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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 2 B 11024/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, VwGO, GWB


Vorschriften:

GG Art. 19
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 40
VwGO § 40 Abs. 1
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
GWB § 98
GWB § 98 Nr. 1
GWB § 100
GWB § 100 Abs. 1
Für Streitigkeiten über Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwertes nach § 100 Abs. 1 GWB durch eine von einer kommunalen Gebietskörperschaft beherrschte juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (im Anschluss an OVG RP, AS 32, 216 = DVBl. 2005, 988 = DÖV 2006, 129).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 11024/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Vergaberechts

hier: einstweilige Anordnung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. September 2006, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Juli 2006 wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Landgericht Trier verwiesen, da der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist.

Der Senat hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG allein über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Eine Entscheidung in der Sache, bei der auch der inzwischen erteilte Zuschlag an einen anderen Bieter zu berücksichtigen sein wird, ist vom Verwaltungsgericht zu treffen (vgl. OVG Bautzen, NZBau 2000, 393).

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vergabeverfahren betreffend die Elektroinstallationsarbeiten im Kronengebäude 007 auf dem Petrisberg in Trier ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zum einem handelt es sich bei der Antragsgegnerin um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -. Zum anderen erreicht der hier zu beurteilende Auftrag nicht den so genannten Schwellenwert des § 100 Abs. 1 GWB, ab dem der Rechtsweg zu den Vergabeprüfstellen und Vergabekammern gegeben ist.

Zwar ist die Antragsgegnerin eine juristische Person des Privatrechts, gegen die Ansprüche grundsätzlich auch dann vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen, wenn der Staat durch sie Leistungen erbringt. Etwas anderes gilt jedoch für solche Privatrechtssubjekte, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt sind (vgl. BVerwG, NVwZ 1990 754, NVwZ 1991, 59). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragsgegnerin trotz ihres privatrechtlichen Charakters öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB ist, der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt.

Gemäß § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB sind öffentliche Auftraggeber auch juristische Personen des Privatrechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn u.a. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Diese Voraussetzungen werden von der Antragsgegnerin erfüllt.

Als GmbH ist sie eine juristische Person des privaten Rechts, die zur Erfüllung von Aufgaben im Allgemeininteresse gegründet worden ist. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 14. Oktober 2002 ist "Gegenstand der Gesellschaft die Entwicklung des Petrisberges und des Wissenschaftsparks Petrisberg in der Stadt Trier, insbesondere durch Erwerb, Erschließung, Entwicklung und Vermarktung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Konversionsliegenschaften und Entwicklung des Wirtschaftsparks." Hierbei handelt es sich um traditionell dem Staat beziehungsweise den Kommunen obliegende Aufgaben aus den Bereichen der Stadtentwicklung und der Wissenschaftsförderung, die im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden (vgl. Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 4. Teil des GWB, 2000, § 98 Rn. 34, 35).

Die genannten Aufgaben der Antragsgegnerin sind nichtgewerblicher Art im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung des Allgemeininteresses von rein gewerblich ausgerichteten Unternehmensinteressen (Eschenbruch, a.a.O., § 98 Rn. 44). Deshalb ist der deutsche Gewerbebegriff nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Tätigkeit außerhalb wirtschaftlicher Marktmechanismen handelt (Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, § 98 Rn. 37, 39). Dies ist bei Maßnahmen zur Stadtentwicklung und der Entwicklung eines Wissenschaftszentrums der Fall.

Die Antragsgegnerin ist auch von der Stadt Trier als Gebietskörperschaft im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 1 GWB beherrscht, da die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages mit sechs von elf stimmberechtigten Mitgliedern über die Mehrheit im Aufsichtsrat verfügt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist für die Überprüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Allerdings enthält § 100 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 102 ff. GWB eine Sonderzuweisung der Streitigkeiten über öffentliche Auftragsvergaben, die den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, an die Vergabeprüfstellen und Vergabekammern. Im Übrigen bleibt es beim Verwaltungsrechtsweg (vgl. OVG RP, AS 32, 216 = DVBl. 2005, 988 = DÖV 2006, 129). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Vergaben durch Gebietskörperschaft, also öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 1 GWB. Vielmehr ist sie auch auf Auftraggeber zu übertragen, die die Voraussetzungen des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB erfüllen. Denn es darf für die Geltung des Verwaltungsrechtsweges bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes keinen Unterschied machen, ob Gebietskörperschaften unmittelbar tätig werden oder sich einer von ihnen beherrschten juristischen Person des Privatrechts bedienen. Anderenfalls wäre der auch gegenüber Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwertes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz lückenhaft.

Nach alledem liegt im vorliegenden Fall eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Da die Sonderzuweisung des § 100 Abs. 1 GWB zur Vergabeprüfstelle und zur Vergabekammer für den hier in Rede stehenden Auftrag nicht eingreift, ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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