Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 2 B 12250/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, LBG, SchulG


Vorschriften:

GG Art. 4
GG Art. 4 Abs. 1
LBG § 33
LBG § 33 Abs. 1
SchulG § 1
SchulG § 1 Abs. 2
SchulG § 2 Abs. 3
SchulG § 2 Abs. 3 Satz 2
SchulG § 38
SchulG § 38 Abs. 2
SchulG § 38 Abs. 2 Satz 2
Die Leiterin einer Schule kann wegen dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden, wenn ihre Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Gedankengut mit dem staatlichen Erziehungsauftrag unvereinbar ist, zu einer tiefgreifenden Störung des Vertrauens bei Eltern und Lehrerschaft geführt hat (hier: "Zentrum des Lichts").
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 12250/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Versetzung

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Februar 2005, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Realschulrektorin im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 verfügte Versetzung zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle K., bei der ihr die Tätigkeit als Referentin übertragen worden ist.

Sie ist seit August 2000 Leiterin der neu eingerichteten Realschule in G. Im Juni 2003 wurde sie mit der Bestnote dienstlich beurteilt. Mit dem von ihr eingeführten Umgangsformen-Unterricht wurde die Schule durch Medienberichte bundesweit bekannt. Nachdem Eltern von Schülern einer Grundschule in M. sich bei der Schulaufsichtsbehörde darüber beschwert hatten, dass dort weltanschauliche und religiöse Inhalte des Vereins "Zentrum des Lichts" im Unterricht und in Meditationen eingeflossen seien, woraufhin zwei Lehrerinnen die Erteilung des Religionsunterrichts und das Abhalten von Meditationsübungen im Unterricht untersagt worden war, wurde in der Schulöffentlichkeit der Realschule G. bekannt, dass die Antragstellerin ebenfalls Mitglied im Verein "Zentrum des Lichts" ist, und zwar als stellvertretende Vorsitzende. Dieser Umstand war Gegenstand umfangreicher Presseberichte. Am 21. März 2004 wandte sich der Schulelternsprecher der Realschule G. an das Bildungsministerium und unterrichtete über Besorgnisse in der Elternschaft wegen der Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Vereinigung. Die Schulaufsichtsbehörde führte daraufhin mehrfach Gespräche mit Angehörigen des Schulelternbeirats sowie weiteren Eltern und mit dem Lehrerkollegium. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wurde die Antragstellerin zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle K., unter Übertragung der Tätigkeit einer Referentin versetzt. Zur Begründung wurde auf die Störung des Schulfriedens verwiesen. Für den Fall ihrer weiteren Tätigkeit an der Realschule G. sei mit einer Eskalation zu rechnen. Unterrichtsboykott, Schulwechsel, Versetzungsanträge und ähnlich medienwirksame Protestaktionen seien bereits angekündigt. Zugleich erfolge die Versetzung aus Fürsorgegesichtspunkten, um die Antragstellerin nicht länger der anhaltenden öffentlichen Diskussion auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat das dagegen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Versetzungsverfügung vom 13. Oktober 2004 aller Voraussicht nach der rechtlichen Prüfung im Verfahren zur Hauptsache standhalten wird, weshalb kein Anlass besteht, von der in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit von Versetzungen abzuweichen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2004 verwiesen werden (entsprechend § 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen führt der Senat ergänzend aus:

Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Versetzung der Antragstellerin zur Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle K., ist § 33 Abs. 1 LBG. Danach kann der Beamte auch gegen seinen Willen versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Ermächtigung gilt auch für den Inhaber eines funktionsgebundenen Amtes, wie hier im Falle der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999, E 109, 292).

1. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung kann auch dadurch begründet sein, dass diese zur Behebung eines dienstlichen Spannungsverhältnisses geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967, E 26, 65 [67]; VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 1995, in: Schütz/Maiwald, ES/A II 4.1 Nr. 17). Dieses Spannungsverhältnis kann innerdienstlich zwischen verschiedenen Bediensteten bestehen, Spannungen können aber auch zwischen dem Beamten und Dritten auftreten und dadurch die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten stören. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsgegner hinreichend dargetan, dass an der Realschule G. ein reibungsloser und störungsfreier Schulbetrieb unter der Leitung der Antragstellerin zumindest derzeit nicht gewährleistet ist. Dabei verlangt der Auftrag der Schule nicht nur eine störungsfreie Kooperation innerhalb des Lehrerkollegiums. Vielmehr ist die Schule aufgrund des gleichrangigen Erziehungsrechts der Eltern gerade auch diesen gegenüber auf ein vertrauensvolles und partnerschaftliches Zusammenwirken angewiesen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG).

Die von der Schulaufsichtsbehörde getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, dass der Schulfrieden an der Realschule G. tiefgreifend gestört und im Falle der Rückkehr der Antragstellerin mit einer Verschärfung der Situation zu rechnen ist. Dass für einen beträchtlichen Teil der Elternschaft und auch des Lehrerkollegiums eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr vorstellbar ist, wird durch die Protokolle der Besprechungen mit dem Schulelternbeirat und weiteren Eltern sowie mit dem Lehrerkollegium am 13. Mai 2004 (Bl. 142 ff. und Bl. 147 ff. der ADD-Verwaltungsakte) bestätigt. Dabei hat der Antragsgegner nicht verkannt, dass sowohl in der Eltern- als auch in der Lehrerschaft durchaus Bereitschaft zu einer weiteren Zusammenarbeit mit der Antragstellerin besteht. Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Äußerungen des zur Vertretung der Eltern berufenen Schulelternbeirats (vgl. § 38 Abs. 1 SchulG) sowie von Klassenelternsprechern und weiteren Eltern als wesentliche Quelle für das in der Elternschaft vorhandene Meinungsbild berücksichtigt hat. Hier von der Meinung einzelner, der Antragstellerin aus anderen Gründen nicht wohlgesonnener Eltern zu reden, geht insbesondere deshalb fehl, weil deren Einschätzung durch die Äußerungen der Lehrkräfte bestätigt wird. So hat ein Großteil derjenigen Lehrkräfte, die der Antragstellerin durchaus wohlwollend gegenüber stehen, ausgeführt, dass man sich zwar persönlich eine weitere Zusammenarbeit mit der Schulleiterin vorstellen könne, dies aber zur Wahrung des Schulfriedens nicht ausreichend sei. Das Hauptproblem sei der Ansehensverlust der Schulleiterin bei den Eltern, die ihnen gegenüber das Thema ständig ansprächen.

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner angesichts des objektiv belegbaren Vertrauensverlustes der Antragstellerin bei einem beträchtlichen Teil der Eltern- und der Lehrerschaft deren Versetzung als notwendig erachtet hat, um einen störungsfreien und vertrauensvollen Schulbetrieb wieder herzustellen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat von dem ihm in § 33 Abs. 1 LBG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er bei der Bewertung der an der Realschule eingetretenen Störung des Schulfriedens und den Überlegungen zu deren Behebung auch das Maß der Verantwortlichkeit der Antragstellerin an dieser Entwicklung mit berücksichtigt (vgl. hierzu: BVerwG, a.a.O., - allerdings für den Fall eines rein innerdienstlichen Spannungsverhältnisses -).

Erleidet ein Beamter eine Ansehensschädigung mit der Folge eines tiefgreifenden Vertrauensverlustes gänzlich ohne sein Zutun, sondern aufgrund ersichtlich falscher oder gar abwegiger Anschuldigungen Dritter, so verlangt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sich schützend vor den Beamten zu stellen (§ 87 Satz 2 LBG). In diesem Fall ist der Dienstherr gehalten, sich zumindest in einer ersten Reaktion für den Beamten zu verwenden und den Anschuldigungen entgegenzutreten. Mag eine Versetzung des Beamten auch unter diesen Voraussetzungen nicht gänzlich auszuschließen sein, um Störungen des Dienstverhältnisses zu beheben, so kommt sie allenfalls nachrangig in Betracht, weil damit letztlich das Opfer der nicht haltbaren Anschuldigungen getroffen wird (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 69).

