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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 2 A 11376/08.OVG
Rechtsgebiete: LRKG
Vorschriften:
LRKG § 2 | |
LRKG § 2 Abs. 4 | |
LRKG § 2 Abs. 4 Satz 1 | |
LRKG § 2 Abs. 4 Satz 4 | |
LRKG § 3 | |
LRKG § 3 Abs. 1 | |
LRKG § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
LRKG § 5 | |
LRKG § 5 Abs. 4 | |
LRKG § 6 Abs. 1 | |
LRKG § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
LRKG § 6 | |
LRKG § 6 Abs. 7 | |
LRKG § 6 Abs. 7 Satz 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 A 11376/08.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Reisekostenabrechnung für Dienstfahrten
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2009, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar-Schäfer ehrenamtlicher Richter Angestellter Emrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Klage wird die Bewilligung höherer Reisekosten begehrt.
Der Kläger steht als Amtsinspektor im Dienst des Beklagten und ist als Lohnsteueraußenprüfer beim Finanzamt W. eingesetzt. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vorsteher des Finanzamtes unterhält er seit dem Jahre 2002 einen Heimarbeitsplatz an seinem Wohnort. Nach dieser Vereinbarung soll er innerhalb zweier Wochen lediglich an einem Tag im Finanzamt anwesend sein. Da für ihn dort kein eigenes Büro vorgehalten wird, muss er sich in diesen Fällen für die Benutzung eines Raumes mit Kollegen absprechen. Seine Dienstleistung erbringt er im Übrigen vorwiegend in den Betrieben (sog. Abrechnungsstellen), in denen er die Steuerprüfungen durchführt; hierfür ist ihm eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt worden. Aufgrund derer erhielt er bis Anfang des Jahres 2007 Reisekosten in Form von Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung der zurückgelegten Fahrtstrecken von seinem Wohnort zu den jeweiligen Abrechnungsstellen.
Auch im Zeitraum von März bis Oktober 2007 unternahm der Kläger mehrfach Dienstreisen, die er stets von seiner Wohnung aus antrat. Bei seinen Reisekostenabrechnungen legte er deshalb wiederum die entsprechenden Fahrtstrecken vom Wohnort zu den Abrechnungsstellen zugrunde. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit den hier angefochtenen Bescheiden zwar grundsätzlich die beantragten
Reisekosten, begrenzte jedoch die Wegstreckenentschädigung auf die Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamtes und den Geschäftsorten, wenn diese kürzer war als diejenige zwischen dem Wohnort des Klägers und der jeweils aufgesuchten Abrechnungsstelle.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Reisekosten in Form der Wegstreckenentschädigung, die sich an der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke von seinem Wohn- zum Geschäftsort bemesse, weil seine Wohnung als Heimarbeitsplatz anerkannt und deshalb als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne anzusehen sei. Von der bis Anfang 2007 ausgeübten Verwaltungspraxis sei der Beklagte ohne ersichtlichen Grund abgewichen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung der Bescheide vom 16. April, 7. Mai, 25. Juni, 16. Juli, 27. August, 17. September und 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2007 den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Reisekostenvergütungen in Höhe von 232,10 € unter Berücksichtigung seines Wohnortes als Dienststätte zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Wohnort des Klägers sei nicht als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne anzuerkennen, da bei ihm keine festen Heimarbeitstage festgelegt, sondern seine Dienstzeiten variabel gestaltet worden seien. Lohnsteueraußenprüfern sei es insofern freigestellt, ob sie ihre Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz oder in der Dienststelle erbringen. Die Zubilligung von Heimarbeitstagen sei aus sozialen und familiären Gründen erfolgt. Die Einsparung von Kosten auf Seiten des Dienstherrn - etwa für die ansonsten erforderliche Vorhaltung von Büros - sei lediglich ein Mitnahmeeffekt. Im Übrigen erbringe der Kläger seinen Arbeitserfolg ausschließlich im Finanzamt, weshalb es für die Bestimmung der Dienststätte