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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 6 A 10085/05.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, TierSG


Vorschriften:

VwGO § 124a
VwGO § 124a Abs. 3
VwGO § 124a Abs. 3 S. 4
VwGO § 124a Abs. 3 S. 5
VwGO § 124a Abs. 6
VwGO § 124a Abs. 6 S. 1
VwGO § 124a Abs. 6 S. 3
VwGO § 113
VwGO § 113 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 82
VwGO § 82 Abs. 1
VwGO § 86
VwGO § 86 Abs. 3
TierSG § 23
TierSG § 23 S. 2
Die Umstellung eines Berufungsantrages, mit dem die Aufhebung eines schon zuvor erledigten Verwaltungsakts begehrt wird, in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur innerhalb der Berufungsbegründungsfrist möglich. Danach kann er nur unter der Voraussetzung, dass der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzweifelhaft zu entnehmen ist, dahingehend ausgelegt bzw. klargestellt werden.

Zum Umfang der Ermächtigung des § 23 Satz 2 TierSG, Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest zur Notimpfung von Wildschweinen mittels oraler Immunisierung heranzuziehen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10085/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 12. April 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher Richter im Nebenamt Professor Dr. Robbers ehrenamtliche Richterin Hausfrau Denker ehrenamtlicher Richter Rentner Elz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juli 2004 - 1 K 821/04.KO - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003, mit welcher dem Kläger als Jagdausübungsberechtigtem aufgegeben worden war, bei der oralen Immunisierung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest durch im Einzelnen zeitlich und gegenständlich näher bezeichnete Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere Impfköder abzuholen, an einem bestimmten Wochenende auszubringen, Ort und Art der Ausbringung sowie die Köderaufnahme zu dokumentieren, freiliegende Impfköder einzusammeln sowie eine Jagdruhe einzuhalten.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Hauptantrag, die Anordnung vom 2. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, sei unzulässig, da sich die behördliche Entscheidung durch Zeitablauf erledigt habe. Auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag blieb die Klage erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Regelung des § 14 b Schweinepest-Verordnung als hinreichende Rechtsgrundlage der Anordnung vom 2. Oktober 2003 betrachtet.

Dem daraufhin gestellten Antrag des Klägers, die Berufung "wegen Abweisung des Hilfsantrags" zuzulassen, hat der Senat nur insoweit entsprochen, als das Verwaltungsgericht die gegen die Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich der Regelung unter Nr. 1 c insgesamt sowie bezüglich der Regelung unter Nr. 1 b teilweise, nämlich hinsichtlich der Dokumentation (auch) der Köderaufnahme, abgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 hat der Kläger die Berufung begründet und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juli 2004 - 1 K 821/04.KO - teilweise abzuändern und die Verfügung des Beklagten vom 2. Oktober 2003 insoweit aufzuheben, als sie dem Kläger aufgegeben hat,

1. nach der Köderauslage alle freiliegenden Impfköder einzusammeln und dem Kreisveterinäramt des Beklagten zur Entsorgung zu übergeben (Nr. 1 c) und

2. Ort und Art der Köderaufnahme in einem ausgehändigten Formular zu dokumentieren (Teilregelung 1 b).

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte in diesem sowie im Verfahren 1 L 2792/03.KO, aus der Widerspruchsakte sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unzulässig.

Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 11. April 2005 ausdrücklich die "Feststellung der Rechtswidrigkeit" von Teilregelungen der Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003 begehrt, folgt die Unzulässigkeit der Berufung aus § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO. Dieser Berufungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Denn er wurde nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat nach der am 21. Januar 2005 bewirkten Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung gestellt.

Mit dem in der Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig gestellten Aufhebungsantrag ist die Berufung unzulässig, weil insoweit das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtskraft erlangt hat. Der Kläger hat nämlich die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil auf das von ihm in erster Instanz verfolgte Hilfsbegehren, die Rechtswidrigkeit der erledigten Anordnung des Beklagten festzustellen, beschränkt. Damit wurde die verwaltungsgerichtliche Abweisung seines Klagebegehrens, diese Anordnung aufzuheben, rechtskräftig.

Der rechtzeitig gestellte Berufungsantrag kann auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsantrag ausgelegt oder nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dahin gehend klar- bzw. umgestellt werden.

Bei der Auslegung eines nicht hinreichend bestimmten Berufungsantrages ist zwar durchaus der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze heranzuziehen (Seibert in: NK-VwGO, Stand 01/2003, § 124 a Rz 306 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. März 2004, NVwZ-RR 2004, 541). Ein - wie hier - ausdrücklich formulierter Aufhebungsantrag kann aber allenfalls als Fortsetzungsfeststellungsbegehren gewertet werden, wenn die Berufungsbegründung dies unzweifelhaft erkennen und die Antragsformulierung als offenbare Unrichtigkeit erscheinen lässt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004, veröffentlicht in jurisweb.de). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsbegründung enthält mit der Formulierung "daß die gesamte Verfügung rechtswidrig war" nur an einer Stelle einen Hinweis auf die durch Zeitablauf eingetretene Erledigung der Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003, während sie im Übrigen Anhaltspunkte für ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren und ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung nicht aufweist. Angesichts dessen kann der Berufungsantrag des Klägers nicht dahin gehend interpretiert werden, er fechte die erstinstanzliche Abweisung seines dort hilfsweise gestellten Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung im Umfang der Berufungszulassung an. Da der Aufhebungsantrag deshalb nicht unklar ist, bleibt für eine Klarstellung, wie sie der Kläger mit dem Schriftsatz vom 11. April 2005 zum Ausdruck bringt, kein Raum.

