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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 3 A 11300/05.OVG
Rechtsgebiete: LDG, LBG


Vorschriften:

LDG § 11
LDG § 11 Abs. 2
LDG § 11 Abs. 2 Satz 1
LDG § 11 Abs. 2 Satz 2
LBG § 64
LBG § 64 Abs. 1
LBG § 64 Abs. 1 Satz 1
LBG § 65
LBG § 65 Satz 2
LBG § 73
LBG § 73 Abs. 1
LBG § 214
LBG § 214 Satz 1
LBG § 214 Satz 2
Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In der Disziplinarsache

3 A 11300/05.OVG

wegen Disziplinarklage

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtliche Richterin Polizeihauptmeisterin Moser-Doll ehrenamtliche Richterin Justizhauptsekretärin Breter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier - 3 K 1613/04.TR - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts.

Der 1952 geborene Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Jahr 1970 trat er in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz und wurde 1979 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptmeister erfolgte am 18. Mai 1990. Die letzte Regelbeurteilung vom 1. Februar 1995 weist die Gesamtbewertung "D" auf. Ab dem 12. Oktober 1995 verrichtete der Beklagte nur noch sporadisch Dienst und wurde auf seinen Antrag vom 1. April 1996 mit Ende des Monats Oktober 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Grundlage hierfür bildete ein amtsärztliches Gutachten vom 9. März 1998, das die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bzw. der Polizeidienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre ausschloss. Mittlerweile ist er nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 15. April 2004 einer Innendiensttätigkeit im Verwaltungsbereich vollständig gewachsen. Eine Verwendung im Polizeibereich komme jedoch nicht in Betracht.

Während seiner aktiven Dienstzeit hatte der Beklagte mit Schreiben vom 30. September 1993 die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Versicherungsmakler beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1. August 1994 mit der Begründung abgelehnt, es sei zu befürchten, dass durch die beabsichtigte Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Das daraufhin eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 1997 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt. Gleichwohl ging der Beklagte in der Folgezeit wie auch zuvor schon einer Tätigkeit als Versicherungsmakler nach. Darüber hinaus absolvierte er in der Zeit von Februar 1997 bis Januar 1999 bei der Industrie- und Handelskammer T. eine Ausbildung zum Versicherungsfachwirt.

Nachdem diese Aktivitäten bekannt geworden waren, leitete der Kläger mit Verfügung vom 17. Juli 2000 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung sowie des Erwirkens einer unrichtigen Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit. Das Disziplinarverfahren wurde nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu Beginn des Jahres 2001 unterbrochen. Schließlich erhob die Staatsanwaltschaft Trier am 19. August 2002 gegen den Beklagten Anklage beim Amtsgericht - Schöffengericht - Trier wegen des Verdachts, sich eines Vergehens des Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht zu haben. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Trier lehnte mit einem in der Folge rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 28. November 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führte es aus, die Anklageschrift habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb die amtsärztlichen Feststellungen vom 9. März 1998 zur Dienstunfähigkeit des Beklagten unzutreffend seien. Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter und als Beamter im polizeilichen Innendienst würden sich erheblich unterscheiden. Es könne deshalb nicht aufgrund der Tätigkeit des Beklagten als Versicherungsmakler auf seine Innendienstfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung geschlossen werden.

Das Disziplinarverfahren wurde im Februar 2004 fortgesetzt. Am 18. November 2004 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten die kontinuierliche Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit über mehrere Jahre in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung zur Last gelegt.

Er hat beantragt,

dem Beklagten die Ruhegehaltsbezüge abzuerkennen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2005 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts nach sich ziehen müsse. So habe der Beklagte während der Dauer seiner dienstunfähigen Erkrankung seit dem 12. Oktober 1995 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Oktober 1998 kontinuierlich eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - ausgeübt, ohne über eine solche Genehmigung verfügt zu haben. Sie sei ihm vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dennoch habe er in der Zeit von April 1996 bis Oktober 1998 insgesamt 476 Versicherungsverträge abgeschlossen und dadurch gegen seine Dienstpflichten aus § 73 Abs. 1 LBG und das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LDG verstoßen. Besonderes Gewicht komme dieser Pflichtwidrigkeit insbesondere deshalb zu, weil der Beklagte in Zeiten seiner dienstunfähigen Erkrankung in der Öffentlichkeit nachhaltig als Versicherungsmakler in Erscheinung getreten sei. Hierfür genüge es, dass andere Mitarbeiter für ihn nach außen hin handelten und er ihnen Unterprovision zahlte. Darüber hinaus habe er gegenüber der Industrie- und Handelskammer sogar angegeben, bereits seit dem Jahr 1987 ununterbrochen als Versicherungsmakler tätig gewesen zu sein. Mit seiner Teilnahme an der Fortbildung zum Versicherungsfachwirt sei er nicht nur gegenüber der Industrie- und Handelskammer, sondern auch gegenüber den übrigen Lehrgangsteilnehmern als Handelsvertreter aufgetreten. Ein erkrankter Beamter verstoße jedoch grundsätzlich gegen das Gebot, sich in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübe, die von einem objektiven Betrachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden könnten. Des Weiteren habe der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht nach § 65 LBG verstoßen, weil er die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit bewusst missachtet habe. Dieses Verhalten sei in besonderem Maße pflichtwidrig. Durch die von ihm vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen habe der Beamte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Das beharrliche Hinwegsetzen über die grundlegenden Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts offenbare einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dienstlichen Belangen. Mildernde Umstände zu Gunsten des Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Aberkennung des Ruhegehalts erweise sich auch als verhältnismäßig. Sie diene insbesondere generalpräventiven Zwecken und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Der durch das Dienstvergehen eingetretene Vertrauensschaden sei so erheblich, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Die Aberkennung des Ruhegehalts stelle daher bei einem Ruhestandsbeamten die angemessene Reaktion dar.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Zwar räume er ein, eine Nebentätigkeit ohne entsprechende Genehmigung ausgeübt zu haben. Es fehlten jedoch tragfähige tatsächliche Feststellungen zur "Außenwirkung" seiner Tätigkeit. Er habe zumeist interne, verwaltende und ordnende Tätigkeiten wahrgenommen. Die fraglichen Versicherungsverträge seien zum überwiegenden Teil ohne eine persönliche Ansprache von Kunden als Folgegeschäfte oder über Subvertreter zustande gekommen. Auch das Absolvieren eines Fortbildungskurses bei der Industrie- und Handelskammer könne nicht erschwerend für die Wertung des Dienstvergehens herangezogen werden. Das Erlangen einer anderen beruflichen Qualifikation stelle sich nämlich nicht als dienstordnungswidrig dar. Des Weiteren seien bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme besondere persönliche Umstände zu beachten gewesen. So habe sich seine Ehefrau vor wenigen Jahren von ihm getrennt und das Scheidungsverfahren sei mittlerweile rechtshängig. Ihm obliege es daher, die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder, die sich im Studium befänden, allein finanziell zu unterstützen. Schließlich müsse der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum berücksichtigt werden. Er befinde sich seit dem 1. November 1998 im Ruhestand und das ihm vorgeworfene Verhalten beziehe sich auf vorangegangene Zeiten. Es sei aber nicht zu erkennen, welcher Effekt mit einer Aberkennung des Ruhegehaltes im Jahre 2005 noch erreicht werden könne. Ein Bezug zu den Jahre zurückliegenden Dienstvergehen sei nicht mehr ersichtlich.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten (3 Ordner, 4 Bände und 1 Heftung Verwaltungs- und Ermittlungsakten, 3 Bände Strafakten) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 LBG gewürdigt und unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensschädigung auf die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 10 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - erkannt. Denn der Beklagte hat durch seine Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler seine Dienstpflichten als Polizeibeamter als auch insbesondere die ihm obliegende Pflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG), und gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Dabei hat er sich von den an ihn als Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm als aktivem Polizeibeamten nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könnte, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich wäre; er hat vielmehr das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Ihm ist daher als einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG abzuerkennen.

