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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 2 B 10439/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, LV, VwGO, SchulG
Vorschriften:
GG Art. 6 | |
GG Art. 6 Abs. 2 | |
GG Art. 7 | |
GG Art. 7 Abs. 1 | |
LV Art. 27 | |
LV Art. 27 Abs. 1 | |
LV Art. 27 Abs. 2 | |
VwGO § 80 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
SchulG § 2 | |
SchulG § 2 Abs. 3 | |
SchulG § 2 Abs. 3 Satz 1 | |
SchulG § 2 Abs. 3 Satz 2 | |
SchulG § 23 | |
SchulG § 23 Abs. 1 | |
SchulG § 23 Abs. 1 Satz 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
2 B 10439/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Schulrechts
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. Mai 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Vollziehung der Schulverfügung vom 10. Januar 2005 auszusetzen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 130 b VwGO entsprechend). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ergänzend ausgeführt:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Interessen des Antragsgegners an der sofortigen Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2005 die Interessen der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung überwiegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehen an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung keine ernsthaften Bedenken.
Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Schulleiter hier eine zulässige schulorganisatorische Maßnahme getroffen hat. Rechtsgrundlage hierfür war § 23 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) - SchulG -. Danach haben die Schulen das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen. Zu diesen Angelegenheiten zählt auch die nähere Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Eltern und Schule und damit die Ausfüllung des hierzu vom Gesetz allgemein vorgegebenen Rahmens (vgl. hierzu insbesondere §§ 2, 37 ff. SchulG, § 8 f. der Übergreifenden Schulordnung - ÜSchulO -). Der Sache nach handelt es sich dabei um die Ausübung eines Hausrechts gegenüber den - am Schulverhältnis im weiteren Sinne beteiligten - Eltern.
Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken (§ 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG). Elterliches Erziehungsrecht auf der einen und Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite sind auch beide verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -). Dabei unterscheidet sich das Elternrecht von anderen Freiheitsrechten des Grundrechtskatalogs wesentlich dadurch, dass es keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung der Eltern, sondern Freiheit zum Schutze des Kindes gewährt. In Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert deshalb sowohl ein Grundrecht als auch eine Grundpflicht. Bei dem Elternrecht handelt es sich somit um ein dienendes Grundrecht, eine treuhänderisch anvertraute Freiheit (vgl. BVerfGE 59, 360 [376]).
Nach bisherigem Sach- und Streitstand hat der Schulleiter zu Recht von seiner Befugnis zu schulorganisatorischen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Denn das Zusammenwirken der Antragsteller mit den ihre beiden Söhne unterrichtenden Lehrern ist massiv gestört. Dies belegen die in den Verwaltungsakten enthaltenen - und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher erläuterten - zahlreichen Vermerke verschiedener Personen (Rektor, betroffene Lehrer und Personalrat). Einzelheiten des Inhalts und Ablaufs der Auseinandersetzungen können im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung dahingestellt bleiben. Beachtlich bleibt insofern allerdings, dass die Antragsteller die konkreten Schilderungen des Antragsgegners zum Ablauf der Auseinandersetzungen, insbesondere des Streitgesprächs am 26. November 2004, bislang nicht substantiiert bestritten haben.
Die durch die Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2005 bewirkte Einschränkung der elterlichen Mitwirkungsbefugnisse bei der schulischen Erziehung ihrer Kinder ist auch verhältnismäßig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren noch einmal präzisiert hat, schließt die Verfügung die Mitwirkung der Antragsteller nicht aus, sondern regelt lediglich Art und Weise der Wahrnehmung ihrer Rechte. Mit der Verfügung wird nur die direkte Kontaktaufnahme der Antragsteller mit Lehrkräften der Schule untersagt. Nach Ziffer 3 der Verfügung steht die Möglichkeit eines über die Schulaufsichtsbehörde vermittelten Gesprächs zwischen Eltern und Lehrkräften jederzeit offen. Dies gilt auch für den Wunsch der Eltern an Teilnahme am Unterricht, der nach § 2 Abs. 5 SchulG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 ÜSchulO ohnehin nur in Absprache mit den Lehrkräften umgesetzt werden kann. Hinsichtlich der Elternabende, sonstiger Informationsveranstaltungen oder auch evtl. Wahlen hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass die Verfügung vom 10. Januar 2005 die Teilnahme der Antragsteller an diesen Veranstaltungen nicht betreffe (vgl. den als Anlage zum Schriftsatz vom 28. April 2005 überreichten Vermerk des Schulleiters vom 21. April 2005).
Insgesamt verfolgt die Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2005 erkennbar den Zweck, für die Dauer eines halben Schuljahres (bis Ende Juli 2005) ein unmittelbares Zusammentreffen der Antragsteller mit den Lehrkräften der Schule und die dadurch bedingte Gefahr der Steigerung der Konflikte zu vermeiden, um so die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit im Interesse der Söhne der Antragsteller, aber auch im Interesse des gesamten Schulbetriebs, zu schaffen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Maßnahme angemessen und den Antragstellern auch zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 GKG.
Ende der Entscheidung
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