Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 5 A 11127/07.OVG
Rechtsgebiete: LPersVG, TV-L


Vorschriften:

LPersVG § 73
LPersVG § 73 Abs. 1
LPersVG § 78
LPersVG § 78 Abs. 2
LPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 1
LPersVG § 80
LPersVG § 80 Abs. 2
LPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 8
TV-L § 15
TV-L § 15 Abs. 1
TV-L § 16
TV-L § 16 Abs. 1
TV-L § 16 Abs. 2
Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 A 11127/07.OVG

In der Personalvertretungssache

wegen Personalvertretungsrecht der Länder Mitbestimmung bei Stufenzuordnung gemäß TV-L

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Land -) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Verwaltungsoberrat Drumm ehrenamtliche Richterin Realschullehrerin Fassl-Lichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Oktober 2007 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L -.

Der Beklagte beantragte beim Kläger die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Lehramtsanwärterin S... sowie der Diplom-Sozialpädagogin H... als Lehrkräfte. Dabei wurde dem Kläger die jeweilige Entgeltgruppe, nicht aber die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe mitgeteilt. Der Kläger stimmte den Einstellungen, nicht jedoch den Eingruppierungen zu. Gleichwohl stellte der Beklagte die Bewerberinnen ein.

Mit dem vorliegenden Antrag hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Stufenzuordnung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L unterliege als Teil der Eingruppierung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - seiner Mitbestimmung. Denn das Entgelt des Beschäftigten ergebe sich aus der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe.

Verneine man die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG, bestehe das Mitbestimmungsrecht jedenfalls aufgrund der Allzuständigkeit des Personalrats im Sinne des § 73 Abs. 1 LPersVG.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass bei einer Einstellung die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Klägers unterliegt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Stufenzuordnung erfülle nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG, da sie kein Element der Eingruppierung sei. Die Eingruppierung erfolge aufgrund der Zuordnung einer Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Lohn- oder Vergütungsgruppe. Demgegenüber beruhe die Einstufung auf persönlichen Merkmalen des einzelnen Beschäftigten und berühre keine kollektiven Interessen aller Beschäftigten. Weiterhin könne sich der Kläger nicht auf die Allzuständigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 LPersVG berufen. Ihr Umfang sei durch die Beispielskataloge in den §§ 78 bis 80 LPersVG und durch das mitbestimmungsfreie Direktionsrechts begrenzt. Insofern sei die Stufenzuordnung nicht als personelle Maßnahme von Gewicht anzusehen.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass dem Kläger bei der Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Zwar handele es sich hierbei nicht um eine Eingruppierung im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG, da hierbei jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags öffentlicher Dienst - TVöD - und des TV-L personenbezogene Merkmale keine Rolle gespielt hätten.

Vielmehr beschränke sich die Eingruppierung auf die erstmalige Einreihung der zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem. Die Eröffnung größerer Interpretationsspielräume bei der Bestimmung der Entgeltstufen z. B. anhand einschlägiger Berufserfahrung rechtfertige es nicht, die Stufenzuordnung entgegen der tariflichen Systematik und des personalvertretungsrechtlichen Begriffsverständnisses im neuen Recht als Element der Eingruppierung anzusehen.

Allerdings lägen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 LPersVG vor. Danach bestimme der Personalrat u. a. in allen personellen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließe. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der "Allzuständigkeit" des Personalrats in personellen Angelegenheiten seien gewahrt. Der Landesgesetzgeber habe die Letztverantwortlichkeit des demokratisch legitimierten Dienstherrn und Arbeitgebers dadurch gesichert, dass die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde abgeben könne. Wegen der engen zeitlichen Grenzen für die Durchführung des Einigungsverfahrens werde eine zeitnahe Stellenbesetzung durch die Mitbestimmung des Personalrates nicht verhindert. Die Stufenzuordnung aufgrund einschlägiger Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L oder der Förderlichkeit vorangegangener Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sei auch mit der Eingruppierung im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG vergleichbar. Sie betreffe die Tarifanwendung. Dabei diene die Mitbestimmung der Wahrung des Tarifgefüges innerhalb der Dienststelle, der Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit dem Frieden in der Dienststelle.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zwar die Bestimmung der Entgeltstufe zu Recht nicht als Eingruppierung im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG angesehen. Jedoch könne seiner Auffassung, es bestehe ein Mitbestimmungsrecht aufgrund der Allzuständigkeit des Personalrats im Sinne des § 73 Abs. 1 LPersVG, nicht gefolgt werden.

Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Allzuständigkeit könnten andere als die in § 78 Abs. 2 Satz 1 LPersVG aufgeführten Maßnahmen der Mitbestimmung des Personalrats nur unterliegen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Auswirkung auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Angelegenheiten in etwa gleich kämen. Dies sei bei der Stufenzuordnung nicht der Fall, weil bei ihr - anders als bei der Eingruppierung - persönliche Merkmale, wie die Dauer der Beschäftigung oder die Bewährung auf dem bisherigen Arbeitplatz zu berücksichtigen seien. Auch aus dem Zweck der Mitbestimmung, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, könne kein formelles Beteiligungsverfahren für nicht normierte personelle Maßnahmen abgeleitet werden. Dem stünden die Schutzzweckgrenze sowie das Direktions- und Organisationsrecht des Dienstherrn entgegen. Des Weiteren habe der Gesetzgeber die Mitbestimmung bei der Gestaltung des Arbeitsentgelts gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG bewusst auf generelle Regelungen beschränkt. Schließlich könne über schriftlich begründete Beschwerden von Beschäftigten gegen die Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 TV-L lediglich eine betriebliche Kommission beraten, deren Mitglieder zur Hälfte vom Personalrat benannt würden. Völlig ausgeklammert habe das Verwaltungsgericht die besondere Bedeutung der Personalgewinnung im Schulwesen, die der Mitbestimmung über die Stufenzuordnung entgegen stehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung bereits aus dem Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG.

Das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Eingruppierung" die "erstmalige" Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem. Nach dieser Definition werde der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung nicht auf die Zuordnung von tätigkeitsbezogenen Einreihungsmerkmalen beschränkt, sondern auch auf personenbezogene Merkmale ausgedehnt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Vergütungssystem eine Einordnung auch aufgrund von persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers vorsehe, was bei § 16 Abs. 2 TV-L der Fall sei.

Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht zutreffend ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung aus der Allzuständigkeit des Personalrats abgeleitet. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung und stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Direktions-, Organisations- und Haushaltsrecht des Dienstherrn dar. Denn Gegenstand der Beteiligung des Personalrats sei nicht die Frage des personellen Bedarfs oder die Entscheidung des Dienstherrn, ob er von der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch mache, sondern lediglich die Anwendung von Tarifnormen.

Auch die in § 17 Abs. 2 TV-L vorgesehene Kommission für Beschwerden gegen die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten schließe eine Mitbestimmung im vorliegenden Fall nicht aus. Zum einen sei die Dauer von Stufenlaufzeiten nicht Gegenstand der Stufenzuordnung bei der Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L. Zum anderen habe die betriebliche Kommission nur beratende Funktion und setze ein bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht außer Kraft. Schließlich werde die Funktionsfähigkeit der Schulen durch eine Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nicht in Frage gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt die bei der Einstellung von Beschäftigten vorzunehmende Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 TV-L nicht der Mitbestimmung des Klägers. Denn es sind weder die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG (1.), noch die der sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats im Sinne des § 73 Abs. 1 LPersVG (2.) erfüllt.

1. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat u.a. bei der Eingruppierung mit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter "Eingruppierung" die "erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem" zu verstehen. Dabei ist in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, weil sie bei der Einreihung einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen ist. Personen als solche lassen sich nicht einreihen; eine Zuordnung ist nur nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit möglich. Die Dauer der Beschäftigung oder die Bewährung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mögen für die tarifrechtliche Zuordnung, etwa für den Zeit- oder Bewährungsaufstieg oder aber auch - wie hier - die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 1 TV-L von (sekundärer) Bedeutung sein. Für die erstmalige tarifliche Bewertung einer Tätigkeit aber sind sie regelmäßig nicht von Belang (vgl. BVerwGE 110, 151). Ausgangspunkt der Eingruppierung ist somit entgegen der Auffassung des Klägers auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Tätigkeit des Beschäftigten, unabhängig von personenbezogenen Merkmalen. Von solchen Merkmalen hängt indessen die von der Eingruppierung zu trennende Stufenzuordnung im Sinne des § 16 Abs. 1 TV-L ab, denn Absatz 2 Sätze 1 bis 3 stellen auf einschlägige Berufserfahrung, Satz 4 auf die Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit ab.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Eingruppierung", die zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung führt, trotz der Änderung des Tarifrechts nicht möglich. Gemäß § 15 Abs. 1 TV-L erhalten die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe. Somit hängt die Höhe des Entgelts von zwei verschiedenen Entscheidungen, nämlich der Eingruppierung einerseits sowie der Stufenzuordnung im Sinne des § 16 TV-L andererseits ab. Die begriffliche Unterscheidung zwischen der "Stufenzuordnung" und der "Eingruppierung" spiegelt sich in den jeweils anders gearteten Kriterien wider, die für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung maßgeblich sind. Wie bereits ausgeführt, hängt die Eingruppierung von der auszuübenden Tätigkeit, die Stufenzuordnung von der Berufserfahrung oder der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit und damit von Merkmalen ab, die die jeweilige Person der Beschäftigten betreffen. Angesichts der Struktur des Tabellenentgelts, dessen Höhe von zwei unterschiedlichen Festlegungen abhängt, und wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung und der Stufenzuordnung kann die Stufenzuordnung nicht als Teil der Eingruppierung angesehen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen. Sie betrifft die Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - bei Eingruppierungen. Dabei kann der Betriebsrat die Zustimmung zu Einstellungen und Eingruppierungen verweigern, wenn die personelle Maßnahme u.a. gegen einen Tarifvertrag verstoßen würde. Angesichts der weiten Fassung des § 99 BetrVG unterliegt die Eingruppierung in all ihren Teilen, also auch die tarifvertraglich geregelte Zuordnung zu den Altersstufen der Mitbestimmung (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2006, NZA 2001, 1094; LAG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 1999 - 18 TaBV 26/99 -, veröffentlicht in juris). Rückschlüsse auf die Auslegung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG lassen sich aus dieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ziehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Gewährung einer Zulage für eine höherwertige Tätigkeit bejaht hat (vgl. BAG, NZA 1996, 1105), beruht dies auf der Maßgeblichkeit der Tätigkeit des Beschäftigten und damit auf einem Kriterium, das auch für die mitbestimmungsbedürftige Eingruppierung nach dem TV-L entscheidend ist. Deshalb ergeben sich hieraus ebenso wenig wie aus der sonstigen Rechtsprechung Anhaltspunkte für die Mitbestimmungspflichtigkeit der von persönlichen Merkmalen abhängigen Stufenzuordnung aufgrund des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG.

2. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 73 Abs. 1 LPersVG zur Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung berufen. Danach bestimmt der Personalrat u.a. in allen personellen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Diese sogenannte Allzuständigkeit des Personalrats ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich nur deshalb unbedenklich, weil ihre Reichweite im Landespersonalvertretungsgesetz durch die ausdrücklich angeführten Beispielskataloge in den §§ 78 bis 80 LPersVG vorgeprägt ist (VGH RP, AS 24, 321 <357>). Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Im materiellen Sinne wird die Allzuständigkeit des Personalrats unmittelbar durch abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen begrenzt, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließen. Ob es sich bei § 16 Abs. 2 TV-L um eine solche Bestimmung handelt, kann offen bleiben. Denn ein Mitbestimmungsrecht des Klägers bei der Stufenzuordnung scheidet jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen aus:

Die Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit ergeben sich ungeachtet gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussregelungen aus dem Zusammenwirken des § 73 Abs. 1 LPersVG mit den §§ 78 bis 80 LPersVG. Danach scheidet die Mitbestimmung des Personalrates trotz grundsätzlicher Allzuständigkeit bei Maßnahmen aus, die durch für ihren Regelungsbereich abschließende Bestimmungen in den §§ 78 bis 80 LPersVG der Mitwirkung des Personalrates entzogen sind. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 LPersVG.

§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Entwurfs der Landesregierung zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes (vgl. LT-Drucks. 13/5500, S. 12) dehnte das Mitbestimmungsrecht über die personellen, sozialen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der §§ 78 bis 80 LPersVG hinaus auf die Angelegenheiten aus, die den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkommen. Zusätzlich bestimmte § 73 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ausdrücklich, dass die §§ 78 bis 80 LPersVG die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend regeln. Hierbei handelte es sich nicht um eine Erweiterung der bis dahin ohnehin schon bestehenden Mitbestimmungsbefugnisse, sondern lediglich um eine Klarstellung zur Auslegung der Beispielskataloge der §§ 78 bis 80 LPersVG (vgl. LT-Drucks. 13/5500, S. 44). Zwar ist diese bloße Klarstellung aufgrund der Empfehlung des Innenausschusses vom 12. September 2000 (LT-Drucks. 13/6202) im Gesetzesbeschluss weggefallen. Jedoch hat dies nichts an dem sachlichen Regelungsgehalt des § 73 LPersVG geändert. Insbesondere folgt hieraus gegenüber dem Gesetzentwurf keine Ausweitung der Allzuständigkeit. Vielmehr ist sie auch nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 73 LPersVG entsprechend dem bis dahin schon angenommenen Regelungsgehalt auf die Maßnahmen beschränkt, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in den §§ 78 bis 80 LPersVG geregelten Angelegenheiten stehen. Demnach ist die Allzuständigkeit des Personalrats bei Sachverhalten ausgeschlossen, die ganz oder teilweise in den §§ 78 bis 80 LPersVG normiert sind.