Der Beklagte ist im Zeitraum zwischen der Beantragung des Ruhestands am 1. April 1996 und seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1998 nachhaltig als Versicherungsmakler in Erscheinung getreten, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung gewesen zu sein. Er hat im genannten Zeitraum 476 Versicherungsverträge abgeschlossen und dadurch nicht unerhebliche Einnahmen erzielt. So erklärte er ausweislich einer Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 12. Oktober 2002 im Rahmen des Strafverfahrens 8002 Js 2467/01 gegenüber dem Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1998 in Höhe von 34.797,-- DM (Bl. 633 der Strafakte). Die Höhe dieses Betrages spricht für einen erheblichen Umfang der von dem Beklagten betriebenen Versicherungsmaklertätigkeit, die auch in der Zahl der festgestellten Vertragsabschlüsse ihren Ausdruck findet. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob sich seine tatsächlichen Einkünfte auf lediglich 250,-- € netto/Monat belaufen haben, wie der Beklagte angibt, jedoch angesichts der etwa für das Jahr 1998 erklärten Einkünfte kaum nachvollziehbar ist. Maßgeblich für die dienstrechtliche Beurteilung seiner Betätigung ist nämlich ausschließlich, ob diese mit der Absicht der Gewinnerzielung, die hier außer Frage steht, verbunden gewesen ist, nicht aber, ob der erstrebte Gewinn auch tatsächlich realisiert worden ist (Urteil des Senats vom 21. Januar 2002, AS 29, 349, 351).

Auch kann der Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, die von ihm wahrgenommene Tätigkeit als Versicherungsmakler sei im Wesentlichen ohne Außenwirkung und Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit erfolgt. Dies trifft offenkundig nicht zu. Er selbst hat nicht in Abrede gestellt, im maßgeblichen Zeitraum die festgestellten 476 Versicherungsverträge abgeschlossen zu haben. Er ist in diesen Fällen zwangsläufig gegenüber seinen Kunden als Versicherungsvertreter aufgetreten. Dies gilt auch dann, wenn er Dritte als Subunternehmer für den Vertragsabschluss eingesetzt hat, da bereits seinem Auftreten ihnen gegenüber als übergeordneter "Generalvertreter" Öffentlichkeitsrelevanz zukommt. Auch kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Teil der Verträge um so genannte Folgeverträge gehandelt hat, für deren Abschluss es keines unmittelbaren Kundenkontakts mehr bedurfte. Denn solche Folgeverträge setzen einen erstmaligen Vertragsabschluss mit unmittelbarem Kundenkontakt voraus. Insoweit wäre die Annahme lebensfremd, dass es sich bei sämtlichen der fraglichen 476 Vertragsabschlüsse um Folgeverträge gehandelt hat, die auf einen erstmaligen Vertragsabschluss vor dem 1. April 1996 zurückzuführen sind. Im Übrigen verfügte der Beklagte auch für frühere Zeiträume nicht über eine einschlägige Nebentätigkeitsgenehmigung. Des Weiteren hat der Beklagte ausweislich seiner Anmeldung zur Fortbildung zum Versicherungsfachwirt vom 10. Dezember 1996 gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, bereits seit dem Jahr 1987 ununterbrochen als Versicherungsmakler tätig gewesen zu sein. Er hat diese Angabe auf dem Anmeldeformular für die Ablegung der Prüfung zum Versicherungsfachwirt vom 25. November 1997 bestätigt. Es ist daher von einer kontinuierlichen Tätigkeit des Beklagten als Versicherungsvertreter über viele Jahre hinweg und einem Auftreten in dieser Funktion gegenüber tatsächlichen und potenziellen Kunden in beachtlichem Umfang auszugehen. Darüber hinaus hat der Beklagte, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, in der Zeit von Februar 1997 bis Januar 1999 bei der Industrie- und Handelskammer T. eine Ausbildung zum Versicherungsfachwirt absolviert und ist nicht nur gegenüber der Industrie- und Handelskammer, sondern auch gegenüber den übrigen Lehrgangsteilnehmern als Handelsvertreter aufgetreten. Die Außenwirkung seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter unterliegt daher auch in dieser Hinsicht keinen Zweifeln. Hieran und nicht - wie der Beklagte meint - an dem Absolvieren einer Fortbildungsmaßnahme knüpft der Vorwurf eines disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens an.

Die Tatsache, dass der Beklagte über keine Nebentätigkeitsgenehmigung für die festgestellten Tätigkeiten verfügte, wie sie gemäß § 73 Abs. 1 LBG erforderlich gewesen wäre, stellt einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG dar. Darüber hinaus hat der Beklagte die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten eines Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz gemäß §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 214 Satz 2 LBG verletzt. Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, wiegt eine solche Dienstpflichtverletzung schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Fürsorge schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Belang dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in der berechtigten Erwartung einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabungen der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2002, a.a.O., 349).

