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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 6 A 10656/05.OVG
Rechtsgebiete: KAG, BauGB


Vorschriften:

KAG § 10
KAG § 10 Abs. 1
KAG § 10 Abs. 2
KAG § 10 Abs. 3
KAG § 10 Abs. 3 Satz 1
KAG § 10 Abs. 8
BauGB § 130
BauGB § 130 Abs. 2
BauGB § 130 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 147
BauGB § 147 Satz 3
BauGB § 154
BauGB § 154 Abs. 1
BauGB § 154 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 154 Abs. 1 Satz 2
Die Entscheidung der Gemeinde, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen künftig wiederkehrende Beiträge zu erheben, ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten auch rückwirkend möglich.

Ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet kann nicht Teil einer Abrechnungseinheit zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sein.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10656/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hirsch ehrenamtlicher Richter EDV-Fachmann Hoffmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2005 - 8 K 1992/04.KO - abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der Fassung, die ihm die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegeben hat, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2000 und 2001 sowie zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2002. Er ist Eigentümer des 19.789 qm großen, gewerblich genutzten Grundstücks in der Gemarkung S...., Flur 13, Parzelle 40/1.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 zog die Beklagte den Kläger zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2000 in Höhe von 2.821,10 €, für das Jahr 2001 in Höhe von 6.232,08 € und zu Vorausleistungen für das Jahr 2002 in Höhe von 6.066,80 € heran. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2000 auf 2.758,43 €, für das Jahr 2001 auf 6.101,03 € und für das Jahr 2002 auf 5.947,15 € reduziert.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die vor Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobene (Untätigkeits-)Klage gegen den Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2002 in der geänderten Fassung abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei zulässig, da die Verkehrsanlagen des zusammengefassten Gebiets in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden. Der räumliche Zusammenhang werde insbesondere nicht durch die Bahnstrecke Simmern-Morbach getrennt, da der Straßenverkehr über einen höhengleichen Bahnübergang geführt und durch die derzeit gesperrte Bahnstrecke nicht nennenswert behindert werde. Zum funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen verwies die Kammer auf die Bündelungsfunktionen der K 2 in West-Ost-Richtung und der L 194 sowie der K 75 in Nord-Süd-Richtung. Die Entscheidung, eine Abrechnungseinheit zu bilden, sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets im Ortskern und die weit reichende Verschonungsregelung für bestimmte, zu einmaligen Beiträgen veranlagte Grundstücke stünden der Bildung einer Abrechnungseinheit nicht entgegen. Die Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebiets würden kraft Bundesrechts aus der Abrechnungseinheit ausgenommen und nicht für die Kosten von Ausbaumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets herangezogen. Auch die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets würden nicht zusätzlich belastet. Denn sie seien für Ausbaumaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets nicht beitragspflichtig. Den sanierungsbedingten Aufwand müssten die Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet in Form von Ausgleichsbeträgen finanziell tragen. Der Anteil des Aufwands, der nicht der Sanierung diene, sei dagegen allein auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umzulegen. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch nicht durch die Verschonungsregelung überschritten, da weniger als die Hälfte der Grundstücksflächen zeitweise von der Beitragspflicht befreit seien. Schließlich sei auch die Festlegung des Gemeindeanteils nicht zu beanstanden.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er halte es für bedenklich, dass die am 13. November 2000 beschlossene Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt worden sei und damit auch die seit dem Jahresanfang erbrachten Aufwendungen der Beklagten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit erfasse. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens bleibt er bei seiner Auffassung, wonach aus den sanierungsrechtlichen Finanzierungsbestimmungen nicht abgeleitet werden könne, die Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet müssten von wiederkehrenden Beiträgen verschont bleiben. Im Übrigen hindere die Beitragsbefreiung für ca. 34% der Grundstücke die Bildung einer Abrechnungseinheit.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der geänderten Fassung aufzuheben.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 (auch) in der geänderten Fassung den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufgehoben werden muss (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 10 Abs. 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - können die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen die jährlichen Investitionsaufwendungen für die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrende Beiträge auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe ist die von der Beklagten erlassene Ausbaubeitragssatzung vom 13. November 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2002 - ABS - nicht vereinbar und deshalb nichtig.

