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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 6 A 10138/09.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a
BauGB § 1a
BauGB § 1a Abs. 3
BauGB § 1a Abs. 3 Satz 1
BauGB § 125
BauGB § 125 Abs. 2
BauGB § 133
BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1 Satz
BNatSchG § 18
BNatSchG § 18 Abs. 1
Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge kommt es nicht auf die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen und damit nicht auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen rechtsirrig verneinen sollte (im Anschluss an BVerwGE 97, 62 [67f]; OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2002 - 6 A 11252/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVG).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10138/09.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Erschließungsbeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Probst ehrenamtlicher Richter Landwirt Gerdon

für Recht erkannt: Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. August 2008 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Vorausleistungsbescheid auf Erschließungsbeiträge.

Die Klägerin ist Eigentümerin des 10.833 qm großen, am Ortsrand gelegenen Grundstücks Flur 10, Parzelle 174/1. Es ist in seinem östlichen Teil mit einem im Jahre 1966 genehmigten Wohnhaus, einer 1955 errichteten Scheune und einem Nebengebäude bebaut. Das Grundstück grenzt an die R...straße an, die vom Ortskern kommend bis zur Einmündung der Straße "Auf den V..." eine vorhandene Erschließungsanlage war. An dem Verlängerungsteil dieser Straße wurden in den Jahren 1970 bis 1977 fünf Gebäude, 1982 bis 1988 weitere fünf Gebäude und im Jahre 1990 ein Gebäude errichtet. Ein Bebauungsplan existiert insoweit nicht.

Im August 2005 wurde der Verlängerungsteil zwischen der Straße "Auf den V..." und der Grenze des Flächennutzungsplans auf einer Länge von 340 m sowie Teilflächen der Seitenwege Nrn. 207 und 216 ausgebaut. Die Beklagte ermittelte Gesamtkosten von 315.000,00 € einschließlich Grunderwerbskosten von 300,00 €. Sie zog die Klägerin mit Bescheid vom 27. März 2006 zu Vorausleistungen in Höhe von 68.266,26 € heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die R...straße eine vorhandene Erschließungsanlage sei und ihr Grundstück vollständig im Außenbereich liege. Im anschließenden Eilverfahren beschränkte der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf einen Betrag, der über 31.500,00 € hinausging, da ein großer Teil des klägerischen Grundstücks im Außenbereich liege und deshalb insoweit nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden könne.

Mit Änderungsbescheid vom 6. Februar 2007 reduzierte die Beklagte die Vorausleistungen auf 35.039,55 €. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin geltend, bei der R...straße handele es sich um eine vorhandene Verkehrsanlage. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 125 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. Außerdem stehe Grunderwerb noch aus. Deshalb könne die endgültige Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen. Schließlich sei die Verteilung des Aufwands fehlerhaft. Insbesondere befinde sich ihr Grundstück im Außenbereich.

Die Klägerin hat beantragt,

den Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid i.d.F. vom 6. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag vorlägen, weil es sich bei der R...straße nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage handele. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Für den geteerten Wirtschaftsweg habe bereits Baurecht bestanden, so dass seine erstmalige Herstellung keinen Eingriff darstelle. Schließlich befinde sich das veranlagte Grundstück auch nicht teilweise im Außenbereich.

Mit Urteil vom 11. August 2008 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Teil der R...straße um die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage handele. Hierfür könnten Vorausleistungen nicht erhoben werden, weil die endgültige Herstellung nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 BauGB innerhalb von vier Jahren absehbar sei. Laut Beschluss des Gemeinderats vom 27. Mai 2004 gehöre der Erwerb von vier qm Grundfläche im Einmündungsbereich des Stichwegs Nr. 207 zum Bauprogramm. Insoweit habe die Beklagte jedoch die Verkaufsbereitschaft des Eigentümers nicht dargelegt. Darüber hinaus sei die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht deshalb nicht absehbar, weil der Rat der Beklagten am 18. Dezember 2007 beschlossen habe, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht vorzunehmen. Solche seien jedoch nötig, weil durch die erstmalige Herstellung die versiegelte Fläche verdoppelt werde.

