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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 6 A 10310/03.OVG
Rechtsgebiete: KAG, LStrG, RUO


Vorschriften:

KAG § 10
KAG § 10 Abs. 1
KAG § 10 Abs. 7
KAG § 10 Abs. 7 Satz 1
LStrG § 54
LStrG § 54 S. 1
LStrG § 54 S. 2
LStrG § 54 S. 3
RUO § 44
RUO § 44 Abs. 1
RUO § 47
RUO § 66
Vor dem In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes konnten im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung Wege für den öffentlichen Verkehr ausgewiesen und damit gewidmet werden (im Anschluss an Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]).

Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen klassifiziert wurden, gelten gemäß § 54 Satz 2 LStrG als Gemeindestraßen, falls sie vor dem In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes tatsächlich von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Dass die Gemeinde auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen hat, ist nicht erforderlich.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10310/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Schumacher ehrenamtliche Richterin Bürokauffrau Steffen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2003 - 8 K 1019/02.KO - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Gemarkung K...., Flur 43, Parzelle 61/1 (M....-Straße), gegen seine Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen.

Nachdem die M....-Straße in den Jahren zwischen 1948 und 1952 als Privatstraße auf einem Werksgelände angelegt und heute noch vorhandene Gebäude als Werkswohnungen errichtet worden waren, erging am 10. Oktober 1952 die vorzeitige Ausführungsanordnung des Umlegungsplans vom 10. Juni 1950 des Kulturamts S...., in welchem die Wegeparzelle mit der Zweckbestimmung "Straße" ausgewiesen wurde. Die Beklagte wurde spätestens im Jahre 1955 als Eigentümerin der Wegeparzelle 93/5, die später als Parzelle 93/6 bzw. 93/7, 93/8 und 93/9 fortgeschrieben wurde, im Grundbuch eingetragen. Im April 1962 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die Planung für den Straßenbau, die Kanalisation und die Beleuchtung der M....-Straße in Auftrag zu geben, und stellte Mittel dafür im Haushaltsplan bereit. Für die im Anschluss daran erfolgte Herstellung der Fahrbahn und des Gehweges erhob die Beklagte im Jahre 1966 Erschließungsbeiträge.

Am 3. Mai 2000 fasste der Stadtrat der Beklagten den Beschluss, Ausbaubeitragsvorausleistungen von 80 % für Ausbauarbeiten an der M....-Straße zu erheben. Unter Berücksichtigung eines Gemeindeanteils von 25 % wurde der Kläger mit Bescheid vom 26. Juli 2001 zu Vorausleistungen in Höhe von 19.045,17 DM herangezogen. Den dagegen von ihm eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 zurück. Am 21. November 2002 wurde die vom Stadtrat der Beklagten "vorsorglich" beschlossene Widmung der M....-Straße unter Anordnung des Sofortvollzuges öffentlich bekannt gemacht.

Das mit der Klage weiter verfolgte Begehren des Klägers blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei der M....-Straße handele es sich um eine in den 60er Jahren erstmals hergestellte öffentliche Verkehrsanlage, die inzwischen erneuerungsbedürftig geworden sei. Die Eigenschaft als "öffentliche Straße" habe sie zwar nicht durch eine konkludente Widmung nach dem vor In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes am 1. April 1963 geltenden preußischen Wegerecht erlangt. Seinerzeit habe nämlich die erforderliche Zustimmung der Wegepolizeibehörde nicht vorgelegen. Als "öffentliche Straße" sei die M.....-Straße jedoch im Umlegungsplan vom 10. Juni 1950 ausgewiesen worden. In diesem Flurbereinigungsverfahren hätten auch öffentliche Wege bereitgestellt werden können, deren Eigenschaft als "öffentliche Straße" nach In-Kraft-Treten des Landestraßengesetzes erhalten geblieben sei. Ob die M....-Straße zuvor eine Landstraße II. Ordnung gewesen sei und damit nicht in der Straßenbaulast der Beklagten gestanden habe, könne offen bleiben. Denn die M....-Straße sei nach In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes nicht als klassifizierte Straße eingestuft worden und gelte daher als Gemeindestraße, zumal sie vorher von der Beklagten unterhalten worden sei.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, bei der M....-Straße handele es sich nicht um eine in der Straßenbaulast der Beklagten stehende Gemeindestraße. Vielmehr sei sie aus der Umlegung als Landstraße II. Ordnung hervorgegangen. Die Umlegungsbehörde habe diese Ausweisung zu Recht getroffen. Außerdem sei sie bestandskräftig. In der Zwischenzeit sei die M....-Straße nicht zu einer Gemeindestraße geworden, weil die Beklagte die rechtliche Unterhaltungslast nicht zu tragen gehabt habe. Vielmehr sei auch nach In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes der bisherige Träger der Straßenbaulast weiterhin unterhaltungspflichtig. Für Landstraßen II. Ordnung sei dies nicht die Beklagte.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2001 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 27. Februar 2002 aufzuheben.

