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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 6 A 10506/06.OVG
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 13
KAG § 13 Abs. 1
KAG § 13 Abs. 2
KAG § 1
KAG § 1 Abs. 2
KAG § 1 Abs. 2 S. 2
Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung.

In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist.

Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10506/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kosten des Grundstücksanschlusskanals (Abwasser)

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. September 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Verkäuferin Büchler ehrenamtlicher Richter Rentner Elz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Kläger zur Kostenerstattung für die Errichtung eines Abwasseranschlusskanals, der im öffentlichen Verkehrsraum verlegt und mit der Entwässerungsleitung ihres Grundstücks verbunden wurde.

Das veranlagte Grundstück der Kläger ist seit 1997 mit einem Wohnhaus bebaut. Gegen Ende des Jahres 1999 wurde es an den zwischenzeitlich im Auftrag der Beklagten in der Erschließungsstraße erbauten Mischwasserkanal angeschlossen. Die letzte Leerung der bis dahin zur Abwasserentsorgung auf dem Grundstück betriebenen geschlossenen Grube fand am 3. Dezember 1999 statt. Bis zum Ende des Jahres 1999 wurde die Abwassergebühr nach der Menge des abgefahrenen Grubeninhalts berechnet. Seit dem Jahr 2000 erhebt die Beklagte eine verbrauchsbezogene Schmutzwassergebühr. Nachdem die Beklagte am 24. März 2000 eine Kamerabefahrung des Mischwasserkanals zur Funktionsüberprüfung vorgenommen hatte, erfolgte am 11. Dezember 2000 durch sie die Teilabnahme des Mischwasserkanals, des Regenüberlaufbeckens sowie der Verbindungsleitung gegenüber dem bauausführenden Unternehmen.

Gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004, mit dem ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.380,00 € festgesetzt wurde, legten die Kläger Widerspruch ein und trugen vor, der Anspruch sei verjährt, weil die Beklagte den Hausanschluss bereits Ende 1999 betriebsfertig hergestellt habe. Daher sei der Anspruch auch zu diesem Zeitpunkt entstanden und hätte angesichts der vierjährigen Festsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2003 geltend gemacht werden müssen.

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 zurück, und zwar mit der Begründung, im Jahr 1999 habe es sowohl an einer betriebsfertigen Entwässerungsanlage als auch an einer Abnahme des Hausanschlusses gefehlt, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begonnen habe.

Dieser Auffassung hat sich auch das Verwaltungsgericht angeschlossen, das die von den Klägern erhobene Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen hat. Ergänzend hat es darauf abgestellt, die förmliche Abnahme einer Kanalbaumaßnahme sei Voraussetzung für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruches, wenn der Träger der Abwasserbeseitigung die Maßnahme von einem privaten Unternehmen durchführen lasse. Vor der vertraglich vereinbarten förmlichen Abnahme bestehe wegen fehlender Verfügungsmacht der Beklagten kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, auch wenn der Anschlusskanal bereits zuvor tatsächlich benutzt werde. Im Übrigen seien die Arbeiten an dem Mischwasserkanal, an den das Grundstück der Kläger angeschlossen sei, offenbar im Dezember 1999 noch keineswegs abgeschlossen gewesen. Denn am 24. März 2000 habe eine technische Überprüfung durch eine Kameradurchfahrung stattgefunden; außerdem seien an mehreren Schächten im gleichen Jahr noch Anschlussarbeiten durchgeführt worden.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertiefen die Kläger ihre Auffassung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Schon im Jahre 1999 sei der Abwasserkanal durch konkludente Widmung, die in der Inbetriebnahme zu sehen sei, eine öffentliche Einrichtung geworden, zumal der Anschluss mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt sei. Auch die Betriebsfertigkeit der Anschlussleitung habe seinerzeit bereits bestanden. Auf die Abnahme der Baumaßnahmen komme es nicht an. Denn die Beklagte habe schon vorher Schmutzwassergebühren nach einem durch Zählerstand belegten Verbrauchswert erhoben und spätestens damit den Mischwasserkanal und die Anschlussleitung konkludent gewidmet.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Heranziehungsbescheid vom 5. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, dass ein betriebsfertiger Kanal in der Straße, an der das Grundstück der Kläger liege, im Jahre 1999 nicht fertiggestellt gewesen sei. Durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks sei im Jahre 1999 auch noch kein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis entstanden, weil es an der für eine Widmung notwendigen Verfügungsmacht der Beklagten über die Entwässerungsbauwerke gefehlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 29. Juli 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger demgemäß nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der "Beitragssatzung Abwasser" der Beklagten vom 25. November 1996 erhobene Pauschalbetrag von 1.380,00 € steht der Beklagten als Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung des im öffentlichen Verkehrsraums verlegten Abwasseranschlusskanals zum Grundstück der Kläger zu. Der angefochtene Bescheid vom 5. Mai 2004 ist rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden. Denn der Anspruch ist nicht vor dem 1. Januar 2000 entstanden. Die Erstattungspflicht setzt die Fertigstellung des Anschlusskanals voraus (1.), die im Jahre 1999 noch nicht vorlag (2.).