Die Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass eine Vorausleistungserhebung auch möglich sei, wenn Fragen des Grunderwerbs noch nicht abschließend gelöst seien. Deshalb sei der Vollzug des Erwerbs einer Grundfläche von lediglich vier qm nicht Voraussetzung für die Vorausleistungserhebung. Im Übrigen bestehe Verkaufsbereitschaft und die für die Verkehrsanlage erforderliche Fläche sei inzwischen vermessen worden.

Die vom Gemeinderat am 5. September 2007 getroffene Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB sei nicht ermessensfehlerhaft. Das Absehen von Ausgleichsmaßnahmen sei gerechtfertigt, weil die Herstellung der Erschließungsanlage keinen größeren Bereich beanspruche als die Fläche des seit den 1970er Jahren existierenden Wirtschaftswegs. Die gesamte nunmehr hergestellte Straßenbreite sei seit jeher von Fahrzeugen und Fußgängern in Anspruch genommen worden. Dies habe eine natürliche Entwicklung der Wegefläche ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Vorausleistungserhebung deshalb rechtswidrig sei, weil feststehe, dass die Beitragspflicht nicht mehr entstehen könne. Die Bereitschaft der Eigentümer zur Mitwirkung am Erwerb einer Grundfläche von vier qm liege nicht vor. Deshalb sei die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides nicht absehbar gewesen.

Des Weiteren sei die getroffene Abwägungsentscheidung zu beanstanden. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen seien erforderlich, weil der bisherige Zustand der Verlängerung der R...straße nicht vergleichbar sei mit dem Zustand, den sie durch die hier in Rede stehende Baumaßnahme erhalten habe. Insbesondere werde die versiegelte Fläche verdoppelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid vom 6. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2007 abweisen müssen.

Der Vorausleistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 133 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - i.V.m. § 10 der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Oktober 1988. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Bei dem Verlängerungsteil der R...straße handelt es sich um eine erstmals hergestellte Erschließungsanlage (I.). Ihre endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren war im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 absehbar (II.). Auf die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und damit auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB kommt es für die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung nicht an (III.).

I. Der Verlängerungsteil der R...straße von der Einmündung der Straße "Auf den V..." bis zum Ende des Grundstücks der Klägerin stellt eine erstmals herzustellende Erschließungsanlage und nicht eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB dar. Eine solche Verkehrsanlage liegt nur dann vor, wenn sie bis zum Inkrafttreten des damaligen Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erstmals hergestellt war. Dies ist nicht ersichtlich. Vor dem 30. Juni 1961 fehlte es bereits an einer Anbaubestimmung. Die Grundstücke, welche an die in Rede stehende Verkehrsanlage angrenzen, wurden erst ab den frühen 1970er Jahren bebaut. Darüber hinaus wies die Straße nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos, die den Ausbauzustand vor der hier zu beurteilenden Maßnahme zeigen, nicht die Herstellungsmerkmale im Sinne der in der Vergangenheit bis heute gültigen Erschließungsbeitragssatzungen auf. Die Fahrbahn war lediglich insoweit hergestellt, als dies für die ursprüngliche Funktion eines Wirtschaftswegs erforderlich war. Außerdem fehlte eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung.

II. Die weitere Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen, nämlich dass die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erwarten ist, liegt vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 21 Rn. 21) war mit der Verwirklichung des geringfügigen Grunderwerbs, der Teil des Bauprogramms ist, zu rechnen. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Grundstückseigentümer verkaufsbereit seien und die Fläche zwischenzeitlich vermessen sowie ins Liegenschaftskataster eingetragen sei. Lediglich der Vollzug des Grunderwerbs stehe noch aus.

