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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 6 A 10105/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, SchfG, AGVwGO, KÜO


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2
SchfG § 1 Abs. 1
SchfG § 1 Abs. 2
AGVwGO § 4 Abs. 1 S. 2
KÜO § 1 Nr. 1
KÜO § 1 Nr. 2
KÜO § 1 Nr. 4
KÜO § 2 Abs. 1 Nr. 1 a
KÜO § 2 Abs. 2
1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einer jährlichen Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, ist aus Gründen der Feuersicherheit nicht stets und unter allen Umständen, sondern nur aufgrund der Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs geboten.

2. Im Allgemeinen genügt es zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, solche Anlagen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu unterwerfen.

3. Zur Herstellung dieser Rechtslage bedarf es eines Tätigwerdens des Normgebers, weil die normierte Reinigungspflicht nicht im Weg der Auslegung in die an sich gebotene Pflichtenkombination (Anlagenüberwachung mit fakultativer Reinigung) umgedeutet werden kann.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10105/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Schornsteinfegerrechts

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker ehrenamtlicher Richter wissenschaftlicher Mitarbeiter Biebricher

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2004 - 7 K 2949/03.NW - wird festgestellt, dass für die im Anwesen des Klägers in der R. Straße in L. vorhandene senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur Duldung von Reinigungsarbeiten seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung im Anschluss an eine Überprüfung der Anlage besteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ohne weiteres dazu verpflichtet ist, die Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einmal im Jahr von dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger reinigen zu lassen.

Seitdem der Kläger im Jahre 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus hat einbauen lassen, dessen Abgase durch ein in den vorhandenen Schornstein eingelassenes senkrechtes Edelstahlrohr ins Freie abgeführt werden, bestreitet er das Recht des Bezirksschornsteinfegermeisters, sich zum Zweck der alljährlichen Reinigung der Abgasanlage auf sein Grundstück zu begeben und für diese Art der Dienstleistung ein Entgelt zu erheben. Nachdem der Bezirksschornsteinfegermeister sich mit Billigung der Beklagten im September 2003 abermals gegen den Willen des Klägers Zutritt zu dessen Grundstück verschafft und dort die Abgasleitung mit Hilfe eines Kehrbesens gereinigt hatte, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Damit hat er geltend gemacht, der in seinem Anwesen betriebene Heizkessel verbrenne die Energie völlig rückstandsfrei, so dass es an jeder sachlichen Notwendigkeit fehle, die Abgasleitung einer Reinigung zu unterziehen. Um die Betriebssicherheit der Abgasleitung zu gewährleisten, reiche eine Sichtkontrolle durch Ausspiegeln des Edelstahlrohres aus. Eine jährliche Reinigung dieses Gegenstandes, wie die Beklagte dies von ihm verlange, diene allenfalls dem Erwerbsinteresse des Schornsteinfegerhandwerkes.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass für den Abgasschornstein an seiner Gaszentralheizung keine Reinigungspflicht bestehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Standpunkt vertreten, dass die Gaszentralheizung im Anwesen des Klägers an einen Abgasschornstein im Sinne von § 1 Nr. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) angeschlossen sei, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO als solcher einmal im Jahr zu reinigen sei. Die Weigerung des Klägers stelle sich mithin als rechtswidrig dar.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2004 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes sowie der Kehr- und Überprüfungsordnung gehalten, den an seine Gaszentralheizung angeschlossenen Abgasschornstein einmal jährlich reinigen zu lassen. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese eindeutige rechtliche Verpflichtung am Sinn und Zweck der Vorschrift vorbeigehe, etwa weil der Betrieb eines abgasführenden Edelstahlrohres mit keinen Gefahren verbunden sei, zumal dem Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ein weites Einschätzungsermessen zuzubilligen sei. Soweit der Kläger die Rechtsgültigkeit der Rechtsgrundlagen der Reinigungspflicht als solche in Frage stelle, sei das Klageverfahren dafür nicht der richtige Ort.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004 in dem Verfahren VGH B 7/04 zugelassene Berufung eingelegt. Damit verfolgt er sein Feststellungsbegehren weiter, insbesondere vertritt er die Auffassung, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unbeachtlich sei, weil der Verordnungsgeber darin die widerstreitenden Interessen zwischen der Zunft der Bezirksschornsteinfeger und dem Personenkreis der Grundstückseigentümer nicht sachgerecht abgewogen habe. Die Vorschrift greife unverhältnismäßig in die Rechte der Hauseigentümer ein, da sachgerechte Gründe nicht zu erkennen seien, weswegen die aus Edelstahl gefertigten abgasführenden Einrichtungen ohne Rücksicht auf eine Bedarfsfeststellung einer jährlichen Reinigungspflicht unterworfen würden. Schon mittels einer einfachen Sichtprüfung könne erkannt werden, ob derartige Rohre verschmutzt oder verstopft seien. Im Übrigen sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das Edelstahlrohr durch den Reinigungsbesen des Schornsteinfegers, der zuvor in einem herkömmlichen Kamin Verwendung gefunden habe, erst verschmutzt und aufgrund der Einleitung von aggressiven Schadstoffen beschädigt werde. Dementsprechend sei eine "blinde Reinigung" nicht notwendig, sondern es müsse wie im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO der Grundsatz gelten, Prüfung geht vor Reinigung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2004 - 7 K 2949/03.NW - festzustellen, dass für die in seinem Anwesen In der R. Straße in L. vorhandene senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur Duldung von Reinigungsarbeiten seitens des Bezirksschornsteinfegermeisters nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung im Anschluss an eine Überprüfung der Anlage bestehe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Regelung der Kehr- und Überprüfungsordnung über die alljährliche obligatorische Reinigung von Abgasrohren an so genannten Unterdruckgasheizungen unzumutbar in den Rechtskreis der Grundstückseigentümer eingreife. Es sei schon fraglich, ob die entsprechende Duldungspflicht überhaupt zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führe. In gebührenrechtlicher Hinsicht sei dies beispielsweise kaum anzunehmen, denn die jährliche obligatorische Reinigung führe zu keinen weitergehenden Zahlungspflichten als die vom Kläger verlangte Anlagenüberprüfung mit fakultativer Reinigung. Wenn aber der Eigentümer zum Zweck der Überprüfung im Grundsatz die gleichen Rechtshandlungen hinnehmen müsse wie im Falle der Reinigung, bleibe unerfindlich, worin seine Beschwer und damit seine Schutzwürdigkeit bestehe.