Nur dieses im Wege der historischen Auslegung gewonnene Regelungsverständnis, das in Einklang mit der Gesetzessystematik steht, verhindert im Übrigen ein Leerlaufen der nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Beispielskataloge der §§ 78 bis 80 LPersVG bewirkten Konkretisierung der Allzuständigkeit des Personalrates. Dass die gegenüber dem Regierungsentwurf geänderte Fassung des § 73 LPersVG die Allzuständigkeit nicht ausdehnen sollte, hat darüber hinaus der Abgeordnete Pörksen in der dem Gesetzesbeschluss vorangegangenen abschließenden Landtagsaussprache sinngemäß bestätigt. Wörtlich hat er ausgeführt: "Die Frage der Allzuständigkeit war kein - ich will nicht sagen -semantischer Streit, sondern eher ein Streit, der vielleicht ein bisschen um Symbole ging und weniger um die Inhalte; denn es ist letztlich egal, ob ich es bei der Zuständigkeit eines Personalrats vorne zumache oder hinten zumache." (LT RP, PlPr 13/116, S. 8748). Diese Äußerung bestätigt ein Normverständnis, das von dem abschließenden Charakter der in den §§ 78 bis 80 LPersVG vorgegebenen Regelungen für ihren jeweiligen Anwendungsbereich ausgeht.

Wendet man die dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, stehen die Mitbestimmungstatbestände der §§ 78 Abs. 2 Nr. 1 und 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG einer Mitwirkung des Klägers bei der Stufenzuordnung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L aufgrund der Allzuständigkeit des Personalrats im Sinne des § 73 Abs. 1 LPersVG entgegen. Denn hierbei handelt es sich um abschließende Regelungen über die Mitbestimmungsbefugnisse des Personalrates bei der Gestaltung des Arbeitsentgelts.

Gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat bei der Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeit und der Eingruppierung mit. Wie bereits ausgeführt, wird die Eingruppierung in der Rechtsprechung als "erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem" angesehen (BVerwGE 110, 151). Auf diese personelle Maßnahme im Zusammenhang mit der Einstellung von Beschäftigten und der Gestaltung ihres Arbeitsentgelts hat der Gesetzgeber die Mitbestimmung des Personalrats beschränkt und damit eine abschließende Regelung getroffen. Sie erfasst aus den bereits dargelegten Erwägungen die Stufenzuordnung nicht. Hieran hat der Gesetzgeber auch nach dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 festgehalten. Denn bei den Änderungen des LPersVG vom 20. März 2007 (GVBl. S.59) und vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S.193) hat er die Stufenzuordnung nicht durch eine Erweiterung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG der Mitbestimmung unterworfen. Angesichts der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG unterliegt die Stufenzuordnung, die zwar in engem sachlichen Zusammenhang mit der Eingruppierung steht, aber von anderen Voraussetzungen abhängt, somit nicht der Mitwirkung des Personalrates aufgrund der Allzuständigkeit des § 73 Abs. 1 LPersVG.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG. Danach bestimmt der Personalrat bei der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entlohnungs- und Vergütungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entlohnungs- und Vergütungsmethoden sowie deren Änderung mit. Hierbei handelt es sich um abstraktgenerelle Regelungen. Die insoweit erfolgte Beschränkung der Mitbestimmung des Personalrats schließt seine Mitwirkung bei einzelfallbezogenen Entscheidungen des Arbeitgebers über das Arbeitsentgelt der Beschäftigten aus. Um solche handelt es sich indessen bei der Stufenzuordnung, die - wie bereits ausgeführt - von personenbezogenen Merkmalen abhängt (so im Ergebnis: Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand 11/07. § 16 Rn. 26).

Unterliegt die Stufenzuordnung bereits wegen der abschließenden Regelungen der §§ 78 Abs. 2 Nr. 1 und 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG nicht der Mitbestimmung des Klägers, kommt es nicht mehr darauf an, ob die in Rede stehende Maßnahme in ihren Auswirkungen der Eingruppierung in etwa gleichkommt (vgl. insoweit BVerfGE 108, 135; Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: 12/07, § 73 Rdnr. 23; Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Stand: 06/2002, § 73 Rdnr. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob die Stufenzuordnung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, grundsätzlich klärungsbedürftig ist.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 [DVBl. 2004, 1525]).

Ende der Entscheidung

Zurück