III. Des Weiteren scheitert die Vorausleistungserhebung nicht daran, dass die Beklagte bis jetzt keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wegen der erstmaligen Herstellung der R...straße vorgesehen hat. Selbst wenn deshalb die Rechtmäßigkeit der Erschließungsmaßnahme nach § 125 Abs. 2 BauGB infrage stünde, könnten Vorausleistungen geltend gemacht werden. Denn die Erfüllung der Anforderung des § 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist keine Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen (vgl. BVerwGE 97, 62 [67f]). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen rechtsirrig verneinen sollte.

Die Erhebung von Vorausleistungen setzt nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten Sondervorteils voraus. Vielmehr genügt ein in seiner Wertigkeit noch geminderter Sondervorteil und damit selbst ein solcher, der mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet ist. Eine andere Beurteilung käme allenfalls in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des Beginns der Herstellung auch die Rechtswidrigkeit ihres Endes erwarten ließe (vgl. BVerwGE 97, 62 [67f]; OVG RP, Urteile vom 22. Januar 2002 - 6 A 11252/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP und vom 26. November 2002 - 6 A 11376/02.OVG -). Ein solcher Schluss ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Sollte sich die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen herausstellen, wird die Beklagte sie treffen, um endgültige Beiträge geltend machen zu können. In diesem Sinne hat sich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch geäußert. Darüber hinausgehende Vorkehrungen zur Ausräumung einer etwaigen Planwidrigkeit der Verkehrsanlage sind demgegenüber nicht erforderlich (a.A. OVG NRW, ZMR 1994, 129).

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat auf folgendes hin: Nach erneuter Prüfung spricht abweichend von der im Eilverfahren 6 B 11376/06.OVG geäußerten Ansicht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2007) einiges dafür, dass Ausgleichsmaßnahmen für die erstmalige Herstellung der Verlängerung der R...straße nicht erforderlich sind. Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Anlagen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Danach ist bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage eine Abwägung anzustellen, in der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Verkehrsanlage erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes hervorgerufen werden, ob sie vermieden werden können oder ein Ausgleich für solche Beeinträchtigungen zu schaffen ist. Voraussetzung für die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen ist ein Eingriff in das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Gemäß § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - sind Eingriffe in Natur und Landschaft u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich beeinträchtigen können (vgl. auch § 9 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -). Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, hängt von der Schutzwürdigkeit der konkret betroffenen Schutzgüter, aber auch von bestehenden Vorbelastungen ab (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 7/06, § 1a Rn. 66).

Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass durch die Versiegelung der Wegeparzelle Nr. 104 (Verlängerungsteil) einschließlich der kurzen Teile der Parzellen Nrn. 207 und 216 sowie durch die Herstellung einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung ein Eingriff in Natur und Landschaft bewirkt wird. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos war der Verlängerungsteil der R...straße vor der Durchführung der hier in Rede stehenden Baumaßnahme bereits teilweise asphaltiert. Die nicht asphaltierten Randbereiche wurden von Fahrzeugen befahren und dienten zum Teil als Abstellfläche für PKWs. Dies führte zu einer Verdichtung der nicht asphaltierten Teile der Straßenparzelle, welche deren naturschutzrechtliche Schutzwürdigkeit erheblich gemindert hat. Zugleich stellt der Zustand der gesamten Straßenparzelle vor der Baumaßnahme im Hinblick auf Naturschutzbelange eine Vorbelastung dar. Allerdings kann der Senat ohne fachbehördliche Stellungnahme nicht abschließend entscheiden, ob die aufgezeigten Bedenken gegen eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG/§ 9 Abs. 1 LNatSchG durchgreifen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Herstellung des Kanals für die Straßenoberflächenentwässerung. Insoweit ist als Vorbelastung zu berücksichtigen, dass die Versickerung des Straßenoberflächenwassers wegen der Verunreinigungen durch den Fahrzeugverkehr mit negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt verbunden ist.

Da das veranlagte Grundstück der Klägerin, soweit es sich nicht im Außenbereich befindet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 - 6 B 11376/06.OVG -), von der Verlängerung der R...straße erschlossen ist und der Vorausleistungsbescheid auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist, war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 35.039,55 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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