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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 6 A 10066/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, RAVG
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 1 | |
RAVG § 8 S. 2 | |
RAVG § 8 Abs. 4 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
6 A 10066/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Rechtsanwaltsversorgung
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter im Nebenamt Prof. Dr. Robbers ehrenamtliche Richterin Verkäuferin Büchler ehrenamtlicher Richter wissenschaftlicher Mitarbeiter Biebricher
für Recht erkannt: Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3 K 2145/03.KO - wird insoweit, als die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. April 2003 sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12. August 2003 verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2003 eine ungekürzte vorgezogene Altersrente zu bewilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, soweit darüber noch nicht unanfechtbar entschieden ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner vorgezogenen berufsständischen Altersrente durch einen Versorgungsabschlag.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und als solcher seit 1. Februar 1985 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Dieses bat er mit Schreiben vom 24. März 2003 um die Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente, nachdem das Landesamt für soziale Angelegenheiten mit Bescheid vom 28. Januar 2003 den Grad seiner Behinderung auf 60 v.H. festgesetzt hatte. Mit Bescheid vom 30. April 2003 entsprach der Beklagte dem Begehren in der Weise, dass er ausgehend von einer Regelaltersrente in Höhe von 630,33 € und einem Versorgungsabschlag in Höhe von 23,13 % dieser Bezugsgröße einen dem Kläger ab 1. April 2003 zustehenden Zahlbetrag von 484,53 € festsetzte.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger insoweit, als sie einen Versorgungsabschlag in Höhe von 145,80 € in Ansatz brachte, Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2003 zurückwies.
Mit seiner Klage hat der Kläger daran festgehalten, dass der Versorgungsabschlag rechtswidrig sei. Es fehle an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, da die Satzung des Beklagten den Kürzungstatbestand ebenso wenig durchnormiert habe wie das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz. § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung bestimme zwar, dass sich der Ausgleich für die frühere Inanspruchnahme und die längere Laufzeit der Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemesse, doch genüge dies nicht den Bestimmtheitserfordernissen. Die im Auftrag des Beklagten von einem Versicherungsmathematiker errechneten Kürzungsbeträge ließen sich vom Versicherten auch nicht nachvollziehen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versorgungsabschlages vom Satzungsgeber nicht im Satzungstext selbst niedergelegt worden seien. Es seien im Übrigen Zweifel daran angebracht, ob sich die Abschlagsberechnung des Versicherungsmathematikers auf eine zutreffende Tatsachengrundlage stützen könne, soweit sie von einer 30jährigen Beitragszeit und einer Verzinsung des Anlagekapitals von 4 % ausgehe. Für die Beurteilung der Rechtslage sei die von der Vertreterversammlung des Beklagten unter dem 14. Januar 2004 beschlossene Satzungsänderung ohne Bedeutung. Zwar müsse der Versorgungsabschlag nunmehr von der Vertreterversammlung selbst nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt werden, doch berühre dies den Streitfall nicht. Die Satzungsänderung messe sich nämlich keine Rückwirkung bei und unterliege im Übrigen den gleichen inhaltlichen Bedenken wie die Vorgängerregelung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2003 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2003 eine ungekürzte Rente zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Versorgungsabschlag in Höhe von 23,13 % der Regelaltersrente des Klägers könne rechtlich nicht beanstandet werden. Er sei so, wie gesetzlich gefordert, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet worden. Als reine Rechenoperation entziehe sich das Bestimmungsverfahren einer rechtssatzmäßigen Fixierung. Dabei handele es sich nämlich um keinen einer Mehrheitsentscheidung zugänglichen Regelungsgegenstand. Vielmehr richte er sich nach den gleichen Kriterien, an denen auch das Stammrecht der Rente ausgerichtet sei, nämlich dem Eintrittsalter, der Beitragsdauer und der statistischen Lebenserwartung.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Streitpunktes der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente. Der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente in Höhe von 484,53 € erweise sich nach Grund und Höhe als zutreffend. So stehe der Forderung des Klägers nach einer ungekürzten Altersrente schon die Regelung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes entgegen. Aus dessen § 8 Satz 4 folge ohne weiteres, dass bei einem vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung die Höhe der Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen festzusetzen sei, so dass es auf die satzungsrechtliche Ausgestaltung des Abzuges nicht entscheidend ankomme. Nicht zu beanstanden sei auch die Höhe des Abzuges als solche. Sie entspreche den einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten beauftragte Versicherungsmathematiker bei der Abschlagsberechnung unter Missachtung versicherungstechnischer Grundsätze vorgegangen sei, seien nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der er seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlages aufrechterhält und vertieft.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3 K 2145/03.KO - nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass im Interesse der Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerkes ein Versorgungsabschlag unabweisbar sei. Auch seine Höhe sei nicht disponibel, weil sie versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen müsse. Dementsprechend könne vernünftigerweise nur darüber gestritten werden, wo und in welcher Form der Versorgungsabschlag niederzulegen sei. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet füge sich die streitgegenständliche Abschlagsregelung zwanglos in den Regelungskontext anderer Versorgungswerke ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. 1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten lag dem Senat vor und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage, soweit darüber im Rechtsmittelzug noch zu befinden ist, stattgeben müssen, weil dem Kläger ein Rechtsanspruch auf ungekürzte vorgezogene Altersrente ab 1. April 2003 zusteht. Die Rentenberechtigung der Teilnehmer des beklagten Versorgungswerkes ist nämlich im Hinblick auf die vorzeitige Inanspruchnahme der berufsständischen Versorgung nicht rechtswirksam normativ begrenzt worden.