auch nur auf den Sitz dieser Behörde ankomme. Soweit der Kläger Betriebsprüfungen durchführe, handele es sich um Außendienst. Der Kläger würde bei ungekürzter Reisekostenbewilligung gegenüber anderen Bediensteten des Finanzamtes bevorzugt, weil ihm Kosten für die sonst durchzuführenden Fahrten von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz und zurück erspart blieben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 15. Oktober 2008 stattgegeben. Der häusliche Arbeitsplatz des Beamten sei als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne anzusehen. Die Fahrtkosten einer Dienstreise, die der zur Heimarbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antrete und beende, seien in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger alle zwei Wochen einmal in der Dienststelle erscheinen solle. Es sei ihm gleichwohl nicht zuzumuten, zur Wahrung auswärtiger Dienstgeschäfte jeweils zuerst seine Dienststelle in W. anzufahren, nur um dort reisekostenrechtlich die Dienstreise beginnen zu lassen. Der Kläger erbringe vielmehr seine Dienstleistungspflicht entweder in seiner Wohnung oder an dem jeweiligen Geschäftsort. Die ganztägige Heimarbeit habe die ganztägige Arbeit im Finanzamt um mehr als das Sechsfache überwogen, und zwar ohne die Arbeitszeit, die außerhalb des Außendienstes von weniger als acht Stunden täglich geleistet worden und auch für die Frage der Dienststätte beachtlich sei. Insgesamt habe der Kläger im Finanzamt keinen festen Arbeitsplatz mehr. Auch danach sei der Heimarbeitsplatz im reisekostenrechtlichen Sinne als Dienststätte zu bewerten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hält an seinem im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rechtsstandpunkt fest. Auch nach Sinn und Zweck der maßgeblichen reisekostenrechtlichen Vorschriften habe er die zu gewährende Wegstreckenentschädigung kürzen dürfen. Dies entspräche dem reisekostenrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, nach dem unter anderem nicht gerechtfertigte finanzielle Belastungen des Dienstherrn verhindert werden sollten. Finanzielle Einbußen für den Kläger entstünden nicht; die Heimarbeit sei für ihn sogar vorteilhaft, weil er Zeit und Kosten für die ansonsten anfallenden Fahrten von seiner Wohnung ins Finanzamt spare. Er habe dort auch die Möglichkeit, nach Absprache mit seinen Kollegen einen Büroraum zu nutzen. Der Kläger arbeite im Übrigen nur sehr selten zu Hause. Er erfülle mithin an seinem Heimarbeitsplatz nicht seine Dienstleistungspflicht; dies geschehe regelmäßig durch Außenprüfungen oder seine Anwesenheit im Finanzamt. Im Hinblick auf Prüfungen im Stadtgebiet des Finanzamtes W. handele es sich ohnehin nicht um Dienstreisen, sondern um Dienstgänge.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt keinen Antrag, tritt der Berufung des Beklagten jedoch mit die erstinstanzlichen Erwägungen ergänzenden Ausführungen entgegen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung weiterer Reisekosten in der - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Höhe von 232,10 € verurteilt. Die hierzu ergangenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Anspruchsgrundlagen für die mit der Klage geltend gemachten Reisekosten in Form von Wegstreckenentschädigung sind § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Landesreisekostengesetzes - LRKG -. Danach steht dem Kläger für die genehmigten Dienstreisen mit seinem privaten Kraftfahrzeug eine Entschädigung in Höhe von 22 Cent je Entfernungskilometer zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich die Höhe der dem Kläger bei Dienstreisen zu gewährenden Reisekostenvergütung nach der Länge der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und dem jeweiligen Geschäftsort (1.). Da der dort auf Veranlassung des Dienstherrn eingerichtete und vorgehaltene Heimarbeitsplatz als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gilt, ist die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Begrenzung der Reisekostenvergütung auf die Strecken zwischen dem Dienstort und den Geschäftsorten gemäß § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 7 LRKG nicht zulässig (2.).