Der Antragsgegner hat diese Verantwortung gegenüber seinen Beamten durchaus gesehen und ist ihr auch im Fall der Antragstellerin ermessensfehlerfrei gerecht geworden. Er hat nicht vorschnell, etwa nach Veröffentlichung der zahlreichen Presseartikel im März 2004, die Versetzung der Antragstellerin verfügt. Vielmehr hat er zunächst Ermittlungen zu Grund und Ausmaß der Störungen des Schulfriedens angestellt. Nach deren Ergebnis wurde das dienstliche Verhalten der Antragstellerin als solches nicht beanstandet, ihr aber der eingetretene Vertrauensverlust in weiten Teilen der Eltern- und der Lehrerschaft dennoch zugerechnet, weshalb die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens, aber auch im wohlverstanden Interesse der Antragstellerin selbst geboten sei. Diese Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei der Antragstellerin um eine engagierte Lehrerin und Schulleiterin handelt, die einen hohen Anspruch an Erziehung erfüllen möchte, was ihr zum Teil bereits gelungen ist und auch öffentliche Anerkennung eingetragen hat. Ferner war die Antragstellerin - nach bisherigem Sach- und Streitstand - bemüht, ihre Aktivitäten in der Vereinigung "Zentrum des Lichts" von den schulischen Aufgaben zu trennen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der den Schulbetrieb störende Ansehensverlust der Antragstellerin vor allem in weiten Teilen der Elternschaft nicht ohne ihr Zutun entstanden ist. Vielmehr hat sie ihn in nicht unerheblichem Umfang mit zu verantworten. Die Vorbehalte ihr gegenüber beruhen im Wesentlichen auf den veröffentlichten Äußerungen des Vorsitzenden des Vereins "Zentrum des Lichts". Deren Inhalt ist mit dem staatlichen Erziehungsauftrag der Schule, wie er in § 1 Abs. 2 SchulG niedergelegt ist, nicht vereinbar. Es ist nahe liegend, dass die vom Gründer des "Zentrums des Lichts" verbreiteten Ansichten der Antragstellerin zugerechnet werden. Hierfür spricht nicht nur ihre langjährige Mitgliedschaft in der Vereinigung in herausgehobener Stellung als stellvertretende Vorsitzende, sondern auch der Umstand, dass es sich bei der Vereinigung um einen sehr kleinen Kreis von ca. 20 Mitgliedern handelt, was einen engen Kontakt und Meinungsaustausch mit dem Vorsitzenden bedingt. Das von der Antragstellerin bekleidete Amt der Lehrerin verlangt insbesondere in der herausgehobenen Funktion der Schulleiterin, durch ihr gesamtes Verhalten diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die für ein vertrauensvolles Zusammenwirken mit den Eltern notwendig sind. Dies schließt die Verpflichtung ein, keinerlei Zweifel darüber aufkommen zu lassen, ihren Erziehungsauftrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und in weltanschaulicher Neutralität zu erfüllen. Begründete Zweifel daran muss sie sich zurechnen lassen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Inhalt der veröffentlichten Ansichten des Vorsitzenden der Vereinigung nicht mit dem staatlichen Erziehungsauftrag der Schule vereinbar. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SchulG soll die Schule vor allem zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zum Eintreten für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen erziehen. Hiermit sind die nachfolgenden Aussagen des Vorsitzenden des Vereins "Zentrum des Lichts" nicht vereinbar: In der künftigen Gesellschaft soll die Demokratie abgeschafft und durch die Herrschaft einer Elite, angeführt durch einen Monarchen, ersetzt werden. Diese Gesellschaft soll streng hierarchisch aufgebaut sein. In der Familienplanung soll es keinen Eigenwillen mehr geben, vielmehr soll sie allein dem göttlichen Schöpfer anvertraut sein. Die Meinungsvielfalt in der Medienlandschaft soll abgeschafft und stattdessen sollen nur noch Nachrichten aus der geistigen Welt übermittelt werden. Zukünftig soll es nur noch Menschen in vollkommenen Körpern geben; Abtreibung sei ein Mittel, das der Schöpfer benutze, um missratene, irdische Entwicklungen aus der Welt zu entfernen. Als Menschen dürfe man nur solche Lebewesen bezeichnen, die eine Seele in sich trügen, dies sei bei den Ureinwohnern Australiens und den Buschmännern Südafrikas nicht der Fall. Alles Jenseitige sei mit dem Diesseitigen verwoben, es werde keine irdisch orientierten, sondern nur Gott zugewandte Menschen geben (vgl. die - von der Antragstellerin als solche nicht bestrittenen - Zitate auf Bl. 489 - 497 der ADD-Verwaltungsakte). Es ist aufgrund dieses Gedankenguts nachvollziehbar, wenn in Eltern- wie Lehrerschaft Zweifel darüber aufgekommen sind, ob die Antragstellerin ihren Erziehungsauftrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der gebotenen weltanschaulichen Neutralität nachkommen wird.

