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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 5 A 11147/02
Rechtsgebiete: LPersVG


Vorschriften:

LPersVG § 5
LPersVG § 5 Abs. 3
LPersVG § 5 Abs. 3 Satz 1
LPersVG § 53
LPersVG § 53 Abs. 1
LPersVG § 53 Abs. 2
LPersVG § 56
LPersVG § 56 Abs. 1
LPersVG § 56 Abs. 2
LPersVG § 56 Abs. 2 Satz 1
LPersVG § 73
LPersVG § 73 Abs. 1
LPersVG § 79
LPersVG § 79 Abs. 2
LPersVG § 79 Abs. 2 Satz 1
LPersVG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
LPersVG § 121
LPersVG § 121 Abs. 2
1. Der Gesamtpersonalrat ist dann nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG zur Mitbestimmung befugt, wenn die Dienststellenleitung als "übergeordnete Dienststelle", d.h. in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle, entschieden hat.

2. Die Dienststellenleitung entscheidet als "übergeordnete Dienststelle", wenn die Maßnahme die Beschäftigten einer oder mehrerer verselbständigten Dienststelle(n) oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle betrifft.

3. Werden Beförderungen unter Inanspruchnahme der in einem Gesamtstellenplan für den gesamten Geschäftsbereich der Behörde zur Verfügung stehenden Planstellen ohne deren Zuordnung zu bestimmten Dienstposten vorgenommen (sog. "Topfwirtschaft"), so betrifft diese Maßnahme die Beschäftigten in der gesamten Dienststelle.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 A 11147/02.OVG

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung bei der Beförderung

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Land -) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2002, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey ehrenamtlicher Richter Forstoberinspektor Düx ehrenamtlicher Richter Kreisamtmann Simonis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welche Personalvertretung bei Beförderungen durch den Beklagten zum 18. Mai 2001 zu beteiligen war.

Zum Geschäftsbereich des Beklagten gehören neben der Hauptdienststelle in Trier auch Außenstellen in Koblenz und Neustadt, deren Beschäftigte Verselbständigungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 3 LPersVG gefasst haben. Zum 18. Mai 2001 schrieb die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verschiedene Beförderungsämter zur Vergabe unter den Bediensteten der Gesamtdienststelle aus, ohne diese Beförderungsstellen bestimmten Dienstposten, etwa in der Hauptdienststelle oder den Außenstellen, zuzuordnen. Als persönliche Beförderungsvoraussetzung wurde lediglich verlangt, dass die Bewerber ein Amt der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe innehaben. Insgesamt ergaben sich 44 1/4 Beförderungsstellen von Ämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis A 16. Auf die Bewerbungen hin nahm der Beklagte auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen eine Reihung der Bewerber vor und benannte die danach zu befördernden Personen einschließlich des Referats, in dem sie tätig waren. Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 bat er den Beigeladenen um Zustimmung zu den vorgesehenen Beförderungen der in der Hauptdienststelle Beschäftigten, den Kläger um Zustimmung zu den Beförderungen der bei den Außenstellen in Koblenz und Neustadt tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Zustimmungen wurden erteilt und die Beförderungen vorgenommen.

Mit der im Juli 2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er auch bei den Beförderungen in der Hauptdienststelle mitbestimmungsbefugt gewesen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er sei hier deshalb zuständig gewesen, weil der Beklagte als Leiter der gesamten Dienststelle entschieden habe. Vergebe der Leiter der Hauptdienststelle Beförderungsämter, die zuvor der Hauptdienststelle zugeordnet worden seien, so sei in Übereinstimmung mit dem Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 18. Januar 2001 zwar nur der Personalrat der Hauptdienststelle zu beteiligen, und zwar auch dann, wenn Beschäftigte von personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellen zum Bewerberkreis gehörten. Im vorliegenden Fall seien indes Beförderungsstellen vergeben worden, die nicht von vornherein der Hauptdienststelle zugeordnet gewesen seien und deshalb auch in den verselbständigten Dienststellen hätten vergeben werden können. Es habe sich also um die Vergabe sog. "fliegender Planstellen" gehandelt. Haushaltsrechtlich seien diese Planstellen nicht bei der Hauptdienststelle verankert, sondern dem gesamten Geschäftsbereich der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zugewiesen. So existiere auch nur ein einheitlicher Stellenplan für die gesamte Dienststelle.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte sein Mitbestimmungsrecht nach §§ 73 Abs. 1, 56 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und 7 LPersVG verletzt habe, indem er ohne seine Zustimmung in der Hauptdienststelle Beförderungen zum 18. Mai 2001 vorgenommen habe.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass mit den streitgegenständlichen Beförderungen nur Personalangelegenheiten der Hauptdienststelle getroffen worden seien. Organisatorische Vorentscheidungen und die allein mitbestimmungspflichtige Beförderungsentscheidung dürften nicht vermischt werden. Das Verfahren sei dahingehend gegliedert, dass zunächst eine Sichtung der eingehenden Bewerbungen erfolge, sodann würden die Planstellen den verschiedenen Dienststellen zugeordnet und erst daran schließe sich das Beförderungsverfahren unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretung an.

