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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 2 E 11099/07.OVG
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 | |
GKG § 52 Abs. 5 Satz 1 | |
GKG § 52 Abs. 5 Satz 2 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 52 Abs. 5 | |
GKG § 52 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
GKG § 53 Abs. 3 | |
GKG § 53 |
2. Eine Erhöhung dieses Streitwertes um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Richter- oder Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
2 E 11099/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beförderung
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 28. November 2007, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Juli 2007 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.678,78 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die von den Beschwerdeführern in eigenem Namen eingelegte Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach den maßgeblichen kostenrechtlichen Vorgaben des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - sowie den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) im Wesentlichen zutreffend auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO festgesetzt. Eine geringfügige Korrektur ist lediglich wegen der unterbliebenen Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b) der Vorbemerkungen zur BBesO (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) veranlasst. Diese ist bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen, weil es sich um eine ruhegehaltfähige Zulage im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG handelt. Dagegen ist der Streitwert - trotz des ausdrücklich auf Freihaltung von insgesamt fünf Beförderungsstellen gerichteten Eilantrags - nicht mit der Anzahl der offen zu haltenden Stellen zu multiplizieren (was zu einer Erhöhung des Wertes auf insgesamt 57.236,55 € führen würde). Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des 10. Senats des Gerichts vom 5. Juni 2001 (Az.: 10 E 10782/01.OVG, veröffentlicht in ESOVGRP). Zu den in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren anzuwendenden Streitwertgrundsätzen gilt:
Entgegen der Judikatur einiger Obergerichte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 S 1163/07 -; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 CE 07.807 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2005 -4 S 32.05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 B 286/06 -; HessVGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 TG 27/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 -; sämtlich veröffentlicht in Juris) hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 19. November 2007 - 2 B 11028/07.OVG -) fest, nach der sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG bemisst. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 A 10457/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP) sowie der für beamtenrechtliche Hauptsacheverfahren vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung (vgl. Beschluss vom 26. September 2002, ZBR 2003, 208). Dem nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung für das Hauptsacheverfahren mit der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes berechneten Streitwert muss auch der Wert für das - diesen Anspruch lediglich sichernde - Eilverfahren entsprechen, der allerdings gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges um die Hälfte zu reduzieren ist.
Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist demgegenüber nur dann zugrunde zu legen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Diese Ausnahmeregelung greift in allen Status- und Beförderungsangelegenheiten von Beamten nicht, weil in diesen Fällen die speziellere Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG genügend "Anhaltspunkte" für die Berechnung des Streitwertes bietet. Mit dem durch Art. 1 Nr. 7 Kosten-rechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) neu eingeführten § 3 Abs. 4 GKG a.F. (inhaltsgleich mit § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) sollte das Kostenrisiko in Status- und Beförderungsangelegenheiten nach dem erklärtem Willen des Gesetzgebers unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls kalkulierbar gemacht und eine einheitliche Bewertungspraxis eingeführt werden (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 62). Die Streitwertregelung des § 52 Abs. 5 GKG ist damit eine gegenüber § 52 Abs. 1 bis 4 GKG vorrangige Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten (vgl. Meyer, GKG, 5. Aufl. § 13 Rdnr. 22).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der für verwaltungsgerichtliche Eilverfahren geltenden Vorschrift des § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, die für die Streitwertbestimmung lediglich auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG verweist. Denn auch danach ist der Streitwert aus der sich für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), die sich - wie dargelegt - am hälftigen Hauptsachewert des § 52 Abs. 5 GKG zu orientieren hat. Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG wäre dagegen mit dem Willen des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung des Streitwertes in Status- und Beförderungsangelegenheiten unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu vereinbaren, zumal der Auffangwert nach der Gesetzessystematik bei Eingreifen von speziellen Vorschriften des GKG die Ausnahme sein soll (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 52 GKG Rdnr. 25; Hoof, Die Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren, ZBR 2007, 338 [340]).
Bei diesem pauschalen Streitwert verbleibt es regelmäßig auch dann, wenn ein Antragsteller, wie hier, nicht nur die Ernennung eines einzelnen Konkurrenten verhindern will, sondern sich gegen die unmittelbar bevorstehenden Beförderungen weiterer Bewerber um dieselbe oder mehrere Beförderungsstelle(n) wendet. Auch in einem solchen Konkurrenteneilverfahren geht es dem Beamten bei sachgerechter Auslegung seines Antrags regelmäßig um die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Da er nur einmal befördert werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. November 1993, ZBR 1994, 52) und des Senats (Beschluss vom 25. Januar 1994 - 2 B 12829/03.OVG -) grundsätzlich auch nur eine Stelle freizuhalten. Die Freihaltung mehrerer Planstellen für einen Beamten wäre in der Regel ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Personaldisposition des Dienstherrn sowie in die Interessen der anderen beteiligten Beamten.
Mit dieser sachgerechten Auslegung des Eilantrags muss die Streitwertberechnung korrespondieren. Dies gilt bereits nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, stellt diese Vorschrift doch lediglich auf die Verleihung "eines" anderen Amtes ab (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 - 2 E 11099/02.OVG -). Dass der Gesetzgeber bei dem gegenüber dem Auffangwert bereits deutlich erhöhten Streitwert nach § 52 Abs. 5 GKG eine "unangemessene Wertaddition" (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 62) verhindern wollte, macht im Übrigen § 52 Abs. 6 GKG (§ 13 Abs. 5 GKG a.F.) deutlich. Durch diese Begrenzungsregel wird der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren selbst dann nicht erhöht, wenn in demselben Verfahren weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Nichts anderes gilt für den Regelfall, in dem es dem Beamten lediglich um die Sicherung seiner Rechte in einem einheitlichen Auswahlverfahren geht (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 O 11/01 -, juris).
Diesem Ergebnis steht der von den Beschwerdeführern herangezogene Beschluss des 10. Senats des Gerichts vom 5. Juni 2001 (a.a.O.) nicht entgegen. In dem dieser Streitwertentscheidung zugrunde liegenden Eilverfahren hatte sich ein Richter auf zwei getrennt ausgeschriebene höher bewertete Richterstellen beworben und, nachdem er in beiden Fällen nicht zum Zuge gekommen war, die Offenhaltung beider Stellen begehrt. Da diese beiden Beförderungsämter unabhängig voneinander ausgeschrieben worden waren, konnte über deren Vergabe auch in selbstständigen Besetzungsverfahren entschieden werden. Dementsprechend hätte der Antragsteller seinerzeit in jedem dieser Besetzungsverfahren auch unabhängig von seiner jeweils anderen Bewerbung ausgewählt werden können. Da deswegen die vorläufige Sicherung seiner - voneinander unabhängigen - Bewerbungsverfahrensansprüche auch in jeweils eigenständigen Eilverfahren verfolgbar war, handelte es sich um eine objektive Antragshäufung. Die sich wegen der Verschiedenartigkeit der Funktionsstellen unterscheidenden Ansprüche wurden nur "zufällig" in einem einzigen Verfahren verfolgt. Da in solchen Fällen gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ist eine entsprechende Erhöhung des Streitwertes geboten. Gleiches gilt, wenn es dem Antragsteller um die Freihaltung mehrerer unterschiedlicher Funktionsstellen geht, um die er sich - jeweils getrennt - beworben hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 6 E 1277/03 -, juris). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Der Antragsteller hat sich in dem hier zugrunde liegenden Verfahren nicht auf mehrere unterschiedliche Funktionsstellen, sondern - wie bereits die Wortwahl seiner Bewerbung vom 17. November 2006 deutlich macht - lediglich um "ein" Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO beworben.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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