Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 2 K 561/06.KO
Rechtsgebiete: KAG, AO


Vorschriften:

KAG § 3
KAG § 3 Abs. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5
KAG § 7
KAG § 7 Abs. 5
KAG § 7 Abs. 5 S. 4
AO § 233a
Im kommunalen Beitragsrecht kann ein über Rechtshängigkeitszinsen hinausgehender Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsbetrages nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO abgeleitet werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11636/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin kfm. Angestellte Schenk ehrenamtlicher Richter Beamter a. D. Adams

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verzinsung eines Erstattungsbetrages für einen Zeitraum vor der Rechtshängigkeit seiner Klage gegen mittlerweile rechtskräftig aufgehobene Bescheide der Beklagten, mit denen er zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen herangezogen worden war.

Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 28. September 2005 die auf den zu erstattenden Betrag entfallenden Rechtshängigkeitszinsen unter Zugrundelegung eines Verzinsungszeitraumes vom 3. Juli 2003 bis zum 3. Oktober 2005 auf insgesamt 627,75 € festgesetzt hatte, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und trug vor, es liege für den Zeitraum seit der Beitragszahlung bis zum 2. Juli 2003, dem Tag vor der Rechtshängigkeit seiner Klage, ein darüber hinausgehender Zinsschaden vor, der ihm in entsprechender Anwendung des § 233 a der Abgabenordnung - AO - erstattet werden müsse.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, für den vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Anwendungsbereich der vom Kläger angeführten Bestimmung des § 233 a AO beschränke sich auf die dort genannten Steuern, nämlich Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Die Vorschrift habe erkennbar abschließenden Charakter; ihre entsprechende Anwendung auf sämtliche Kommunalabgaben sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, was auch mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang stehe.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, § 233 a AO sei aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - anwendbar. Hätte der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes eine Anwendung dieser Bestimmung ausschließen wollen, hätte er dies bei Einführung des § 233 a AO im Jahre 1990 durch eine Änderung der vorgenannten Verweisungsnorm klarstellen müssen. Diese Beurteilung entspreche auch allein dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei nämlich für einen Bürger nicht einzusehen, warum er auf der einen Seite vom Tag der Fälligkeit einer öffentlich-rechtlichen Forderung Zinsen zahlen solle, wohingegen die Kommune, die ihn zu Unrecht veranlagt und ihm etwas zurück zu zahlen habe, einen Erstattungsanspruch nur teilweise, nämlich während der Rechtshängigkeit, zu verzinsen habe. Außerdem sei in § 7 Satz 5 KAG ausdrücklich normiert worden, dass bei zu hoch erhobenen Vorausleistungen ab Erhebung eine Verzinsung stattfinde. Dies müsse dann erst recht für eine rechtswidrig zu hohe Abgabenerhebung gelten. Schließlich seien in § 3 Abs. 2 Ziffer 1 KAG ausdrücklich nur die Bestimmungen über Verbrauchssteuern für unanwendbar erklärt worden. Daraus müsse im Umkehrschluss gefolgert werden, dass alle anderen Steuerarten eine analoge Anwendung rechtfertigten. Davon abgesehen liege ein schuldhaftes Handeln des Beamten vor, der den erhobenen Beitrag rechtswidrig festgesetzt habe, so dass zugleich eine Amtspflichtverletzung gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Zinsbescheide vom 28. September 2005 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 zu verpflichten, ihm gegenüber weitere Zinsen in Höhe von 6 % aus 2.250,00 € sowie 6 % aus 2.400,00 € für den Zeitraum vom 2. Januar 2000 bis zum 2. Juli 2003 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Verzinsung nach § 233 a AO mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Zinsbescheide der Beklagten vom 28. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2006 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird, kann der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Das Berufungsvorbringen, der Kläger habe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 233 a AO einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten weiteren Zinsen, gibt Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu den Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gehört nach § 37 Abs. 1 AO auch der Erstattungsanspruch. Er wird gemäß § 236 AO für die Zeit der Rechtshängigkeit unter den dort näher geregelten Voraussetzungen verzinst. Eine weitergehende Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Kommunalabgaben ergibt sich - mit Ausnahme der Gewerbesteuer - nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233 a AO.

Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift auf eine andere Regelungsmaterie bedeutet, dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestands gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird; unsachgemäße Gleichsetzungen sind also zu vermeiden, von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 261). Der Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom 24. Februar 1982 (6 A 286/80, AS 17, 223 <227 f.>) ausgesprochen, dass es dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit widersprechen würde, wenn generell die Anwendung jeder von § 3 Abs. 1 KAG in Bezug genommenen Einzelbestimmung der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Leitgedanken des jeweiligen kommunalen Abgabenrechts stünde, jeweils also geprüft werden müsste, ob die betreffende Vorschrift nach ihrem Regelungsgehalt überhaupt zu der jeweiligen Abgabenart "passt". Eine Begrenzung des Geltungsbereichs der verwiesenen Normen kommt - wie es in diesem Urteil weiter heißt - nur dann in Betracht, wenn ihre Anwendung zu auch für den Rechtsunterworfenen von vornherein erkennbaren, offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin mit dem kommunalen Abgabenrecht unvereinbaren Ergebnissen führen würde oder wenn hierdurch gegen höherrangige Rechtsgrundsätze verstoßen würde. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird (vgl. auch 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; 6 A 10430/04, NVwZ-RR 2004, 782, ESOVGRP), gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 233 a AO offensichtlich wesentlichen Grundsätzen des kommunalen Beitragsrechts widerspricht. Mit ihrer Anwendung verbundene sinnwidrige Ergebnisse könnten nur durch eine sehr restriktive Übernahme einzelner Regelungselemente vermieden werden, weil die Vorschrift ein spezielles gesetzgeberisches Anliegen umsetzt, das im kommunalen Beitragsrecht nicht von Bedeutung ist. Unter solchen Umständen würde § 233 a AO nicht "entsprechend" angewendet, sondern nach Zerlegung in seine Bestandteile und Aussortieren beitragsrechtlich sinnwidriger Elemente gleichsam neu zusammengesetzt.