Die Beklagte tritt dem unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens entgegen. Sie führt ergänzend aus, die endgültige Beitragspflicht sei auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht entstanden, da die letzte Unternehmerrechnung noch ausstehe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 sind rechtmäßig. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der M....-Straße um eine öffentliche Verkehrsanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - handelt, die nach einer zunächst provisorischen Befestigung in den Nachkriegsjahren von der Beklagten in den Jahren 1964 und 1965 erstmals hergestellt wurde und mittlerweile erneuerungsbedürftig ist.

Da die M....-Straße schon vor der am 21. November 2002 bekannt gemachten Widmung eine öffentliche Gemeindestraße der Beklagten war, bedarf keiner Erörterung, ob diese nach Erlass des Vorausleistungsbescheids ergangene Widmung - wie das Verwaltungsgericht meint - zu spät erfolgte und damit im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung ist. Nach Auffassung des Senats spricht manches dafür, einen Vorausleistungsbescheid nicht allein deswegen als rechtswidrig zu betrachten, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die förmliche Widmung einer Straße noch ausstand, ihre Eigenschaft als tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsanlage und die Bereitschaft der Beklagten zur (Nachholung der) Widmung aber gegeben waren. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der öffentliche Verkehr auf der auszubauenden Straße seit Jahrzehnten zumindest tatsächlich zugelassen und eine Einschränkung dessen seitens der Beklagten nicht beabsichtigt ist, wäre es wenig überzeugend, den Bescheid über eine Vorausleistung aufzuheben, den die Beklagte im Anschluss daran mit gleichem Inhalt wegen der zwischenzeitlich erfolgten förmlichen Widmung erneut und nunmehr rechtmäßig erlassen könnte. Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn vor der Widmung, die nicht rückwirkend wirksam werden kann, bereits die letzte Unternehmerrechnung eingegangen wäre. Da nämlich die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG zwingend mit der Feststellbarkeit des umlegungsfähigen Aufwands und damit in aller Regel mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entsteht, hätte es in diesem gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt an der "Öffentlichkeit" der ausgebauten Verkehrsanlage als einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausbaubeitragspflicht gefehlt. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn die M....-Straße war schon vor Beginn der Ausbauarbeiten eine öffentliche Gemeindestraße der Beklagten.

Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ergibt sich dies allerdings nicht aus einer stillschweigenden Widmung der nach preußischem Wegerecht zuständigen Widmungsbeteiligten. Im - wie hier - Geltungsbereich des preußischen Wegerechts war nach ständiger Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen der Widmung die Übereinstimmung des Eigentümers der Wegefläche, der Wegepolizeibehörde und des Wegeunterhaltungspflichtigen. Dabei konnte die Widmung, die nicht seitens der verschiedenen Rechtsbeteiligten gleichzeitig erklärt zu werden brauchte, stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1981, AS 17, 128 [129 f.]). Nach dem Übergang des Eigentums an der Wegeparzelle der M....-Straße auf die Beklagte - wohl im Jahr 1955 - lässt sich allenfalls ihr Einverständnis und die Duldung der Wegebenutzung durch die damalige Amtsverwaltung annehmen. Auch wenn diese als Ortspolizeibehörde i.S.d. § 74 Abs. 1 Polizeiverwaltungsgesetz - PVG - vom 26. März 1954 (GVBl. S. 31) gleichzeitig Wegepolizeibehörde für die Gemeindestraßen gewesen sein sollte, fehlte es an der Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen. Denn die M....-Straße stand - wie noch auszuführen ist - als Landstraße II. Ordnung damals rechtlich nicht in der Straßenbaulast der Beklagten.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die M....-Straße als eine öffentliche Straße betrachtet, die diese Eigenschaft durch ein seinerzeit als Umlegung bezeichnetes Flurbereinigungsverfahren erlangte und nach In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes behielt, und zwar in der Einstufung als Gemeindestraße.