Der Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten und hat im Einzelnen dargelegt, dass die Neufassung des § 56 Abs. 2 LPersVG an der vorrangigen Zuständigkeit des Hauspersonalrats nichts geändert habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 6. März 2002 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem (Haus-)Personalrat bei der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat komme es entscheidend darauf an, auf welche Dienststelle sich die Entscheidung des Leiters der Hauptdienststelle beziehe. Solle ein Beförderungsposten, der bei einer bestimmten Dienststelle eingerichtet sei, besetzt werden, so handele es sich um eine Angelegenheit nur dieser Dienststelle. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei allein die Beförderung des ausgewählten Beamten und weder die vorherige Auswahl unter den Bewerbern noch die vorangegangene Zuweisung einer Planstelle an die betreffende Dienststelle. Im vorliegenden Fall beträfen jedoch auch die Beförderungsentscheidungen in der Hauptdienststelle den gesamten Geschäftsbereich der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Denn es handele sich um die Besetzung sog. fliegender Planstellen innerhalb des Geschäftsbereichs der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, für die nur ein Gesamtstellenplan, hingegen keine Planstellenzuweisung zu den einzelnen Dienststellen existiere.

Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Existenz eines Gesamtstellenplans für den gesamten Geschäftsbereich der Behörde sei nicht entscheidend für die Zuständigkeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht habe Personal- und Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nicht hinreichend unterschieden. Mitbestimmungspflichtig sei allein die Beförderung, weshalb es für die Zuständigkeit der Personalvertretung entscheidend darauf ankomme, welcher Dienststelle der zu befördernde Beamte angehöre. Die streitgegenständlichen Beförderungen hätten sämtlich Beschäftige der Hauptdienststelle betroffen. Das Abstellen auf den Gesamtstellenplan machte im Übrigen eine differenzierte Lösung notwendig, weil einzelne Dienststellenteile der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, wie etwa die Landesunterkunft Rheinland-Pfalz (historisch bedingt) eigene Stellenpläne hätten. Die Neuregelung des § 56 Abs. 2 LPersVG habe nicht bezweckt, die Hauspersonalräte praktisch bedeutungslos zu machen. § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56 LPersVG sei vielmehr als Ausnahmeregelung zu verstehen; der Gesamtpersonalrat solle für die verselbständigten Dienststellen eine Auffangzuständigkeit wahrnehmen. Es handele sich um einen Ersatzpartner der Dienststellenleitung, der dort zuständig sei, wo es sonst an einem beteiligungsfähigen Partner fehlen würde. Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung unterlägen nicht der Mitbestimmung. Umstände aus einem nicht mitbestimmungsrelevanten Verfahrensteil (Zuordnung von Planstellen) könnten die Zuständigkeit in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten (Beförderung) nicht verändern.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden: Die streitgegenständlichen Beförderungen hätten sich auf den Bereich der gesamten Dienststelle ausgewirkt, weil im Geschäftsbereich der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lediglich ein Gesamtstellenplan vorhanden und vor der Beförderung keine Zuweisung der Beförderungsstellen an eine bestimmte Dienststelle erfolgt sei. In letzterer Hinsicht bestehe der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 1980 entschiedenen Fall. Die innerhalb der ADD erfolgreichen Bewerber hätten ihren Dienststellenteil gerade nicht verlassen müssen. Von den Beförderungen in der Hauptdienststelle seien die Beschäftigten in der gesamten Dienststelle betroffen. Deren Interessen würden bei einer Beteiligung des Beigeladenen nicht hinreichend repräsentiert.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz die Klage abzuweisen.