Einer solchen rechtswirksamen normativen Begrenzung hat es indessen bedurft, denn die Rechtsfolgen des vorzeitigen Bezuges von Altersversorgung sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ohne weiteres im Sinne einer reinen Rechenoperation aus dem System der berufsständischen Versorgung ableitbar. Sie sind vielmehr nach Grund und Höhe von einer hinreichend bestimmten rechtssatzförmigen Steuerung abhängig, an der es im vorliegenden Verfahren aber fehlt.
Dem Anspruch des Klägers, so behandelt zu werden, als werde seine Rentenberechtigung durch den vorzeitigen Bezug von Versorgungsleistungen ab dem 60. Lebensjahr nicht berührt, steht die Annahme nicht entgegen, dass sich die Rentenkürzung in solchen Fällen gleichsam aus der Natur der Sache ergebe und demgemäß nur der administrativen rechnerischen Ermittlung bedürfe. Dem Beklagten als Träger der Versorgungseinrichtung kann zwar ohne weiteres darin gefolgt werden, dass es einem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft entspricht, demjenigen, der schon mit dem 60. Lebensjahr aus dem Arbeitsleben ausscheidet, im Hinblick auf seine kürzere Beitragszeit und seine längere Rentenbezugszeit nicht die gleichen Versorgungsleistungen wie dem Bezieher der Regelaltersrente zu gewähren. Aus dieser Einsicht ergibt sich indessen noch keine verbindliche Feststellung in Bezug auf das "Ob" und das "Wie" eines Versorgungsabschlages, weil sie für unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen des Rechtsinstitutes Raum lässt. Er mag wegen der ökonomischen Zwänge in Bezug auf das "Ob" eines Versorgungsabschlages bemessen sein, doch gilt dies für die Ausgestaltung des "Wie" nicht in gleicher Weise. Hier hat es der Beklagte nach Maßgabe von § 8 Satz 2 RAVG vom 29. Januar 1985 (GVBl S. 37) nicht nur in der Hand, das Renteneintrittsalter zu bestimmen, sondern er kann in Abhängigkeit davon auch die Höhe der Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegen (vgl. § 8 Satz 4 RAVG). Schließlich bleibt es ihm nach Sinn und Zweck des § 8 Satz 2 RAVG unbenommen, den vorgezogenen Rentenbezug nicht nur an eine bestimmte Altersgrenze zu knüpfen, sondern ihn vom Vorliegen weiterer Umstände (z.B. dem Grad der Erwerbsminderung) abhängig zu machen und die Höhe des Versorgungsabschlages entsprechend diesem Sachzusammenhang zu staffeln.
Soweit der Beklagte nach alledem zur Ausgestaltung des Rechtsinstituts des Versorgungsausgleichs aufgefordert bleibt, hat er sich dieser Aufgabe aber in seiner Eigenschaft als autonome Normsetzungsinstanz und nicht als Verwaltungsträger zu unterziehen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Versorgungsabschlag einen den Rentenbezug mindernden Faktor darstellt, der mit Rücksicht darauf, dass dadurch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt wird (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]; 100, 1 [32]), der rechtssatzmäßigen Legitimation bedarf (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 [293]; 69, 272 [304]). Zum anderen hängt dies damit zusammen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes die den Versorgungsabschlag legitimierenden rechtlichen Maßstäbe nicht umfassend zur Verfügung stellen, sondern sie ihrerseits einem Satzungsvorbehalt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2004 - 11 LC 333/03 - NVwZ-RR 2004, 777 bis 779; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 1 L 356/03 -) unterwerfen. Der insoweit abweichenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Forderung des Klägers nach einer ungekürzten Rente schon an der Regelung des § 8 Satz 4 RAVG scheitern müsse, kann nicht gefolgt werden. § 8 Satz 2 RAVG ermächtigt vielmehr dazu, "durch Satzung" die Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren. Diesen Regelungsgegenstand setzt das Gesetz in § 8 Satz 4 RAVG in der Weise fort, dass es "für diesen Fall" bestimmt, dass die Höhe der Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen festzusetzen ist. Mithin lässt sich bereits dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenspiel der Sätze 2 und 4 des § 8 RAVG zwanglos entnehmen, dass sich der Gesetzgeber damit begnügt hat und auch begnügen wollte, bezüglich des Renteneintrittsalters und der Höhe der Rente Normsetzungsaufträge an den Satzungsgeber zu erteilen, und dass er sie nur teilweise - bezüglich der Abschlagshöhe - mit einer sachlichen Regelungsdirektive (nach versicherungstechnischen Grundsätzen) verknüpft hat.