1.

§ 13 KAG bestimmt den Zeitpunkt des Entstehens des Aufwendungsersatzanspruchs nicht ausdrücklich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften u.a. festlegen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. Daraus ist zunächst zu schließen, dass der Erstattungsanspruch Aufwendungen, also bereits entstandene Kosten, voraussetzt. Von der Verbandsgemeinde eingegangene Verbindlichkeiten begründen einen Erstattungsanspruch noch nicht. Eine weitere Eingrenzung des Zeitpunkts des Entstehens des Aufwendungsersatzanspruchs enthält § 13 Abs. 2 Satz 1 KAG. Nach dieser Bestimmung ist erstattungspflichtig, wer bei Fertigstellung des Anschlusses Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Damit ist gleichzeitig das Entstehen der Erstattungspflicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Anschlusses festgelegt. Ob ein solcher Anschluss fertiggestellt ist, hängt von tatsächlichen (a) und rechtlichen (b) Voraussetzungen ab.

a) Mit dem Begriff "Fertigstellung" ist zunächst ein tatsächlicher Zustand gemeint, der nicht schon mit der Beendigung der Bauarbeiten erreicht ist. Denn der Gesetzgeber spricht in § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG - anders als in § 10 Abs. 7 KAG - nicht vom Abschluss der Bauarbeiten. Der Begriff "Fertigstellung" kann als betriebsfertige Herstellung des Anschlusses verstanden werden (vgl. auch Kohlhaas in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand 04/2000, E 2, § 13 KAG Anm. 5). In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Entwässerungsleitung mit dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Anschlusskanal funktionsbereit verbunden ist. Ob der Anschluss funktionsbereit fertiggestellt ist, kann aber nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass Abwasser nach Herstellung des Grundstücksanschlusses (einstweilen) problemlos abgeleitet werden kann. Denn sowohl der Anschlusskanal als auch der Straßenkanal können sich, auch wenn sie neu errichtet sind, infolge von Versäumnissen, Baumängeln oder Schäden im Zustand der Unfertigkeit befinden. Deshalb wird man vor einer mit dem Bauunternehmer vereinbarten Abnahme i.S.d. § 12 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) durch die Verbandsgemeinde regelmäßig nicht von "Fertigstellung" sprechen können (vgl. OVG RP, 12 A 10421/01.OVG; VG Arnsberg, 5 K 2612/84, Gemeindehaushalt 1986, 283 [286], juris; Queitsch, KStZ 2005, 61 [66]; Dietzel in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz, Stand 01/2005, § 10 Rz 51; Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rz 1366). Die Abnahme ist im vorliegenden Zusammenhang nicht wegen Übergangs der Leistungsgefahr oder anderer Rechtsfolgen im Verhältnis des Bauunternehmers zum Auftraggeber von Bedeutung, sondern als Überprüfung des Trägers der Abwasserbeseitigung, ob der Zustand vertrags- und funktionsgemäßer Herstellung, also ob die tatsächliche "Fertigstellung" erreicht ist. Ungeachtet dessen kann die Funktionsfähigkeit des Anschlusskanals auch ohne Abnahme i.S.d. § 12 VOB/B von der Verbandsgemeinde festgestellt werden. Eine solche Feststellung trifft sie konkludent, wenn sie den Anschluss einer auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung an den im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Anschlusskanal förmlich genehmigt oder wenn sie nach tatsächlichem Anschluss für diese Grundstücksentwässerung Gebühren erhebt.

b) Neben der tatsächlichen Möglichkeit, mittels funktionsbereiten Anschlusskanals Abwasser abzuleiten, ist der Begriff "Fertigstellung" zusätzlich von einer rechtlichen Voraussetzung abhängig, nämlich der dauerhaften Sicherung dieser Möglichkeit. Als öffentlich-rechtlicher Anspruch eigener Art (vgl. hierzu schon OVG RP, AS 13, 146 = NJW 1973, 1341) unterscheidet sich der Aufwendungsersatzanspruch des § 13 KAG zwar sowohl vom Beitrag als auch von der Gebühr. Eine nur tatsächliche, rechtlich aber ungesicherte Möglichkeit der Abwasserableitung kann jedoch einen solchen Anspruch, für den das Kommunalabgabengesetz gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KAG entsprechende Anwendung findet, nicht begründen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Anschlusskanal, für den Aufwendungsersatz vom Grundstückseigentümer verlangt wird, nicht Teil der Gesamtentwässerungseinrichtung ist (vgl. hierzu OVG RP, 12 A 13386/95.OVG, ESOVGRP), also von deren öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung nicht umfasst wird. Dies lässt die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG deutlich werden, wonach u.a. Aufwendungen für die erstmalige Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG von den Grundstückseigentümern ersetzt verlangt werden, in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden können. Allenfalls unter diesen Umständen können Anschlusskanäle als Teil der Gesamtentwässerungseinrichtung betrachtet werden, nicht aber im Falle des Erstattungsverlangens (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rz 1366). Die dauerhafte Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, setzt voraus, dass der Anschlusskanal einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt, also gewidmet wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 6. Aufl., § 76 Rzn 5, 15). Eine Widmung, die als Zweck des Anschlusskanals nicht einen Gemeingebrauch, sondern einen Sondergebrauch (vgl. hierzu Papier in: Erichsen, Allg. VerwR., 11. Aufl., § 41 Rzn 19 ff.) durch den jeweiligen Grundstückseigentümer bestimmt, sichert auf Dauer die Ableitungsmöglichkeit. Sie braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden, eine konkludente Widmung genügt (vgl. hierzu Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 76 Rz 15; BayVGH, BayVBl 2006, 248; SächsOVG, SächsVBl 2005, 14, juris). Sie kann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung dem Grundstückseigentümer den Sondergebrauch am Anschlusskanal im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung dauerhaft eingeräumt hat.

Ein solcher Anhaltspunkt kann der tatsächliche Anschluss der auf dem Grundstück verlegten Entwässerungsleitung an den funktionsbereiten Anschlusskanal im öffentlichen Verkehrsraum zumindest dann sein, wenn aufgrund einer Abnahme i.S.d. § 12 VOB/B oder einer anderweitigen Feststellung des Trägers der Abwasserbeseitigung von der tatsächlichen Fertigstellung auszugehen ist. Um eine solche Widmung annehmen zu können, reicht die Indienststellung der Einrichtung insbesondere zur Erprobung ihrer Funktionsfähigkeit indessen nicht. Unabhängig von einer Abnahme i.S.d. § 12 VOB/B kann die Genehmigung des Antrages des Eigentümers auf Herstellung der Verbindung seiner Entwässerungsleitung mit dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Anschlusskanal eine stillschweigende Widmung darstellen (vgl. OVG RP, 8 A 10380/04.OVG, BauR 2005, 703, ESOVGRP). Gleiches gilt, wenn der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung vor der Abnahme bereits durch die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Entgelten gerade für die Inanspruchnahme der Einrichtung deutlich macht, dass er sie einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterstellt und damit konkludent gewidmet hat (vgl. hierzu OVG NW, NVwZ-RR 2000, 535; OVG NW, KStZ 2002, 15).

2.

Nach diesen Maßstäben ist der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung des im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals zum Grundstück der Kläger nicht vor dem 1. Januar 2000 entstanden. Der bereits gegen Ende des Jahres 1999 vorgenommene Anschluss des Grundstücks der Kläger an die Abwasserbeseitigungseinrichtung ist weder ein Indiz für die tatsächliche betriebsfertige Herstellung noch für eine schon damit erfolgte (konkludente) Widmung. Denn im Jahre 1999 hat die Beklagte eine ausdrückliche Feststellung der betriebsfertigen Herstellung nicht getroffen. Vielmehr wurde die Baumaßnahme erst im Jahr 2000 von der Beklagten abgenommen. Da von den Klägern bis zum Ende des Jahres 1999 Entwässerungsgebühren nach der Menge des aus der geschlossenen Grube abgefahrenen Abwassers und erstmals für das Jahr 2000 verbrauchsabhängige Gebühren erhoben wurden, liegt auch insoweit kein Anhaltspunkt für eine Fertigstellung und stillschweigende Widmung bereits im Jahr 1999 vor. Ebensowenig ist den Klägern eine ausdrückliche, förmliche Genehmigung auf einen Anschlussantrag i.S.d. §§ 15, 16 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. Juli 1993 erteilt worden. Eine solche kann nicht in dem Umstand gesehen werden, dass die Kläger gegen Ende des Jahres 1999 ihre Grundstücksentwässerung tatsächlich mit dem Anschlusskanal verbunden haben, nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten ihnen mitgeteilt hatte, die Abwasserleitungen seien so hergestellt, dass dies möglich sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 1.380,- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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