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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: 2 B 11152/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, LBG,


Vorschriften:

GG Art. 12
LBG § 42
LBG § 42 Abs. 1
LBG § 42 Abs. 2
LBG § 42 Abs. 2 Satz 1
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 1
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 1 Abs. 1
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 1 Abs. 1 Satz 1
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 9
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 9 Abs. 1
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 9 Abs. 1 Satz 2
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 13
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 13 Satz 2
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 13 Satz 2 Nr. 1
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien § 13 Satz 2 Nr. 2
Studienreferendare können aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und nicht erkennbar ist, dass sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes, die Befähigung zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Gymnasien, erreichen werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (Entlassung)

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 30. Juli 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Juni 2004 wird zurückgewiesen

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die im Mai 2004 angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 2. Oktober 2003 auszusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Im Hinblick auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt der Senat ergänzend aus:

Der Senat teilt die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung deshalb überwiegt, weil sich die Entlassung als offensichtlich rechtmäßig erweist und zwecks Vermeidung schwerer Nachteile für den Unterrichtsbetrieb alsbald vollzogen werden sollte.

(1) Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin ist § 13 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 in der Fassung der Verordnung vom 17. Juli 2002, GVBl. S. 339, - LVO - in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -. Nach § 13 Satz 2 Nrn. 1 und 2 LVO können Studienreferendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses insbesondere dann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben oder in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten. Die danach mögliche Entlassung vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar:

Zwar ist das dem Dienstherrn in § 42 Abs. 1 Satz 1 LBG für Beamte auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Ermessen durch § 42 Abs. 2 Satz 1 LBG dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Diese Soll-Vorschrift erlaubt jedoch Abweichungen aus besonderen Gründen des Einzelfalles. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Dies ist der Fall, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, nicht erreichen kann, insbesondere deshalb, weil er unzulängliche Leistungen erbringt (so: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981, ZBR 1982, 81). Für die Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien konkretisiert § 13 Satz 2 LVO diejenigen Umstände, unter denen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst verfügt werden kann. Studienreferendare können danach insbesondere dann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und nicht erkennbar ist, dass sie das Ziel des Vorbereitungsdienstes, die Befähigung zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Gymnasien, erreichen werden.

Die Entlassung verletzt die betroffenen Studienreferendare unter diesen Voraussetzungen auch nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Der Abbruch der Ausbildung aus Gründen ungenügender Leistung stellt sich als subjektive Zulassungsschranke für die freie Berufswahl dar. Sie ist jedoch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (vgl. zu dieser Anforderung allgemein: BVerfGE 7, 377 [407]; 69, 209 [218]). Denn sie dient nicht nur dem fiskalischen Interesse an der Vermeidung nutzlosen Ausbildungsaufwands, sondern auch unmittelbar der Gewährleistung eines geordneten Unterrichtsbetriebs und damit insbesondere dem Schutz der Ausbildungsansprüche der Schüler.

(2) Im Falle der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu Recht das Vorliegen der Entlassungstatbestände gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LVO bejaht, wie das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat. Aus der Vielzahl der in den Verwaltungsakten enthaltenen Stellungnahmen des Leiters des staatlichen Studienseminars, des Leiters der Ausbildungsschule, der beiden Fachleiter für Deutsch und Englisch sowie von anderen mit der Ausbildung der Antragstellerin befassten Fachlehrern wird ersichtlich, dass nicht nur die Dienstauffassung der Antragstellerin allgemein (insbesondere hinsichtlich Pünktlichkeit, Teilnahme an Konferenzen etc.) Defizite aufweist, sondern sie auch in fachlicher Hinsicht nicht die Anforderungen erfüllt, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung sind. Soweit sie in der Beschwerde erneut geltend macht, ihre Leistungsmängel beruhten auf einer unzureichenden Ausbildung an ihrer Schule und dürften ihr deshalb nicht angelastet werden, teilt der Senat auch insofern die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die einen Zeitraum von mehreren Monaten abdeckenden Stellungnahmen und Bemerkungen ihrer Ausbilder belegen, dass nicht nur wiederholt Schwächen bei der Antragstellerin angemerkt wurden, sondern auch immer wieder der Versuch unternommen wurde, ihr beim Beheben dieser Mängel behilflich zu sein und Anleitungen für eine erfolgreiche Unterrichtsgestaltung zu geben. Wenn die Antragstellerin diese Kritik und die Anregungen ihrer Ausbilder nicht annimmt, darf sie die Verantwortung für die Folgen dieses Verhaltens nicht bei ihren Ausbildern suchen.

