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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 6 A 10726/08.OVG
Rechtsgebiete: GG, PsychThG, HeilBG


Vorschriften:

GG Art. 72 Abs. 1
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19
PsychThG § 1 Abs. 3 Satz 1
PsychThG § 1 Abs. 3 Satz 3
HeilBG § 1 Abs. 2 Satz 1
HeilBG § 1 Abs. 2 Satz 2
HeilBG § 15 Abs. 1
HeilBG § 107 Abs. 1
HeilBG § 107 Abs. 2
Nach dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG sind Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz die durch Approbation nachzuweisende Befähigung als Psychologischer Psychotherapeut sowie eine befähigungsakzessorische Berufsausübung.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10726/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kammerbeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Oktober 2007 - 4 K 435/07.MZ - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre beitragsrechtliche Veranlagung zur Landespsychotherapeutenkammer.

Sie verfügt seit dem Jahre 1999 aufgrund der Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes über die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Als solche ist sie im Land Nordrhein-Westfalen in freier Praxis niedergelassen, weswegen sie von der dortigen Psychotherapeutenkammer zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen wird. Seit 1. Juni 1999 übt die Klägerin im Angestelltenverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung (25,67 Stunden pro Woche = 2/3 Stelle) als klinische Psychologin in der unter ärztlicher Leitung stehenden Abteilung Psychosomatik der W...klinik W. aus. Ob die Klägerin wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied der Beklagten und somit deren Beitragsschuldnerin geworden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Rücksicht darauf, dass diese zugleich Pflichtmitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist, zu einem um 50 v.H. verminderten Jahresbeitrag für 2005 in Höhe von 237,50 €. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Unter dem 14. September 2005 erließ die Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2004 drei Beitragsbescheide über 200,00 € und zweimal über jeweils 237,50 €, gegen die die Klägerin gleichfalls Widerspruch einlegte. In gleicher Weise verfuhr die Klägerin schließlich in Bezug auf die Veranlagungsbescheide vom 17. Juli 2006 und vom 12. März 2007 jeweils in Höhe von 290,00 € für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 wies die Beklagte sämtliche Rechtsbehelfe zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei Pflichtmitglied der Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, weil sie in diesem Bundesland ihrem Beruf als Psychologische Psychotherapeutin nachgehe. Zur psychotherapeutischen Berufsausübung im Sinne des Heilberufsgesetzes rechneten alle Tätigkeiten, die unter Anwendung psychologischen Wissens verrichtet würden.

Dem ist die Klägerin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie erfülle schon dem Grunde nach nicht die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Veranlagungsvoraussetzungen. Zwar sei sie als Psychologische Psychotherapeutin approbiert, doch werde sie in Rheinland-Pfalz nicht als solche tätig. Ihr Beschäftigungsverhältnis in der W...klinik W. sei das einer klinischen Psychologin, die unter ärztlicher Aufsicht weisungsabhängig eingesetzt werde. Diese Art der Beschäftigung sei nicht approbationspflichtig. § 1 Abs. 2 HeilBG knüpfe hingegen die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer an die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin".