Der Senat hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 6. April 2005 Beweis über die Fragen erhoben, ob

a) die durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO dem Eigentümer auferlegte, zwingende Verpflichtung, senkrechte Abgasleitungen an Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal pro Jahr einer Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, aus feuerpolizeilichen und/oder immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist und

b) ob weniger weitreichende Maßnahmen (wie z.B. längere Reinigungsintervalle oder Anlagenüberprüfung mit fakultativer Reinigung) im Vergleich dazu zwecktauglichere Alternativen darstellen?

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik Dr. G. (Bl. 127 bis 147 der Gerichtsakten) verwiesen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte, auf die verwiesen wird. Dem Senat liegt 1 Heft Verwaltungsakten der Beklagten vor, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Die damit weiter verfolgte Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Bedenken bestehen, dringt nämlich in dem eingeschränkten Umfang, in dem der Kläger sie noch zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht hat, auch in der Sache selbst durch. Denn ihm steht ein Rechtsanspruch auf Feststellung zu, dass seine Duldungspflichten als Grundstückseigentümer und Betreiber einer modernen Gaszentralheizung, deren Verbrennungsgase durch eine senkrechte Edelstahl-Abgasleitung ins Freie geleitet werden, in Bezug auf die Reinigung der abgasführenden Einrichtung nicht weitergehen als aus dem Entscheidungstenor hervorgeht. Hiernach besteht eine Verpflichtung zur Duldung von Reinigungsarbeiten seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nicht unter allen Umständen einmal pro Jahr, sondern nur dann, wenn dazu aufgrund einer Überprüfung der Anlage ein spezielles Bedürfnis festgestellt worden ist.