Soweit der Kläger allerdings rügt, die am 13. November 2000 rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzte Ausbaubeitragssatzung der Beklagten verstoße gegen Vertrauensschutzgrundsätze, folgt ihm der Senat nicht. Es mag zwar sein, dass viele Grundstückseigentümer nicht damit gerechnet haben, dass für die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 13. November 2000 angefallenen Aufwendungen der Beklagten für den Straßenausbau statt einmaliger Beiträge nunmehr wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Ein solcher Systemwechsel ist indessen bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten möglich, das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage damit nicht geschützt. Um eine grundsätzlich unzulässige, sogenannte echte Rückwirkung im Abgabenrecht handelt es sich, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich erhöht wird. Dass die Pflicht, einmalige Beiträge für die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 13. November 2000 erfolgten Ausbaumaßnahmen zu zahlen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits entstanden war, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die Kennzeichnung der von der Beklagten zusammen gestellten einzelnen Aufwendungen als "Abschläge" erkennen, dass es sich nicht um Schlussrechnungen handelt.

Fehlerhaft ist aber die Satzungsregelung über die Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 ABS), was zur Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung führt (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 09.03.1995 - 6 A 12513/94.OVG - und vom 16.10.2001 - 6 C 10292/01.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP).

Die Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit unter Einschluss des Sanierungsgebiets "Ortskern S...." zu bilden, verstößt gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG. Danach können - wie bereits erwähnt - die Gemeinden durch Satzung festlegen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für die Verkehrsanlagen ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrende Beiträge auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen qualifiziert nutzbaren Grundstücke verteilt werden. Von diesem solidarischen Prinzip lässt § 10 Abs. 8 KAG eine Ausnahme durch Satzungsregelung nur zu Gunsten solcher Grundstücke zu, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind. Das in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG zum Ausdruck kommende solidarische Prinzip der Verteilung der jährlichen Ausbauaufwendungen auf alle Grundstücke in der Abrechnungseinheit rechtfertigt sich durch den gleichen "greifbaren" Sondervorteil, den jeder Grundstückseigentümer durch die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit des Straßensystems in der Abrechnungseinheit hat, in der sämtliche Straßen auf eine bzw. mehrere die Verkehrsströme bündelnde(n) Verkehrsanlage(n) mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind (vgl. Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 8.10.1993 - 10 C 10237/93.OVG, AS 24, 261 [265]; Urteile des Senats vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02.OVG - AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591; und vom 25.11.2003 - 6 A 10631/03.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP).

Mit diesem solidarischen Prinzip des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG sind die sanierungsrechtlichen Finanzierungsregelungen in §§ 154 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - nicht in Einklang zu bringen, die (auch) eingreifen, wenn ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet in einer Abrechnungseinheit liegt. Denn § 154 BauGB verhindert, dass die Investitionen für die Aufwendungen im Sanierungsgebiet solidarisch auf alle qualifiziert nutzbaren Grundstücke der Abrechnungseinheit verteilt werden.

Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB haben die Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierung zu entrichten, die der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des jeweiligen Grundstücks entsprechen. Die Investitionsaufwendungen im Sanierungsgebiet werden also nicht unmittelbar auf einen Kreis von Sanierungsbegünstigten umgelegt, sondern mittelbar und nur insoweit berücksichtigt, als sie zu einer Bodenwerterhöhung geführt haben. Dem gegenüber sind, wenn im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Grundstücke im Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Diese Bestimmung schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Beschluss vom 21.01.2005, ZfBR 2005, 387, auch veröffentlicht in jurisweb.de) im Sanierungsgebiet die Erhebung nicht nur von Erschließungsbeiträgen, sondern auch von Ausbaubeiträgen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften aus, weil der Gesetzgeber angenommen hat, dass sich der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil regelmäßig im Bodenwert niederschlägt und deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags führt, den der Eigentümer gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde zu entrichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, KStZ 1999, 189 = NVwZ-RR 1999, 669). § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bezweckt demnach, eine Doppelbelastung zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, BVerwGE 68, 130 = KStZ 1984, 73 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache VI/510 S. 30).

Diese systematischen Besonderheiten der Finanzierung der Sanierung - verbunden mit dem Ausschluss der Beitragserhebung für einen Teil der Abrechnungseinheit - widersprechen dem solidarischen Prinzip des § 10 Abs. 3 KAG. Sie wären aber hinzunehmen, wenn das Bundesrecht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Trennung der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet einerseits und des Straßenausbaus in der übrigen Abrechnungseinheit andererseits anordnen würde, so dass die Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet nur die dort anfallenden Kosten über Ausgleichsbeträge zu tragen und die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets ausschließlich wiederkehrende Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen in der übrigen Abrechnungseinheit zu leisten hätten. Von einer solchen strikten Trennung kann aber nicht die Rede sein.

Zunächst sind die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets bundesrechtlich nicht vor einer Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für sanierungsbedingte Aufwendungen geschützt. Sie werden von der Beitragsfreistellung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht erfasst, die sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Grundstücke im Sanierungsgebiet bezieht (vgl. Bielenberg/Koopmann/Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Stand 04/02, § 154 Rz 74). Schon in der Begründung der Neuregelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB heißt es, die gegenüber der Vorgängerbestimmung des Städtebauförderungsgesetzes vorzunehmende tatbestandliche Ergänzung um die Wortfolge "auf Grundstücke im Sanierungsgebiet" solle klarstellen, dass die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt sei auf Grundstücke im Sanierungsgebiet, während für die außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen Anwendung fänden (Bundestags-Drucksache 10/4630 S. 125). Eine solche Beitragserhebung setzt jedoch voraus, dass neben der Finanzierung der Sanierung durch Ausgleichsbeträge (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ein Aufwand verbleibt, der auf die Grundstücke der Abrechnungseinheit, die außerhalb des Sanierungsgebiets liegen, verteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die nach Abschluss der Sanierung feststehenden Gesamtkosten nicht vollständig durch die Abschöpfung der Bodenwerterhöhungen im Sanierungsgebiet (Ausgleichsbeträge) sowie die öffentlichen Sanierungsmittel gedeckt sind. Verbleibt ein ungedeckter (Rest-)Aufwand, kann er als wiederkehrender Beitrag nur auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets verteilt werden, wenn es sich um "jährliche Investitionsaufwendungen" i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG handelt. Der (Rest-)Aufwand stellt indessen keine Aufwendungen dar, die erst im Jahr des Abschlusses der Sanierung durch die Feststellung entstehen, in welchem Umfang sanierungsbedingte Straßenbaukosten ungedeckt sind. Vielmehr liegen die Investitionen für die Herstellung oder den Ausbau der Verkehrsanlagen im Sanierungsgebiet oft viele Jahre zurück. Auf diese Jahre, in denen die Investitionsaufwendungen anfielen, muss der ungedeckte (Rest-)Aufwand verteilt werden. Da der Beitragsanspruch nach §§ 10 Abs. 7 Satz 2, 7 Abs. 4 KAG mit Ablauf des 31. Dezember für das jeweils abgelaufene Jahr entsteht, kann im Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung insoweit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Wenngleich danach eine ins Gewicht fallende finanzielle Beteiligung der Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets für im Sanierungsgebiet durchgeführte Straßenbaumaßnahmen regelmäßig nicht zu erwarten ist, schließt das Bundesrecht sie aber auch nicht aus.

