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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 3 A 10242/09.OVG
Rechtsgebiete: LBG, LDG, StGB


Vorschriften:

LBG § 64
LBG § 64 Abs. 1
LBG § 64 Abs. 1 Satz 3
LBG § 65 Satz 2
LBG § 65
LBG § 85
LBG § 85 Abs. 1
LBG § 214
LBG § 214 Satz 1
LBG § 214 Satz 2
LDG § 11
LDG § 11 Abs. 2
LDG § 11 Abs. 2 Satz 1
StGB § 263
Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 A 10242/09.OVG

In der Disziplinarsache

wegen Disziplinarklage

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Erster Polizeihauptkommissar Moser ehrenamtlicher Richter Amtsinspektor Hauprich

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Dienst.

Der im Jahre 1962 geborene Beklagte trat im Jahre 1978 als Polizeianwärter in den Dienst des Klägers. Nach Beendigung seiner Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst leistete er seinen Dienst im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz. Hier wurde er am 5. April 1989 zum Beamten auf Lebenszeit und - nach erfolgreichem Laufbahnaufstieg - am 18. Mai 2002 in sein jetziges Amt als Polizeikommissar berufen. Seit dem 1. November 2005 ist der Beklagte in der Fahndungseinheit der Polizeidirektion M. eingesetzt. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 8. März 2005 schloss mit der Gesamtleistungsbewertung "C" (entspricht den Anforderungen). Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines bereits volljährig ist. Unterhaltsverpflichtungen aus der Ehe bzw. wegen der Kinder bestehen nicht.

Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde leitete der Polizeipräsident Koblenz Anfang 2003 das vorliegende Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, zunächst wegen des Verdachts, dieser habe dienstlich erworbene Informationen in der Öffentlichkeit verbreitet. Zeitgleich wurde der Vorwurf erhoben, der Beklagte habe vorsätzlich überhöhte Mietnebenkosten in Rechnung gestellt. Im Hinblick auf das deswegen von der Staatsanwaltschaft Koblenz eingeleitete Ermittlungsverfahren setzte der Kläger das Disziplinarverfahren, das nach Bekanntwerden der nachstehend beschriebenen Sachverhalte jeweils entsprechend erweitert wurde, aus.

Durch Urteil vom 16. Februar 2001 verhängte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler gegen den Beklagten wegen vorsätzlichen Bauens ohne Bauerlaubnis eine Geldbuße in Höhe von 16.000,-- DM. In der zugrunde liegenden Hauptverhandlung bestritt er den Tatvorwurf nicht.

Am 25. Februar 2002 reichte der Beklagte beim zuständigen Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ein. Hierbei erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. einen Betrag in Höhe von 300.000,-- DM aus dem Verkaufserlös eines Grundstücks in B. Tatsächlich hatte der Beklagte jedoch einen Erlös in Höhe von 566.500,-- DM erzielt. Hierdurch verkürzte er seine Einkommensteuer um einen Betrag in Höhe von 127.172,-- DM. Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Beklagten deshalb durch Urteil vom 16. März 2006 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Als Milderungsgründe erkannte das Gericht sowohl sein Geständnis als auch die zu erwartende Disziplinarmaßnahme an.

Bis Ende des Jahres 2002 war der Beklagte Verwalter von Wohnungen in mehreren Mehrparteienhäusern, die er in den 90er Jahren als Miteigentümer bzw. für andere Personen gebaut hatte. In dieser Eigenschaft oblag es ihm, Nebenkosten gegenüber den Mietern abzurechnen. Der Beklagte wies seine Schwester sowie eine zweite Person, die mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten beauftragt waren, zur Ausstellung überhöhter Stundenzettel an. Sie sollten ihre tatsächlich erbrachte Arbeitszeit um ca. ein Drittel erhöhen und diese sodann abrechnen. Die so erhöhte Summe stellte der Beklagte den Mietern in Rechnung. Im Einzelnen handelte es sich um 12 Falschabrechnungen mit einem Gesamtschaden in Höhe von 1.238,-- €. Unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Koblenz verhängten Strafe verurteilte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler den Beklagten am 3. April 2007 wegen Betrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Auch hier erkannte das Gericht sowohl das (erst) in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis als auch die "nicht unerheblichen Folgen", die ihm disziplinarrechtlich drohten, als Milderungsgründe an.