1. Maßgeblich für die Festlegung der Höhe der einem Dienstreisenden zu gewährenden Wegstreckenentschädigung ist die dienstlich veranlasste Wegstrecke der Dienstreise. Diese ist gesetzlich festgelegt als die Strecke zwischen dem Ort, in dem der Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise liegt, und dem Geschäftsort, d. h. dem Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 5 LRKG). Wird der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG). Da für den Kläger an den jeweiligen Dienstreisetagen keine Anwesenheitspflicht im Finanzamt in W. bestand, war er berechtigt, seine Dienstreisen an seiner Wohnung in L. zu beginnen und zu beenden. Denn er brauchte das Finanzamt nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (vgl. BVerwGE 65, 14 [15 f.], BVerwGE 82, 148 [150 f.]). Der Sitz der Dienststelle des Klägers war dagegen nicht - auch nicht fiktiv - der Ausgangspunkt seiner Dienstreisen.
2. Da der in der Wohnung des Klägers eingerichtete Heimarbeitsplatz die Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne ist, dürfen seine Reisekosten nicht gemäß § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 7 LRKG begrenzt werden. Nach diesen Vorschriften werden bei einer Dienstreise, die an der Wohnung angetreten oder beendet wird, höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären. Demnach muss bei Dienstreisen mit der Wohnung des Beamten als Ausgangs- und Endpunkt ein Vergleich angestellt werden: Die Höhe der Wegstreckenentschädigung bemisst sich nur dann nach der zurückgelegten Wegstrecke zwischen Wohnung und Geschäftsort, wenn sie kürzer ist als die Wegstrecke zwischen Dienststätte und Geschäftsort. Ist dagegen die letztgenannte Strecke kürzer, so ist nur sie für die Berechnung der Vergütung maßgebend, obwohl der Beamte berechtigterweise den längeren Weg zurückgelegt hat.
§ 5 Abs. 4 LRKG greift allerdings nur ein, wenn Wohnort und Dienststätte auseinanderfallen. Ist ein häuslicher Arbeitsplatz zugleich Dienststätte, so geht der nach dieser Regelung vorzunehmende Vergleich der Wegstrecken ins Leere. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung kann sich dann nur nach der Länge der Wegstrecke zwischen der Wohnung, die zugleich Dienststätte ist, und dem Geschäftsort richten. So liegt der Fall insbesondere, wenn einem Beamten, wie hier, Heim- oder Telearbeit genehmigt und hierfür ein Heim- oder Telearbeitsplatz in seiner Wohnung eingerichtet ist. Dieser häusliche Arbeitsplatz ist dann Dienststätte des Beamten, falls er nicht ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen seine Dienststelle aufsuchen muss. Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Normzweck des § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG, der den Begriff der Dienststätte bestimmt. Danach ist Dienststätte die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Es kommt mithin auf den Ort an, an dem der Beamte gewöhnlich seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat. An festgelegten Heimarbeitstagen eines zur Heim- oder Telearbeit berechtigten Beamten tritt dann der häusliche Arbeitsplatz als Ort der Dienstleistung an die Stelle des Arbeitsplatzes in der Dienststelle (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 24. April 2008, NVwZ 2008, 1126). Hiervon ausgehend ist auch im vorliegenden Fall für eine Kappung von Reisekosten gemäß § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 7 LRKG kein Raum; die hiergegen vom Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die in § 5 Abs. 4 LRKG festgelegte Begrenzung der Reisekostenvergütung auf die Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Dienststätte und Geschäftsort auch Ausdruck des allgemeinen, in § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG verankerten reisekostenrechtlichen Grundsatzes ist, wonach durch die Reisekostenvergütung nur die reisebedingten Mehraufwendungen abgegolten werden und durch Dienstreisen dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen dürfen. Eine unzumutbare finanzielle Belastung des Dienstherrn tritt in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht ein. Die Heimarbeit stellt - im Gegenteil - bei den Lohnsteueraußenprüfern sogar eine flexible Arbeitsform dar, bei der die Dienstleistung teilweise am häuslichen Arbeitsplatz, teilweise am Prüfungsort erbracht wird (vgl. die Rundverfügung der OFD vom 27. Dezember 2004, Bl. 167 ff. GA). Hierdurch sollen u. a. freie Arbeitsplätze für andere Kollegen in der Behörde geschaffen werden (vgl. die Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes W. vom 14. Mai und 1. September 2002, Bl. 148 f. GA). Schließlich setzt die Zubilligung von Heimarbeit voraus, dass der Finanzbeamte in seiner Wohnung auf seine Kosten einen für die Dienstausübung geeigneten Raum zur Verfügung stellt, in dem er - wenn er keine Außenprüfung vornimmt - auch dauerhaft arbeitet (vgl. die Bewilligungsbescheide des Vorstehers des Finanzamtes W. vom 1. Dezember 2003 und vom 12. Januar 2005, Bl. 154, 160 GA).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Kürzung der Wegstreckenentschädigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer "Kostenersparnis" des Klägers gerechtfertigt. Zwar ist als Ausprägung des reisekostenrechtlichen Grundsatzes der Mehraufwandserstattung die Reisekostenvergütung um diejenigen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu kürzen, die der Beamte aufgrund der Dienstreise erspart. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf eigene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen. Diese Fahrtkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste, weil er am Reisetag ansonsten am häuslichen Arbeitsplatz gearbeitet hätte. In diesem Fall stellen die gesamten Fahrtkosten der Dienstreise den dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.).
