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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 2 B 10762/07.OVG
Rechtsgebiete: LBG
Vorschriften:
LBG § 33 | |
LBG § 33 Abs. 1 | |
LBG § 33 Abs. 1 Satz 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
2 B 10762/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Versetzung
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 2. Oktober 2007, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 21. Mai 2007, die nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz sofort vollziehbar ist, zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung geht dem individuellen Interesse des Antragstellers vor, von den Auswirkungen dieser Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben. Die vom Antragsteller gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung.
Diese leidet zunächst an keinem Verfahrensfehler. Der Antragsteller ist vor der beabsichtigten Versetzung unter dem 26. April 2007 angehört worden. Die zuständigen Personalvertretungsgremien der Bereitschaftspolizei haben gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a Landespersonalvertretungsgesetz sowohl dem seit dem Jahr 2003 praktizierten Versetzungsgesamtkonzept als auch der zum 18. Juni 2007 vorgesehenen Versetzung des Antragstellers zugestimmt (vgl. die vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen vorgelegten Schreiben bzw. Sitzungsniederschriften vom 5. November 2003, 5. September 2006 und 9. Mai 2007).
Des Weiteren sind auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen seiner Versetzung von der 13. Hundertschaft der Bereitschaftspolizei in S. zum Polizeipräsidium Rheinpfalz in L. nach Aktenlage gegeben. Dies hat im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO anschließt, dargelegt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers (1) und ist seine Auswahl unter den in Frage kommenden Beamten der Bereitschaftspolizei nicht ermessensfehlerhaft (2).
(1) Es obliegt allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Hierzu gehört in besonderem Maße die Gefahrenabwehr durch die Vollzugspolizei (vgl. § 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz). In Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens hat der Dienstherr nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung dieses Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Landesgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Dies gilt besonders für die Beamten der Bereitschaftspolizei, denen bereits bei Dienstantritt der Vorbehalt ihrer weiteren Verwendung im Rahmen der Erfordernisse künftiger Personalplanungen bewusst sein muss.
Unabhängig von der Frage, ob durch den allgemeinen Versetzungstermin zum 18. Juni 2007 subjektive Rechte des Antragstellers überhaupt verletzt sind, hat der Antragsgegner das für eine Versetzung des Beamten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz erforderliche dienstliche Bedürfnis nachvollziehbar dargetan. Danach besteht wegen des Personalmangels bei allen Polizeipräsidien, der Aufnahme von rund 260 Ausbildungsabsolventen und der aus diesen Gründen erforderlichen Auflösung des Personalsockels das Erfordernis einer Aufteilung der in der Bereitschaftspolizei eingesetzten Polizeibeamten auf die einzelnen Polizeipräsidien.
(2) Ermessensfehler bei der Auswahl unter den hierfür in Frage kommenden Beamten der Bereitschaftspolizei sind nicht ersichtlich. Das vom Antragsteller kritisierte Merkmal der Nähe des Wohnortes der Beamten zum neuen Dienstort ist ein ebenso taugliches Instrument zur Vermeidung unbilliger Härten wie die - demgegenüber vom Antragsteller bevorzugte - Dauer seiner Zugehörigkeit zum Personalsockel. Welchem von mehreren gleich geeigneten Auswahlkriterien der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung den Vorzug gibt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder aus anderen Gründen ermessensfehlerhafte Auswahl bestehen nicht, zumal vor den Einsatzsachbearbeitern der Bereitschaftspolizei zunächst das Führungs- und Funktionspersonal, die Absolventen des 26. und - auf freiwilliger Basis - des 27. Studienganges sowie freiwillige Versetzungsbewerber herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang ist der Vorwurf des Antragstellers, es habe vor ihm erst ein anderer, namentlich benannter (freiwillig) versetzungsbereiter Polizeibeamter herangezogen werden müssen, nicht gerechtfertigt. Dieser Beamte hat nach den glaubhaften und vom Antragsteller nicht weiter bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners sein Versetzungsgesuch nicht in diesem Sinne abgegeben. Da dieser Beamte im Übrigen mit 105 Kilometern weiter vom neuen Dienstort entfernt wohnt als der Antragsteller, ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Ende der Entscheidung
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