Soweit dem Beklagten in dem Strafverfahren weiter zur Last gelegt worden war, in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter einen Betrug zum Nachteil seines Dienstherrn begangen zu haben, indem er vorgetäuscht habe, er sei erkrankt gewesen, in Wahrheit jedoch keine Erkrankung vorgelegen habe, was sich u. a. daraus ergäbe, dass er sich während der Krankheitszeit auf Mallorca aufgehalten habe, wurde er freigesprochen. Zwar habe er sich in den in Rede stehenden Zeiten auf Mallorca aufgehalten. Während dieser Zeiten sei er jedoch ärztlicherseits krankgeschrieben gewesen. Ob sich der Beklagte in dem fraglichen Zeitraum angesichts seiner Erkrankung vernünftig oder dienstpflichtgemäß verhalten habe, stehe - so das Amtsgericht - in dem Strafverfahren "nicht zur Debatte".

Im Verlauf der beiden Strafverfahren erkundigte sich das Polizeipräsidium Koblenz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Koblenz mehrfach nach dem Sachstand. Ein zunächst anberaumter Termin vor dem Amtsgericht Koblenz konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2005 angab, nicht mehr in der Lage zu sein, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. Der damalige Verteidiger des Beklagten beantragte daraufhin, das Verfahren wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten vorläufig einzustellen. In der ersten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler am 20. Juni 2006 erschien der Beklagte ohne anwaltlichen Beistand. Wegen der nach Auffassung des Gerichts zu erwartenden disziplinaren Folgen musste das Verfahren daraufhin vertagt werden.

Nachdem der Kläger Anfang Juli 2007 vom Ausgang der Strafverfahren Kenntnis erhielt, ordnete das Polizeipräsidium Koblenz durch Verfügung vom 31. Juli 2007 die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an, das in der Folge mehrfach ausgedehnt wurde. Zwischenzeitlich hatte der Dienstvorgesetzte des Beklagten nämlich erfahren, dass der Verdacht der Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten als Bauträger und als Hausverwalter sowie durch Ausübung eines Kleingewerbes (Versand) besteht. Mit weiterer Verfügung vom 4. Juni 2008 dehnte der Polizeipräsident Koblenz das Disziplinarverfahren erneut, diesmal um den Verdacht aus, der Beklagte sei während Zeiten, in welchen er krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen sei, ungenehmigten Nebentätigkeiten nachgegangen.

Sodann teilte der Kläger dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit, gab ihm Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen bzw. zur abschließenden Stellungnahme und wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Mitbestimmung des Personalrats zu beantragen, was der Beklagte jedoch unterließ.

Durch Verfügung vom 24. Juli 2008 enthob der Kläger den Beklagten nach vorheriger gesonderter Anhörung vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge an. Der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. September 2008 abgelehnt.

Am 23. September 2008 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der dem Beklagten folgende Verfehlungen zur Last gelegt werden:

1. Steuerhinterziehung,

2. Abrechnungsbetrug,

3. Bauen ohne Baugenehmigung,

4. ungenehmigte Nebentätigkeit für den Kurierdienst seiner Mutter,

5. ungenehmigte Nebentätigkeit als Hausverwalter,

6. ungenehmigte Nebentätigkeit als gewerblicher Grundstückshändler und Bauträger sowie