Einen ersten Eindruck über das Ausbildungsverhalten der Antragstellerin vermittelt bereits der Bericht einer Fachlehrerin über die im August/September 2002 stattgefundene Hospitation im Deutschunterricht einer Klasse 9 b. Dort wird festgehalten, dass die Antragstellerin den Unterricht nur gelegentlich besucht habe; der Rat, selbst Unterricht zu übernehmen, sei nicht befolgt und auch das Angebot zu "Teamteaching" nicht angenommen worden (vgl. Bl. 40 d. VA). Dieser Befund wird bestätigt durch den Zwischenbericht einer anderen Fachlehrerin über die Hospitation im Fach Deutsch in einer Klasse 7 b vom 17. Dezember 2002 (Bl. 38 d. VA) sowie die Beurteilung ihrer Fachleiterin im Fach Englisch vom 24. Januar 2003 (Bl. 29 d. VA). Der Antragstellerin ist dann im Gespräch mit dem Seminarleiter am 27. Januar 2003 der Ernst der Lage verdeutlicht worden. Auf ihren Wunsch, die Ausbildung fortzusetzen, sind ihr daraufhin Auflagen dahingehend gemacht worden, ihr Verhalten bis Ostern grundlegend zu ändern, insbesondere den Ausbildungsunterricht in dem von § 9 Abs. 4 Satz 1 LVO vorgeschriebenen Umfang entweder als Hospitation oder als eigenen Unterricht vollständig abzuleisten (vgl. Bl. 24 d. VA). Der Bericht einer weiteren Fachlehrerin über Hospitationen und Unterrichtsversuche der Antragstellerin im Leistungskurs 12 in Englisch in der Zeit vom 31. Januar 2003 bis zum 8. April 2003 (Bl. 12 - 14 d. VA) widerlegt zum einen eindringlich die Behauptung der Antragstellerin, es habe an Versuchen gemangelt, ihr das Rüstzeug für eine erfolgreiche Unterrichtsgestaltung nahe zu bringen. Der Bericht zeigt des Weiteren, dass hinsichtlich der bereits zu Beginn ihrer Ausbildung festgestellten Mängel keine Besserung eingetreten war. Dieser Befund wird letztlich durch das Ergebnis der Lehrproben bestätigt, die in beiden Fächern mit 0 Punkten bewertet wurden (Deutsch am 28. Mai 2003, Englisch am 11. Juli 2003).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung ihrer Fachleiterin, des Leiters der Ausbildungsschule sowie des Leiters des Studienseminars nachvollziehbar, dass ein eigenverantwortlicher Unterricht der Antragstellerin den Schülern gegenüber nicht zu verantworten sei (vgl. die Stellungnahmen vom April 2003, Bl. 15, 7 und 3 d. VA). Daraus folgt aber zugleich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, wesentliche Teile des von ihr geforderten Ausbildungsunterrichts (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 LVO) abzuleisten und das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich die Befähigung zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Gymnasien (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LVO), zu erreichen.

Erweist sich die Entlassungsverfügung damit als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin, den Vorbereitungsdienst vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen zu können. Hieran vermag auch ihr Angebot, für die im Falle der Aussetzung der Vollziehung fortzuzahlenden Bezüge Sicherheit zu leisten, nichts zu ändern. Denn das öffentliche Interesse besteht wesentlich darin, nicht nur die Ausbildungskapazität der Fachlehrer sinnvoll einzusetzen, sondern vor allem einen qualifizierten und störungsfreien Unterricht zu gewährleisten und damit den berechtigten Ausbildungsansprüchen der Schüler zu genügen. Diesen gegenüber ist es nicht zu verantworten, auf Dauer einem Unterricht ausgesetzt zu sein, der in keiner Hinsicht den Anforderungen genügt, vielmehr - wie hier geschehen - in erheblichem Umfang noch Richtigstellungen durch den jeweiligen Fachlehrer notwendig macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718).



Ende der Entscheidung

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