Diese Kennzeichnung des Pflichtenstatus des Anlagenbetreibers steht freilich in einem sachlichen Widerspruch zu den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a der Kehr- und Überprüfungsordnung in der hier anwendbaren Fassung der 11. Landesverordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 289), wonach senkrechte Abgasleitungen für Gasfeuerstätten im planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen sind. Obwohl die abgasführende Einrichtung im Anwesen des Klägers in den gegenständlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO fällt, weil es sich hierbei um eine nach Maßgabe von § 1 Nr. 1 KÜO an eine Feuerstätte angeschlossene senkrechte Abgasleitung im Sinne von § 1 Nr. 2 KÜO handelt, greift die ihrem Wortlaut nach zwingende Vorschrift gegenüber dem Kläger nicht durch, weil ihre Rechtsfolge mit höherrangigem Recht nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.

Zu dieser Feststellung ist der Senat im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Prüfungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [197]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff. [210]) aufgrund einer Inzidentprüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO befugt. Der Vorbehalt, den § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO bei der Kontrolle von Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorganes im Sinne des Art. 130 Abs. 1 LV sind, zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit vorsieht, greift hier nicht ein. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger in ihrer Gültigkeit angezweifelten Vorschrift um eine Verordnungsnorm, die von einem Landesminister erlassen worden ist und damit als Handlung eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 LV anzusehen ist (so VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 - AS 29, 215 [216 f.]; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1990 - 7 NB 2.90 - NVwZ-RR 1991, 54 f.), doch steht dies lediglich der Erhebung einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entgegen, hindert aber nicht die fachgerichtliche Inzidentprüfung, weil es anders als bei förmlichen Gesetzen bei Rechtsverordnungen keine Konzentration der richterlichen Prüfungsbefugnis beim Verfassungsgericht gibt (so BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [200 ff.]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff.).

Eine Überprüfung der die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen betreffenden Bestimmung des § 2 KÜO am Maßstab des höherrangigen Rechts ergibt, dass deren Regelungsgehalt, soweit er in Absatz 1 Nr. 1 a die senkrechten Abgasleitungen für Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb zum Gegenstand hat, den Vorgaben des Gesetzes und der Verfassung jedenfalls in formeller Hinsicht entspricht. Einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), der festlegt, dass die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle ermächtigt wird, nach Anhörung bestimmter Verbände zum Zweck der Betriebs- und Brandsicherheit durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Dieser gesetzlichen Programmatik wird die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO gerecht, denn sie legt den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm fest und ordnet insoweit an, dass eine senkrechte Abgasleitung für Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb, wie sie seit dem Jahre 1999 im Anwesen des Klägers installiert worden ist, einmal im Jahr zu reinigen ist. Dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO keine Aussage über den Regelungszweck zu entnehmen ist, ist unschädlich, weil er die Rechtsverordnung insgesamt dominiert und deshalb nicht bei jeder Einzelbestimmung der besonderen Erwähnung bedarf. Schließlich kann auch nicht die Normsetzungsermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr für den Erlass der KÜO in Frage gestellt werden. Zwar wird der Fachminister als solcher in § 1 Abs. 2 SchfG nicht als verordnungsbefugter Delegationsadressat benannt, doch ergibt sich seine Normsetzungsbefugnis aus der der Landesregierung im Schornsteinfegergesetz erteilten Subdelegationsermächtigung, von der diese in der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 14. April 1970 (GVBl S. 152) zugunsten des Ministers für Wirtschaft und Verkehr Gebrauch gemacht hat.

Das zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung ermächtigende Schornsteinfegergesetz genügt seinerseits den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. An diesem Maßstab ist die Delegationsermächtigung, auch wenn sie sich an ein Verfassungsorgan eines Landes richtet, allein aufgrund ihres bundesrechtlichen Ursprunges zu messen (vgl. BVerfGE 18, 407 ff.). Soweit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass der Ermächtigungsgegenstand im Gesetz nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein muss, trägt § 1 Abs. 2 SchfG dem mit der Festlegung des gegenständlichen Anwendungsbereichs, des Zwecks und des Inhalts der Duldungspflicht hinreichend Rechnung. In Anknüpfung an Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG sieht § 1 Abs. 2 SchfG auch die Subdelegationsermächtigung vor, die Voraussetzung dafür ist, dass die Landesregierung als bundesrechtlicher Ermächtigungsadressat dazu ermächtigt wird, die ihr eingeräumte Normsetzungsbefugnis im Verordnungswege an den Minister für Wirtschaft und Verkehr weiterzugeben.

Der nach alledem in form- und verfahrensmäßiger Hinsicht nicht zu beanstandende § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO lässt sich jedoch in Bezug auf seinen sachlichen Regelungsgehalt mit den Anforderungen des höherrangigen Rechtes nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Seine Rechtsfolge, wonach senkrechte Abgasleitungen für den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen sind, belastet den nach § 1 Abs. 1 SchfG normunterworfenen Grundstückseigentümer unverhältnismäßig und verletzt damit die allgemeine Handlungsfreiheit des Pflichtigen. Zwar muss dieser die Reinigungsarbeiten nicht selbst ausführen, sondern diese vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gegen Entgelterhebung durchführen lassen, doch unterliegen gebührenpflichtige Duldungspflichten den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in keinem geringeren Maße als Handlungspflichten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nämlich im Rechtsstaatsprinzip verwurzelt, das die Rechtsordnung insgesamt durchzieht (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133 f.]; 43, 101 [106]; 76, 1 [50 f.]). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das staatlicherseits eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 63, 88 [115]; 70, 1 [26]; 79, 256 [270]; 81, 156 [192]; 90, 145 [172]; 92, 262 [273]; 9610 [23]). Ferner setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraus, dass das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (so BVerfGE 38, 281 [302]; 76, 1 [51]). Gemessen an diesen normativen Elementen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO, soweit sie sich zu den senkrechten Abgasleitungen für Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb verhält, zwar als geeignet und erforderlich, jedoch nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne.

Zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) ist die obligatorische jährliche Reinigung der abgasführenden Leitung, wie sie vom Verordnungsgeber angeordnet worden ist, in dem oben bezeichneten Sinn als durchaus geeignet zu betrachten. Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen Zweifeln, dass mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal, wenn weiter in Betracht gezogen wird, dass dem Normgeber insoweit ein breiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106]; 81, 156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, 1273 [1275]). Dies folgt daraus, dass die Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit zwar nicht mehr aus dem Verbrennungsvorgang als solchem und den daraus entstehenden Rückständen und Ablagerungen hervorgehen. Jedoch können sie nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch hervorgerufen werden, dass es durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu Verengungen oder gar Verstopfungen des Leitungsquerschnittes kommt, die geeignet sind, die Abgasströmung in lebensgefährdender Weise zu behindern. Dass in einer solchen Lage durch Reinigung der Abgasleitung ein unbehinderter Abzug der Abgase hergestellt wird, liegt auf der Hand.

Dieses Mittel erweist sich unter den obwaltenden Umständen auch als erforderlich. Es gibt nämlich nach den Bekundungen des Sachverständigen, insbesondere unter Berücksichtigung des auch insoweit bestehenden weiten Gestaltungsraumes des Normgebers (vgl. BVerfGE 81, 156 [193]), kein anderes, gleich wirksames, die Belange des Grundstückseigentümers weniger belastendes Mittel, um einen freien Leitungsquerschnitt wiederherzustellen, als den Einsatz eines Reinigungsbesens. Dabei versteht es sich allerdings von selbst, dass das Reinigungsgerät so beschaffen sein muss, dass das Edelstahlrohr durch seine Verwendung nicht beschädigt und/oder mit Schadstoffen kontaminiert werden kann. Dies sieht der Senat im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen als unabdingbar an.

Der mit der obligatorischen jährlichen Reinigung der Abgasleitung vom Verordnungsgeber unterstellte kontinuierliche und generelle Reinigungsbedarf entspricht indessen nicht der von der Anlage ausgehenden tatsächlichen Gefahrensituation, denn sie tritt, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, nicht in der Regelmäßigkeit auf, dass es sachangemessen wäre, für die Abgasleitung eine zwingende Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Die Normierung einer allgemeinverbindlichen, voraussetzungslosen Reinigungspflicht begründet damit für den Einzelnen eine Belastungssituation, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Die öffentlichen Sicherheitsbelange werden nämlich im Regelfall bereits dann vollumfänglich gewahrt, wenn die normativen Duldungspflichten des Grundstückseigentümers auf eine regelmäßige obligatorische Anlagenkontrolle zurückgeführt werden. Für eine Reinigung der Abgasleitung bleibt mithin nur bei einer im Zuge der Anlagenüberprüfung erkannten Gefahrensituation Raum, der durch die Verwendung von Reinigungsgerät begegnet werden kann. Durch diese abgestufte Vorgehensweise wird nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Betriebssicherheit der abgasführenden Einrichtung hinreichend gewährleistet, wenn sie nur in zeitlichen Intervallen fachkundig überwacht wird, in denen mögliche Gefahrenherde rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können, bevor sie sich rechtsgutsgefährdend verdichtet haben. Diese Sichtweise des Sachverständigen deckt sich insoweit mit den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses "Handwerksrecht, Schornsteinfegerwesen" vom 4./5. Oktober 1988 (vgl. dazu Musielak, Schira, Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, Anhang I 11 S. 595 ff.), die dieser zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung gemacht hat. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind "Abgasschornsteine" - hierzu zählen nach § 1 Nr. 11 a der Muster-KÜO Schornsteine, an die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden - "jährlich auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen". Ferner sind sie "falls erforderlich" nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Muster-KÜO einer Kehrung zu unterziehen. Aus all diesen sachkundigen Stellungnahmen erhellt, dass so, wie im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO, zur Gewährleistung der vom Schornsteinfegergesetz aufgegebenen Feuersicherheit der an Gasfeuerstätten angeschlossenen Abgasleitungen jedenfalls die jährliche Überprüfung mit einer nachgeschalteten fakultativen Reinigung grundsätzlich ausreichend ist. Die vom Verordnungsgeber statt dessen normierte generelle Pflicht zur jährlichen obligatorischen Reinigung der Abgasleitung entbehrt somit einer sachlichen Rechtfertigung. Sie stellt sich vielmehr als unnötig und damit als übermäßig dar.

Dem kann die Beklagte nicht mit dem Einwand begegnen, dass es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls faktisch keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob der normunterworfene Grundstückseigentümer einen jährlichen Reinigungseingriff, wie ihn die geltende KÜO vorsehe, oder einen ebenfalls jährlich vorzunehmenden Kontrolleingriff mit eventueller Reinigung hinnehmen müsse, wie der Sachverständige ihn für ausreichend aber auch erforderlich halte. Beide Eingriffsalternativen unterschieden sich in ihrer Zumutbarkeit nicht merklich voneinander, denn die Intensität der Eigentümerbelastung bleibe weithin die gleiche, selbst wenn die Abgasleitung lediglich einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Die Methode der Anlagenüberprüfung decke sich nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen mit der der Anlagenreinigung, weil durch das zu Reinigungszwecken gebräuchliche Absenken des Kehrbesens in der Abgasleitung zugleich auf relativ unkomplizierte und rationelle Weise der Kontrollzweck zu gewährleisten sei. Zwar kämen zum Zweck der Anlagenüberprüfung auch das Ausspiegeln des Abgasrohres oder das Absenken einer Kamera innerhalb des Leitungszylinders in Betracht, doch seien diese Methoden, insbesondere das Absenken einer Kamera, arbeitsaufwändiger und damit für den Kunden teurer. Hinzu komme, dass sie zu Kontrollzwecken nur unter der Voraussetzung gleich geeignet seien, dass das Abgasrohr völlig senkrecht verlaufe bzw. nur eine solche Länge aufweise, dass ein ausreichender Lichteinfall gewährleistet sei.