Die Klägerin hat beantragt,

die Veranlagungsbescheide vom 28. Februar 2006, 14. September 2005, 17. Juli 2006 und 12. März 2007 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zu Unrecht stelle die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HeilBG in Frage. Eine approbationspflichtige Berufstätigkeit liege nicht nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 PsychThG erfüllt seien, sondern bereits dann, wenn psychologisches Wissen bei der beruflichen Tätigkeit mitverwendet werde oder mitverwendet werden könne. Denn der Landesgesetzgeber sei dazu befugt, den Inhalt des Begriffs der Berufsausübung abweichend von den Kriterien des Bundesrechts zu bestimmen. Dass die Klägerin in den Anwendungsbereich eines so zu verstehenden extensiven Berufsausübungsbegriffs falle, liege nach der von ihr vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung auf der Hand. Schließlich sei unerheblich, ob die Klägerin die Approbation zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Westerwaldklinik benötige und welche Berufsbezeichnung sie in ihrer Dienststelle verwende.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei dem Grunde nach beitragspflichtig, denn sie gehöre der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilBG als Pflichtmitglied an. Eine psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne des Heilberufsgesetzes sei keineswegs identisch mit der Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes. Auch der landesrechtliche Zuordnungsmaßstab setze weder eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin noch ein eigenverantwortliches Handeln voraus. Vielmehr beziehe sich der Begriff der Berufsausübung auf alle dauerhaft angelegten Tätigkeiten, die der Erzielung einer Lebensgrundlage durch die wirtschaftliche Nutzung der erworbenen Berufsqualifikation dienten. Begrifflich unerfasst blieben danach lediglich berufsfremde Tätigkeiten. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sowie bei Auswertung der Bescheinigung ihrer Dienststelle übe die approbierte Klägerin den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin auch in Rheinland-Pfalz aus.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihre rechtlichen Vorbehalte gegenüber der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten wiederholt und vertieft. Insbesondere hebt sie hervor, dass in der Realität des Klinikbetriebes das Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin praktisch leerlaufe und sich seine Bedeutung für den Personenkreis der Klinikangestellten auf ein bloßes Titelführungsrecht reduziere.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält der Klägerin eine Verzeichnung der Berufs- und Beschäftigungswirklichkeit der Psychologischen Psychotherapeuten im Klinikbetrieb vor. Neueste Untersuchungen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hätten ergeben, dass die Zielsetzungen des Psychotherapeutengesetzes auch innerhalb der Berufsgruppe der im Klinikbereich abhängig beschäftigten Psychotherapeuten ihre Wirkungen nicht verfehlten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lag ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie ein Anlagenheft (Entscheidungssammlung) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage gegen die beitragsrechtlichen Heranziehungsbescheide vom 28. Februar, 14. September 2005, 17. Juli 2006 und 12. März 2007 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2007 betreffenden streitgegenständlichen Regelungen sind rechtmäßig, denn die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649), letztmals geändert durch Gesetz vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), Pflichtmitglied der beklagten Psychotherapeutenkammer und unterfällt somit nach § 15 Abs. 1 HeilBG i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten in ihrer jeweils geltenden Fassung der Beitragspflicht. Die hauptsächlich gegen ihre Zwangsmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben letztlich ohne Erfolg. Zwar weist der in § 1 Abs. 2 HeilBG geregelte Maßstab der Pflichtmitgliedschaft zu dieser Körperschaft nicht die vom Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommene tatbestandliche Weite auf (1.), doch hat die rechtliche Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Körperschaft auch bei einem deutlich enger gefassten Zuordnungsmaßstab Bestand (2.).

1. Die normative Regelung der Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung stellt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eine Angelegenheit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit dar. In deren Anwendungsbereich haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Regelungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Da der Bund im Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 - PychThG -(BGBl. I S. 1311) seine Kompetenz nur partiell in Bezug auf die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Berufswahl genutzt hat, bleiben die Länder für den weiten Bereich der Berufsausübung, zu dem auch das Recht zur Bildung berufsständischer Organisationen gehört, regelungsbefugt. Das Land Rheinland-Pfalz hat dabei die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Psychotherapeutengesetz enthaltene Anregung des Bundesgesetzgebers (vgl. dazu Behnsen, Bernhardt, Psychotherapeutengesetz, Erläuternde Textausgabe, 1. Auflage 1999, S. 47) aufgegriffen und für die neuen Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Einrichtung von autonomen Kammern vorgesehen (vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 107 HeilBG im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. September 2000, LT-Drs. 13/6226, S. 17). Wegen der Pflichtmitgliedschaft in dieser in Rheinland-Pfalz ab 1. Januar 2002 zu errichtenden Organisation bestimmt das Änderungsgesetz zum Heilberufsgesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG durch Einfügung der neuen Berufsbezeichnungen entsprechend erweitert wird. Kammermitglied ist demnach, so wie dies auch bei den traditionellen Heilberufen der Fall ist, wer als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt.

Mit dieser Formulierung knüpft das Landesrecht die Kammermitgliedschaft an das Vorliegen verschiedener tatbestandlicher Voraussetzungen: Zum einen an den Befähigungsnachweis der Approbation als Voraussetzung für das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut und zum anderen an die, wie noch darzulegen sein wird, befähigungsakzessorische Berufsausübung in Rheinland-Pfalz. Qualifikation und eine hierauf bezogene berufliche Praxis konstituieren damit in gleicher Weise die Zusammensetzung des Personenkreises, dem der Landesgesetzgeber nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 HeilBG gemeinwohlspezifische Aufgaben zur Erledigung im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung zugewiesen hat.

In Bezug auf das rechtliche Verständnis der mitgliedschaftsbegründenden Eigenschaften besteht zwischen den Beteiligten insoweit Einverständnis, dass das Landesrecht aus den oben dargelegten Kompetenzgründen sich hinsichtlich der Qualifikation der Kammermitglieder jedes eigenständigen rechtlichen Bewertungsmaßstabes zu enthalten hat, sondern verpflichtet ist, an den die Berufswahlentscheidung steuernden Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes zur Approbationserteilung anzuknüpfen. Rechtlich kontrovers ist zwischen den Beteiligten hingegen das zutreffende Verständnis der "beruflichen Praxis" als zweite mitgliedschaftsbegründende Voraussetzung.

Bei der Ausgestaltung dieses rechtlichen Kriteriums ist der Freiraum des Landesgesetzgebers durch keine spezifischen bundesrechtlichen Vorgaben geprägt, so dass dem Begriff der Berufsausübung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG eine unterschiedliche Tragweite verliehen werden kann. So darf der Gesetzgeber den Begriff streng befähigungsakzessorisch verstehen, mit der Folge, dass nur eine solche Berufstätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in der Kammer führen kann, bei der die in den abstrakten Befähigungsmerkmalen des Psychotherapeutengesetzes zum Ausdruck kommende fachliche Qualifikation in der beruflichen Wirklichkeit des Approbierten auch tatsächlich zum Einsatz gebracht wird. Denkbar und zulässig sind freilich auch weitergehende Begriffsverständnisse, etwa des Inhalts, dass unter Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten zu verstehen sind, bei denen die erworbene Berufsqualifikation zum wirtschaftlichen Nutzen des Beitragspflichtigen eingesetzt wird oder alle Tätigkeiten gemeint sein sollen, die unter Anwendung psychologischen Wissens verrichtet werden. Bei der Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzes drängt sich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21. Februar 2001, nach der Entstehungsgeschichte sowie nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer die befähigungsakzessorische Ausdeutung des Begriffs der Berufsausübung geradezu auf.

So hebt der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG durch die Verwendung der Präposition "als" im Zusammenhang mit bestimmten Berufsbezeichnungen deutlich hervor, dass nicht jede erwerbswirtschaftliche Betätigung, die der Inhaber eines Approbationsnachweises ausübt und bei der ihm seine Qualifikation irgendwie nützlich ist, zur Kammermitgliedschaft führt. Vielmehr eignet sich dazu nur eine dem Befähigungsprofil gemäße berufliche Praxis. Berufliche Praxis und berufliche Befähigung sind damit inhaltlich aufeinander bezogen und zwar in der Weise, dass die bundesrechtlich geprägten Qualifikationsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 3 PsychThG) kraft landesrechtlicher Inbezugnahme zugleich den Maßstab für die Berufspraxis vorgeben. Mitgliedschaftsbegründend in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sind demgemäß nur heilkundliche Tätigkeiten, die unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren zum Zweck der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert von einem Approbationsinhaber im Land Rheinland-Pfalz ausgeübt werden. Aufgrund der vorstehend gekennzeichneten gesetzestechnischen Verklammerung der beruflichen Befähigung mit der beruflichen Funktion unterscheiden sich die mitgliedschaftsbegründenden Voraussetzungen im Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz von den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen anderer Bundesländer. Beispielsweise gehören nach den Heilberufsgesetzen der Länder Bremen (vgl. § 2 Abs. 1 HeilBG i.d.F. vom 12. Mai 2005, GBl. S. 149) und Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBG i.d.F. 7. Februar 2003, GVBl. S 66) sowie nach dem Heilberufekammergesetz des Saarlandes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG vom 11. März 1998, Amtsblatt S. 2190) der jeweiligen Kammer alle zur Berufsausübung Berechtigten an, die in dem jeweiligen Land ihren Beruf ausüben. Bei dieser Formulierung der Mitgliedsvoraussetzung genügt es nach der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 - AS 33, 293 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris), dass es zwischen den das Berufsbild konstituierenden Merkmalen und der beruflichen Praxis einen lockeren, eventuell sogar nur peripheren Bezug gibt, während in Rheinland-Pfalz nur eine durch die bundesrechtlichen Elemente des Berufsbildes geprägte Berufspraxis mitgliedschaftsbegründend sein kann.

Die aufgrund eines Textvergleiches gewonnene Einsicht in die spezifischen mitgliedschaftsrechtlichen Aufnahmebedingungen zu den Heilberufskammern in Rheinland-Pfalz wird durch die Einbeziehung der Gesetzesmaterialien zum Heilberufsgesetz - hier des Änderungsgesetzes vom 21. Februar 2001 - bestätigt. So findet sich im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. September 2000 (LT-Drs. 13/6226, S. 13) hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer folgende Formulierung: "Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sind die Psychologischen Psychotherapeutinnen ..., die ihren Beruf auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes in Rheinland-Pfalz ausüben." Damit unterstreicht der Landesgesetzgeber, dass für ihn nur eine solche Berufsausübung mitgliedschaftserheblich ist, die an dem durch das Psychotherapeutengesetz aufgerichteten Berufsbild orientiert ist.

Eine dahingehende Vorstrukturierung der Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer wird auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht. Er ist erkennbar darauf gerichtet, nur einen solchen Personenkreis körperschaftlich zu verfassen, der durch ein hohes Maß an beruflicher Homogenität gekennzeichnet ist. Auf diese Weise wird innerhalb des neuen, noch ungefestigten Berufsstandes ein Mindestmaß an Interessenübereinstimmung sichergestellt, das Grundvoraussetzung jeder erfolgversprechenden Selbstverwaltungstätigkeit ist. Dass der Gesetzgeber des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes den in der Landespsychotherapeutenkammer zu verkammernden Personenkreis kompakt und homogen halten will, folgt u.a. aus der Tatsache, dass anders als in den anderen Bundesländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen) die Approbation für sich allein als mitgliedschaftsbegründende Voraussetzung nicht ausreicht. Auch die Wahrnehmung einer unspezifischen beruflichen Tätigkeit neben der Approbation lässt der Gesetzgeber nicht genügen. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte berufliche Tätigkeit im Sinne der heilkundlichen Befähigungsmerkmale des § 1 Abs. 3 PsychThG, so dass all die Professionen, die traditionell, etwa im Bereich der Sozialberatung, Diplom-Psychologen offenstehen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG), keine Zwangsmitgliedschaft in einer Heilberufskammer begründen können. Über die rechtliche Tragweite, insbesondere die limitierende Funktion, die das Homogenitätsgebot auf den in die Psychotherapeutenkammer aufzunehmenden Mitgliederkreis entfaltet, war der Landesgesetzgeber sich dabei durchaus im Klaren. Denn er hat vorausgesehen, dass die Mitgliederzahl in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sich auf kaum mehr als 1.500 Personen belaufen wird und dass es sich von daher als erforderlich erweisen kann, bestimmte Aufgaben in landesübergreifender Kooperation erledigen zu lassen (vgl. LT-Drucks. 13/6226 vom 20. September 2000, S. 18).