Er schließt sich der Auffassung des Beklagten an, wonach bei der Vergabe sog. "fliegender Planstellen" zwei voneinander unabhängige Schritte unterschieden werden müssten, nämlich zum einen das nicht mitbestimmungspflichtige Direktionsrecht des Dienststellenleiters, welcher Dienststelle er eine Beförderungsstelle zuweisen möchte, und zum anderen die eigentliche Beförderungsentscheidung, die der Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte (1 Ordner) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

Rechtsgrundlage für die beanspruchte Mitbestimmungsbefugnis ist § 73 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPersVG. Danach bestimmt der Personalrat bei der Beförderung von Beamtinnen und Beamten mit. Die Mitbestimmung bezieht sich auf die beabsichtigte Maßnahme (§ 74 Abs. 2 Satz 1 LPersVG), hier also auf die beabsichtigte Beförderung, d.h. die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO). Mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist mithin nicht die zuvor unter mehreren Bewerbern getroffene Auswahl, sondern der Vollzug dieser Auswahlentscheidung (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002, PersV 2002, 405 [411]). Gleichwohl gehört es zur Aufgabe der zur Mitbestimmung befugten Personalvertretung, die von dem Dienststellenleiter getroffene Entscheidung zu kontrollieren, insbesondere daraufhin zu prüfen, ob der Gleichbehandlungs- und Leistungsgrundsatz beachtet und andere Bewerber nicht ungerechtfertigt benachteiligt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1975, BVerwGE 50, 80 [84]; Beschluss vom 8. Dezember 1999, PersR 2000, 202 [204]; auch: Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002, 515 [517]).

Für die streitgegenständlichen Beförderungen hätte der Beklagte den Kläger beteiligen müssen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 56 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG.

1. Gelten innerhalb des Geschäftsbereichs einer (Gesamt-)Dienststelle einzelne Teil- oder Außenstellen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG als "selbständige Dienststellen" - wie hier -, so wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet (§ 56 Abs. 1 LPersVG). Damit stehen dem für die Beförderungen zuständigen Leiter der (Haupt-)Dienststelle zwei Personalvertretungen gegenüber. Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem örtlichen Personalrat (der Hauptdienststelle) und dem Gesamtpersonalrat gilt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG die Regelung für die Stufenvertretung entsprechend. Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Leitung der übergeordneten Dienststelle entscheidet, die Stufenvertretung zu beteiligen (§ 53 Abs. 1 LPersVG), es sei denn, die Leitung der übergeordneten Dienststelle wird wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig (§ 53 Abs. 2 LPersVG). In diesem Fall ist der (Haus-)Personalrat der übergeordneten Dienststelle zur Mitwirkung befugt.

§ 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG verweist indessen nur auf die Regelung in § 53 Abs. 1 LPersVG. Diese beschränkte Verweisung auf das Recht der Stufenvertretungen ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass nunmehr bei allen Entscheidungen der Hauptdienststellenleitung der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist. Vielmehr beschränkt sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats auf diejenigen Fälle, in denen die Leitung als übergeordnete Dienststelle entschieden hat. Dies ist der Fall, wenn sie die Angelegenheit einer nachgeordneten (verselbständigten) Dienststelle regelt oder Maßnahmen für den Geschäftsbereich der gesamten Dienststelle trifft. Dieses Verständnis der in § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG getroffenen Regelung ergibt sich hinreichend deutlich aus ihrem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte.

Würde sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei allen Entscheidungen der Hauptdienststellenleitung bereits unmittelbar aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG ergeben, so wäre die Sonderregelung in § 93 Abs. 4 2. Halbsatz LPersVG überflüssig. Danach sind die bei den Polizeipräsidien gebildeten Gesamtpersonalräte "in Abweichung von § 56 Abs. 2" auch in den von der Leitung des Polizeipräsidiums zu entscheidenden Angelegenheiten zur Mitbestimmung berufen, die sich ausschließlich auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle erstrecken. Damit ist im Gesetz hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sich in diesen Fällen eine Mitbestimmungsbefugnis des Gesamtpersonalrats allein aufgrund der allgemeinen Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG gerade noch nicht ergibt. Dieses Verständnis entspricht auch dem in der amtlichen Begründung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der Neufassung vom 24. November 2000 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 56 Abs. 2 LPersVG (LT-Drs. 13/5500, S. 41). Die Gesetzesänderung hat deshalb nicht zu einer vollständigen Umkehrung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit oder gar einer kompletten Entmachtung des Hauspersonalrats geführt.

Die Neufassung des § 56 Abs. 2 LPersVG hat im Wesentlichen die Einführung des sog. Partnerschaftsprinzips zum Ziel, was bedeutet, dass mitwirkungsbefugt nur eine solche Personalvertretung sein kann, die bei der zur Entscheidung befugten Dienststellenleitung gebildet ist (vgl. die amtliche Begründung, a.a.O.). Die nach der bisherigen Fassung des § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG (Mitbestimmungsbefugnis des Gesamtpersonalrats nur bei Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen) gegebene Zuständigkeit der örtlichen Personalräte verselbständigter Dienststellen auch bei Entscheidungen des (Haupt-) Dienststellenleiters sollte damit abgeschafft werden (vgl. zum alten Recht: Urteil des Senats vom 12. Dezember 1995 - 5 A 12005/95.OVG -, S. 11 f.). Das Abstellen auf das Partnerschaftsprinzip löst jedoch noch nicht die hier zu beurteilende Konkurrenz zwischen dem bei der Hauptdienststelle gebildeten (Haus-)Personalrat und dem Gesamtpersonalrat. Ist die Leitung der (Haupt-)Dienststelle zur Entscheidung berufen, stehen bei ihr mit dem Gesamtpersonalrat und dem Hauspersonalrat zwei Partner zur Verfügung. Um deren Zuständigkeit abzugrenzen, bedarf es zusätzlicher inhaltlicher Kriterien, die auf den Zweck und die Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme abzustellen haben. Nach Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 LPersVG und in Übereinstimmung mit der amtlichen Begründung zu § 56 Abs. 2 LPersVG kommt es für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats darauf an, ob die Dienststellenleitung die Entscheidung als "übergeordnete Dienststelle", d.h. in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle und nicht bloß als Leitung der Hauptdienststelle getroffen hat. Der Gesamtpersonalrat ist danach zu beteiligen, wenn die Leitung der (Haupt-)Dienststelle für die beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist und sie die Beschäftigten einer oder mehrerer verselbständigten Dienststelle(n) oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle betrifft (vgl. die amtliche Begründung, a.a.O.; für das Bundesrecht zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002, 515 [516]).

2. Die zum 18. Mai 2001 ausgesprochenen Beförderungen innerhalb der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion betrafen den gesamten Geschäftsbereich des Beklagten, und zwar unabhängig davon, ob Beamte mit einem Dienstposten in der Hauptdienststelle oder einer verselbständigten Dienststelle ernannt werden sollten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Beförderungsstellen nach dem innerhalb der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion praktizierten System die Beförderungsstellen nicht bestimmten Dienstposten und damit auch nicht bestimmten Dienststellen zugeordnet sind. Um die Personalmaßnahme der Beförderung sachgerecht einer Dienststelle oder einem Dienststellenteil zuzuordnen, kommt es aber entscheidend auf die Struktur des Stellenplans an, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Bei welcher Dienststelle ein Beförderungsamt besteht, wird durch die im Haushalt ausgebrachte Planstelle bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980, PersV 1981, 292). So ist etwa die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, der planstellenmäßig bei einer bestimmten Dienststelle eingerichtet ist, eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle (vgl. BVerwG, ebenda).

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verfügt hingegen - mit Ausnahme einiger Dienststellenteile (wie etwa der Landesunterkunft Rheinland-Pfalz, der Munitionsbeseitigung und der Verteidigungslastenverwaltung) - nur über einen Gesamtstellenplan für den gesamten Geschäftsbereich der Behörde (vgl. hierzu den vorgelegten Haushaltsplan Rheinland-Pfalz 2002/2003, Einzelplan 03, Ministerium des Innern und für Sport, S. 503 - Bl. 108 GA -). Die Beförderungen in diesem Bereich erfolgen unter Inanspruchnahme der (in diesem "Topf") verfügbaren Planstellen, ohne dass der Bezug zur Gesamtdienststelle verloren geht (vgl. zum System der Topfwirtschaft: Urteil des Senats vom 2. März 1999 - 5 A 12206/98.OVG -; OVG Nds, Urteil vom 19. Dezember 1995, Nds VBl. 1996, 133 und Juris; Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, § 23 Rdnr. 5 b und c; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. 5, K § 76 Rdnr. 16 a; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG-Kommentar, 9. Aufl., 1999, § 76 Rdnr. 11 a). Wie die Vertreter des Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, ist auf das Erstellen von "Unterstellplänen" für jeden einzelnen Dienststellenteil bewusst verzichtet worden, um innerhalb des gesamten Geschäftsbereichs der Behörde eine leistungsgerechte Vergabe der Beförderungsstellen zu ermöglichen. Für die Vergabe der Planstellen und die Verleihung der höherwertigen Ämter (vgl. zum Planstellenvorbehalt: § 49 Abs. 1 LHO) ist die Ausgestaltung und Lokalisierung der von den Beförderungsbewerbern aktuell betreuten Dienstposten daher ohne Belang. Dies kommt augenfällig in dem Beteiligungsschreiben des Beklagten vom 9. Mai 2001 zum Ausdruck, in dem die ausgewählten Beförderungsbewerber nach Besoldungsgruppen geordnet bezeichnet und deren derzeitige Dienstposten (Referate) lediglich ergänzend erwähnt werden. Eine Zuordnung der zu vergebenden Planstellen an die jeweiligen Dienststellenteile, bei denen diese Dienstposten eingerichtet sind, kann darin nicht gesehen werden. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem von dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Februar 1980 (a.a.O.) angenommenen Sachverhalt. Eine solche Zuordnung wäre dem System der "Topfwirtschaft" auch fremd. Dieses System ist dadurch gekennzeichnet, dass Planstellen nicht abstrakt einem bestimmten Dienstposten und damit einer bestimmten Dienststelle zugeordnet sind, sondern je nach Beförderungsfall innerhalb des Gesamtbereichs in Anspruch genommen werden können, mit anderen Worten den jeweils ausgewählten Bewerbern "zufliegen". Inwiefern das bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion praktizierte System mit beamtenrechtlichen und beamtenbesoldungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist, ist nicht Gegenstand dieses personalvertretungsrechtlichen Verfahrens.

Im Übrigen erweist sich die Mitbestimmungsbefugnis des Klägers in Fällen der vorliegenden Art auch deshalb als gerechtfertigt, weil der Beigeladene hierfür nicht in gleicher Weise legitimiert ist (vgl. zu diesem Auslegungsgesichtspunkt bereits BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983, BVerwGE 67, 353 [356] - zum Nds.PersVG -; zuletzt: Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002, 515 [516]). Jede Personalvertretung ist aufgrund der Wahl, aus der sie hervorgegangen ist, nur legitimiert an Angelegenheiten mitzuwirken, die in Bezug auf ihre Dienststelle getroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983, a.a.O.). Wie oben erläutert, waren von den Beförderungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zum 18. Mai 2001 die Beschäftigten all der Dienststellenteile betroffen, die von dem Gesamtstellenplan erfasst werden. Denn es liegt im Interesse dieser Gesamtheit der Beschäftigten, dass die "im Topf" vorhandenen Beförderungsstellen innerhalb des gesamten Geschäftsbereichs der Behörde leistungsgerecht vergeben werden. Liegt der Zweck der Mitbestimmung insbesondere darin, die von dem Dienststellenleiter getroffene Entscheidung auch auf die Beachtung des Leistungsgrundsatzes hin zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999, a.a.O.), so ist hierzu diejenige Personalvertretung berufen, die die Interessen dieser Gesamtheit der Beschäftigten repräsentiert, im vorliegenden Fall also der Kläger. Eine Verzögerung des Mitbestimmungsverfahrens ist hierdurch nicht zu erwarten, da sich die Stellungnahmefrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 7 und § 74 Abs. 2 Satz 5 LPersVG bereits durch die ohnehin notwendige Einschaltung des Gesamtpersonalrats als Ersatzpartner für die verselbständigten Dienststellen verlängert hat. Im Übrigen steht einer möglichen Komplizierung der Verfahrensabläufe der Vorteil entgegen, dass sich die Dienststellenleitung in diesen Fällen nur noch mit einem Mitwirkungspartner auseinander zu setzen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache Gelegenheit gibt, die Mitwirkungsbefugnisse bei Beförderungen im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft" zu klären; die Revisibilität des Landesrechts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. Art. 99 GG.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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