Dieses Normverständnis wird durch eine weitere Überlegung unterstrichen. Hätte der Gesetzgeber in § 8 RAVG die vom Verwaltungsgericht behauptete Vollregelung geschaffen, dann müssten sich im Normtext hinreichend bestimmte Rechtsfolgen zum Renteneintrittsalter und zum Versorgungsabschlag wieder finden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bezüglich des Renteneintrittsalters enthält sich der Gesetzgeber einer eigenen Willenskundgabe, denn offenkundig stellt er lediglich darauf ab, die Bestimmungsbefugnis des Satzungsgebers zu begrenzen. Von einer "Durchnormierung" kann auch bei der Höhe der Rente keine Rede sein, denn auch insoweit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Festsetzungsaufgabe noch anderweitig im autonomen Rechtsetzungsverfahren zu erfüllen ist. Dass er den Satzungsgeber dabei an "versicherungstechnische Grundsätze" bindet, unterstreicht den insgesamt noch offenen Normierungsprozess. Der Begriff der "versicherungstechnischen Grundsätze" genügt nämlich für sich genommen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nur dann, wenn der Rechtsunterworfene allein mit den herkömmlichen juristischen Methoden der Auslegung sich den Bedeutungsgehalt der in Rede stehenden Begriffe erschließen könnte (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 79, 106 [120]; 102, 254 [337]; 103, 332 [384]; 108, 186 [235]). Davon kann hier aber keine Rede sein, denn sie werden selbst für den Beklagten erst durch die Hinzuziehung eines Versicherungsmathematikers anwendungsfähig. Vorschriften, die nur mit sachverständiger Hilfe vollziehbar sind, können indes nicht als abschließende Vollnormierungen qualifiziert werden, so dass nicht zuletzt ihre verfassungskonforme Auslegung dafür streitet, sie als noch ausfüllungsbedürftige Regelungen zu begreifen.
Dem in § 8 Satz 2 und Satz 4 RAVG vorgegebenen Delegationsgebot ist der Beklagte mit der von der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes am 21. August 1985 beschlossenen Satzung (Staatsanzeiger 1986, S. 345 ff.) nicht gerecht geworden. Die unter Satzungsvorbehalt gestellte Feinsteuerung des Versorgungsabschlages ist im autonomen Rechtskreis des Beklagten nicht verwirklicht worden. Hier findet sich nämlich in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende mit § 8 RAVG weithin wortgleiche Regelung: "Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Der Ausgleich für die frühere Inanspruchnahme und die längere Laufzeit der Rente errechnet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen." Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass die Vertreterversammlung die nach dem Gesetz ihr als Satzungsorgan obliegende Entscheidung über Grund und Höhe des Versorgungsabschlages nicht in der gebotenen generell-abstrakten Form selbst getroffen hat, sondern dass diese Entscheidung ohne hinreichende Legitimation an die Verwaltungsorgane des Beklagten weitergegeben wurde. In dieser Verfahrensweise liegt ein Verstoß gegen den insoweit geltenden Satzungsvorbehalt, der zur Unwirksamkeit des § 10 Satz 3 der Satzung führt. Eine wirksame Begrenzung des Rentenanspruchs mit Blick auf den vorzeitigen Rentenbezug wird damit in der für das Begehren des Klägers einschlägigen Satzung schon dem Grunde nach nicht herbeigeführt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Kürzungsfaktor in Höhe von 23,10 % als solcher im Hinblick auf die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände Bestand haben kann.
An dem festgestellten Verstoß gegen den Satzungsvorbehalt würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn der vorliegende Streitfall auf der Grundlage der am 14. Januar 2004 beschlossenen Satzungsänderung des Versorgungswerkes (Staatsanzeiger 2004 S. 252) zu beurteilen wäre. Durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird nämlich der Kürzungsfaktor der Altersrente nach wie vor nicht rechtssatzförmig, sondern durch einen formal unzureichenden einfachen Beschluss der Vertreterversammlung bestimmt. Ob der Beklagte bei der Beschlussfassung seinem Auftrag entsprechend eigene versorgungsspezifische Erwägungen angestellt hat oder lediglich den Berechnungsprozess des Versicherungsmathematikers nachvollzogen hat, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Im Ergebnis nicht weiter führt auch der Einwand des Beklagten, dass sich die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung in einer weitgehenden Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen der Versorgungswerke in anderen Bundesländern befinde. Das berufsständische Versorgungsrecht muss sich nämlich als Landesrecht nur an den Vorgaben des jeweils übergeordneten Gesetzesrechts messen lassen (vgl. BVerwGE 87, 324; BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1972 - 1 B 32.72 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 9), das für seinen Anwendungsbereich den Versorgungsabschlag erkennbar unter Satzungsvorbehalt gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren beider Rechtszüge wird bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf 5.500,-- € und danach auf 5.248,80 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. II Nr. 14.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004).
Ende der Entscheidung
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