Dass der Antragsgegnerin die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Vereinigung "Zentrum des Lichts" bei Übertragung der Schulleiterstelle bekannt war, steht der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung ebenso wenig entgegen wie der im Laufe des Verwaltungsverfahrens erfolgte Vereinsaustritt. Die Antragstellerin kann sich insofern mit Erfolg weder auf einen Vertrauensschutz noch auf widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin berufen. Denn die Versetzung ist nicht wegen der Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Vereinigung als solcher ausgesprochen worden, sondern wegen der dadurch nach Bekanntwerden des von dem Vorsitzenden der Vereinigung verbreiteten Gedankenguts in der Eltern- wie Lehrerschaft eingetretenen Vertrauensverlustes, den sich die Antragstellerin aus den oben dargelegten Gründen zurechnen lassen muss. Es ist nicht zu erwarten, dass dieser Ansehens- und Vertrauensverlust durch den inzwischen erfolgten Austritt der Antragstellerin aus der Vereinigung allein wieder behoben wird. Hierfür wäre zumindest eine auch nach außen erkennbare innere Lösung von den Inhalten und Zielen des Vereins notwendig. Daran fehlt es bislang. Das Berufen auf den geleisteten Diensteid vermag eine solche Distanzierung nicht zu ersetzen. Im Übrigen belegt das nach dem Vereinsaustritt in der Schriftenreihe der Vereinigung "Zentrum des Lichts" veröffentlichte Buch der Antragstellerin "Am Anfang waren die Werte", dass bei ihr weiterhin eine tiefe innere Beziehung zu dieser Vereinigung und dem Wirken ihres Gründers besteht (vgl. nur die Danksagung auf S. 12 f., ebenso den Vorspruch der Dr.-Ing.-Hans-Joachim-Lenz-Stiftung auf S. 9).

Die angegriffene Versetzungsverfügung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Denn die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung der Antragstellerin knüpft nicht an deren Weltanschauung an, sondern vielmehr an den Verlust des zur Erfüllung des Erziehungsauftrags notwendigen Vertrauensverhältnisses zu großen Teilen der Eltern- und Lehrerschaft. Dass ihr die eingetretene Störung des Schulfriedens aus den oben dargelegten Gründen zugerechnet wird, stellt keinen Eingriff in die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit dar. Die von der Antragstellerin insofern abverlangte Distanz zu dem mit dem staatlichen Erziehungsauftrag unvereinbaren Gedankengut des Vorsitzenden der Vereinigung ist eine Ausprägung der Sachnotwendigkeiten und besonderen Anforderungen des ihr anvertrauten Amtes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 vwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück