchliche Stiftung sei. Zur Begründung ist ausgeführt, sämtliche in der Klägerin aufgegangene Einrichtungen hätten kirchlichen Charakter besessen. Napoleon habe keine weltliche Stiftung geschaffen, sondern für die Aufrechterhaltung des Willens der ursprünglichen Stifter gesorgt. Zu einer anderen Beurteilung führe auch nicht die weitere historische Entwicklung der Klägerin nach 1815.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl der Beklagte als auch der ursprünglich beigeladene Personalrat die vom früher zuständigen 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung des damaligen Beigeladenen wurde wegen Unzulässigkeit ihrer Beiladung zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin weise keinen kirchlichen Charakter auf. Die in ihr aufgegangenen mittelalterlichen Stiftungen seien während der Zugehörigkeit des linksrheinischen Gebiets zu Frankreich verstaatlicht worden. Weder durch die Vereinigung der Vorgängereinrichtungen noch in der Folgezeit sei die Klägerin zu einer kirchlichen Stiftung geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des früheren Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, auf die Beschwerde der Klägerin das Berufungsurteil jedoch wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.

Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht hat der nunmehr erkennende Senat die Beiladung des Personalrates der Klägerin aufgehoben.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seiner Berufung auf das Gutachten des Landeshauptarchivs Koblenz vom 4. November 2003. Danach seien die Armenfürsorge und das Hospitalwesen unter französischer Herrschaft auch in den rheinischen Departements verstaatlicht worden. Hieran habe sich in der nachfolgenden Zeit nichts geändert. Deshalb handele es sich bei der Klägerin nicht um eine kirchliche Stiftung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzt ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Das Verstaatlichungsgesetz vom 11. Juni 1794 sei im linksrheinischen Besatzungsgebiet nicht publiziert worden. Außerdem habe das Gesetz vom 24. Oktober 1795 die Verstaatlichungen rückgängig gemacht. Die Hospitäler seien wieder in den Genuss ihrer Güter gekommen und der Staat habe zur Stabilisierung ihrer Existenz die Verpflichtung übernommen, sie für erlittene Verluste zu entschädigen. Außerdem habe sich die Verwaltung der Hospitäler weiterhin strikt an die Stiftungszwecke halten müssen. Die kaiserlichen Dekrete hätten die Rechte der Stifter nicht eingeschränkt und die Stiftungen inhaltlich nicht verändert. Vielmehr seien lediglich administrative Regelungen getroffen worden. Somit gebe es keine Gesetze und Anordnungen, durch die die Hospitäler oder das Stiftungsvermögen verstaatlicht worden seien.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber dem Beklagten, ihren kirchlichen Charakter festzustellen, nicht zu.

Gemäß § 13 Abs. 2 des zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung maßgebenden Landesstiftungsgesetzes - LStiftG - vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385) ist die Stiftungsbehörde befugt, auf Antrag die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung feststellen, soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Gegenstand einer solchen Feststellung kann insbesondere die Frage sein, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt.

Kirchlich sind nach § 3 Abs. 6 LStiftG Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftungen errichtet oder anerkannt wurden. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin kirchliche Aufgaben erfüllt oder gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke verfolgt. Jedenfalls kommt er nach eingehender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weder als kirchliche Stiftung errichtet noch im Laufe ihrer Existenz als solche anerkannt wurde. Die gutachterlichen Stellungnahmen sind hinreichend aussagekräftig und auch verwertbar. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit der Gutachter liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Stellungnahmen des Landeshauptarchivs als einer zu Erforschung der Landesgeschichte und Auswertung des Archivgutes gesetzlich berufenen sachverständigen Stelle (vgl. § 6 Abs. 4 LArchG, § 5 Abs. 2 LArchBVO).

Der Senat macht sich zur Begründung seiner Entscheidung zunächst die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des früher zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts in dem vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensfehlers aufgehobenen Urteil vom 16. November 2006 (7 A 10146/03.OVG) zur Bewertung der historischen Vorgänge im Zusammenhang mit der Entstehung sowie Entwicklung der Klägerin zu Eigen. Zum Vorbringen der Beteiligten insbesondere nach Zurückverweisung der Sache und zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2006 wird ergänzend und zusammenfassend auf folgendes hingewiesen:

Nachdem bereits während der französischen Besatzungszeit ein Teil der Trierer Hospitien mit der Konstituierung der zivilen Hospitienkommission am 22. Dezember 1798 in an den Staat angelehnte öffentlich-rechtliche Stiftungen umgewandelt wurden (vgl. B., Gutachten über Vereinigte Hospitien Trier vom 1. Januar 2004, S. 36; S., Stadtgemeinde und Vereinigte Hospitiien zu Trier im 19. Jahrhundert, S. 60) erfolgte die Verstaatlichung der Vorgängereinrichtungen der Klägerin durch Konsularbeschluss vom 9. Juni 1802. Danach wurden in den rheinischen Departements, die seit dem Frieden von Lunéville (1801) Bestandteil des französischen Staates waren, unter anderem die klösterlichen Orden, die ordensähnlichen Kongregationen und die geistigen Titel und Anstalten (Stiftungen) aufgehoben. Ausgenommen hiervon waren nach Art. 20 des genannten Konsularbeschlusses lediglich die Einrichtungen, die sich ausschließlich ("unique") der Krankenpflege und dem Unterricht widmeten. Hierzu gehörten die später in der Klägerin vereinigten Wohlfahrtseinrichtungen nicht. Die Hospitäler dienten neben der Kranken- insbesondere auch der Armenpflege. Sofern in den Trierer Waisenhäusern überhaupt unterrichtet wurde, war nicht der Unterricht, sondern die Unterbringung der Waisen Hauptzweck dieser Einrichtungen (vgl. Landeshaupt-archiv, a.a.O. S. 24 und ergänzende Stellungnahme vom 29. Mai 2006, Bl. 651ff GA).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende großzügige Anwendung des Art. 20 des Konsularbeschlusses vom 9. Juni 1802 im Trierer Raum ersichtlich. Vielmehr bestätigt das Schreiben des Generalkommissars für die rheinischen Departements vom 30. Juli 1802 an den Präfekten des Saardepartements, dass es sich bei Art. 20 um eine Ausnahmevorschrift handelte, die auch in Trier eng ausgelegt wurde. Nach Diktion und Inhalt sowie den folgerichtigen Erläuterungen des Oberarchivrates Dr. H. vom Landeshauptarchiv in der mündlichen Verhandlung enthält dieses Schreiben die klarstellende Anweisung des vorgesetzten Generalkommissars an den nachgeordneten Präfekten, von der Aufhebung (Verstaatlichung) sämtlicher Einrichtungen auszugehen, die nicht ausschließlich im öffentlichen Unterrichtswesen und der Krankenpflege tätig waren.

Wurden somit die Vorgängereinrichtungen der Klägerin bereits durch den Konsu-larbeschluss vom 9. Juni 1802 verstaatlicht, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass aufgrund des Konsularbeschlusses vom 30. Juni 1802 in den rheinischen Departements mit Wirkung vom 23. September 1802 alle in Frankreich gültigen alten Gesetze der Revolution und des Empire in Kraft traten (Landeshauptarchiv a.a.O., S. 21). Hierzu gehörten das Gesetz vom 2. November 1789, mit dem die Armenfürsorge, das Hospitalwesen und die Kirchengüter zu Nationalgut erklärt wurden, sowie das Gesetz vom 11. Juli 1794, das hieran anknüpfend eine zentrale staatliche Verwaltung schuf. Außerdem wurde der Übergang der Forderungen und Verpflichtungen der Hospitäler auf den Staat angeordnet (Landeshauptarchiv a.a.O., S. 22f). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Verstaatlichungsgesetze von 1789 und 1794 nicht durch Gesetz vom 24. Oktober 1795 aufgehoben worden. Die in diesem Gesetz verfügten Suspendierungen beschränkten sich auf die Verwaltungsbestimmungen im Gesetz vom 11. Juli 1794. Sie wurde sodann durch die Schaffung dezentraler Verwaltungen aufgrund des Gesetzes vom 7. Oktober 1796 ersetzt (vgl. Landeshauptarchiv, S. 23), so dass die damaligen Hospitien zwar einen Teil ihrer früheren Selbständigkeit zurück erhielten (vgl. S., a.a.O., S. 43). Die Verstaatlichungen als solche wurden indessen nicht rückgängig gemacht.