Besonders erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beklagte während der Zeit seiner ungenehmigten Nebentätigkeit wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war. Denn in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Polizeibeamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig, oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Einer erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden könnten, da ein derartiges Gebaren in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis stößt und Zweifel an der Integrität des Beamten wecken dürfte (vgl. Urteil vom 21. Januar 2002, a.a.O., S. 354).

Den gesteigerten Achtungs- und Ansehenspflichten, die ihm gerade als Polizeibeamter obliegen (vgl. § 214 Satz 2 LBG), hat der Beklagte durch seine nach außen hin erkennbaren außerdienstlichen Aktivitäten in erheblichem Umfang zuwider gehandelt. Ein besonders hohes Gewicht erhält das Dienstvergehen durch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit erfolgte bestandskräftige Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung aus dem Jahr 1993. Indem er ungeachtet der ihm seinerzeit unmissverständlich vor Augen geführten Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler mit seinem Amt als Polizeibeamter gleichwohl seine Vertretertätigkeit in Zeiten seiner dienstunfähigen Erkrankung fortsetzte, hat er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit offenbart, dass dies die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt. Sein über viele Jahre hinweg gezeigtes Verhalten offenbart eine innere Lösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und lässt erkennen, dass der Beklagte für erzieherische Maßnahmen nicht mehr zugänglich war. Er hat sich deshalb durch sein damaliges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht, so dass er als nunmehriger Ruhestandsbeamter die entsprechenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat.

Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich im Übrigen auch als verhältnismäßig. Insbesondere steht die Tatsache, dass seit der Begehung des Dienstvergehens ein mehrjähriger Zeitraum vergangen ist, seiner Ahndung nicht entgegen.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten insbesondere Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes verfolgt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60/00 -). Hingegen tritt die Absicht, mit einer Disziplinarmaßnahme einen pflichtenmahnenden Effekt bei dem Beamten zu erzielen, gegenüber einem Ruhestandsbeamten zwangsläufig in den Hintergrund, zumal wenn die Maßnahme - wie hier - auf einem während der aktiven Dienstzeit und nicht während des Ruhestands begangenen Dienstvergehen beruht. Die Disziplinarmaßnahme kann in diesen Fällen regelmäßig nur eine nachträgliche Ahndung darstellen; zukunftsbezogene Auswirkungen auf das dienstliche Verhalten des Betreffenden sind hingegen nahezu ausgeschlossen.

Den Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes steht der hier eingetretene Zeitablauf nicht entgegen. Ihnen wird vielmehr nur durch die Aberkennung des Ruhegehalts Rechnung getragen, da sie diejenige Disziplinarmaßnahme darstellt, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG zwingend zu verhängen ist, wenn der Betreffende als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müsste. Wäre der Beklagte aber noch aktiv als Beamter dienstlich tätig, könnte aus den dargelegten Gründen das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nur als endgültig zerstört beurteilt werden. Der Kläger hat deshalb zu Recht davon abgesehen, angesichts der mittlerweile seitens des Amtsarztes angenommenen Verwendungsfähigkeit des Beklagten für den Innendienst seine Wiederverwendung gemäß §§ 61, 53 LBG ins Auge zu fassen. Bei der Bemessung des Disziplinarmaßes ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit des Beamten beruht und ihm daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (BVerwG, a.a.O.). Hinsichtlich des Zeitablaufs ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass eine Einleitung des Disziplinarverfahrens erst im Jahre 2000 möglich war, nachdem die Tätigkeiten des Beklagten dem Dienstherrn zu diesem Zeitpunkt in dem festgestellten Umfang bekannt geworden waren. Darüber hinaus konnte das Disziplinarverfahren während der Dauer des Strafverfahrens nicht betrieben werden. Auch vor diesem Hintergrund ist daher eine Gleichbehandlung des Beklagten mit einem aktiven Beamten geboten. Er kann für eine gleiche Pflichtwidrigkeit nicht besser gestellt werden, nur weil er zwischenzeitlich dienstunfähig geworden ist (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl., 2003, § 13 Rn. 20).

Mildernde Umstände, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind auch nicht im Hinblick auf die von dem Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens geschilderten zwischenzeitlich eingetretenen familiären Umstände zu berücksichtigen. Die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme müssten Eingang in die Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau über etwaige familiäre Unterhaltsverpflichtungen finden. Der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme als solcher können sie hingegen nicht entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.



Ende der Entscheidung

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