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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 5 A 10100/05.OVG
Rechtsgebiete: LPersVG
Vorschriften:
LPersVG § 5 | |
LPersVG § 5 Abs. 3 | |
LPersVG § 5 Abs. 3 Satz 1 | |
LPersVG § 53 | |
LPersVG § 53 Abs. 1 | |
LPersVG § 53 Abs. 2 | |
LPersVG § 56 | |
LPersVG § 56 Abs. 1 | |
LPersVG § 56 Abs. 2 | |
LPersVG § 56 Abs. 2 Satz 1 |
2. Von mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahmen sind in aller Regel die Beschäftigten derjenigen Dienststelle ausschließlich betroffen, bei der der Adressat der Maßnahme seinen Dienstposten hat oder haben wird.
3. Die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens betrifft bei dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Referats auch die dem Referat angehörenden Beschäftigen einer verselbständigten Nebenstelle.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
A 10100/05.OVG
In der Personalvertretungssache
wegen Mitbestimmung
hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Land -) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey ehrenamtliche Richterin Justizamtsrätin Meyer ehrenamtliche Richterin Regierungsdirektorin Groh-Peter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. November 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger für diejenigen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zur Mitbestimmung berufen ist, die den nachfolgenden Anlassfällen gleichartig sind: Einstellungen, Höhergruppierungen aufgrund Bewährungsaufstiegs, Anstellungen, Zuversetzungen und Laufbahngruppenwechsel.
Im Übrigen (d.h. hinsichtlich der Besetzung des Referatsleiterpostens bei dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Referats) wird die Klage abgewiesen.
Darüber hinaus werden die Berufungen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger 1/7, der Beklagte und der Beigeladene jeweils 3/7 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Zum Geschäftsbereich des Beklagten gehören neben der Hauptdienststelle in T... auch mehrere Außenstellen, u.a. in K... und N..., deren Beschäftigte Verselbständigungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) gefasst haben. Neben örtlichen Personalräten bei diesen Außenstellen wurde auch ein Gesamtpersonalrat in T... gebildet.
Ende 2003/Anfang 2004 nahm der Beklagte verschiedene Personalmaßnahmen vor, die sämtlich Beschäftigte mit Dienstposten in der Hauptdienststelle betrafen. Diese Dienstposten sind in Referaten eingerichtet, die alle über Beschäftigte auch in verselbständigten Nebenstellen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verfügen. Bei dieser Organisationsregelung handelt es sich um eine Folge der Verwaltungsreform aus dem Jahr 2000, insbesondere der Auflösung der Bezirksregierungen. In all den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten suchte der Beklagte um Zustimmung des Beigeladenen nach, der dann wiederum dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gab (vgl. § 53 Abs. 7 LPersVG). Der Kläger erhob keine Bedenken. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Personalmaßnahmen:
1. Einstellung von A als Angestellte nach Vergütungsgruppe V b BAT in der Hauptdienststelle, Referat 31. Das Referat verfügt über 66 Beschäftigte in T..., 5 Beschäftigte in K... und 6 Beschäftigte in N... Die Auswahl fand aus einem Kreis von 12 Initiativbewerbungen statt.
2. Einstellung von B als Landwirtschaftstechniker/-meister in die Hauptdienststelle, Referat 43 (Prüfdienst Agrarförderung) nach Vergütungsgruppe V c BAT. Die Auswahl für die im Staatsanzeiger ausgeschriebene Stelle erfolgte unter 8 Bewerbungen.
3. Besetzung des Beförderungsdienstpostens "Leiter des Referats 43 (Prüfdienst Agrarförderung)" mit Oberregierungsrat C. Die Auswahl erfolgte aus einem Kreis von 4 Bewerbern aus der Hauptdienststelle.