Ohne Bedeutung ist insofern, dass der Kläger, wie der Beklagte vorträgt, die Möglichkeit hat, nach Absprache mit den Kollegen im Finanzamt einen Arbeitsplatz zu nutzen. Die bloße Möglichkeit, nach Absprache irgendeinen freien Arbeitsplatz in der Dienstbehörde nutzen zu können, reicht aus reisekostenrechtlicher Sicht nicht aus. Es müsste vielmehr am jeweiligen Tag der Dienstreise ein Büroraum für ihn vorhanden sein, den er dazu auch noch gerade an diesem Tag zu nutzen hätte. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist schließlich mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 2008 entschiedenen Fall vergleichbar, auch wenn für den Kläger - im Gegensatz zu dem dort klagenden Beamten - keine verbindlichen Heimarbeitstage festgelegt worden sind. Lediglich an einem Tag innerhalb von zwei Wochen "soll" der Lohnsteueraußenprüfer im Finanzamt anwesend sein (vgl. die Bescheide des Vorstehers des Finanzamtes W. vom 1. Dezember 2003 und vom 12. Januar 2005, Bl. 154, 160 GA). Nach der Aufstellung des Beklagten verrichtet der Kläger allerdings seinen Dienst sogar in einem weit geringeren Umfang, nämlich lediglich zu rund 2 % seiner gesamten Arbeitszeit, im Finanzamt (vgl. die Aufstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 1. September 2008, Bl. 123 GA). Wurde aber schon ein Heimarbeitsplatz, der für vier von fünf Tagen (entspricht 20 % der Arbeitszeit) eingerichtet worden ist, als Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG anerkannt, so muss dies umso mehr für eine Fallgestaltung gelten, in dem ein noch weit geringerer Prozentsatz der Dienstzeit am Behördensitz abzuleisten ist.
Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger arbeite so selten zuhause, dass er am Heimarbeitsplatz seine Dienstleistungspflicht nicht erfülle, greift ebenfalls nicht durch. Mit dieser Argumentation fiele der (stets wechselnde) Geschäftsort mit der Dienststätte zusammen, was unter keinem denkbaren Gesichtspunkt richtig sein kann, erhielte ein Lohnsteueraußenprüfer dann doch überhaupt keine Reisekosten mehr und müsste auf eigene Kosten zu den jeweiligen Abrechnungsstellen reisen. Gleiches gilt im Hinblick auf Prüfungen im Stadtgebiet des Finanzamtes W. Würde es sich hierbei tatsächlich nicht mehr um Dienstreisen, sondern um Dienstgänge handeln, erhielte der Kläger wiederum nur erheblich geringere Reisekostenentschädigung, obwohl er bei solchen Außenprüfungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, die er dem Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, erhebliche Wegstrecken von seiner Wohnung zu den Abrechnungsstellen zurückzulegen hat.
Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 232,10 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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