An einer bundesrechtlichen Trennung zwischen Maßnahmen innerhalb und solchen außerhalb eines Sanierungsgebiets fehlt es auch, wenn Verkehrsanlagen außerhalb des Sanierungsgebiets, aber in der Abrechnungseinheit ausgebaut werden. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies auch in einer Abrechnungseinheit aus der Regelung des § 147 Satz 3 BauGB ergibt, wonach durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen können. Selbst wenn diese Bestimmung nur für den Fall der Herstellung oder des Ausbaus einer einzelnen Verkehrsanlage und deren Finanzierung durch Erschließungs- oder einmalige Ausbaubeiträge gelten sollte, macht sie deutlich, dass von einer bundesrechtlichen Trennung der im Sanierungsgebiet angefallenen Kosten und derjenigen außerhalb nicht die Rede sein kann. Da die in § 147 Satz 3 BauGB angesprochenen Maßnahmen nicht im Sanierungsgebiet erfolgen, greift die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ein, so dass Grundstückeigentümer im Sanierungsgebiet - neben dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - zu Beiträgen für sanierungsbedingte Maßnahmen i.S.d. § 147 Satz 3 BauGB herangezogen werden können, wenn das jeweilige Grundstück von der Verkehrsanlage erschlossen wird (vgl. Bielenberg/Koopmann/Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Stand 04/02, § 154 Rz 74; Freise in: Brügelmann, BauGB, Stand 06/98, § 156 Rz 11; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand 02/02, § 147 Rz 12; Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 08/02, § 154 Rz 77; Köhler in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 154 Rz 13).

Unabhängig davon ordnet das Bundesrecht keine Trennung an zwischen der Finanzierung von Maßnahmen innerhalb und solchen außerhalb eines Sanierungsgebiets, wenn Straßen ausgebaut werden, die - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des Sanierungsgebiets, aber in der Abrechnungseinheit liegen. Denn neben den Eigentümern von Grundstücken, die nicht im Sanierungsgebiet liegen, sind auch die Eigentümer von im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken für solche Maßnahmen beitragspflichtig. Der Ausschluss der Erhebung auch wiederkehrender Beiträge in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift für Ausbaumaßnahmen "im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet". Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bezweckt (nur), eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, BVerwGE 68, 130 = KStZ 1984, 73 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache VI/510 S. 30). Grundstücke im Sanierungsgebiet sind danach beitragspflichtig für alle Maßnahmen an Straßen der Abrechnungseinheit, sofern die Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Bodenwerts im Sanierungsgebiet führen, die gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Ausgleichsbetrag abgeschöpft wird. Das bedeutet, dass Grundstücke im Sanierungsgebiet, die gleichzeitig Teil einer Abrechnungseinheit sind, grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden können.

Neben der fehlenden Trennung der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet einerseits und des Straßenausbaus in der übrigen Abrechnungseinheit andererseits ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass auch die unterschiedlichen Belastungen das angesprochene solidarische Prinzip des § 10 Abs. 3 KAG verletzen. Da die Grundstücke im Sanierungsgebiet nicht nur der sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragspflicht unterliegen, sondern auch bei Ausbaumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden können, sind sie stärker belastet als die übrigen Grundstücke in der Abrechnungseinheit, die zwar ebenfalls für Ausbaumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets beitragspflichtig sind, regelmäßig aber nicht damit rechnen müssen, in nennenswertem Umfang zur Deckung des sanierungsbedingten (Rest-)Aufwands herangezogen zu werden. Dieser ungleichen Belastung kann weder durch eine satzungsrechtliche Verschonung der Grundstücke im Sanierungsgebiet noch durch Abschnittsbildung abgeholfen werden. Denn die Bildung eines Abschnitts, um die getrennte Abrechnung in einem Sanierungsgebiet zu ermöglichen, ist zwar durch § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und durch § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG bei einmaligen Ausbaubeiträgen zugelassen. In einer Abrechnungseinheit kann sie indessen nicht erfolgen. Für die Verschonung der Grundstücke im Sanierungsgebiet von wiederkehrenden Beiträgen fehlt in § 10 Abs. 8 KAG die rechtliche Grundlage. Dessen eindeutiger Wortlaut beschränkt diese Möglichkeit auf Grundstücke, "für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind" (vgl. auch Bogner/Steenbock, KAG, Stand 02/94, § 42 Rz 187). Als Bestimmung, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht des § 10 Abs. 3 KAG zulässt, ist sie - wie grundsätzlich jede Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2004, DÖV 2005, 345) - einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen der Beitragserhebung einzugehen, die zwischen den Beteiligten ebenfalls im Streit stehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 14.806,61 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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