4. Höhergruppierungen im Rahmen des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT:
a) Angestellte D und E aus dem Referat 31 von der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b* nach vierjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b.
b) Registraturangestellte F, Registratur der Schulabteilung, von Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a* nach drei Jahren in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
5. Zuversetzungen zur Hauptdienststelle, Referat 42 "Agraraufsicht und Agrarförderung". Das Referat verfügt derzeit über 43 Beschäftigte, in T... 34, ferner Prüfer in N... (10), K... (8) und P... (1). Im Einzelnen handelt es sich um die Versetzung
- des Angestellten G vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel,
- des Oberlandwirtschaftsrats H vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Eifel und
- des Landwirtschaftsamtsrats I vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Eifel.
6. Anstellung der Regierungsinspektorin z.A. J nach erfolgreicher Probezeit. Ihr Dienstposten befindet sich in Referat 43.
7. Laufbahnwechsel der Postinspektorin L nach erfolgreicher Unterweisung entsprechend § 6 Abs. 2 LaufbVO. Der Dienstposten von Frau L gehört Referat 12 "Personalverwaltung" an.
Mit der im März 2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass in den vorgenannten Fällen er und nicht der Beigeladene zur Mitbestimmung befugt gewesen sei. Zur Begründung beruft er sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und dem Personalrat der Hauptdienststelle und weist darauf hin, dass es bei allen vorgenannten Personalmaßnahmen nur um die Verwendung in der Hauptdienststelle gegangen sei.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten: Er sei bei den Personalmaßnahmen als Leiter der Gesamtdienststelle tätig geworden. Die Aufgaben, die die jeweils betroffenen Beschäftigten in T... wahrnähmen, könnten auch an anderen Standorten ausgeführt werden. Die Referate 12, 13, 31, 42 und 43 hätten Mitarbeiter an verschiedenen Standorten. Insbesondere die Tätigkeit des Referatsleiters 43 wirke sich über den Standort der Hauptdienststelle hinaus aus, da auch dieses Referat landesweit arbeite und dessen Leiter Vorgesetzter aller Referatsangehörigen sei.
Auch der Beigeladene hat das durchgeführte Mitbestimmungsverfahren verteidigt: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht mehr entscheidend, wo eine Maßnahme umgesetzt werde. Es komme vielmehr darauf an, die Interessen welcher Beschäftigten von der Maßnahme berührt würden. Seien die Beschäftigten der Gesamtdienststelle betroffen, ergebe sich daraus die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. Maßgeblich sei der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes. Bei der Einstellung eines Bewerbers müsse geprüft werden, ob anderen Beschäftigten Nachteile drohten und ob das Anforderungsprofil erfüllt werde. Beides könne nur gesamtdienststellenbezogen erfolgen. Beim Bewährungsaufstieg, der zwar automatisch erfolge, müsse dennoch auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle hingewirkt werden. Insbesondere müsse verhindert werden, dass einseitig Beschäftigte in der Hauptdienststelle mit Tätigkeiten betraut würden, die einen Bewährungsaufstieg ermöglichten. Bei den Zuversetzungen müsse geprüft werden, ob es dadurch zu größeren Belastungen für die vorhandenen Beschäftigten komme und ob die zuvor getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei sei. Beides könne nur gesamtdienststellenweit erfolgen. Dies gelte für die Referate 42 und 43 generell, wegen der landesweit verteilten Standorte. Beim Landbahnwechsel sei zu prüfen gewesen, ob er Aufstiegschancen anderer Beschäftigter an den verschiedenen Standorten berühre.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es bei den personalvertretungsrechtlichen Beurteilungen auch der hier zu bewertenden Personalmaßnahmen grundsätzlich im Schwergewicht auf die künftigen Auswirkungen der Maßnahme ankomme. Insofern seien hier die Beschäftigten der Hauptdienststelle primär betroffen. Dies gelte zunächst für die Einstellung sowie die Zuversetzung. In beiden Fälle gehe es um die Eingliederung des neuen Beschäftigten in die Betriebsgemeinschaft. Nichts anderes gelte für den Bewährungsaufstieg und den Laufbahnwechsel. Auch hierbei seien lediglich die Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle primär betroffen. Nichts anderes gelte für die Besetzung der Referatsleiterstelle. Die Stelle werde neu besetzt; die Bewerbungen seien sämtlich aus der Hauptdienststelle erfolgt. Dass die Personalmaßnahmen sich wegen der dienststellenübergreifenden Zuständigkeit der Abteilungen und Referate sachlich auch auf die Beschäftigten in den Außenstellen auswirken könnten, rechtfertige keine andere Entscheidung. Diese Auswirkungen seien lediglich mittelbarer Natur. Für die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung sei primär auf die Betriebsgemeinschaft in den jeweiligen Dienststellen abzustellen. Auch die Vorgesetztenfunktion des Leiters eines dienststellenübergreifenden Referats begründe nicht die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. Andernfalls wäre bei der gesetzlich geforderten einheitlichen Betrachtungsweise immer auch die Zuständigkeit der Stufenvertretung gegeben, wenn bei der übergeordneten Behörde ein Dienstposten mit Vorgesetztenfunktionen zu besetzen sei. Dem Gesamtpersonalrat komme nur eine Ersatzzuständigkeit zu.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufungen führt zunächst der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe die besondere Struktur der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht hinreichend berücksichtigt. Es handele sich um eine Behörde mit mehreren Standorten in Rheinland-Pfalz. Die Leitung befinde sich in T..., dort würden die Personalentscheidungen getroffen, die Leiter der Nebenstellen hätten diese Kompetenz nicht. Die örtlichen Personalräte bei den Nebenstellen könnten also bei Personalentscheidungen, die ihre Dienststelle beträfen, nur mittelbar über ihr Anhörungsrecht gegenüber dem Gesamtpersonalrat mitwirken. Wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz zutreffe, werde dem Personalrat bei der Hauptdienststelle eine Sonderstellung in Form unmittelbarer Beteiligung eingeräumt. Die Aufteilung in einen Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion insgesamt und in einen Präsidenten der Hauptdienststelle gebe es in der Praxis nicht. Alle Personalentscheidungen wirkten sich auf die gesamte Dienststelle aus. Die Betroffenheit von Beschäftigten durch die Arbeit des Referatsleiters sei nicht zu vergleichen mit dem Verhältnis zu Mitarbeitern einer vorgesetzten Behörde.
Der Beigeladene macht geltend: Das Gesetz gebe für die Annahme einer Primärzuständigkeit des Hauptpersonalrats und einer bloßen Ergänzungszuständigkeit des Gesamtpersonalrats nichts her. Entscheidend sei, ob von einer Maßnahme auch Beschäftigte in anderen Dienststellen betroffen seien. Auf eine primäre Betroffenheit komme es nicht an. Für die Betroffenheit sei nicht nur auf die künftigen Auswirkungen der Personalmaßnahme abzustellen, sondern auch vergangenheitsbezogen auf die Wahrung der Auswahlgerechtigkeit. Die Zuständigkeitsabgrenzung habe nach dem Zweck des Beteiligungsrechts zu erfolgen. Insofern gehe es bei allen hier betroffenen Personalmaßnahmen auch um die Berücksichtigung der Interessen von Beschäftigten außerhalb der Hauptdienststelle.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. November 2004 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Nach seiner Auffassung beträfen alle Maßnahmen unmittelbar nur die Betriebsgemeinschaft der Beschäftigten der Hauptdienststelle. Würde der Gesamtpersonalrat auch bei einer bloß mittelbaren Betroffenheit anderer Beschäftigter zuständig sein, hätte dies zur Folge, dass für den Personalrat der Hauptdienststelle nahezu keine Mitwirkungsmöglichkeiten mehr verblieben. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Bei den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen des Landes würde in vergleichbaren Fällen der Personalrat der Hauptdienststelle beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig. Insbesondere verlangt § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO bei Abgabe der Berufungsbegründung keinen förmlichen Antrag, sofern das Berufungsbegehren eindeutig bestimmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976, NJW 1977, 1465; BGH, Beschluss vom 13. November 1991, NJW 1992, 698; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, § 124 a, Rdnr. 306). Aus der Berufungsbegründung des Beklagten ist hinreichend klar erkennbar, dass er die Abänderung des Urteils erster Instanz und die dort beantragte Klageabweisung begehrt.
Die Berufungen haben jedoch zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Die Neufassung des Tenors trägt dem zukunftsbezogenen Feststellungsbegehren des Klägers Rechnung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 -). Das Verwaltungsgericht hat mit einer Ausnahme zu Recht entschieden, dass bei Personalentscheidungen des Beklagten, die denjenigen der Anlassfälle gleichartig sind, der Kläger zur Mitbestimmung berufen ist. Lediglich bei der Besetzung des Dienstpostens des Leiters eines Referats mit Beschäftigten auch in verselbständigten Dienststellen ist der Beigeladene zuständig zur Mitbestimmung.
Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung der Mitbestimmungszuständigkeit des Klägers ist § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG. Danach gilt für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat die Regelung über die Zuständigkeit des bei einer übergeordneten Dienststelle bestehenden örtlichen Personalrats im Verhältnis zu der dort bestehenden Stufenvertretung entsprechend.
Grundsätzlich wird bei einer Dienststelle (§ 5 Abs. 1 LPersVG) nur ein Personalrat gebildet (§ 12 Abs. 1 LPersVG). Dieser repräsentiert die Gesamtheit der bei der Dienststelle Beschäftigten (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 56 Rdnr. 2). Gelten innerhalb des Geschäftsbereichs einer (Gesamt-)Dienststelle einzelne Teil- oder Außenstellen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG als "selbständige Dienststellen" - wie hier -, so wird zunächst bei den verselbständigten Dienststellen ein örtlicher Personalrat und neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet (§§ 12 Abs. 1, 56 Abs. 1 LPersVG). Ferner muss ein neuer Personalrat für die nach Ausscheiden der verselbständigten Dienststellenteile übrig gebliebene Dienststelle (einschließlich der nicht verselbständigten Nebenstellen und Dienststellenteile) gewählt werden (vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, § 55 Rdnr. 4).
Regelt der Leiter der Hauptdienststelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, so stehen ihm mit dem Gesamtpersonalrat und dem örtlichen Personalrat der Hauptdienststelle zwei Partner zur Mitbestimmung zur Verfügung. Aufgrund der Verweisung auf § 53 LPersVG hat die Zuständigkeitsabgrenzung danach zu erfolgen, welche Beschäftigten von der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme betroffen werden. Der Gesamtpersonalrat wird beteiligt, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, die Beschäftigte einer verselbständigten Dienststelle oder mehrerer verselbständigten Dienststellen oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle (d.h. Hauptdienststelle und verselbständigte Dienststellen) betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, ZfPR 2003, 292 [293 m.Sp.] unter Hinweis auf die Materialien; Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002, Der Personalrat 2003, 206 [207]). Umgekehrt ist der örtliche Personalrat bei der Hauptdienststelle zur Mitbestimmung berufen, wenn die von dem Leiter dieser Dienststelle verfügte beteiligungspflichtige Angelegenheit ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, a.a.O.; Beschluss vom 15. Juli 2004, PersV 2005, 33 [35 l.Sp.]).
(1) Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Beklagten, dass die Zuständigkeit des Personalrats der Hauptdienststelle nicht nur auf diejenigen Entscheidungen des Leiters der Hauptdienststelle beschränkt ist, die eine Entsprechung in der Entscheidungszuständigkeit der Leiter der verselbständigten Dienststellen haben. Dem würde die Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats widersprechen. Sie kommt in § 56 Abs. 2 Satz 2 LPersVG zum Ausdruck, wonach der Gesamtpersonalrat "anstelle der Personalräte der Dienststelle" zu beteiligen ist. Steht indes bei ausschließlicher Betroffenheit der Beschäftigten der Hauptdienststelle mit dem örtlichen Personalrat ein Partner für die Mitbestimmung zur Verfügung, so besteht für ein ersatzweises Tätigwerden des Gesamtpersonalrats kein Anlass (vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004, a.a.O., 35). Die von dem Beklagten vertretene Angleichung der Rechtsstellung des örtlichen Personalrats der Hauptdienststelle an die der örtlichen Personalräte der verselbständigten Dienststellen findet im Gesetz keine Stütze. Das nachvollziehbare Interesse des Beklagten, in weitem Umfang nur mit einem Mitbestimmungspartner zusammenarbeiten zu können, lässt sich aufgrund der bestehenden Rechtslage daher nur durch Rückgängigmachung der Verselbständigungen verwirklichen.
(2) Hinsichtlich der Betroffenheit der Beschäftigten ist auf die jeweils in Rede stehende Maßnahme abzustellen. Denn die Mitbestimmung bezieht sich auf die konkret beabsichtigte Maßnahme (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 LPersVG). Der Kreis der Betroffenen ist daher maßgeblich nach dem Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes zu bestimmen. Vorentscheidungen mögen einem eigenständigen Mitbestimmungsrecht oder einer anderen Beteiligungsform (etwa dem Erörterungsrecht nach § 84 LPersVG) unterliegen. Für die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG ist jedoch nur auf die konkret beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme abzustellen.
Von mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahmen sind in aller Regel die Beschäftigten derjenigen Dienststelle ausschließlich betroffen, bei der der Adressat der Maßnahme seinen Dienstposten hat oder haben wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. August 2003 für den Fall der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens klargestellt (vgl. ZfPR 2003, 292 [293 f.]). Es hat herausgestellt, dass entsprechend bisheriger Rechtsprechung eine Beförderung die Angelegenheit derjenigen Dienststelle ist, bei der das zu besetzende Amt besteht, d.h. der zur Beförderung vorgeschlagene Bewerber verwendet werden soll. Inhalt der Mitbestimmung seien die künftigen Auswirkungen der Maßnahme. Primär betroffen von der Beförderung seien die bei dieser Dienststelle Beschäftigten. Sie müssten mit dem beförderten Beamten zusammenarbeiten. Sie seien deshalb auch daran interessiert, dass der nach den rechtlich anzuerkennenden Maßstäben beste Bewerber den Beförderungsdienstposten erhalte. Nur für den zu entscheidenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 (a.a.O.) die Notwendigkeit gesehen, die Frage der Betroffenheit abweichend zu beurteilen. Dieser Fall wies nämlich die Besonderheit auf, dass alle erfolgreichen Bewerber auf ihren bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt wurden. Ein Personalwechsel fand nicht statt. Das Interesse daran, dass die zukünftige Zusammenarbeit mit dem beförderten Beamten reibungslos funktioniere, sei - so das Bundesverwaltungsgericht - für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung dabei ohne jede Bedeutung gewesen. Der Schwerpunkt des Beförderungsvorgangs habe vielmehr auf der Auswahlentscheidung gelegen, die gesamtdienststellenbezogen getroffen worden sei. Das Mitbestimmungsrecht habe im Kern die dienststellenübergreifende, gesamtdienststellenbezogene Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters betroffen. Es sei auf die Überprüfung gerichtet gewesen, ob das Prinzip der Bestenauslese eingehalten und kein Bewerber sachwidrig benachteiligt wurde. In einem solchen Fall sei die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben (a.a.O., S. 294 f.).
Diese auf die Besonderheit der Beförderungsentscheidung ohne Dienstpostenwechsel abstellende Entscheidung ändert allerdings nichts an dem Grundsatz, dass eine Personalmaßnahme in aller Regel diejenige Dienststelle ausschließlich betrifft, bei der der Adressat der Maßnahme seinen Dienstposten hat (wie z.B. im Fall der Mitbestimmung über eine Wegversetzung) oder haben wird (wie im Fall der Mitbestimmung über eine Zuversetzung). Mittelbare Betroffenheiten oder abstrakte Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auf die Beschäftigten einer anderen Dienststelle reichen zur Begründung einer mehrere Dienststellen umgreifenden Mitbestimmungsbefugnis nicht aus. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004, PersV 2005, 33 [36]). Mit dem Abstellen auf den örtlichen Bezug der Maßnahme steht ein klares und handhabbares Kriterium zur Verfügung, das geeignet ist, Streitigkeiten weitgehend zu vermeiden. Dies ist gerade bei Zuständigkeitsregelungen von großem Gewicht. Es führt im Übrigen dazu, dass dem Personalrat der Hauptdienststelle ein durchaus beachtlicher Teil eigener Mitbestimmungskompetenzen verbleibt, was dem Zweck der gesetzgeberischen Regelung und der in § 56 Abs. 2 Satz 2 LPersVG zum Ausdruck kommenden Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats entspricht (vgl. Lautenbach, PersV 2004, 164 [167]).
(a) Gemessen daran fallen die hier zu beurteilenden Anlassfälle - mit Ausnahme der Besetzung der Referatsleiterstelle - in die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats der Hauptdienststelle:
Die Einstellung der Sachbearbeiterin A betrifft ebenso wie die Einstellung des Landwirtschaftstechnikers B die Eingliederung in die Hauptdienststelle. Deren Beschäftigte haben ein Interesse an der Erhaltung des Friedens in der Dienststelle und an fachlicher Eignung der/des Einzustellenden. Dass die beiden Einzustellenden etwa als Springer auch in verselbständigten Nebenstellen eingesetzt werden sollten (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002, 515; Ruppert/Lautenbach, a.a.O. § 56 Rdnr. 17), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der die Hauptdienststelle übergreifende Zuschnitt der jeweiligen Referate vermag für sich genommen die Zuständigkeit des Beigeladenen nicht zu begründen. Die Betroffenheit von Beschäftigten in verselbständigten Nebenstellen durch diese beiden Personalmaßnahmen ist zu vage und abstrakt, als dass sie eine mehrere Dienststellen umgreifende Mitbestimmungsbefugnis rechtfertigen könnten. Die den hier zu beurteilenden Personalmaßnahmen (Einstellungen) vorausgehenden Organisationsentscheidungen über die Zuordnung der Dienstposten zu bestimmten Dienststellen ist nicht Gegenstand des hier anzuwenden Mitbestimmungstatbestands nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG. Eine Auswahlkonkurrenz mit Beschäftigten verselbständigter Dienststellen (vgl. zu deren möglicher Erheblichkeit: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004, a.a.O., S. 36) ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Auch die drei Fälle der Höhergruppierungen von Angestellten infolge Bewährungsaufstiegs (Mitbestimmungstatbestand: § 78 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG) betreffen nur die Beschäftigten derjenigen Dienststelle, bei der die Dienstposten eingerichtet sind, hier also die Hauptdienststelle. Die Höhergruppierungen erfolgen in den hier zu beurteilenden Fällen des § 23 a BAT nach Erfüllung der Bewährungszeit kraft Tarifvertragsvorschrift. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, ob die Erfüllung der Bewährungszeit zutreffend bejaht wird. Das Interesse an gesamtdienststellenbezogener Wahrung des Tarifgefüges und des Friedens in der Gesamtdienststelle zielt auf die organisatorischen Vorentscheidungen über die Vergabe und den Zuschnitt des jeweiligen Dienstpostens und seine Bewertung, nicht aber auf die Beurteilung des Bewährungsaufstiegs ab.
Auch die Anstellung der Regierungsinspektorin z.A. J (Mitbestimmungstatbestand: § 79 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG) ist eine Angelegenheit der Hauptdienststelle, bei der ihr Dienstposten eingerichtet ist. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, ob die Bewährung der Beamtin zu Recht bejaht wird.
Die Zuversetzungen des Angestellten G und der Beamten H und I (Mitbestimmungstatbestände: § 78 Abs. 2 Nr. 6 und § 79 Abs. 2 Nr. 6 LPersVG) betreffen ebenfalls nur die Hauptdienststelle, bei der ihre neuen Dienstposten eingerichtet sind. Die Personalvertretung hat zu prüfen, ob durch die Maßnahme andere Angehörige der Dienststelle benachteiligt werden oder der Frieden in der Dienststelle gestört wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994, E 96, 355 und Juris). Die Beschäftigten der Hauptdienststelle haben ein Interesse daran, dass die Eingliederung in ihre Betriebsgemeinschaft gelingt. Eine Betroffenheit von Beschäftigten verselbständigter Nebenstellen ist abstrakt. Die organisatorische Vorentscheidung über die Einrichtung der Dienstposten in der Hauptdienststelle ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung.
Auch der Laufbahngruppenwechsel der Postinspektorin L (Mitbestimmungstatbestand: § 79 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG) ist eine Angelegenheit der Hauptdienststelle, bei der ihr Dienstposten eingerichtet ist. Die Übertragung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung bei Wechsel der Laufbahngruppe steht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LbVO einer Beförderung gleich. Demzufolge sind die Grundsätze über die Beförderung anzuwenden. Betroffen sind unmittelbar nur die Beschäftigten der Hauptdienststelle. Eine auch nur mittelbare Betroffenheit von Angehörigen des Referats in Nebenstellen kann wegen der funktionell abgegrenzten Zuständigkeiten der Beschäftigten in der Hauptdienststelle einerseits und der Nebenstellenbeschäftigten andererseits, so wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert wurde, ausgeschlossen werden.
(b) Eine andere Beurteilung ist nach Auffassung des Senats lediglich im Falle der Besetzung des Referatsleiterdienstpostens geboten. Zwar ist dieser Dienstposten ebenfalls in der Hauptdienststelle eingerichtet. Dennoch betrifft diese Personalmaßnahme wegen des über die Hauptdienststelle hinausgehenden Zuschnitts des Referats unter Einschluss der verselbständigten Nebenstellen die dort Beschäftigten in einem, die Mitbestimmungsbefugnis des Gesamtpersonalrats begründenden Umfang. Dabei kommt es auf die Vorgesetztenfunktion des Referatsleiters als solche nicht entscheidungserheblich an, was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die vom Gesetz vorgeschriebene einheitliche Betrachtungsweise mit Dienstpostenbesetzungen bei übergeordneten Dienststellen zutreffend ausgeführt hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004, a.a.O., 36 a.E.). Für die hier zu beurteilende Auswirkung der Personalmaßnahme und die dadurch ausgelösten Betroffenheiten kommt es vielmehr maßgebend darauf an, in welche Dienststellengemeinschaft der Betreffende eingegliedert wird. Im Unterschied zu Inhabern anderer Dienstposten solcher dienststellenübergreifender Referate, bei denen Berührungspunkte mit Beschäftigten der Nebenstellen allenfalls mittelbarer Natur sind, hat der Leiter des Referats kraft seines Amtes einen ständigen Bezug zu sämtlichen Referatsangehörigen. Seine Eingliederung erfolgt also nicht lediglich in die unmittelbare Gemeinschaft der Beschäftigten derjenigen Dienststelle, in der sein Dienstposten eingerichtet ist, sondern in die umfassende Gemeinschaft der in seinem Referat Beschäftigten. Von der Besetzung des Referatsleiterpostens sind auch die Beschäftigten der verselbständigten Nebenstellen unmittelbar betroffen. In diesen Fällen verlangt das personalvertretungsrechtliche Repräsentationsprinzip nach Mitbestimmung durch eine Personalvertretung, die auch durch die Beschäftigten der Nebenstellen legitimiert ist (vgl. zum Repräsentationsprinzip: Lautenbach a.a.O., 164; zum Auslegungsgesichtspunkt der Legitimation: Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002, a.a.O., 208 a.E.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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