Im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung - RUO - vom 16. Juni 1937 (RGBl I S. 629), die bis zum In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I, S. 591) Grundlage der Neuordnung "zersplitterten ländlichen Grundbesitzes" war, konnten auch öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen werden. § 44 Abs. 1 RUO bestimmte, dass die Umlegungsbehörde einen Plan über die gemeinschaftlichen und anderen öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und über die wasserwirtschaftlichen Anlagen aufstellt (Wege- und Gewässerplan). Insbesondere die Formulierung in § 44 Abs. 1 RUO, die auch "die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege" ausdrücklich erwähnt, lässt erkennen, dass im Umlegungsverfahren die Möglichkeit bestand, wegerechtliche Widmungs- bzw. (Teil-) Einziehungsentscheidungen in Bezug auf öffentliche Wege zu treffen (vgl. Hillebrandt/Engels/Geith, RUO, 1938, § 47 Anm. 2; Germershausen/Seydel, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, Bd. I, S. 2 f., 10, 403). Dementsprechend hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]) bereits ausgeführt, dass durch ein Umlegungsverfahren auch dem öffentlichen Verkehr dienende öffentliche Wege geschaffen werden konnten. Auch wenn im Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren Wege in erster Linie im Interesse der Verbesserung der Landeskultur bzw. zur besseren Bewirtschaftung der Grundstücke der Teilnehmer des Umlegungsverfahrens ausgewiesen wurden, ändert dies an der Befugnis der Umlegungsbehörde zur Festlegung (und Widmung) dem öffentlichen Verkehr dienender Wege nichts (vgl. Steuer, Flurbereinigungsrecht, 2. Aufl. 1967, § 40 Anm. 5). Das muss insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem eine Wegefläche als solche bereits befestigt war und im Umlegungsverfahren lediglich ein Eigentumswechsel verfügt sowie der öffentliche Verkehr zugelassen wurde. Deshalb konnte § 47 RUO dieser Ausweisung nicht entgegenstehen, der die erstmalige Bereitstellung von Land für dem öffentlichen Verkehr dienende Anlagen lediglich "in mäßigem Umfange" zuließ.

Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass die rechtlichen Wirkungen der Ausweisung der Straßenparzelle 93 in Flur 43 schon durch die vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 66 Abs. 1 RUO eingetreten sind. Die in § 10 in Verbindung mit der Anlage zu § 20 des Umlegungsplans vom 10. Juni 1950 unter der Ordnungsnummer 11 A festgelegte Zweckbestimmung "Straße" lässt deutlich werden, dass die (spätere) M....-Straße nicht als "öffentlicher Weg" und damit Gemeindestraße, sondern entsprechend der Definition in § 10 Abs. 2 des Umlegungsplans als Landstraße II. Ordnung festgesetzt wurde. Diese Eigenschaft als öffentliche Straße hat die M....-Straße gemäß § 54 Satz 1 Landesstraßengesetz - LStrG - vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57), jetzt gültig in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273 m.sp.Ä.), auch nach dessen In-Kraft-Treten behalten. Allerdings ist sie inzwischen zu einer Gemeindestraße geworden. § 54 Satz 2 LStrG normiert nämlich, dass Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 als Landes- oder Kreisstraßen eingestuft wurden, als Gemeindestraßen gelten, falls sie bisher von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Da die M....-Straße durch die erwähnte Landesverordnung nicht klassifiziert wurde, aber nach dem Erwerb des Eigentums der Beklagten an der Straßenparzelle von dieser unterhalten wurde, greift diese gesetzliche Fiktion ein, so dass die M....-Straße als Gemeindestraße anzusehen ist. In welchem Umfang sich die Beklagte mit der Unterhaltung der M....-Straße befasste, ergibt sich aus den Ratsbeschlüssen vom 4. April und vom 27. April 1962, mit denen die Beklagte Aufträge für die Planung des Straßenbaus, der Beleuchtung und der Kanalisation der M....-Straße erteilte. Soweit der Kläger meint, die Voraussetzung des § 54 Satz 2 LStrG, wonach die betreffende Straße "bisher von einer Gemeinde unterhalten" worden sein muss, sei nur erfüllt, wenn die Gemeinde über die tatsächlich wahrgenommene Unterhaltung hinaus auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen habe, folgt dem der Senat nicht. § 54 Satz 2 LStrG lässt es vielmehr ausreichen, dass die Gemeinde die Straße tatsächlich unterhalten hat. Dies ergibt sich einerseits aus der Gegenüberstellung dieser Formulierung mit derjenigen des § 54 Satz 3 LStrG, in der ausdrücklich davon die Rede ist, dass der "bisherige Träger der Straßenbaulast" die (sonstigen) Straßen auch weiterhin zu unterhalten hat. Der in dieser Vorschrift gebrauchte Begriff der Straßenbaulast wird in § 54 Satz 2 LStrG gerade nicht verwendet. Außerdem bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, durch § 54 Satz 2 LStrG eine bisher sogar rechtlich in der Straßenbaulast der Gemeinde stehende gemeindliche Straße als Gemeindestraße zu "fingieren". Schließlich hat § 54 Satz 2 LStrG vor allem Bedeutung für von einer Gemeinde unterhaltene Straßen, die früher klassifiziert waren oder deren Klassifizierung umstritten war und die durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 nicht als Landes- oder Kreisstraßen eingestuft wurden.

Da weitere Bedenken gegen die Vorausleistungserhebung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 9.737,64 € (=19.045,17 DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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