Soweit die Beklagte im Anschluss an das angegriffene Urteil dieser Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilbG entgegenhält, dass nach der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung den Heilberufsgesetzen ein weiter Begriff der Berufsausübung zugrunde liege, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass diese im verwaltungsgerichtlichen Urteil wiedergegebene Rechtsprechung zu abweichend formuliertem Landesrecht ergangen ist und der Gesetzgeber es grundsätzlich in der Hand hat, ob er die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer enger oder weiter fasst (so auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.).

Ein Indiz dafür, dass die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer durch ein weites Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG gekennzeichnet ist, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeilBG entnehmen. Diese Bestimmung, wonach von der Kammermitgliedschaft ein in einer Aufsichtsbehörde beschäftigter Berufsangehöriger ausgenommen ist, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen seines Berufes wahrgenommen wird, steht weder in einem zeitlichen noch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Verkammerung der Psychologischen Psychotherapeuten. Der fehlende zeitliche Zusammenhang folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 HeilBG durch das Gesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl S. 325), also bereits vor der Aufnahme der hier in Rede stehenden Personengruppe in den persönlichen Anwendungsbereich des HeilBG, geändert worden ist.

In der Sache selbst beinhaltet § 2 Abs. 2 Satz 2 HeilBG eine spezielle Inkompatibilitätsklausel, mit der der Gesetzgeber nicht nur die Unvereinbarkeit von zwei öffentlichen Funktionen (körperschaftliche Selbstverwaltung, staatliche Kontrollfunktion) feststellt, sondern zugleich einen Funktionsvorrang zugunsten der Kontrollaufgabe begründet. Freilich kann allein aus dem Bestehen einer solchen Inkompatibilitätsklausel nicht gefolgert werden, dass ohne sie für Angehörige des Berufsstandes der Psychologischen Psychotherapeuten stets ein Nebeneinander von staatlichem Amt und Selbstverwaltungsamt eröffnet wäre und dass das Landesrecht in Bezug auf alle heilkundlichen Berufsgruppen durchgängig von einem weitgefassten Mitgliedschaftsverständnis beherrscht ist. Verlässlichen Aufschluss über die Pflichtmitgliedschaft in den Heilberufskammern vermittelt demnach nicht der Ausnahme- sondern der Regeltatbestand, zu dessen Verständnis der Senat oben im Einzelnen Stellung genommen hat.

2. Auf der davon abweichenden Beurteilung der mitgliedschaftsbegründenden Voraussetzungen durch die Beklagte beruhen die angefochtenen Heranziehungsbescheide indessen nicht. Die Klägerin bleibt auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG Pflichtmitglied der Beklagten. Ihre in der W...klinik W. ausgeübten Tätigkeiten entsprechen dem bundesrechtlich geprägten Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin, an dem der Landesgesetzgeber die Kammermitgliedschaft ausgerichtet hat. Die Klägerin ist nämlich unstreitig an dieser Rehabilitationseinrichtung heilkundlich tätig. Ihre Tätigkeiten sind darauf gerichtet, Störungen mit Krankheitswert festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Dies ergibt sich aus dem ins Einzelne gehenden Tätigkeitszeugnis, das der Ärztliche Leiter des Rehabilitationszentrums unter dem 20. August 2007 ausgestellt hat und das auch die bundesweit beachteten Aktivitäten der Klägerin im Bereich der Tinnitusforschung in seine Würdigung einbezieht. Aus dem in Bezug genommen Tätigkeitszeugnis geht des Weiteren hervor, dass sich die Klägerin bei dieser im Angestelltenverhältnis wahrgenommenen Berufstätigkeit wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren (Verhaltenstherapie) bedient, so dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben der Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer erfüllt sind.

Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen insgesamt nicht durch. Sie sind für die hier strittige Frage der Pflichtmitgliedschaft nicht von entscheidender Bedeutung. Dies trifft zunächst auf den Einwand der unselbständigen und weisungsabhängigen Aufgabenerledigung zu, weil der Gesetzgeber aus Gründen einer umfassenden berufsständischen Repräsentation auch die abhängig tätigen, weisungsgebundenen Berufsangehörigen in die Zwangskorporation eingliedern will. Im Übrigen kann vorliegend dem Argument der Weisungsabhängigkeit auch aus tatsächlichen Gründen nur eine eingeschränkte Überzeugungskraft zuerkannt werden, weil das bereits erwähnte Tätigkeitszeugnis der Klägerin durchaus eine "eigenverantwortliche Aufgabenerledigung" bescheinigt.

Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass sie an ihrer Dienststelle nicht unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin in Erscheinung trete, verfängt nicht. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG das Recht, diese Berufsbezeichnung zu führen, wenn sie, so wie das bei ihr der Fall ist, die gesetzlich verlangten Qualifikationsmerkmale erfüllt. Eine Pflicht, diese Berufsbezeichnung zu verwenden, begründet das Gesetz nicht.

Dass die Klägerin von ihrem Arbeitgeber dienst- und tarifrechtlich als klinische Psychologin geführt wird und damit den gleichen Rechtsstatus innehat, in dem sie sich bereits vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes befunden habe, lässt ihre Mitgliedschaft in der beklagten Landespsychotherapeutenkammer gleichfalls unberührt. Letztere hängt nämlich nicht davon ab, dass das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten in die berufliche Wirklichkeit vollständig umgesetzt worden ist. Denn es liegt auf der Hand, dass es dazu eines längeren Anpassungsprozesses bedarf, der freilich erfahrungsgemäß umso kürzer ausfällt, je schneller eine tatkräftige berufsständische Repräsentation gebildet wird.

Die Behauptung der Klägerin, dass sich in der Wirklichkeit des Klinikbetriebes seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 nichts Substantielles geändert habe, vielmehr das Berufsbild in der Praxis auf ein bloßes Titelführungsrecht reduziert sei, findet, jedenfalls soweit sie sich auf den Arbeitsplatz der Klägerin bezieht, in dem von ihr beigebrachten Tätigkeitszeugnis keine Stütze. Daraus geht im Gegenteil hervor, dass die Klägerin ihre hohe berufliche Qualifikation im funktionalen Spektrum der W...klinik durchaus zur Geltung bringen kann. Ob und inwieweit nach einer gesetzlichen Wirkungsdauer von annähernd 10 Jahren das ärztliche Direktionsrecht im Klinikbetrieb weiter unangefochten ist, kann somit im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben.

Schließlich kann der Senat der Klägerin auch nicht darin folgen, dass sie den zur Verkammerung führenden Beruf nur im Rahmen ihrer freien Praxis ausübe. In abhängiger Tätigkeit sei sie nach wie vor klinische Psychologin. Die damit aufgestellte Rechtsbehauptung, in Wahrheit übe sie zwei unterschiedlich qualifizierte Berufe aus, trifft jedoch nicht zu. Die Klägerin verwirklicht vielmehr in beiden Funktionsbereichen die gleiche berufliche Qualifikation, die ihr aufgrund eigenen Zutuns mit der Erteilung der Approbation bescheinigt worden ist. Dass die Funktion im Klinikbetrieb auch ohne eine Approbation unter der Berufsbezeichnung der klinischen Psychologin wahrgenommen werden darf, ändert nichts daran, dass sie bei einem Approbierten integraler Bestandteil seines Berufsbildes ist. Dieser Umstand hebt die Berufsangehörigen nach dem Willen des Gesetzes in einer Weise hervor, dass ihre Einbeziehung in die Sphäre der zu verkammernden Berufe höherer Art gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 1.492,50 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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