Die somit verstaatlichten Vorgängereinrichtungen der Klägerin sind aufgrund der kaiserlichen Dekrete vom 9. Oktober 1804 und 24. Mai 1805 sowie des Reskripts des Innenministers vom 3. Mai 1806 vereinigt worden. Der Senat lässt dabei offen, ob diese Vereinigung bereits durch das Dekret vom 9. Oktober 1804 erfolgte. Hierfür spricht Ziffer 4 des Dekrets, in der alle Wohlfahrtseinrichtungen der Stadt Trier erwähnt und die Neuordnung ihrer Verwaltung angesprochen wurde. Jedenfalls wurden in dem kaiserlichen Dekret vom 24. Mai 1805 Maßnahmen angeordnet (Abtretung der Gebäude des ehemaligen Klosters St. Katharinen an die zentrale Verwaltungskommission der Hospitien und Verkauf der Häuser der Hospitien), um die Vereinigung der Hospitien St. Jakob, St. Nikolaus, St. Elisabeth, St. Matthias, des Knaben- und Mädchenwaisenheims der Stadt Trier zu ermöglichen. Mit der Ausführung dieser Verordnung wurde der Innenminister beauftragt. In der Präambel des daraufhin erlassenen Reskripts vom 3. Mai 1806 ging der Innenminister von der Vereinigung der genannten Hospitäler und Einrichtungen durch das kaiserliche Dekret vom 24. Mai 1805 aus. Er ordnete in Art. 1 an, dass diese von ein und derselben Kommission verwaltet werden sollten. Gemäß Art. 2 bestand "die Kommission unter dem Vorsitz des Bürgermeisters von Trier und gemeinschaftlich mit dem Herrn Bischof" aus insgesamt weiteren sieben Mitgliedern, die namentlich benannt waren und von denen lediglich der Kaplan in St. Matthias ein geistliches Amt innehatte.

Der Senat sieht in den kaiserlichen Dekreten und dem Reskript des Innenministers die maßgeblichen Hoheitsakte, durch die "die ehemaligen selbständigen katholischen Stiftungen" und die Sozialeinrichtungen mit Krankenhaus in St. Irminen "zu einem einheitlichen Rechtsgebilde und damit zu einer einheitlichen Stiftung" (so ausdrücklich die Präambeln der Satzungen von 1952 und vom 15. November 1977) zusammengefasst wurden. Die Stiftungsakte, die sich auf verstaatlichte Einrichtungen bezogen, enthielten bereits ihrem Wortlaut nach keine kirchlichen Zweckbindungen. Aus dem innerfranzösischen Kontext ergibt sich zudem, dass die Armen- und Krankenfürsorge als staatliche Aufgabe durch die Klägerin wahrgenommen werden sollte (vgl. Landeshauptarchiv a.a.O., S.27).

Eine kirchliche Prägung der Klägerin folgt auch nicht aus der im genannten Reskript festgelegten Zusammensetzung der Hospitienkommission. Sie bestand aus insgesamt 9 Personen, von denen lediglich der Bischof von Trier sowie der Kaplan von St. Matthias Geistliche waren. Damit fehlte es bereits an einem durch die Stiftungsakte rechtlich institutionalisierten überwiegenden Einfluss kirchlicher Amtsträger bei der Aufgabenerfüllung der Klägerin.

Ein Aufleben des kirchlichen Charakters der Vorgängereinrichtungen der Klägerin lässt sich auch nicht aus den Geldzahlungen Napoleons und der Rückgabe von Gütern an die einzelnen Hospitäler ableiten. Durch diese Maßnahmen sollte die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen der Klägerin verbessert und damit die Armen- und Krankenfürsorge sichergestellt werden. Die im Jahre 1802 auch in den rheinischen Departements erfolgten Verstaatlichungen der Wohlfahrtseinrichtungen wurden nicht rückgängig gemacht. Vielmehr oblag der Klägerin die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe (vgl. Landeshauptarchiv a.a.O., S. 24). Dadurch verfolgte sie zwar nach wie vor die Zwecke der ursprünglichen Hospitäler, nicht jedoch als kirchliche Stiftung.

