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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: 6 A 10813/06.OVG
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3
AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
AsylVfG § 78 Abs. 4
AsylVfG § 78
Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss

6 A 10813/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Aserbaidschan)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 28. August 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Juni 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention äußert, wird kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - geltend gemacht. Die im Übrigen angeführten Gründe für eine Zulassung der Berufung greifen nicht durch.

1. Zunächst kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Insbesondere bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach sich "endgültig von Aserbaidschan losgelöst hat und einen selbständigen Staat darstellt" und damit für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan keine inländische Fluchtalternative sein kann, keiner erneuten Klärung. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Senats, in denen diese Fragen beantwortet wurden, bereits wiedergegeben. Das Antragsvorbringen legt mit dem Hinweis auf Ausführungen Prof. Dr. Luchterhandts vom 24. März 1999 zum Thema "Republik Armenien, Karabach und Europa - endlose Frustrationen?" einen erneuten Klärungsbedarf dieser Problematik nicht dar. Aus diesen Ausführungen ergeben sich weder mit Rücksicht auf Rechtsvorschriften der früheren Sowjetunion (a) noch nach völkerrechtlichen Grundsätzen (b) Gesichtspunkte für die Auffassung, das Gebiet Berg-Karabach habe sich von dem Staat Aserbaidschan gelöst.

a) Die im (früheren) Staatsverband der UdSSR autonome Region Berg-Karabach innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik hat sich aufgrund des sowjetischen Staatsrechts nicht von der Republik Aserbaidschan getrennt. Gemäß Art. 72 der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 7. Oktober 1977 (UdSSR-Verf) hatten auch nach den Ausführungen Prof. Dr. Luchterhandts nur Unionsrepubliken, nicht aber autonome Regionen, "das Recht auf freien Austritt". Soweit Prof. Dr. Luchterhandt die Auffassung vertritt, Berg-Karabach habe sich im Herbst des Jahres 1991 zur eigenständigen Unionsrepublik im Staatsverband der UdSSR erklärt, fehlt es dafür an einer Grundlage im sowjetischen Staatsrecht. Nach Art. 73 UdSSR-Verf gehörten die Aufnahme neuer Republiken in die UdSSR sowie die Bestätigung der Bildung neuer autonomer Republiken und autonomer Gebiete in den Unionsrepubliken zur "Kompetenz der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Gestalt ihrer höchsten Organe". Dass diese Organe eine am 2. September 1991 erfolgte Erklärung Berg-Karabachs zur Unionsrepublik gebilligt haben, kann weder den Ausführungen Prof. Dr. Luchterhandts noch anderen Erkenntnismitteln entnommen werden. Eine Loslösung Berg-Karabachs von Aserbaidschan ist auch nicht auf der von Prof. Dr. Luchterhandt erwähnten Grundlage des Gesetzes der UdSSR vom 3. April 1990 "über das Verfahren der Entscheidung von Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik verbunden sind" erfolgt, als Aserbaidschan den Staatsverband der UdSSR verließ. Dieses Sezessionsgesetz sah als Voraussetzung des Austritts eine Volksabstimmung in der betreffenden Unionsrepublik und gesonderte Volksbefragungen in autonomen Gebieten der Republik vor, denen im Falle der erforderlichen Mehrheit eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren folgte, in der insbesondere die weiteren Rechtsbeziehungen geklärt werden sollten (vgl. hierzu ausführlich Schweisfurth, ZaöRV 1992, 541 [598, 600]). Die Einwohner des Gebiets Berg-Karabach konnten sich demnach gegen einen Austritt Aserbaidschans aus der UdSSR aussprechen und im Rahmen der Verhandlungen während der Übergangsfrist auf Berücksichtigung ihrer Sonderinteressen drängen. Dass ihnen das Sezessionsgesetz das Recht einräumte, ihren künftigen Rechtsstatus - wie es Prof. Dr. Luchterhandt ausdrückt - selbst zu bestimmen, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend räumt Prof. Dr. Luchterhandt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Oktober 2000 (an das VG Würzburg) ein, dass er insoweit eine "Mindermeinung" vertritt.

b) Das Gebiet Berg-Karabach ist auch völkerrechtlich weiterhin ein Bestandteil Aserbaidschans (Auswärtiges Amt, Lagebericht Aserbaidschan vom 23. März 2006). Für die Annahme einer Eigenstaatlichkeit fehlt es an der erforderlichen völkerrechtlichen Anerkennung der "Republik Berg-Karabach". Tritt nämlich ein neuer Herrschaftsverband auf, der die materiellen Voraussetzungen eines Staates aufweist, müssen die übrigen Staaten jeder für sich die Frage beantworten, ob es sich bei dem neuen "Staatswesen" um einen Staat im Sinne des Völkerrechts handelt und sodann entweder eine Anerkennung vornehmen oder diese unterlassen (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, § 22 Rz 22 m.w.N.; Bleckmann, Völkerrecht, 2001, Rz 123). Selbst wenn man die formelle Anerkennung nicht als konstitutiv für die Staatsqualität ansieht, sondern genügen lässt, dass die inhaltlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist Berg-Karabach kein eigenständiger Staat. Es fehlt nämlich an einer endgültigen Durchsetzung der neuen "Staatsgewalt" (vgl. hierzu Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, 2. Aufl. 1989, S. 196 ff.). Denn das Gebiet Berg-Karabach vermag seine Unabhängigkeit von Aserbaidschan nur durch die Unterstützung Armeniens und unter Besetzung (unbestritten) aserbaidschanischen Staatsgebiets als "Korridor" nach Armenien zu behaupten. Im Übrigen belegen die Verhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan sowie die Vermittlungsbemühungen der von der OSZE eingesetzten sog. Minsk-Gruppe, dass der derzeitige Zustand eines Waffenstillstands völkerrechtlich keine dauerhafte Regelung des Konflikts darstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Berg-Karabach "Auslandsvertretungen" unterhält und die Einreise nach Berg-Karabach von einer Zustimmung der dortigen Behörden abhängt.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Ein Gehörsverstoß kann zwar auch in der Ablehnung eines Beweisantrages liegen, insbesondere wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, NVwZ 1992, 890 f.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1999, 1206 f.) kann das Tatsachengericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch - zumal in Asylverfahren - aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Dass die Ausführungen Prof. Dr. Luchterhandts vom 24. März 1999 zum Thema "Republik Armenien, Karabach und Europa - endlose Frustrationen?" das Verwaltungsgericht nicht veranlassen mussten, die Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach sich "endgültig von Aserbaidschan losgelöst hat und einen selbständigen Staat darstellt" und damit für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan keine inländische Fluchtalternative sein kann, (erneut) durch einen Sachverständigen zu klären, ist bereits ausführlich begründet worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.



Ende der Entscheidung

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