Auch eine Umstellung des formulierten Berufungsantrages in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren, die § 86 Abs. 3 VwGO für das erstinstanzliche Verfahren zulässt, scheidet aus. Durch die Regelung des § 124 a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, die sich an die Bestimmungen aus dem Revisionsrecht (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO) und die zivilprozessuale Regelung für die Berufung anlehnt (vgl. BTDrucks. 13/3993 S. 13), ist die eindeutige Bestimmung von Umfang und Ziel der Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003, NJW 2003, 3288). Während § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt, dass die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, schreibt § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO für die Berufungsbegründung vor, dass sie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Damit sind die Möglichkeiten des § 86 Abs. 3 VwGO, spätestens in der mündlichen Verhandlung unklare Anträge zu erläutern und sachdienliche Anträge zu stellen, im Berufungsverfahren eingeschränkt (vgl. Seibert, a.a.O. § 124 a Rz 318 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 3 VwGO kommt deshalb nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht (mehr) in Betracht (Meyer-Ladwig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 09/2004, § 124 a Rzn. 151, 49; Seibert, a.a.O. § 124 a Rz 299; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 a Rzn 69 f., 29; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 a Rz 58; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2000, NVwZ 2000, 912). Soweit Redeker/von Oertzen (VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 a Rzn 43, 14) hiervon abweichend die Regelung des § 86 Abs. 3 VwGO auch dann noch für anwendbar halten, wenn die Begründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 bzw. des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits verstrichen ist, berufen sie sich auf Rechtsprechung - beispielsweise auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1993 (NJW 1993, 2824) -, die zur früheren Rechtslage ergangen und deshalb für die Auslegung des § 124 a Abs. 6 VwGO wenig aussagekräftig ist (vgl. Meyer-Ladwig/Rudisile, a.a.O. § 124 a Rzn 151, 49).

Die Berufung des Klägers müsste auch ohne Erfolg bleiben, wenn sie zulässig wäre. Denn einer Fortsetzungsfeststellungsklage (mit den sich aus dem Zulassungsantrag und der Berufungszulassung ergebenden Beschränkungen des Streitgegenstandes) fehlt es an dem in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003.

Anders als der Kläger meint, kann er ein solches Interesse nicht aus dem Umstand ableiten, dass er "seine diesbezüglich angefallenen Kosten im Wege der Amtshaftung" geltend machen möchte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. März 1998, BVerwGE 106, 295 = DVBl 1998, 896) ist für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, maßgebend, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150; Urteil vom 20. Januar 1989, BVerwGE 81, 226). Da sich die Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003 bereits vor dem 12. März 2004, dem Tag, an dem die Klage erhoben wurde, erledigt hatte, fehlt es im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigten Amtshaftungsklage an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse.

Da die Anordnung des Beklagten vom 2. Oktober 2003 nicht mit einer persönlichen Diskriminierung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990, DVBl 1991, 51 = NVwZ 1991, 270) des Klägers verbunden war, könnte sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur aus der Gefahr einer Wiederholung der Anordnung ergeben. Das setzt voraus, dass eine Inanspruchnahme des Klägers im Rahmen einer oralen Notimpfung von Wildschweinen gegen die Schweinepest unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen stattfinden würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983, DVBl 1983, 850). Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Während der Kläger mit der Anordnung vom 2. Oktober 2003 auf der Grundlage des § 14 b Satz 3 der Schweinepest-Verordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496) "zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung" herangezogen wurde, richtet sich die Inanspruchnahme des Jagdpächters künftig nach der Ermächtigung des § 23 Satz 2 des Tierseuchengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1247 - TierSG -), der bestimmt, dass (auch) dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung auferlegt werden kann, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die Durchführung bestimmter Impfungen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen. Für diese Neuregelung waren nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 15/2943 S. 21 zu Nr. 29) folgende Erwägungen maßgebend:

"In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass Tierhalter oder Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Seuchenbekämpfung Hilfe leisten (z.B. im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen mittels oraler Immunisierung) oder Maßnahmen diagnostischer Art dulden. Insoweit ist eine Erweiterung des § 23 erforderlich"

Diese Formulierung macht deutlich, dass dem Gesetzgeber die bisherigen Möglichkeiten, Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen mittels oraler Immunisierung heranzuziehen, nicht ausreichend waren. Er hat die Eingriffsmöglichkeiten des § 14 b Schweinepest-Verordnung, die nach dessen Wortlaut auf eine Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung beschränkt waren, durch eine Änderung des § 23 TierSG bewusst erweitert. Sowohl die zitierte Gesetzesbegründung als auch der Wortlaut des § 23 Satz 2 TierSG lassen erkennen, dass diese Bestimmung künftig die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Jagdausübungsberechtigten darstellt, also nicht einer Konkretisierung durch Rechtsverordnung bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001, NJW 2001, 1592 = DVBl 2001, 836). Dies wird im Zusammenhang mit der Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) bestätigt. Dabei wurde nämlich die auf die Pflicht des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder beschränkte Regelung des § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung nicht nach Maßgabe des § 23 Satz 2 TierSG erweitert, sondern unverändert gelassen. Dass der Verordnungsgeber damit hinter den Möglichkeiten des § 23 Satz 2 TierSG zurückbleiben wollte, kann angesichts der wiedergegebenen Gesetzesbegründung keineswegs angenommen werden. § 14 b Schweinepest-Verordnung wird künftig insbesondere hinsichtlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen von Notimpfungen bei Wildschweinen von Bedeutung sein, nicht aber für die Frage, ob einem Jagdausübungsberechtigten aufgegeben werden darf, freiliegende Impfköder einzusammeln, dem Beklagten zur Entsorgung zu übergeben sowie Ort und Art der Köderaufnahme in einem Formular zu dokumentieren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 5000,- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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