7. ungenehmigte Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger hinsichtlich der Tatvorwürfe zu 1. bis 3. auf die Feststellungen der Urteile der Amtsgerichte Koblenz und Bad Neuenahr-Ahrweiler verwiesen. Die ungenehmigte Nebentätigkeit im Kurierdienst der Mutter des Beklagten ergebe sich aus den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Feststellungen, die in ihrer Gesamtheit belegten, dass der Beklagte faktisch als Geschäftsführer dieses Gewerbebetriebs aufgetreten sei. Gleiches gelte im Hinblick auf die ungenehmigten Nebentätigkeiten als Bauträger, gewerblicher Grundstückshändler und Hausverwalter, die zum Teil auch während der Zeiten durchgeführt worden seien, in denen er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet habe. So habe er in den Jahren 1996 bis 2002 teils in Bauherrengemeinschaft 5 Mehrparteienhäuser mit insgesamt 43 Wohnungen errichtet, wovon 19 Wohneinheiten in seinem Eigentum gestanden hätten. In dieser Zeit habe er die Hausverwaltung für alle 43 Wohnungen durchgeführt und hierfür einen geldwerten Vorteil erhalten. Als Bauträger habe er seit 1993 bis mindestens ins Jahr 2000 hinein durch die Errichtung und die Vermarktung eine Vielzahl von Immobiliengeschäften durchgeführt, deren Ausmaß und Umfang ein Ausmaß erreicht haben, das nicht mehr als genehmigungsfreie Nebentätigkeit anzusehen sei. Die Immobilientätigkeit sei darauf ausgerichtet gewesen, ihm neben seiner Alimentation als Beamter ein zweites berufliches Standbein zu schaffen und stelle sich somit faktisch als Zweitberuf dar. Durch sein Verhalten habe er insgesamt Dienstvergehen begangen, die so schwerwiegend seien, dass das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren sei. Dabei seien auch die durch die Flugreisen nach Mallorca erfolgte Verletzung der Gesunderhaltungspflicht sowie der sich aus hohen Steuerschulden ergebende Tatbestand des unehrenhaften Schuldenmachens zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er räume zwar einen Teil der Dienstvergehen ein, zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass nur ein geringes Verschulden vorliege. In Bezug auf den Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeiten sei er in einem weit geringeren Umfang tätig gewesen sei. Es habe sich dabei auch allenfalls um genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bzw. untergeordnete Hilfestellung unter Familienangehörigen gehandelt. Bei seiner Bautätigkeit sei er von einer genehmigungsfreien nicht gewerblichen Vermögensverwaltung ausgegangen. Eine Außenwirkung sei mit seiner Tätigkeit nicht verbunden gewesen und die Vorwürfe des Verstoßes gegen seine Gesundhaltungspflicht bzw. des unehrenhaften Schuldenmachens träfen gleichfalls nicht zu. All diese Vorfälle lägen im Übrigen etliche Jahre zurück. Seither habe er sich vorwurfsfrei geführt und werde von seinen Vorgesetzten als leistungsstarker und verlässlicher Kollege beschrieben. Auch die letzte ihm zuerkannte dienstliche Beurteilung zeige, dass er von der Möglichkeit der Nachbewährung Gebrauch gemacht habe. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und die strafgerichtlichen Verurteilungen ihm bereits zur Pflicht und Mahnung gedient hätten.

Das Verwaltungsgericht Trier hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Die Gesamtheit der Dienstvergehen wöge so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten folge dies bereits aus der Bindungswirkung der Entscheidungen der Amtsgerichte Koblenz und Bad Neuenahr-Ahrweiler. Anhaltspunkte, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen, bestünden nicht. Zu berücksichtigen sei insofern, dass in beiden Urteilen die dem Beklagten drohenden Disziplinarmaßnahmen strafmildernd berücksichtigt worden seien. Zur Überzeugung der Kammer stehe weiterhin fest, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und damit zugleich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen habe. So sei er über einen längeren Zeitraum hinweg für den Kurierdienst seiner Mutter tätig gewesen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein. Zwar lasse sich der zeitliche Umfang seines Einsatzes schwer abschätzen, angesichts der im Strafverfahren vernommenen Zeugen müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für die Firma seiner Eltern tätig war, und zwar auch im Tagesgeschäft. So habe er wöchentlich die Geschäftspost abgeholt, Zugriff auf die Geschäftskonten gehabt und zusammen mit seiner Mutter und der Steuerberaterin nach einer Lösung der Abrechnungsproblematik mit den Subunternehmern gesucht. Schließlich hätten zwei Zeugen ausgesagt, der Beklagte sei monatlich telefonisch mit der Zentrale in K. in Kontakt getreten.

Insgesamt handele es sich somit um eine zwar in ihrem zeitlichen Umfang relativ geringfügige, aber langfristig angelegte Tätigkeit, die deutlich über gelegentliche unbedeutende Gefälligkeiten innerhalb der Familie hinausgegangen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte über mehrere Jahre vorsätzlich eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Hausverwalter ausgeübt. Dies habe er zum Teil selbst eingeräumt. Darüber hinaus sei er sich ausweislich eines Schreibens an seine Steuerberaterin vom 23. Januar 2003 über die Genehmigungspflichtigkeit dieser Nebentätigkeit bewusst gewesen. Der Beklagte habe durch die Errichtung und Vermarktung einer Vielzahl von Immobilien in den Jahren 1994 bis 2000 eine über die Verwaltung eigenen Vermögens hinausgehende und somit genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt. Dies ergäbe sich unter anderem aus seinen detaillierten Angaben, die er anlässlich seiner Anhörung gegenüber dem Ermittlungsführer am 26. November 2007 gemacht habe. Hieraus folge, dass er nicht lediglich eigenes Vermögen verwaltet, sondern für andere Personen gegen Entgelt eine Baumaßnahmen durchgeführt habe. Gleiches gelte aber auch für die weiteren Aktivitäten des Beklagten. Hier sei die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, weil sich nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz in den Vordergrund trete. Unabhängig davon habe sich die Tätigkeit des Beklagten nicht im Erwerb von Wohneinheiten und der Veräußerung bzw. Vermietung erschöpft, sondern sei erheblich darüber hinausgegangen, indem er nicht nur für sich, sondern auch für andere Personen und zum Teil im Zusammenwirken mit Dritten den Grundstückserwerb, die anschließende Bebauung und schließlich die Veräußerung von Immobilien übernommen und maßgeblich gesteuert habe.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Ungeachtet der Bindungswirkungen der amtsgerichtlichen Entscheidungen sei zu berücksichtigen, dass die Straftaten vorwiegend in den Jahren 2002 und 2003 begangen worden seien und deswegen entsprechend lange zurücklägen. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorwurfes des Bauens ohne Baugenehmigung. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass sich der Vorwurf auf das Jahr 2001 beziehe. Seit dieser Zeit habe er sich vorbildlich geführt, so dass eine Nachbewährung zu berücksichtigen sei. Dies belegten unter anderem die Stellungnahmen seines Vorgesetzten und zweier Kollegen, aus denen sich ergebe, dass ein Vertrauen zu ihm bestehe. Im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen nicht genehmigten Nebentätigkeiten habe er seine Mutter im Übrigen lediglich im Rahmen einer sittlichen Verpflichtung als Angehöriger unterstützt. Sämtliche Abrechnungen seien durch seine Ehefrau gefertigt worden; er selbst habe lediglich die Post übermittelt. Vor Ort sei eine Betriebsleiterin eingesetzt und er habe keine Kontrollaufgaben gehabt. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Hausverwalter könne ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Fertigung von Nebenkostenabrechnungen und die Leitung von Wohnungseigentümerversammlungen stellten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem - genehmigungsfreien - Aufbau eigenen Vermögens dar. Die entsprechenden Abrechnungen seien durch seine Ehefrau erfolgt und es sei im Übrigen ein Hausmeister angestellt gewesen. Die Hausverwaltungstätigkeit habe sich deshalb im Wesentlichen darauf beschränkt, an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen und diese zu leiten. Auch im Hinblick auf die Errichtung und Vermarktung von Immobilien in den Jahren von 1994 bis 2000 sei ihm allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Steuerlich habe es sich bei der Errichtung und dem Verkauf von Immobilien um die Schaffung eigenen Vermögens gehandelt. Allenfalls durch den Verkauf mehrerer Immobilien sei ein dienstrechtlich relevantes Verhalten entstanden. Dies habe er nicht vorhersehen können. Vielmehr sei er in die Stellung eines gewerblichen Immobilienhändlers "hineingerutscht". Das habe sich zudem erst herausgestellt, als er diese Tätigkeit im Grunde bereits beendet hatte. Insgesamt sei die Entfernung aus dem Dienst unangemessen, weil insofern auch das Vertrauen zu berücksichtigen sei, dass seine unmittelbaren Vorgesetzten in ihn setzten. Sein Verhalten sei schließlich nicht nach außen gedrungen, so dass auch nicht von einem Verlust des Vertrauens der Öffentlichkeit auszugehen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Januar 2009 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Dieses erschöpfe sich im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, den jedoch bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausreichend berücksichtigt habe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Disziplinarvorgängen (8 Verwaltungsakten, 3 Ordner), den beigezogenen Strafakten (Az.: 2050 Js 64160/02 und 2030 Js 57369/02) sowie der Gerichtsakte in dem Verfahren 3 L 564/08.TR), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - gewürdigt und unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz - LDG -). Denn er hat durch die begangene Ordnungswidrigkeit, den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten sowie seinen ohne Genehmigung, teilweise während krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgeübten Nebentätigkeiten sowohl gegen seine allgemeine Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG) und die ihm als Polizeibeamter auferlegten besonderen Dienstpflichten (§ 214 LBG) verstoßen als auch die ihm gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG obliegende Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern. Damit hat er sich von den an ihn als Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Demgegenüber sind durchgreifende Milderungsgründe nicht festzustellen. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig.

Eine Entfernung aus dem Dienst ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG auszusprechen, wenn ein Beamter nach Art und Umfang seiner Verfehlungen und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder wenn die durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis, auch im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, beendet werden (BVerwG, NVwZ-RR 2007, 695 [696]; vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 1504). Sowohl das objektive Gewicht der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen als auch der in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2009 deutlich gewordene Eindruck von seiner Persönlichkeit belegen den endgültigen Verlust des Vertrauens zwischen ihm und seinem Dienstherrn sowie der Allgemeinheit.

Hinsichtlich der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten folgt dieser endgültige und unwiederbringliche Vertrauensverlust aus den in den Urteilen der Amtsgerichte Koblenz und Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Februar 2001, vom 16. März 2006 und vom 3. April 2007 im Einzelnen dargelegten Lebenssachverhalten. Danach hat der Beklagte im Jahre 2001 vorsätzlich ohne die erforderliche Genehmigung ein Wohnhaus errichtet, ein Jahr später Einkommensteuern in Höhe von über 68.000,-- € hinterzogen und sich noch im selben Jahr in insgesamt zwölf Fällen wegen Betruges strafbar gemacht.

Diese Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind der hier zu treffenden Disziplinarentscheidung zum einen aufgrund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG zugrunde zulegen. Unabhängig hiervon sind sie auch zur vollen Überzeugung des Senats als erwiesen anzusehen. Denn ihnen liegen - neben der für sich sprechenden Aktenlage - Geständnisse des Beklagten zugrunde, die er gegenüber den Amtsgerichten gemacht hat. Hinsichtlich der angesichts ihres Umfangs besonders schwer wiegenden Steuerhinterziehung hat der Beklagte den Sachverhalt zudem gegenüber dem Senat bestätigt.

Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten Betruges bleibt es bei der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht erfüllt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Senat andernfalls gezwungen wäre, eine Disziplinarmaßnahme aufgrund eines erkennbar unrichtigen Sachverhaltes zu verhängen. Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, hat der Beklagte doch die in Rede stehenden Straftaten gegenüber dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, wie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. April 2007 zeigt, gestanden. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens gibt er zwar nunmehr an, er habe sein Geständnis lediglich aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand seiner Mutter bzw. auf Anraten seines Verteidigers abgegeben und in Wirklichkeit keine betrügerischen Handlungen begangen. Diese pauschalen Behauptungen, für die sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, sind auch sonst nicht glaubhaft. Daher sind die vom Amtsgericht seiner Entscheidung im Einzelnen zugrunde gelegten Lebenssachverhalte nicht als offensichtlich unzutreffend zu bewerten. Für die hier zu treffende Entscheidung verbleibt es deshalb bei der gesetzlichen Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG.

Bereits durch diese Straftaten hat der Beklagte sich in einem so hohen Maße disqualifiziert, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit erwarten zu Recht von einem Polizeibeamten, dass er die Rechtsordnung in besonderem Maße wahrt. Wenn ein Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehört, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb oder außerhalb des Dienstes strafrechtlich relevante Delikte der vorliegenden Art begeht, verletzt er in äußerst schwerwiegender Weise die ihm gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG obliegende Pflicht, der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Hierdurch löst er sich zugleich innerlich von den an ihn zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter in einem solchen Maße, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Denn einem Polizeibeamten, der sich über mehrere Jahre und mit zum Teil sehr hoher krimineller Energie gegen die Rechtsordnung stellt, indem er ohne die erforderliche behördliche Genehmigung ein Wohnhaus errichtet, Steuern in der hier in Rede stehenden Größenordnung hinterzieht sowie wiederholt Vermögensstraftaten begeht, glaubt man nicht, dass er sich ansonsten an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ausschließlich nach bestem Gewissen und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigene Vorteile ausüben wird. Der Kläger ist jedoch auf die uneingeschränkte persönliche Integrität seiner Beamten unabdingbar angewiesen. Wer als Polizeibeamter innerhalb oder außerhalb des Dienstes Straftaten der hier in Rede stehenden Art begeht, erschüttert nach alledem das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Eignung für den Polizeidienst so nachhaltig, dass die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses von ihm selbst in Frage gestellt werden.

Zu der bereits durch die begangenen Straftaten hervorgerufenen unwiderruflichen Schädigung des Berufsbeamtentums kommen die ungenehmigten Nebentätigkeiten, die der Beklagte als gewerblicher Grundstückshändler und Bauträger, als Hausverwalter sowie als faktischer Geschäftsführer im Kurierdienst seiner Mutter - zum Teil während Zeiten, in denen er krankheitsbedingt dem Dienst fernblieb - ausgeübt hat, hinzu. Auch durch diese vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen hat er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht. Dies hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung herausgearbeitet. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 21 LDG i.V.m. § 130 b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Beklagten ist ergänzend auszuführen, dass es sich bei dem pauschalen Bestreiten der ihm vorgeworfenen Nebentätigkeiten auch nach der Überzeugung des Senats um bloße Schutzbehauptungen handelt.

Soweit die Bautätigkeit betroffen ist, ergibt sich aus allen vorliegenden Akten ein einheitliches Bild, das im Übrigen in den wesentlichen Zügen auch vom Beklagten nicht bestritten wird: Danach hat er seit Anfang der 90er Jahre (auch) für fremde Rechnung und mit fremden Kapital mehrere Objekte, zumeist Mehrparteienhäuser errichtet, wobei er insgesamt nach außen den Eindruck eines "Bauträgers" erweckte, der sich nicht nur auf die Vermittlung geeigneter Objekte beschränkte, sondern auch auf besondere Wünsche seiner Kunden einging. Besonders anschaulich ist die (Neben-)Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der "Zusätzlichen Vereinbarung zum Bauwerkvertrag vom 23. Juni 2002", in dem der Beklagte als "Auftragnehmer" umfangreiche Ausführungen zu den infolge eines nicht erwarteten Grundwassereintritts erforderlich gewordenen umfangreichen baulichen Änderungen machte. Diese baulichen Maßnahmen wurden vom Beklagten im Einzelnen ausführlich beschrieben und mit bemerkenswerter Professionalität in dem von ihm vorbereiteten Vertragsvorschlag festgehalten (vgl. im Einzelnen Bl. 143 - 147 der Strafakte 2030 Js 57369/02). Die dort schriftlich dokumentierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bauträgertätigkeit hat der Beklagte bei seiner Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2009 nachhaltig bestätigt. Aufgrund seiner hierbei deutlich gewordenen Detailkenntnisse von den im Raum N. zu erzielenden Kaufpreisen für Immobilien sowie insbesondere den ihm geläufigen baurechtlichen und schwierigen steuerlichen Modalitäten geht auch der Senat von einem auf dem Gebiet der Errichtung von Wohnungseigentum spezialisierten Bauträger aus. Als Verwaltung eigenen Vermögens lassen sich seine bis ins Jahr 2003 ausgeübten umfangreichen Aktivitäten jedenfalls unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einordnen.

Damit im Zusammenhang steht die Tätigkeit des Beklagten als Hausverwalter in den zum überwiegenden Teil von ihm selbst errichteten Mehrparteienhäusern. Auch hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Übrigen streitet der Beklagte weder die Tätigkeit als solche noch den geldwerten Vorteil, den er durch seine umfangreichen Leistungen erhalten hat, ab.

Für die Bewertung dieses Sachverhaltskomplexes kommt erschwerend zum Tragen, dass der Beklagte einen erheblichen Teil dieser Nebentätigkeiten in Zeiten ausübte, in denen er dienstunfähig erkrankt war, z. B. während er von ihm vorbereiteten und geleiteten Hauseigentümerversammlung am 6. Januar 2003 . An diesem Tag war er ausweislich der Jahresübersicht im Abwesenheitsblatt für das Jahr 2003 wegen Krankheit von seiner Dienstleistungspflicht befreit (vgl. die Übersichten unter II. des Hefters "Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit"). Zusätzlich hat er mehrfach bereits im Jahre 2002 Nebenkostenabrechnungen an Tagen erstellt, an denen er krankgeschrieben war (vgl. die Übersichten unter I. des Hefters "Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit").

Die Rechtsprechung erkennt insbesondere dann auf eine Entfernung aus dem Dienst, wenn die Nebentätigkeit in Zeiten der Dienstunfähigkeit ausgeübt wird (vgl. BVerwGE 113, 337 [338]; OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 3 A 11300/05.OVG -, juris). Denn ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt (vgl. BVerwGE 113, 337 [338 f.]). Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden könnten. Ein derartiges Gebaren stößt nämlich in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis und weckt erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. So liegen die Dinge hier. Entgegen der von ihm auch im Berufungsrechtszug hervorgehobenen Auffassung macht es insoweit durchaus einen Unterschied, ob der Miteigentümer an einer Hausversammlung teilnimmt oder diese als Hausverwalter - etwa durch Erstellen von Nebenkostenabrechnungen - vorbereitet und anschließend leitet.

Schließlich ist dem Beklagten seine ungenehmigte Nebentätigkeit als faktischer Geschäftsführer des auf den Namen seiner Mutter angemeldeten Kurierdienstes vorzuwerfen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht folgt aus den bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Schriftstücken, den Aussagen der Zeugen A., B., C., D. und E., dass sich die Tätigkeit des Beklagten nicht lediglich auf die Übermittlung von Post beschränkte (vgl. Bl. 566 - 69 der Strafakten 2050 Js 64160/02). Auch wenn die Aussagen der Zeugen wegen nicht auszuschließender Belastungstendenzen nicht völlig unkritisch gesehen werden dürfen, so ist andererseits zu sehen, dass der Beklagte selbst seine Tätigkeit mit einem zeitlichen Aufwand von 20 Minuten täglich angegeben hat (vgl. Bl. 470 der Strafakten 2050 Js 64160/02). Selbst wenn, wie der Beklagte vorträgt, seine Ehefrau als "Betriebsleiterin" eingesetzt gewesen sein sollte, steht dies seiner eigenen Tätigkeit in dem Gewerbe demnach nicht entgegen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die an die Steuerberaterin des Beklagten gerichtete E-Mail vom 23. Januar 2003, in der dieser unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass ihm die dienstrechtliche Relevanz seiner Tätigkeit bewusst war (vgl. unter IV. des Hefters "Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit", a. E.). Die von ihm in dieser E-Mail gewählte Formulierung belegt zugleich, dass es sich keinesfalls um bloße Unterstützungshandlungen im familiären Umfeld handelt, die er aus bloßer sittlicher Verpflichtung gegenüber seiner Mutter durchgeführt haben will. Vielmehr war ihm bekannt, dass er sich in einer dienstrechtlich relevanten Weise betätigte.

Für all diese Nebentätigkeiten verfügte der Beklagte nicht über die gemäß § 73 Abs. 1 LBG erforderliche Genehmigung. Eine solche hätte ihm auch nicht erteilt werden können, da ihr dienstliche Interessen entgegenstehen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LBG). Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG in der Regel vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insofern nicht entscheidend auf die Dauer oder Häufigkeit der Tätigkeit an. Ausreichend ist, auch bei weniger zeitintensiven Betätigungen, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Dienst- oder Arbeitsleistung handelt. Diese Tatbestandsalternative von § 73 Abs. 3 Satz 1 LBG liegt hier indessen - jedenfalls bei den beiden erstgenannten Nebentätigkeiten - schon in zeitlichen Hinsicht vor.

Dahinstehen kann, ob der Beklagte aus seinen Tätigkeiten im Kurierdienst bzw. als gewerblicher Immobilienhändler tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Für die dienstrechtliche Beurteilung der Nebentätigkeit eines Beamten ist nur maßgeblich, ob diese mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Unerheblich ist dagegen, ob der erstrebte Gewinn tatsächlich realisiert worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 2007 - 3 A 10387/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

Darüber hinaus beeinträchtigte die Tätigkeit des Beklagten auch deshalb dienstliche Interessen, weil der mit großem Umfang betriebene Bauträgertätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich war (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG). Die Allgemeinheit hat nämlich keinerlei Verständnis für einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Standbein einrichtet. Hiervon ist aber angesichts des Umfangs der gesamten Nebentätigkeiten auszugehen.

Der Beklagte handelte vorsätzlich. Insbesondere war ihm die dienstrechtliche Relevanz seines Handelns bewusst. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vorstehend bereits dargestellten Tätigkeiten im Kurierdienst (vgl. die bereits oben genannte EMail vom 23. Januar 2003). Aber auch in Bezug auf die weiteren Handlungen bzw. Betätigungen, die entweder gegen geltendes Recht verstoßen und/oder jedenfalls dienstrechtlich bedeutsam sind, war ihm als Angehöriger des gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der hierfür erforderlichen Aus und Vorbildung das Unrecht seines Tuns ohne jeden Zweifel bewusst.