Soweit die Beklagte auf der Grundlage dieser Einlassung eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO für geboten hält, folgt der Senat ihr nicht. Dem steht zunächst entgegen, dass die Vorschrift zu Lasten des Grundstückseigentümers einen andersartigen rechtlichen Pflichtenstatus begründet, als er aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sache nach gerechtfertigt ist. Eine Grenze findet die verfassungskonforme Auslegung aber stets am Wortlaut der Bestimmung (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271). Eine Umdeutung des dort angesprochenen Pflichtenstatus geht schon aus Gründen der begrifflichen Klarheit und Bestimmtheit nicht an. Zwischen der im Verordnungstext normierten Reinigungspflicht und der vom Sachverständigen befürworteten Maßnahmenkombination gibt es keine begrifflichen Überschneidungen, die die Annahme nahe legen könnten, die Kehrung sei ein Teil der Überprüfung und umgekehrt. Beide Begriffe markieren vielmehr eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer Anordnung in eine Beziehung zueinander gebracht werden können. An einer solchen Anordnung fehlt es hier. Sodann stehen einer verfassungskonformen Auslegung auch rechtssystematische Erwägungen entgegen. Im Sprachgebrauch des Verordnungsgebers, wie er in den Absätzen 1 und 2 des § 2 KÜO seinen Niederschlag gefunden hat, wird deutlich zwischen dem Tatbestand der Reinigung und dem der Überwachung mit fakultativer Reinigung unterschieden. Es liegt nahe, dass diese sprachliche Differenzierung nicht zufällig ist, sondern auf Gründen beruht, die in der Sache selbst angelegt sind, so dass durch eine begriffliche Umdeutung zugleich solche sachlichen Unterschiede verwischt würden. Schließlich wird eine Umdeutung auch vom Schutzcharakter der Norm nicht gefordert. Sie wird insbesondere nicht durch die Behauptung der Beklagten veranlasst, dass die in Betracht kommenden Duldungspflichten faktisch in ihrer Belastungsintensität für den Grundstückseigentümer auf gleicher Stufe ständen. Zwar mag die Belastungssituation des Grundstückseigentümers in Bezug auf die Wahrnehmung des Grundstücksbetretungsrechtes durch den Schornsteinfeger ebenso wie in Bezug auf seine Entgeltsverpflichtungen unverändert sein, gleichgültig ob er einen Überwachungs- oder einen Reinigungseingriff hinzunehmen hat. Doch lässt sich bei lebensnaher Betrachtung die Annahme nicht von der Hand weisen, dass in einer namhaften Anzahl von Fällen, wenn nicht sogar im Regelfall, die Anlagenüberwachung ohne unmittelbare körperliche Einwirkung auf den abgasführenden Gegenstand auskommen kann und wird, weil substanzschonendere Maßnahmen wie die Ausspiegelung des Abgasrohres oder ähnliche Methoden zweckdienliche Alternativen darstellen. Gibt es sonach Abstufungen im Belastungsspektrum des Grundstückseigentümers, je nachdem, ob die Reinigung oder die Überwachung der Abgasleitung als sachdienlich vorgegeben wird, ohne dass dieser Sachverhalt im Wortlaut der Verordnung begrifflich aufgefangen wird, dann bleibt nicht nur für eine Umdeutung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO kein Raum. Darüber hinaus wird vielmehr offenbar, dass die in der Vorschrift geregelte Rechtsfolge wegen des in ihr verkörperten Übermaßes an Duldungslasten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit objektiv unvereinbar ist und dass dieser Mangel nur im Normänderungsverfahren behebbar ist.

Indem der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO in Bezug auf Abgasleitungen an Gasfeuerstätten ein Übermaß ein Reinigungspflichten begründet, verletzt er zugleich das Recht der Grundstückseigentümer aus Art. 2 Abs. 1 GG. Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42, 20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, während die Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszuges in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihre Grundlage findet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Revisionsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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