An dem nichtkirchlichen Charakter der Klägerin hat sich nach Beendigung der französischen Herrschaft in Trier nichts geändert. Insbesondere ist kein staatlicher Akt im Sinne der §§ 3 Abs. 6, 12 Abs. 1 LStiftG ergangen, der die Klägerin als kirchliche Stiftung anerkannt hat.

Aufgrund der "Geschäfts-Instruktion der königlich-preußischen Regierung vom 22. Februar 1825 für die Verwaltung der Hospitien der Stadt Trier" setzte sich die Verwaltungskommission aus fünf Bürgern Triers unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters zusammen (vgl. Schw., Gutachten betreffend Vereinigte Hospitien in Trier vom 15. Dezember 1934, S. 27; R., Gutachten zur Frage, ob die Vereinigten Hospitien in Trier eine Einrichtung der katholischen Kirche sind vom 1. Mai 2000, S. 5). Eine Mitgliedschaft kirchlicher Amtsträger sah die Instruktion nicht vor, was als Bekräftigung des nichtkirchlichen Charakters der Klägerin anzusehen ist.

Durch das 1871 erlassene preußische Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz wurden die besonderen Behörden (hier Hospitienkommission) die bisher neben den Gemeindebehörden für die Verwaltung der örtlichen Armenpflege bestanden, aufgehoben. Die Verwaltung der Klägerin ging auf die Stadt Trier über, die die bisherige Hospitienkommission als städtische Deputation weiterführte (vgl. R., a.a.O., S.6). Diese Anbindung der Verwaltung der Klägerin an die Stadt bestätigte ihren nichtkirchlichen Charakter, wobei die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Selbständigkeit der Klägerin umstritten sind (vgl. R., a.a.O., S.6).

Auch die Satzungen der Klägerin vom 12. Juni 1920 und 1. Oktober 1924 regelten die Organisation einer nichtkirchlichen Stiftung. Danach bestand der Verwaltungs-ausschuss aus dem Oberbürgermeister und zunächst sieben, später fünf weiteren Mitgliedern, die überwiegend vom Stadtrat gewählt wurden (vgl. R., a.a.O., S. 7). Einen Sitz kirchlicher Vertreter im Verwaltungsausschuss sahen die Satzungen hingegen nicht vor. Im Jahre 1934 erhob deshalb der Bischof von Trier unter Berufung auf die kaiserlichen Dekrete einen Anspruch auf Mitgliedschaft im Ver-waltungsausschuss. Der sich hieraus ergebende Streit wurde während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht entschieden (vgl. R., a.a.O., S. 7 f).

Durch die nach dem 2. Weltkrieg erlassenen Satzungen aus dem Jahre 1952 und vom 15. November 1977 konnte der kirchliche Charakter der Klägerin nicht (wieder)begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jede Stiftung nämlich in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. Die Klägerin, die im Jahre 1804/1806 gestiftet wurde, kann nicht ausschließlich anhand der 1952 und 1977 neu gefassten Satzungen rechtlich qualifiziert werden. Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (BVerfGE 46, 73 [85]). Deshalb können die in § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem Jahre 1952 und in § 4 Nr. 3 der Satzung vom 15. November 1977 angeordnete Mitgliedschaft des Bischofs von Trier im Verwaltungsrat sowie die "entsprechend dem katholischen Charakter der Stiftung" geforderte Zugehörigkeit der weiteren Verwaltungsratsmitglieder zur katholischen Kirche (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung aus dem Jahr 1952 und § 4 Ziffer 2 der Satzung vom 15. November 1977) den napoleonischen Stifterwillen, der auf die Errichtung einer nichtkirchlichen Stiftung gerichtet war, nicht überspielen. Im Übrigen würde der satzungsrechtlich institutionalisierte Einfluss der Kirche im Verwaltungsrat der Klägerin nicht ausreichen, um von einer kirchlichen Stiftung sprechen zu können. In den Genehmigungen der genannten Satzungen durch die Stiftungsbehörde ist somit keine Anerkennung der Klägerin als kirchliche Stiftung zu sehen.

Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich schließlich, dass die Klägerin auch nicht durch die Beteiligung an der kirchlichen Zusatzversorgungskasse in eine kirchliche Stiftung umgewandelt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2005 - BVerwG 7 B 12.05 - auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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