Eine Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte fällt zu Ungunsten des Beklagten aus.

Wegen der von dem Beklagten herbeigeführten und nicht wieder gutzumachenden Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums kommt es für den damit einhergehenden endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit zunächst nicht darauf an, ob er auch zukünftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Es bedarf deshalb keiner Prognose, das Verhalten des Beklagten werde sich zukünftig wiederholen.

Desweiteren kommen der disziplinar- und strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beklagten sowie seine guten dienstlichen Leistungen, die möglicherweise für seine Person sprechen könnten, keine entscheidende Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei. Insbesondere greift der Gesichtspunkt der "Nachbewährung", den der Beklagte zu seinen Gunsten anerkannt wissen will, vorliegend nicht durch. Beide Milderungsgründe treten in ihrer Bedeutung vielmehr erheblich hinter dem Eigengewicht der - einheitlich zu bewertenden - Dienstverfehlungen zurück, zumal sich eine ordnungsgemäße, straffreie Dienstverrichtung für jeden Polizisten von selbst versteht.

Erheblich zu Lasten des Beklagten wiegt dagegen seine Uneinsichtigkeit in sein kriminelles Verhalten, die er nicht nur gegenüber dem Verwaltungsgericht, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2009 dem Senat offenbart hat. So hat er nicht nur das vorsätzliche Bauen ohne Baugenehmigung einer anderen Person zugerechnet und seine kriminellen Betrugshandlungen - trotz seiner in beiden Verfahren abgelegten Geständnisse - abgestritten, sondern auch seine in einem erheblichen Umfang begangene Steuerhinterziehung vergeblich zu rechtfertigen gesucht. Diese Straftat sei, so der Beklagte gegenüber dem Senat "absolut menschlich verständlich", weil er hierdurch einen Teil der nach seiner Auffassung ungerechtfertigten Steuernachzahlung habe "ausgleichen" können. Ein Polizeibeamter, der nach einer rechtskräftigen Verurteilung sein kriminelles Verhalten in einer derart uneinsichtigen Art darstellt, ist für einen weiteren Verbleib im Polizeivollzugsdienst nicht mehr tragbar. Sein notorisches Fehlverhalten wie auch seine unbeirrbare Tendenz zur Bagatellisierung und In-Abrede-Stellens seiner Tätigkeiten machen vielmehr deutlich, dass ihm jedwede Beziehung zu seinem Beruf und den unabdingbaren Anforderungen des Dienstbetriebes fehlt. Sie sind Ausdruck eines Persönlichkeitsbildes, bei dem die persönlichen Interessen des Beklagten den zu beachtenden Belangen des Dienstherrn und den zu wahrenden Rechten Dritter bedenkenlos vorgezogen werden. Der Milderungsgrund seiner bis zur vorläufigen Dienstenthebung unbeanstandeten Dienstverrichtung muss demgegenüber in seiner Bedeutung zurücktreten, zumal die lange Dauer des - wegen der laufenden Strafverfahren zu Recht ausgesetzten - Disziplinarverfahrens überwiegend dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen ist, der seine Geständnisse erst in der jeweiligen Sitzung der Amtsgerichte ablegte, im Jahre 2005 einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit stellte und zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verteidiger zu einer Hauptverhandlung erschien.

Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist schließlich der vom Beklagten ins Feld geführte Aspekt der - seiner Auffassung nach fehlenden - Öffentlichkeitswirksamkeit seiner geschäftlichen Aktivitäten. Zum einen ist er zur Abwicklung von Immobilienverkäufen mit nicht wenigen Kunden auch persönlich in Kontakt getreten. Zum anderen sind jedenfalls die Betrugshandlungen, wie die von einer Mieterin im Jahre 2002 gemachte Anzeige aufzeigt, auch außerhalb des engeren dienstlichen Bereichs bekannt geworden.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Unter diesem Blickwinkel begegnet die gegen ihn verhängte Maßnahme keinen Bedenken. Ist ein Polizeibeamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit (BVerwGE 46, 64 [66]; 103, 183 [189]) dient.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.

Ende der Entscheidung

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