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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 2 B 11472/06.OVG
Rechtsgebiete: LGG, GemO, LBG, LV, GG


Vorschriften:

LGG § 15
LGG § 15 Abs. 1
LGG § 15 Abs. 1 Satz 4
LGG § 15 Abs. 3
LGG § 15 Abs. 3 Satz 1
GemO § 2
GemO § 2 Abs. 6
GemO § 2 Abs. 6 Satz 1
GemO § 2 Abs. 6 Satz 3
LBG § 10
LBG § 10 Abs. 1
LBG § 10 Abs. 1 Satz 1
LV Art. 17
LV Art. 17 Abs. 1
LV Art. 17 Abs. 2
LV Art. 17 Abs. 3
GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 2
Wird einer Beamtin der Zutritt zum Besetzungsverfahren für die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten verweigert, weil der Stellenplan insoweit nur eine Angestelltenstelle ausweist, berührt dies keine subjektiven Rechte der Beamtin.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 11472/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bewerbung um die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten hier: einstweilige Anordnung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. Februar 2007, an der teilgenommen haben Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bei zweckentsprechender Auslegung ihres Antrags vom 7. Dezember 2006 darauf gerichtet, ihr Zugang zu dem durch interne und externe Ausschreibung vom 9./11. Februar 2006 eröffneten Besetzungsverfahren der Teilzeitstelle einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Verwaltung der Antragsgegnerin zu eröffnen. Der Sache nach geht es bei dieser Stelle vorrangig um die Besetzung der Gleichstellungsstelle, zu deren Einrichtung und Besetzung mit einer hauptamtlichen Beschäftigten die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt nach § 2 Abs. 6 Satz 3 Gemeindeordnung - GemO - verpflichtet ist. Daneben beabsichtigt die Antragsgegnerin von der ihr in § 15 Abs. 3 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz - LGG - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, der künftigen Beschäftigten der Gleichstellungsstelle auch die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG zu übertragen.

Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Bewerbung der Antragstellerin nämlich nicht unter Verletzung von Rechtsnormen abgelehnt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Dem Entschluss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin als Lebenszeitbeamtin von vornherein keinen Zutritt zu dem in Rede stehenden Besetzungsverfahren zu gewähren, liegen vielmehr organisations- und haushaltsrechtliche Erwägungen zugrunde. Hierdurch wird die Antragstellerin weder in subjektiven Rechten verletzt, noch stellt sich die Entscheidung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtsmissbräuchlich oder willkürlich dar.

Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit ordnungsgemäße Erledigung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Gemeinden gehört dabei auch die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann (Art. 17 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, § 2 Abs. 6 Satz 1 GemO). In Ausübung des Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, festzulegen, ob eine öffentliche Aufgabe einem Beamten oder Angestellten übertragen werden soll. Zugleich hat der Dienstherr im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die haushaltsrechtlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Umsetzung der getroffenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen erforderlich sind. Maßstab der im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Anordnungen ist allein das öffentliche Interesse einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Diese Maßnahmen erfolgen nicht auch in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Ebenso wenig sind sie den beruflichen Interessen des letztlich mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten zu dienen bestimmt. Demzufolge werden hierdurch schützenswerte Rechte der Bewerber, insbesondere deren Bewerbungsverfahrensanspruch, nicht berührt. Erst wenn eine geschaffene Stelle zu besetzen ist, hat der Dienstherr namentlich die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - im Rahmen der gegenständlich und zeitlich anschließenden Auswahlentscheidung zu beachten.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihre organisatorische Dispositionsbefugnis dergestalt gehandhabt, dass sie für die in Rede stehende Funktion in dem zum Haushaltsplan gehörenden Stellenplan (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Landeshaushaltsordnung) eine halbe Stelle nach Vergütungsgruppe IVa/III Bundes-Angestelltentarifvertrag (jetzt: Entgeltgruppe 11 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) bereitstellt. Sie gibt damit eindeutig zu erkennen, die Aufgaben der Gleichstellungsstelle nach § 2 Abs. 6 Satz 3 GemO sowie der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG von einer weiblichen Beschäftigen, mit der ein privatrechtliches Dienstverhältnis besteht, wahrnehmen lassen zu wollen. Diese aus dem Organisationsrecht der Antragsgegnerin erwachsende "haushaltsrechtliche Vorsteuerung" berührt nicht die Rechtssphäre der Antragstellerin. Sie kann sich insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG) oder den gleichfalls als verletzt gerügten Gleichheitssatz (Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 LV) bzw. das Antidiskriminierungsgesetz berufen, da eine Beeinträchtigung dieser Rechtspositionen ausschließlich von den Bewerberinnen geltend gemacht werden können, denen nach den Gegebenheiten der Ausschreibung der Zutritt zum Besetzungsverfahren eröffnet worden ist. Das ist hinsichtlich der Antragstellerin nicht der Fall.

Der Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Rechtsanspruch auf Abordnung oder Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis zur Wahrnehmung der Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten zusteht. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf dessen Ausführungen wird entsprechend § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verwiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu weiterführenden Darlegungen.

Schließlich bietet der Sachverhalt bei summarischer Überprüfung keinen Anhalt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen zum Nachteil der Antragstellerin missbraucht oder willkürlich ausgeübt. Die Antragstellerin hat selbst nicht behauptet, die Aufgabe der gemeindlichen Gleichstellungsstelle und Gleichstellungsbeauftragten müsse zwingend von einer Beamtin wahrgenommen werden. Dies drängt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch ansonsten nicht auf. Die Beschränkung der Ausschreibung auf Angestellte erscheint mit Rücksicht auf das gegenständlich begrenzte Tätigkeitsfeld, die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten auf Zeit (§ 15 Abs. 1 Satz 4 LGG) sowie deren fehlende Entscheidungs- und Eingriffsbefugnis vielmehr sachlich gerechtfertigt zu sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525).

Ende der Entscheidung

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