§ 233 a Abs. 1 Satz 1 AO ordnet eine Verzinsung des Unterschiedsbetrages an, zu dem die endgültige Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer gegenüber einer zuvor erfolgten oder unterlassenen Veranlagung führt, wobei der Zinslauf frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Regelung normiert mithin eine Verzinsung der Abgabe vor ihrer Fälligkeit (Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 233 a Rn 1 m.w.N.). Mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen (und Steuererstattungen) wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 11/2157 S. 194). Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen Liquiditätsvorteile, die durch die spätere Steuerfestsetzung entstehen, für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden (BFH, IV R 5/05, BStBl II 2006, 881, juris). Die Karenzzeit von 15 Monaten wurde an der längstmöglichen allgemeinen Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen ausgerichtet (BTDrucks. 11/2157 S. 195). Für eine solche Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen, die einzelne Abgabenschuldner durch eine Beitragsfestsetzung haben könnten, die im Einzelfall erst später als 15 Monate nach Entstehung der Abgabenpflicht erfolgt, besteht im Beitragsrecht, das durch die Differenzierung zwischen sachlicher und die Fälligkeit auslösender persönlicher Beitragspflicht gekennzeichnet ist, keine Veranlassung. Auch die Karenzzeit von 15 Monaten macht im Beitragsrecht keinen Sinn. Vor allem aber ist dem Beitragsrecht eine Verzinsung vor Fälligkeit der Beitragsschuld fremd.

Aber auch wenn man - wogegen manches spricht - solche "Nachzahlungszinsen" von der entsprechenden Anwendung ausnähme und diese nur auf die Erstattungszinsen des § 233 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AO erstreckte, ergäben sich Ungereimtheiten. Zwar bestimmt § 233 a Abs. 3 Satz 3 AO, dass nur der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist und diese Verzinsung frühestens mit dem Tag der Zahlung beginnt. Gleichwohl ist auch im Erstattungsfall die Karenzfrist des § 233 a Abs. 2 AO mit der Folge zu beachten, dass Erstattungszinsen erst für die Zeit nach Ablauf der Karenzfrist bis zur Abgabenfestsetzung anfallen (vgl. BVerwG, 11 C 15/99, NVwZ-RR 2000, 817; VGH BW, 2 S 544/99, juris; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 233 a Rn 46; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 03/2005, § 233 a, Rn 58). Eine den Interessen des Beitragspflichtigen, der den zunächst zu hoch festgesetzten, später aber ermäßigten Beitrag mit dessen Fälligkeit beglichen hat, gerecht werdende, vernünftige und nachvollziehbare Einschränkung stellt dies nicht dar.

Eine entsprechende Anwendung des § 233 a AO auf Beitragserstattungsansprüche wäre nur sinnvoll, wenn sie auf § 233 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 AO beschränkt bliebe, die Karenzfrist also ausgeblendet würde. Sie bezöge sich damit lediglich auf einen modifizierten Teilbereich der gesetzlichen Regelung unter Wegfall der Vorfälligkeitszinsen und der Karenzfrist bei Erstattungszinsen. Durch eine solche selektive entsprechende Anwendung würde das gesetzgeberische Anliegen, einerseits Liquiditätsvorteile infolge später Steuerfestsetzungen durch Zinsen vor Fälligkeit der Abgabe abzuschöpfen und - gleichsam als Kehrseite - den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners, der einen Liquiditätsnachteil erlitten hat, ebenfalls zu verzinsen, missachtet (vgl. BTDrucks. 11/2157 S. 194). Im Ergebnis würde statt dessen eine neue Regelung zu Gunsten des Abgabenschuldners geschaffen, nicht aber die Bestimmung des § 233 a AO entsprechend angewendet.

Ungeachtet dessen wird dem gesetzgeberischen Zweck des § 233 a AO, (auch) sich mit der Steuerfestsetzung als überhöht herausstellende Vorauszahlungen zu verzinsen, im Kommunalabgabenrecht durch die für einmalige Beiträge geltende Bestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 4 KAG Rechnung getragen, die erst zum 1. Januar 1996 eingeführt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Verweis auf § 233 a AO sei ein Redaktionsversehen, nachvollziehbar (gegen eine entsprechende Anwendung im Ergebnis auch Lauenroth/Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2003, § 12 Rz. 231; vgl. auch Rheindorf, Kommunalabgabenrecht für Rheinland-Pfalz in: Praxis der Kommunalverwaltung E 4a, Stand 08/2006, § 3 Rz. 34).

Soweit der Kläger seinen weitergehenden Zinsanspruch auf eine Amtspflichtverletzung stützt, muss sein Begehren ebenfalls erfolglos bleiben. Obwohl der Senat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - grundsätzlich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, gilt dies nicht für Amtshaftungsansprüche. Denn den Verwaltungsgerichten ist eine Entscheidung über den auf Amtspflichtverletzung gestützten Klagegrund nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG verwehrt (vgl. hierzu BVerwG, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358; BVerwG, 7 B 5.93, NJW 1993, 2255).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 975,36 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück