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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 6 A 10035/04.OVG
Rechtsgebiete: KAG, LBauO, VwVfG, ZwVG, BGB


Vorschriften:

KAG § 10
KAG § 9
KAG § 9 Abs. 1
KAG § 9 Abs. 1 S. 3
KAG § 9 Abs. 1 S. 4
KAG § 1
KAG § 1 Abs. 3
LBauO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
LBauO § 6 Abs. 2 S. 2
LBauO § 6 Abs. 2 S. 1
LBauO § 6 Abs. 2
LBauO § 6
VwVfG § 59 Abs. 1
VwVfG § 59
ZwVG § 12
ZwVG § 4
ZwVG § 12 Abs. 4
ZwVG § 4 Abs. 6
ZwVG § 12 Abs. 1
BGB § 134
Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.

Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.

Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2004, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker ehrenamtlicher Richter Rentner Detzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2003 - 8 K 1246/03.KO - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der bebauten Grundstücke Gemarkung L...., Flur 16 Parzellen 42/1 und 46 (G....straße 8) gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage sowie den Bau eines Gehwegs und der Einrichtungen zu dessen Oberflächenentwässerung an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 14 (K 14) im Ortsteil L...-L.... .

Die Ausbauarbeiten wurden im Zuge der Erneuerung dieser Ortsdurchfahrt vom Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz durchgeführt, und zwar aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Landkreis C...., der Ortsgemeinde M.... und der Beklagten vom 3. Mai 2002. In § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist geregelt, dass sich der Regelquerschnitt der Ortsdurchfahrt aus folgenden Fahrbahnteilen zusammensetzt:

Fahrbahnbreite : 4,00 m

Mulde/Rinne: 0,32 m

Gehweg: 1,36 m

Schrammbord: 0,54 m.

Gemäß § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung trägt jede Gemeinde in ihrem Gemarkungs- bzw. Gebietsbereich die Kosten für den Bau des anteiligen Gehwegs bis zu einer Breite von 0,50 m und der Parkplätze. Die Kosten der Oberflächenentwässerung wurden in § 5 Abs. 3 dieser Vereinbarung im Verhältnis der jeweiligen Einleitungsmengen aufgeteilt.

Am 18. Juli 2002 schlossen die Ortsgemeinde M.... und die Beklagte eine Zweckvereinbarung über den Ausbau der Gehwege, der Straßenbeleuchtungs- und der Oberflächenentwässerungsanlage entlang der "K 14" in der Ortsdurchfahrt L.... (im Folgenden: Zweckvereinbarung). Danach veranlasst die Beklagte die Ausbaumaßnahme und erhebt von allen betroffenen Anliegern, also auch denjenigen mit Grundstücken auf dem Gebiet der Ortsgemeinde M...., aufgrund ihrer Satzung Ausbaubeiträge.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Ausbaumaßnahme als Gemeinschaftsaufgabe für die Ortsgemeinden L.... und M.... abzurechnen. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Zweckvereinbarung mit dem Ziel der gemeinsamen Beitragserhebung abgeschlossen werden könne. Wenn man dies annehme, setze die Vorausleistungserhebung den Erlass einer Einzelfallsatzung über die Abrechnung der aufgrund der Zweckvereinbarung durchgeführten Ausbaumaßnahmen voraus. Die (eigene) Ausbaubeitragssatzung der Beklagten berechtige diese nicht zur Beitragserhebung auf fremdem Gemeindegebiet.

Darüber hinaus sei die Heranziehung des Klägers auch deshalb zu beanstanden, weil die erstmalige Anlegung eines einseitigen Gehwegs und der hierauf entfallenden Oberflächenentwässerung dem Grunde nach nicht beitragsfähig sei. Durch diese Maßnahme entstehe kein nennenswerter Vorteil, weil der Gehweg nur in einer Breite von 0,50 m für den ungehinderten Fußgängerverkehr zur Verfügung stehe. Im Übrigen werde der Gehweg angesichts einer Fahrbahnbreite von nur 4 m selbst dann regelmäßig überfahren, wenn es zu einem Begegnungsverkehr zweier Personenkraftwagen bei unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ortsdurchfahrt komme. Dies müsse erst recht für den Begegnungsverkehr Pkw/Lkw und Lkw/Lkw gelten.

Abgesehen davon seien die Grundstücke des Klägers nicht beitragspflichtig. Denn sie grenzten nicht an die Ortsdurchfahrt der K 14 an. Zwar seien die Grundstücke mittels eines Dienstbarkeitswegs über die Anliegerparzelle 47 mit der K 14 verbunden. Nach den maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genüge eine Dienstbarkeit jedoch nur, wenn sie vor dem 1. Oktober 1974 eingetragen worden sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, eine getrennte Veranlagung der Ausbaumaßnahme in L....-L.... führe zu einer höheren Beitragsbelastung des Klägers, so dass die abgeschlossene Zweckvereinbarung sich zu seinen Gunsten auswirke. Der Vorteil, den die Anlieger durch einen 1,36 m breiten Gehweg hätten, werde durch eine Fahrbahnbreite von nur 4 m nicht in Frage gestellt. Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf der K 14, die von einer Landesstraße abzweige, durch M....-B.... sowie L....-L.... führe und sodann wieder in die Landesstraße einmünde, ohne dass eine weitere wegemäßige Verbindung bestehe, reiche eine Fahrbahn von 4 m Breite ohne weiteres für einen Pkw/Pkw-Begegnungsverkehr bei verminderter Geschwindigkeit bis 40 km/h aus. Komme es zu einem Pkw/Lkw-Begegnungsverkehr oder einem solchen zweier Lastkraftwagen, stünden nicht nur die beidseitigen gepflasterten Rinnen am Fahrbahnrand, sondern auch der als Schrammbord bezeichnete Sicherheitsstreifen als Ausweichflächen zur Verfügung. Die Beitragspflicht der Grundstücke des Klägers scheitere auch nicht an der fehlenden öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zufahrt bzw. eines Zugangs. Denn es genüge die schon vor der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im Jahre 1976 zugunsten der Vorgängergrundstücke im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit.

Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug ihre Einzelfallsatzung und diejenige der Ortsgemeinde M.... vom 17. März 2004 vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen und hält die abgeschlossene Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden L.... und M.... für unwirksam. Unter solchen Umständen komme auch eine Umdeutung oder Umstellung der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht, weil das von den Ortsgemeinden erstrebte Ziel einer gemeinsamen Beitragserhebung nicht mehr erreicht werden könne und rechtlich etwas anderes darstelle als die Erhebung von Vorausleistungen für Ausbaumaßnahmen der Beklagten allein. Eine Umdeutung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsfolgen für die Beitragspflichtigen im Bereich der Beklagten ungünstiger seien; eine isolierte Abrechnung der Beklagten führe zu einem höheren Beitrag. Außerdem müsste die Heranziehung des Klägers in diesem Falle auf die Ausbaubeitragssatzung vom 1. März 1996 gestützt werden, die zumindest hinsichtlich der Regelung über die Beitragspflicht bebauter Grundstücke im Außenbereich nichtig sei. Im Übrigen hält der Kläger daran fest, dass die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der K 14 für den zu erwartenden Begegnungsverkehr zu schmal sei, so dass der Gehweg befahren werden müsse, was den erforderlichen Vorteil für die Anlieger entfallen lasse.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die trotz der Rücknahmeerklärungen des Klägers zu entscheiden ist (I.), hat Erfolg (II.).

I.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger abgegebene Erklärung, er nehme seine Klage zurück, ist unwirksam, da die notwendige Zustimmung der Beklagten fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Berufungsverfahren die Einwilligung der Beklagten stets erforderlich (Urteil vom 6. Februar 1967, BVerwGE 26, 143; Urteil vom 14. April 1989, NVwZ 1989, 860 f.).

Auch die hilfsweise erklärte Rücknahme seines Widerspruchs gegen die Bescheide der Beklagten vom 2. August 2002 vermag die Rechtshängigkeit nicht zu beenden oder gar rückwirkend zu beseitigen. Die Rücknahme eines Widerspruchs ist nämlich nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids möglich. Zwar enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Vorschrift, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch zurückgenommen werden kann. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids wird der Widerspruch aber gleichsam in einer Weise "verbraucht", die seine Rücknahme nicht mehr gestattet. Dem Widerspruchsführer steht damit die Dispositionsbefugnis über seinen Widerspruch nicht mehr zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999, NVwZ 1999, 1218 [1219] unter Aufrechterhaltung des Urteils vom 31. August 1973, BVerwGE 44, 64 [66]).

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Heranziehungsbescheide vom 2. August 2002 über 2.143,44 € (bezüglich des Flurstücks 46) und über 5.257,20 € (hinsichtlich des Flurstücks 42/1) den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen und seine Klage daher abgewiesen werden muss.

Zwar kann die Vorausleistungserhebung nicht auf die Zweckvereinbarung und die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau der Gehwege, der Oberflächenentwässerungsanlage sowie der Straßenbeleuchtungsanlage entlang der "K 14" in der Ortsdurchfahrt L.... (Einzelfallsatzung) der Beklagten vom 17. März 2004 gestützt werden (1.). Die Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen auf einmalige Beiträge für die erwähnte Ausbaumaßnahme entlang der K 14 in der Ortsdurchfahrt L.... der Beklagten in der hier angeforderten Höhe ist aber auf der Grundlage der Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge (Einzelabrechnung für öffentliche Verkehrsanlagen) vom 1. März 1996 - ABS 1996 - bzw. auf der Grundlage der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) vom 10. Oktober 2003 - ABS 2003 - rechtmäßig (2.).

1.

Die Zweckvereinbarung, die die Beklagte mit der Ortsgemeinde M.... geschlossen hat, ist nichtig. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung zum gemeinschaftlichen Ausbau einer Verkehrsanlage, der Abrechnung der Kosten sowie der Heranziehung der Beitragspflichtigen zwischen zwei Ortsgemeinden ist nicht schlechterdings ausgeschlossen (a), verstößt unter den vorliegenden Umständen jedoch gegen ein gesetzliches Verbot (b).

a) Zweckvereinbarungen können von Ortsgemeinden grundsätzlich auch auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts geschlossen werden. Anders als das Verwaltungsgericht andeutet, kann aus § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - nicht die generelle Unzulässigkeit abgabenrechtlicher Zweckvereinbarungen abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift gilt das Kommunalabgabengesetz mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 12 KAG für Zweckverbände und den Bezirksverband Pfalz entsprechend. Dass Zweckvereinbarungen in § 1 Abs. 3 KAG nicht erwähnt werden, lässt nicht darauf schließen, der Gesetzgeber habe sie im kommunalen Abgabenrecht ausschließen wollen. Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 KAG hat er vielmehr erkennbar den Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes für den Fall erweitert, dass die in § 1 Abs. 1 KAG genannten Gebietskörperschaften einen Zweckverband zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gründen, für die Kommunalabgaben erhoben werden sollen. Da gemäß § 4 Abs. 6 des Zweckverbandsgesetzes - ZwVG - mit der Errichtung des Zweckverbands die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder, die in der Verbandsordnung bestimmte Aufgabe zu erfüllen und die damit verbundenen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband übergehen, verlieren die in § 1 Abs. 1 KAG zur Abgabenerhebung berechtigten Gebietskörperschaften ihre diesbezügliche Berechtigung mit der Gründung eines Zweckverbandes. Ohne die Bestimmung des § 1 Abs. 3 KAG dürfte dieser (ebenfalls) keine Abgaben erheben. Die in einem solchen Fall auftretende Lücke zu schließen, ist Zweck des § 1 Abs. 3 KAG. Aus dieser Bestimmung lässt sich aus einem weiteren Grund nicht schließen, dass Zweckvereinbarungen im Kommunalabgabenrecht generell unzulässig sind. Die Tatsache nämlich, dass Zweckverbände errichtet werden dürfen, deutet darauf hin, dass Zweckvereinbarungen (erst recht) möglich sein sollen. Denn der Gesetzgeber hat dem Abschluss einer Zweckvereinbarung den Vorrang gegenüber der Gründung eines Zweckverbandes eingeräumt. Nach § 3 Satz 2 Nr. 1 ZwVG setzt die Bildung eines Zweckverbandes unter anderem voraus, dass das Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung nicht besser und wirtschaftlicher durch eine Zweckvereinbarung erreicht werden kann. Damit trägt die Bestimmung des § 3 Satz 2 Nr. 1 ZwVG dem Umstand Rechnung, dass Zweckvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation erhebliche Vorzüge gegenüber Zweckverbänden haben, die - wie bereits ausgeführt - gemäß § 4 Abs. 6 ZwVG einen Kompetenzverlust der Verbandsmitglieder zur Folge haben und damit auch zur Beendigung des Einflusses demokratisch gewählter Vertretungen der den Zweckverband gründenden kommunalen Gebietskörperschaften führen.

Auch die Regelungen der §§ 12, 13 ZwVG stehen der Zulässigkeit von Zweckvereinbarungen im kommunalen Beitragsrecht nicht entgegen. Nach § 12 Abs. 1 ZwVG können kommunale Gebietskörperschaften vereinbaren, dass eine von ihnen eine einzelne Aufgabe oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihr unterhaltenen Einrichtung einräumt (Zweckvereinbarung). Eine einzelne Aufgabe in diesem Sinne kann nur eine bestimmte Aufgabe sein (RdSchr zu §§ 12 und 13, Ziff. 1, abgedruckt in: Dahm, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Kommentar ZwVG, Stand: 03/2003). Mit der Rechtsverbindlichkeit der Zweckvereinbarung geht - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - gemäß § 13 Abs. 1 ZwVG nicht nur die Kompetenz zur Aufgabenerfüllung, sondern auch die zur Ausübung der damit verbundenen Befugnisse über, einschließlich der Satzungsgewalt unter den in § 13 Abs. 2 ZwVG normierten Voraussetzungen. Eine Zweckvereinbarung führt also - von Ausnahmen abgesehen - in der Regel zu einer doppelten Kompetenzverschiebung, nämlich einmal hinsichtlich der Erledigung einer bestimmten oder mehrerer sachlich verbundener Aufgaben und zum zweiten bezüglich der Wahrnehmung von daraus folgenden Befugnissen. Die Änderung der Zuständigkeit beispielsweise für die Beitragserhebung infolge einer Zweckvereinbarung über Ausbaumaßnahmen stellt demnach den gesetzlichen Regelfall dar.

Handelt es sich bei der einzelnen Aufgabe i.S.d. § 12 Abs. 1 ZwVG um eine solche, die von mehreren Gebietskörperschaften gemeinsam zu erfüllen ist, kann die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer Zweckvereinbarung kaum bezweifelt werden (Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand 12/2003, Erl. Zu § 1 KAG Rz 22). Im Ausbaubeitragsrecht ist beispielsweise vorstellbar, dass die Gemarkungsgrenze zwischen zwei Ortsgemeinden eine Straße in Längsrichtung teilt, so dass jede Ortsgemeinde jeweils für ihren Teil die Gebietshoheit und damit auch die Ausbauverpflichtung hat. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein tatsächlich getrennter Ausbau der beiden Straßenhälften technisch kaum durchführbar. Die Übertragung des Ausbaus auf einer der beiden Ortsgemeinden einschließlich der Abrechnung und der Beitragsheranziehung erscheint daher sinnvoll.

Verläuft die Gemarkungsgrenze hingegen - wie hier - quer zur ausgebauten Straße, sind die Zuständigkeiten der beteiligten Ortsgemeinden in der Regel eindeutig abzugrenzen und auch ein getrennter Ausbau durchaus vorstellbar. Von einer rechtlich gemeinsamen Aufgabe kann unter solchen Umständen nicht die Rede sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 1989, NVwZ-RR 1989, 383 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 4. Juli 1972, KStZ 1973, 60 ff.). § 12 Abs. 1 ZwVG setzt mit der Formulierung "eine einzelne Aufgabe oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben" eine rechtlich gemeinsame Aufgabe aber nicht zwingend voraus. Angesichts der dargestellten doppelten Kompetenzverschiebung, die mit dem Abschluss einer Zweckvereinbarung typischerweise verbunden ist, kann kaum angenommen werden, nur (ohnehin) rechtlich gemeinsame Aufgaben könnten Gegenstand einer Zweckvereinbarung sein. Überdies hat der Gesetzgeber der kommunalen Selbstverwaltung bei der Ausgestaltung von Zweckvereinbarungen einen großen Freiraum eingeräumt (vgl. Nauheim-Skrobek, Das Zweckverbandsrecht in Rheinland-Pfalz, in: Dahm, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 12 ZwVG Anm. 2.1), der auch genutzt werden kann, um Beitragsungerechtigkeiten zu verhindern. Aus diesem Grund kann es sich empfehlen, eine Zweckvereinbarung abzuschließen, wenn die Gemarkungsgrenze quer zur ausgebauten Straße verläuft. Liegen nämlich einzelne Grundstücke vollständig auf dem Gebiet einer Ortsgemeinde, der diese Grundstücke erschließende Straßenteil aber ausschließlich auf der Gemarkung der anderen Ortsgemeinde, wird eine Beitragserhebung bei getrenntem Ausbau regelmäßig ausscheiden. Die Ortsgemeinde, die den Aufwand für den Ausbau hat, könnte die Grundstückseigentümer nicht heranziehen, weil diese ihrer Hoheitsgewalt nicht unterliegen. Die Ortsgemeinde, auf deren Gemarkung diese Grundstücke liegen, wäre an der Beitragserhebung gehindert, weil diese Grundstücke von dem Teil der von ihr ausgebauten Straße nicht erschlossen werden (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 1989, NVwZ-RR 1989, 383 ff.).

Diese Erwägungen brauchen aus Anlass der vorliegenden Fallgestaltung nicht vertieft zu werden, weil die Zweckvereinbarung nicht aus solchen Gründen abgeschlossen wurde. Vielmehr sollte die Zweckvereinbarung verhindern, dass in der Ortsgemeinde M.... und in dem Gebiet der Beklagten unterschiedliche Beitragssätze entstehen. Dies ergibt sich sowohl aus der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderats der Beklagten vom 6. Juni 2002 (TOP 2) als auch aus der Niederschrift über die Sitzung des Rats der Ortsgemeinde M.... vom 19. Juni 2002 (TOP 2).

b) Mit der Zielsetzung, in den beiden Ortsgemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt die Zweckvereinbarung gegen das gesetzliche Verbot, Verträge zu Lasten Dritter abzuschließen, weil sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.

Gemäß § 12 Abs. 4 ZwVG gilt für die Zweckvereinbarung § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge in den §§ 57 bis 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Bei verwaltungsrechtlichen Verträgen führen nicht sämtliche Rechtsverstöße, sondern nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit; ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot stellt einen solchen qualifizierten Rechtsverstoß dar (BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, BVerwGE 89, 7 <9 ff.> = NVwZ 1992, 674; Urteil vom 3. März 1995, BVerwGE 98, 58 <63> = NVwZ 1996, 372). Als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot in diesem Sinn ist auch der Abschluss eines Vertrages zu Lasten Dritter zu verstehen, den der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Januar 1990, BGHZ 110, 114 = NJW 1990, 1361; Urteil vom 8. Dezember 1982, BGHZ 86, 82 = NJW 1983, 1851) als unzulässig ansieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Erschließungsverträgen (Urteil vom 23. August 1991 (BVerwGE 89, 7 [9 ff.] = NVwZ 1992, 674) ist bei kostenabwälzenden Verträgen, die die ihnen vorgegebene Kostenzuordnung modifizieren, insbesondere zu fragen, ob die der Kostentragung zugrunde liegende Regelung zwingend oder der vertraglichen Disposition zugänglich ist, und ob ein sich etwa als verletzt erweisendes Dispositionshindernis Verbotsqualität hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abgabenrecht seiner Tendenz nach dispositionsfeindlich ist, weil die strikte Bindung an das Gesetz im Abgabenrecht von besonderer Bedeutung ist. Daneben ergibt sich die Verbotsqualität von Verträgen zu Lasten Dritter im Beitragsrecht aus den weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. August 1991 (a.a.O.):

"Ob jemand durch vertragliche Dispositionen über Abgabenrecht größere Lasten, als sie ihm das Gesetz zumutet, wirksam übernehmen kann oder nicht, mag für einen bestimmten Zusammenhang - jener Ausgangstendenz entsprechend - zu verneinen oder - ausnahmsweise - zu bejahen sein; die Fragestellung gewinnt eine wesentlich andere Färbung, wenn es so liegt, dass die wirtschaftlichen Konsequenzen der vertraglichen Disposition gar nicht den am Vertrag Beteiligten, sondern einen Dritten treffen. Geschieht dies "offen" und unmittelbar, handelt es sich um einen ohne weiteres unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Dieses Ergebnis entfällt nicht strikt, wenn die für Dritte belastenden Wirkungen mehr verdeckt und mittelbar, dennoch aber in kennzeichnender Weise greifbar eintreten. Im Gegenteil: Ein derart drittbelastender Vertrag ist lediglich nicht ohne weiteres unzulässig. Dennoch ist aber auch seine Unzulässigkeit intendiert."

Ob die Zweckvereinbarung mit dem Ziel, unterschiedlich hohe Beitragssätze in dem Gebiet der Beklagten sowie in der Ortsgemeinde M.... zu verhindern, unmittelbar oder mittelbar drittbelastende Wirkungen hat, kann dahinstehen. Die Mehrbelastungen für die von der Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer in M.... sind nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung derart hoch, dass sie "in kennzeichnender Weise greifbar eintreten" und auch bei nur mittelbarer Drittbelastung die Unwirksamkeit der Zweckvereinbarung zur Folge haben.

Die Feststellung der Nichtigkeit der Zweckvereinbarung macht nähere Ausführungen zu der Frage entbehrlich, ob die Beitragserhebung nach Maßgabe einer solchen Vereinbarung den Erlass einer (Einzelfall-)Satzung erfordert oder auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung der beauftragten Gemeinde erfolgen kann. Da die Kompetenz zur Aufgabenerfüllung und zur Ausübung der damit verbundenen Befugnisse gemäß § 13 Abs. 1 ZwVG erst mit dem Tag der Rechtsverbindlichkeit der Zweckvereinbarung übergeht, neigt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, wonach die Beitragserhebung einer Einzelfallsatzung bedarf, die sich auf die gesamte Ausbaumaßnahme bezieht (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 1989, a.a.O.). Dafür spricht auch die Regelung des § 13 Abs. 2 ZwVG, die Satzungen, welche die beauftragte Gebietskörperschaft auch für das Gebiet der übrigen beteiligten Gebietskörperschaften erlässt, von deren Zustimmung abhängig macht.

2.

Trotz Unwirksamkeit der Zweckvereinbarung verletzen die angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge kann nach Umstellung der Begründung im Ergebnis nicht beanstandet werden (a). Dabei kann offen bleiben, ob satzungsrechtliche Grundlage hierfür die ABS 1996 oder die ABS 2003 ist (b). Des Weiteren ist die abgerechnete Ausbaumaßnahme beitragsfähig (c). Schließlich scheitert die Beitragspflicht nicht an dem Umstand, dass die Grundstücke des Klägers nicht unmittelbar an der Ortsdurchfahrt der K 14 anliegen (d).

a) Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 1988, BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471) hält ein Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Bescheid, der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist, mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrecht erhalten werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Bei solchen Konstellationen bedarf es nach dieser Rechtsprechung keiner (richterlichen) Umdeutung, so dass die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung erfüllt sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 1988, a.a.O.) ausgeführt:

"Ob ein Fall schlichter Rechtsanwendung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder ein Fall richterlicher Umdeutung vorliegt, hängt davon ab, was für eine Art von Mangel zu beheben, genauer, welcher Teil des angefochtenen Verwaltungsaktes von dem Mangel betroffen ist. Bei der Umdeutung wird die von dem Verwaltungsakt getroffene Regelung durch eine andere ersetzt; bei der richterlichen Berücksichtigung anderer (Rechtfertigungs-)Gründe bleibt dagegen - ebenso wie beim verwaltungsbehördlichen so genannten Nachschieben von Gründen - die Regelung als solche unangetastet (vgl. Weyreuther, DÖV 1985, 126 [128]; ebenso Laubinger, Verwaltungsarchiv Bd. 78, 207 [222]). Daraus ergibt sich, dass es, wenn bei einem Beitragsbescheid die ihm beigegebene Rechtfertigung durch eine andere ersetzt werden soll, einer Umdeutung allenfalls dann bedurfte, wenn die Angabe der Rechtsgrundlage zum Spruch des Bescheides gehörte und deshalb die Aufrechterhaltung des Bescheides einen Eingriff in den Spruch erforderte. ....

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage der Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht."

Diese Rechtsprechung muss nach Auffassung des Senats erst recht gelten, wenn die Begründung eines Bescheids lediglich innerhalb des landesrechtlichen Ausbaubeitragsrechts umzustellen ist. Eine solche Umstellung wird im Allgemeinen nur in Betracht kommen, wenn Abgabengläubiger und Abgabenschuldner, die Abgabenart sowie die Höhe der festgesetzten Abgabe unverändert bleiben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es kann auch kaum bezweifelt werden, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen, die in ihrer Straßenbaulast liegen, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge vom Kläger unabhängig davon fordert, ob eine gemeinsame Abrechnung mit den Ausbaumaßnahmen in der Ortsgemeinde M.... erfolgen kann oder nicht (vgl. Beschluss des Ortsgemeinderats der Beklagten vom 6. Juni 2002 über die Erhebung von Vorausleistungen).

b) Vor diesem Hintergrund begegnet die Heranziehung des Klägers in der festgesetzten Höhe keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt sowohl für den Fall, dass man die im Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide und damit des Entstehens der Vorausleistungspflicht geltende ABS 1996 zugrunde legt, als auch bei Anwendbarkeit der ABS 2003.

Die ABS 1996 ist zunächst insoweit zu beanstanden, als sie bebaute Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterwirft (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG sowie Urteil des Senats vom 6. März 2002, KStZ 2002, 235, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Da die betreffende Satzungsbestimmung jedoch nicht Bestandteil der Verteilungsregelung ist, die ABS 1996 mithin trotzdem über eine wirksame Verteilungsregelung verfügt, hat der Mangel nicht zur Folge, dass die ABS 1996 insgesamt als unwirksam angesehen werden muss. Die ABS 1996 trägt des Weiteren der Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Tiefenbegrenzungen (vgl. Urteil vom 20. August 2002, NVwZ-RR 2003, 380 = KStZ 2003, 35, auch veröffentlicht in ESOVGRP) nicht in jeder Hinsicht Rechnung. Dies wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus. Außerdem kann offen bleiben, ob die ABS 1996 Grundstücke, für die im Bebauungsplan die Nutzung Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines Bebauungszusammenhangs tatsächlich so genutzt werden (so genannte übergroße Grundstücke), über das zulässige Maß hinaus begünstigt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. März 2002, a.a.O.). Denn im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht gilt im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht nicht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Verteilungsregelung, sondern das Prinzip der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. März 2002, a.a.O.). Satzungsmängel der ABS 1996, die sich nicht auf die Abrechnung der hier im Streit stehenden Ausbaumaßnahme im Ortsteil L.... der Beklagten auswirken, sind vorliegend deshalb rechtlich nicht von Bedeutung. Innerhalb des Ortsteils L.... der Beklagten liegt weder ein übergroßes Grundstück im vorgenannten Sinn noch ein solches, das hinter der Tiefenbegrenzungslinie selbständig baulich nutzbar ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 20. August 2002, a.a.O.). Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Friedhof liegt auf dem Gebiet der Ortsgemeinde M.... . Das Flurstück 59, welches allein mit Rücksicht auf seine Fläche, die hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegt, durchaus Platz für eine qualifizierte Bebauung böte, ist in dieser Weise aber nicht baulich nutzbar, weil es eine Bebauung in zweiter Bautiefe in der Umgebung dieses Flurstücks nicht gibt und sich eine solche bauliche Nutzung demgemäß im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde.

Die ABS 2003, die die erwähnten Mängel der ABS 1996 nicht aufweist, rechtfertigt die Vorausleistungserhebung nur, wenn sie - trotz fehlender Rückwirkung - anwendbar ist. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, als maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausnahmslos auf den Bescheiderlass als Zeitpunkt des Entstehens der Vorausleistungspflicht abzustellen und die Möglichkeit einer Heilung rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Satzung (ohne Rückwirkung) nicht auszuschließen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Juli 2003 - 6 B 10976/03 - bereits ausgeführt, dass sich die Situation insoweit anders darstellt als bei einem endgültigen Ausbaubeitragsbescheid, weil es keine gesetzlich auf einen bestimmten Tag fixierte sachliche Vorausleistungspflicht gibt. Die ausschließlich persönliche Vorausleistungspflicht kann durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten und darüber hinaus unter Umständen auch mehrfach entstehen. Dies legt den Schluss nahe, dass ein rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid später geheilt werden kann, wenn in diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen der Vorausleistungspflicht für das betreffende Grundstück fortbestehen. Verneinte man hingegen diese Möglichkeit, hätte dies die schwer vermittelbare Konsequenz, dass das Gericht einen Bescheid aufheben müsste, der dann sofort wieder mit gleichem Regelungsgehalt neu erlassen werden könnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vorausleistungserhebung keineswegs unabhängig von der endgültigen Beitragspflicht erfolgt. Kann beispielsweise die endgültige Beitragspflicht nicht (mehr) entstehen, dürfen Vorausleistungen nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999, NVwZ-RR 1999, 669). Wird die endgültige Beitragspflicht aufgrund einer nach Bescheiderlass ergangenen Ausbaubeitragssatzung nur in vermindertem Umfang entstehen können, wird man das bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung nicht unberücksichtigt lassen dürfen, da die endgültige Beitragsforderung die Vorausleistung der Höhe nach strikt begrenzt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, NVwZ 1985, 751). Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2003 (AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70; auch veröffentlicht in ESOVGRP) entschieden hat, basiert die Vorausleistungserhebung auf einer Prognose; sie umfasst nicht nur das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht überhaupt, sondern auch deren Höhe. Dementsprechend bedarf die Heranziehung zu Vorausleistungen einer gewissenhaften Aufwandsschätzung, deren Änderungen - zumindest wenn sie gravierend sind - zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (so Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2003, § 21 Rz. 34), wohl aber auch bis zur letzten mündlichen Verhandlung eines Tatsachengerichts berücksichtigt werden müssen.

c) Die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme teilt der Senat nicht.

Zunächst handelt es sich bei der Anlage eines Gehweges und der Oberflächenentwässerung sowie der Erneuerung der Beleuchtungsanlage an der Ortsdurchfahrt der K 14 um beitragsfähige Ausbaumaßnahmen. Insbesondere vermittelt der Gehweg in einer Breite von 1,36 m den Anliegern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Das kann nicht unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Landkreis C...., der Ortsgemeinde M.... und der Beklagten in Zweifel gezogen werden. Danach trägt jede Gemeinde in ihrem Gemarkungs- bzw. Gebietsbereich die Kosten für den Bau des anteiligen Gehwegs bis zu einer Breite von 0,50 m und der Parkplätze. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann aus dieser vertraglichen Abmachung nicht geschlossen werden, der Gehweg stehe "im Ergebnis nur mit 0,50 m für den ungehinderten Fußgängerverkehr zur Verfügung". Bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung wird der Gehweg im Zuge der Ortsdurchfahrt der K 14 nur in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen zum Teil überfahren werden, im Übrigen aber den Fußgängern vorbehalten sein.

Grundlage dieser Prognose sind die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen 1985/1995 (EAE 85/95), die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellt hat. Es handelt sich bei diesem Regelwerk um die sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989, BVerwGE 82, 102 = NVwZ 1990, 165). Die sachverständigen Aussagen, erarbeitet von einem Kreis von Fachleuten, enthalten auf der Grundlage standardisierter Vorgaben Maßstäbe dafür, wie Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend ihrer Funktion auszuführen und zu gestalten sind. Den in diesem Regelwerk enthaltenen Maßangaben kommt - ihrem Charakter als Empfehlungen entsprechend - keine Verbindlichkeit zu. Die empfohlenen Breiten für die einzelnen Entwurfselemente stellen vielmehr Orientierungswerte dar, von denen die Gemeinden bei der Entwurfsplanung an Hand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang abweichen können (VGH München, Urteil vom 11. Juni 2002, DVBl. 2002, 1417).

Danach ist bei Ermittlung der funktionsgerechten Breite eines Gehwegs zunächst zu beachten, dass für den Gehraum eines einzelnen Fußgängers 0,75 m benötigt werden. Für einen Fußgänger sind 0,55 m zuzüglich eines beidseitigen Seitenabstands von je 0,10 m anzusetzen. Hinzu kommt ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,25 m (Ziff. 4.2.2 EAE 85/95, S. 25). Daraus ergibt sich eine regelmäßige Mindestbreite von 1,00 m für einen Gehweg. Um eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger zu ermöglichen, ist dieser Wert zu verdoppeln (VGH München, Urteil vom 11. Juni 2002, a.a.O.). Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil ist aber nicht erst dann anzunehmen, wenn der Gehweg eine Breite von 2,00 m aufweist. Entscheidend ist vielmehr, ob er im Hinblick auf den im Einzelfall zu bewältigenden Fußgängerverkehr funktionsgerecht ist (vgl. Driehaus, a.a.O. § 32 Rzn 46, 56). Geboten ist grundsätzlich lediglich eine Mindestbreite, für deren Bemessung auf den unabdingbar erforderlichen Bewegungsraum für einen Fußgänger abzustellen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 1992, NVwZ-RR 1993, 160; Urteil vom 14. Juni 1994, NVwZ-RR 1995, 52). In einer kleinen Ortschaft mit nur wenigen hundert Einwohnern - wie hier - ermöglicht ein nur 1,36 m breiter Gehweg eine gefahrlose Begegnung von Fußgängern, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen zum Teil überfahren werden wird.

Die Notwendigkeit, den Gehweg bei einem Begegnungsverkehr zum Teil in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem Folgenden: Die Ortsdurchfahrt der K 14 im Ortsteil L.... der Beklagten stellt eine Sammelstraße des Typs 2 (SS 2) dar, eine typische Ortsdurchfahrt im Zuge von weniger bedeutenden Verbindungen mit maßgebender Erschließungsfunktion, deren Regelabgrenzung zwischen der Fahrbahn und den Seitenräumen halbhohe Borde, Bordrinnen oder Muldenrinnen sind; sie zählt zu den empfohlenen Verkehrsanlagen in dörflichen Gebieten (Ziffer 5.3.7 EAE 85/95, S. 74). In Tabelle 19 EAE 85/95 (S. 71) wird - ausgehend von einem Begegnungsverkehr zweier Lastkraftwagen und einer Verkehrsstärke von bis zu 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde - für eine solche Straße eine Fahrbahnbreite von 5,50 m vorgeschlagen. Dieses Maß entspricht dem in Bild 14 EAE 85/95 (S. 29) angegebenen Raumbedarf im Begegnungsfall Lkw/Lkw bei verminderter Geschwindigkeit bis zu 40 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit beträgt der Raumbedarf im Falle einer Begegnung Lkw/Pkw 4,75 m; der Begegnungsverkehr Pkw/Pkw erfordert eine Fahrbahnbreite von 4,00 m, die die Ortsdurchfahrt der K 14 tatsächlich aufweist. Der im Falle eines Begegnungsverkehrs Lkw/Pkw erforderliche Raumbedarf von 4,75 m steht aufgrund der Fahrbahn (4,00 m), der beiden Rinnen (0,64 m) sowie des talseitig angelegten Sicherheitsstreifens (0,54 m) - teilweise als Schrammbord bezeichnet - zur Verfügung. Den von der Beklagten vorgelegten Fotos lässt sich entnehmen, dass der Seitenstreifen über weite Strecken, insbesondere im Bereich von Grundstückszufahrten, wie diese und wie der Gehweg gepflastert ist und damit ein Überfahren gefahrlos möglich ist. Da er gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesstraßengesetzes - LStrG - Bestandteil der Straße ist, steht einem gelegentlichen Überfahren dieses Streifens in straßenrechtlicher Hinsicht nichts entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Straßenverkehrsrecht. Zwar müssen gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - Fahrzeuge die Fahrbahn, zu der Seitenstreifen nicht zählen, benutzen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, dass der Seitenstreifen, also jede nicht abgetrennte befahrbare Fläche unmittelbar neben der Fahrbahn (OLG Jena, Beschluss vom 29.07.1997, NZV 1998, 166; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.1988, NZV 1989, 82) in Ausnahmefällen überfahren wird. Das ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StVO, wonach zum Parken und Halten der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist, wenn er ausreichend befestigt ist. Obwohl Seitenstreifen damit nicht der Aufnahme des fließenden Verkehrs dienen und daher auch nicht entsprechend der Fahrbahn ausgebaut sein müssen, darf ein Kraftfahrer grundsätzlich davon ausgehen, dass er gefahrlos auf den Seitenstreifen ausweichen kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2001, MDR 2002, 757). Dieser Sicherheitsstreifen in einer Breite von 0,54 m reicht indessen zusammen mit der Fahrbahn und den beiden Rinnen (insgesamt also 5,18 m) auch bei verminderter Geschwindigkeit nicht aus, wenn es zur Begegnung zweier Lastkraftwagen kommt. Der dadurch entstehende Raumbedarf von 5,50 m lässt sich nur durch Inanspruchnahme des Gehwegs im Umfang von 0,32 m decken, so dass von diesem etwas mehr als 1 m für den Fußgängerverkehr verbleibt.

Weil es voraussichtlich nur in seltenen Fällen zu einem solchen Begegnungsverkehr kommen wird, erscheint dies (ausnahmsweise) unbedenklich. Wie der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Cochem unter dem 17. Juni 2003 der Verbandsgemeindeverwaltung K.... mitgeteilt hat, wurde der Regelquerschnitt der Ortsdurchfahrt der K 14 angesichts des sehr geringen Fahrzeugaufkommens und im Hinblick auf die üblichen Geschwindigkeitsbeschränkungen begrenzt. Danach ist in der Ortsdurchfahrt der K 14 lediglich von einem Fahrzeugaufkommen von ca. 300 Kfz pro Tag auszugehen, während der Tabelle 19 EAE 85/95 (S. 71) eine Verkehrsbelastung von bis zu 500 Kraftfahrzeugen pro Stunde zugrunde liegt. Schon dieser Unterschied verdeutlicht, dass die Empfehlungen der EAE 85/95 auf die vorliegende Fallgestaltung allenfalls in deutlich vermindertem Umfang angewandt werden können. Hinzu kommt, dass die K 14 keine tatsächliche Verbindungsfunktion hat. Formal betrachtet verbindet sie zwar zwei unterschiedliche Ortsgemeinden miteinander, nämlich den Ortsteil L.... der Beklagten und den Ortsteil B.... der Gemeinde M.... . Da diese aber ineinander übergehen, wirken sie bei natürlicher Betrachtungsweise ähnlich wie eine einheitliche Ortslage. Die K 14 stellt darüber hinaus keine weitere Verbindung her als die zu der Landesstraße, von der sie abzweigt und in die sie wieder einmündet. Deshalb ist die vorliegende Fallgestaltung mit derjenigen nicht vergleichbar, die dem Urteil des Senats vom 13. März 2001 (NVwZ-RR 2002, 266, auch veröffentlicht in ESOVGRP) zugrunde lag. In dieser Entscheidung hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass eine Anbaustraße als Zweiterschließung von Grundstücken in einem Gewerbegebiet nur dann die für ihre Erforderlichkeit notwendige prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne aufweist, wenn sie an der schmalsten Stelle über eine Mindestbreite des befahrbaren Bereichs von 3,00 m verfügt , also mit Lastkraftwagen komplikationslos befahren werden kann. Dass eine "Regenrinne" am Fahrbahnrand bei einem Begegnungsverkehr gelegentlich überfahren wird, hat der Senat in diesem Urteil nicht beanstandet.

Berücksichtigt man schließlich die bereits angekündigten verkehrsregelnden Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie eine Einbahnregelung für den Lastverkehr), führt die Abweichung des Ausbaus der Ortsdurchfahrt der K 14 von den Empfehlungen nicht zu einer Verkehrsanlage, die ihrer Funktion nicht gerecht werden kann. Insbesondere entfällt der Vorteil, den der Gehweg den Anliegern vermittelt, nicht wegen der geringen Fahrbahnbreite, die ein gelegentliches Überfahren von Teilen des Gehwegs erwarten lässt.

Was die Kostenermittlung für die Oberflächenentwässerung betrifft, folgt der Senat der Auffassung des Klägers nicht, die Verteilung der Kosten dürfe nicht im Verhältnis der befestigten Flächen erfolgen. Auch wenn der Kreis C.... sich verpflichtet hat, den Gehweg bis auf einen 0,50 m breiten Teil zu finanzieren, ergibt sich daraus nicht auch gleichzeitig dessen Verpflichtung, die Oberflächenentwässerung in diesem Umfang zu übernehmen.

d) Die gebotene prognostische Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass die Beitragspflicht des Klägers für seine beiden Grundstücke voraussichtlich wesentlich höher liegen wird als sie von der Beklagten bei der Vorausleistungserhebung angenommen wurde.

Die Grundstücke des Klägers sind, obwohl sie nicht unmittelbar an der Ortsdurchfahrt der K 14 anliegen, von dieser erschlossen und damit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. November 2000 (KStZ 2001, 115, auch veröffentlicht in ESOVGRP) entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 der Landesbauordnung - LBauO - auf bebaute Grundstücke nicht anwendbar ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat oder bei Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB über einen Wirtschaftsweg erreichbar ist. Als Sicherung der Zufahrt genügt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LBauO eine Dienstbarkeit, wenn sie vor dem 1. Oktober 1974 begründet worden ist. Für bereits zulässigerweise bebaute Grundstücke reicht nach dem rheinland-pfälzischen Bauordnungsrecht folglich zur rechtlichen Sicherung ihrer Erschließung mangels Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 LBauO auch eine nicht öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt aus.

Außerdem ist das im Grundbuch von L.... Blatt 1424 zu Lasten des Grundstücks Flur 16 Flurstück 47 eingetragene "Geh- und Fahrrecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 16 Nr. 43, 46, 37, 40 und 42" auch vor dem 1. Oktober 1974 begründet worden. Zwar sind die Flurstücke des Klägers (Parzelle 46 und Parzelle 42/1, die aus den Flurstücken 42 und 43 hervorging) sowie die mit dem Geh- und Fahrrecht belastete Parzelle 47 in der heutigen Form erst nach dem 1. Oktober 1974 entstanden. Das Geh- und Fahrrecht bestand jedoch bereits zugunsten der Vorgängergrundstücke der Parzellen 42/1 (früher 42 und 43) und 46. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Grundbuchauszügen aus der Zeit vor der Flurbereinigung. Danach ist zu Lasten der Flurstücke 202/19, 202/20, 202/21, 202/22 und 202/23, die im Wesentlichen dem heutigen Flurstück 47 entsprechen, am 2. Februar 1966 ein Geh-, Fahr- und Installationsrecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 861/202, 202/7, 202/10, 202/13 und 202/16 eingetragen worden. Die damaligen Parzellen 202/13 und 202/16 sind in den heutigen Flurstücken 42/1 und 46 aufgegangen.

Soweit der Kläger einwendet, der Dienstbarkeitsweg über das Flurstück 47 münde nicht unmittelbar in die Ortsdurchfahrt der K 14, kommt diesem Umstand im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Zu seinen Gunsten ist das Flurstück 47 mit einem Geh- und Fahrrecht belastet, ohne dass im Grundbuch ein bestimmter Verlauf dieses Weges festgelegt ist. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks u.a. in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Welchen Inhalt und Umfang diese Benutzung haben soll, muss bei Einräumung des dinglichen Rechts zweifelsfrei bestimmt werden und für jedermann aus dem Grundbuch oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar sein; das gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Rechts auf eine bestimmte Teilfläche des belasteten Grundstücks beschränkt sein soll (Rothe in: BGB-RGRK, 12. Aufl. 1996, § 1018 Rzn 22, 30). Der Bundesgerichtshof hat im Fall eines "Geh- und Fahrrechts" die Regel aufgestellt, dass der Berechtigte das belastete Grundstück im Zweifel seinem ganzen Umfang nach benutzen dürfe und nicht ein für allemal auf einen Teil des Grundstücks angewiesen sei (Urteil vom 30. April 1965, BB 1965, 1125; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1976, DB 1977, 206). Vor diesem Hintergrund vermittelt das eingetragene Geh- und Fahrrecht dem Kläger unabhängig von der tatsächlichen Anlage des Dienstbarkeitswegs einen Anspruch gegen den Eigentümer der Parzelle 47, unmittelbar Zugang von und zur G....straße (Ortsdurchfahrt der K 14) zu nehmen, jedenfalls wenn das Erschlossensein und damit die Bebaubarkeit der Flurstücke 42/1 und 46 davon abhängt.

Ob auch die Parzelle 46 mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten des Flurstücks 42/1 belastet ist, kann offen bleiben. Denn beide Grundstücke stehen im Eigentum des Klägers und sind einheitlich genutzt. Da auch das "Hinterliegergrundstück" (Parzelle 42/1) eine Zufahrt über das Flurstück 46 sowie die Parzelle 47 zur G....straße (Ortsdurchfahrt der K 14) hat, dürfen die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch die Parzelle 42/1 in die Verteilung des Aufwands einbezogen wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rz 17, und zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997, NVwZ-RR 1998, 67).

Selbst wenn das Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Parzellen 42/1 und 46 nicht bestünde, wären sie von der G....straße erschlossen. Dem Kläger stünde ein Notwegerecht über den nördlich an seinen Flurstücken vorbeilaufenden Wirtschaftsweg und den als Parzelle 48 gekennzeichneten Einmündungsbereich in die Ortsdurchfahrt der K 14 zu (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 2000, a.a.O.).

Da der Beitragssatz nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung bei getrennter Abrechnung der Ausbaumaßnahmen im Ortsteil L.... der Beklagten einerseits und auf dem Gebiet der Ortsgemeinde M.... andererseits für das Gebiet der Beklagten höher als bei gemeinsamer Abrechnung ausfällt, spricht Überwiegendes dafür, dass die mit den angefochtenen Bescheiden vom Kläger geforderten Vorausleistungen erheblich niedriger sind als die endgültigen Beiträge voraussichtlich sein werden. Diese Vergleichsberechnung beruht zwar auf der Teilung der Gesamtaufwendungen nach der Länge der Ortsdurchfahrt in der jeweiligen Ortsgemeinde und berücksichtigt damit möglicherweise nur in einer Ortsgemeinde angefallene besonders hohe Ausbaukosten nicht. Solche sind indessen einerseits nicht ersichtlich. Andererseits erhöht sich der Beitragssatz sogar noch, was sich im Ergebnis (auch) zu Lasten des Klägers auswirkt, wenn man mit ihm davon ausgeht, dass die Parzellen 100/2 und 58/3 nicht in die Verteilung einbezogen werden dürfen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, bei der Aufwandsverteilung müssten einige weitere Grundstücke berücksichtigt werden, kann ihm nicht gefolgt werden: Das Flurstück 4/1 im Bereich des Beginns der Ortsdurchfahrt der K 12 in der H....straße ist schon deshalb nicht beitragspflichtig, weil es durch Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist. Auch die Parzelle 118/3 ist wegen ihrer extremen Hanglage zu Recht unberücksichtigt geblieben. Sie unterscheidet sich insofern maßgeblich von der Parzelle 117, die an der Ortsdurchfahrt der K 14 mit einem Wohnhaus bebaut ist (G....straße 27). Ohne dass im Rahmen der vorliegenden Erhebung einer Vorausleistung die Beitragspflichtigkeit aller betroffenen Grundstücke im Einzelnen untersucht werden müsste, gibt es keine Anhaltspunkte für eine der Höhe nach übersetzte Heranziehung des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 7.400,64 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).



Ende der Entscheidung

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