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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 6 A 10865/08.OVG
Rechtsgebiete: BGB, AO, NATO-Truppenstatut, KAG, Satzung
Vorschriften:
BGB § 421 | |
AO § 44 Abs. 1 | |
AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 | |
AO § 126 Abs. 2 | |
NATO-Truppenstatut Art. X Abs. 1 S. 2 | |
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 | |
Satzung § 2 Abs. 1 S. 1 | |
Satzung § 2 Abs. 2 | |
Satzung § 2 Abs. 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
6 A 10865/08.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Hundesteuer
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm ehrenamtlicher Richter Pensionär Kehl ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 23. August 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz - 6 K 913/07.KO -werden die Bescheide der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld vom 11. August 2006 und vom 19. Januar 2007, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kreisverwaltung Birkenfeld vom 17. April 2007 aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer.
Sie ist deutsche Staatsangehörige und lebt mit ihrem Ehemann, einem amerikanischen Staatsbürger und Angehörigen des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte in einem Haushalt im Bereich der beklagten Gemeinde. In diesem Haushalt befinden sich auch zwei Hunde, zu deren steuerlichen Anmeldung die Beklagte im Verlauf des Jahre 2006 die Klägerin verschiedentlich aufforderte. Dem kam die Klägerin unter Hinweis darauf nicht nach, dass die Tiere im Eigentum ihres Ehemannes ständen, der nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatutes im Aufnahmestaat von der Steuerpflicht befreit sei. Da die Beklagte diesen Rechtsstandpunkt nicht teilte, zog sie zunächst mit Bescheid vom 11. August 2006 und sodann mit Bescheid vom 19. Januar 2007 die Klägerin in Bezug auf die Steuerjahre 2006 und 2007 zur Entrichtung von Hundesteuer in Höhe von jeweils 132,00 € heran.
Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Birkenfeld durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht in den Schutzbereich der steuerrechtlichen Privilegierung ihres Ehemannes einbezogen sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten und diesen vertieft. Sie meint, dass den in Deutschland stationierten NATO-Angehörigen gleichsam durch die Hintertür eine Steuerpflicht auferlegt würde, wenn die Veranlagungspraxis der Beklagten, bei der Hundesteuer zwischen ihr und ihrem Ehemann eine Tilgungsgemeinschaft zu begründen, rechtens wäre. Im Übrigen könne wegen des Charakters der Hundesteuer als Aufwandsteuer die Steuerpflicht nicht vom Nachweis der Haltereigenschaft abgelöst werden. Sie habe über die Hunde ihres Ehemannes aber keinerlei Bestimmungsmacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 11. August 2006 und vom 19. Januar 2007, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kreisverwaltung Birkenfeld vom 17. April 2007, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und sich wegen der fehlenden Steuerbefreiung auf ein ihrer Ansicht nach einschlägiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1988 - 6 A 68/88 - berufen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der Beratung vom 23. August 2007 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Hundesteuerbescheide seien rechtmäßig. Insbesondere sei die Klägerin hundesteuerpflichtig, denn diesem Personenkreis unterfielen alle, die im Gemeindegebiet einen Hund hielten. Hundehalter sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen habe. Werde ein Hund in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommen, gelte er nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung als gemeinsam gehalten. In einem solchen Falle seien die gemeinsamen Halter nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung als Gesamtschuldner zu veranlagen. Diese Voraussetzungen träfen auf die Klägerin zu, denn im Veranlagungszeitraum hätten in dem von ihr und ihre Ehemann gemeinsam geführten Haushalt zwei Hunde Aufnahme gefunden. Somit spreche nach den Umständen und der Wertung des § 1356 BGB nichts dagegen, den dadurch bedingten Aufwand beiden Eheleuten zuzurechnen. Auf die Frage, wer Eigentümer oder Besitzer der Tiere sei, komme es nicht an. In den Genuss der steuerlichen Privilegierung des NATO-Truppenstatutes könne die Klägerin nicht gelangen, weil sie als deutsche Staatsangehörige von dieser Verschonungsregelung nicht erfasst werde.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihre Vorbehalte gegenüber den satzungsrechtlichen Steuertatbeständen aufrechterhält. Die dort angeordnete Gesamtschuldnerschaft der fiktiven Haltergemeinschaft bewirke in einem Fall wie dem vorliegenden, dass die völkerrechtlich vereinbarte Steuerbefreiung vermöge des gesamtschuldnerischen Innenausgleiches im Ergebnis leerlaufe. Damit werde ein Normkonflikt mit dem autonomen Satzungsrecht der Beklagten offenbar, der nur dessen Unwirksamkeit zur Folge haben könne.
Die Klägerin beantragt,
das aufgrund der Beratung vom 23. August 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 6 K 913/07.KO - abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und betont, dass dem Satzungsgeber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Ausgestaltung des Tatbestandes der Hundesteuer, insbesondere der Haltereigenschaft, ein weiter Typisierungsfreiraum zuerkannt werde. Dessen Grenzen seien vom Satzungsgeber beachtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lagen ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten sowie zwei Hefte Widerspruchsakten vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil die auf die Haushaltsjahre 2006 und 2007 bezogenen Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 11. August 2006 und 19. Januar 2007 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 rechtswidrig sind.
Ob diese Rechtsfolge hier schon aus formellen Gründen Platz greifen muss, etwa deshalb, weil die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen in der dem Senat vorliegenden Mehrfertigung die Eingriffsgrundlage nicht erkennen lassen und damit an einem Begründungsmangel leiden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO), der bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht behoben worden ist, kann offenbleiben. Denn die steuerrechtlichen Heranziehungsbescheide können jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts tragen das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 2. März 1993 (GVBl. S. 139) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 10. April 2003 (Satzung) die steuerliche Heranziehung der Klägerin schon nicht dem Grunde nach. Die Klägerin ist nämlich auf der Grundlage dieser Bestimmungen nicht steuerpflichtig, weil die steuerrechtlichen Eingriffsermächtigungen entweder von ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (1.) oder von der Rechtsfolgeseite der Norm nicht einschlägig sind (2.).
1. Nicht erfüllt sind die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen soweit die Hundesteuerpflicht auf § 2 Abs. 1 der Satzung gestützt werden sollte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist Steuerschuldner der Halter des Hundes, dessen Eigenschaft § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung dahingehend umschreibt, dass Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Mit dieser Formulierung stellt das autonome Satzungsrecht der Beklagten bei der sog. Alleinhaltereigenschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und lehnt sich damit an die Maßstäbe an, die das Zivilrecht für die Tierhaltereigenschaft herausgebildet hat. Tierhalter ist danach, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (so BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -NJW-RR 1988, 656). Von indizieller Bedeutung ist für die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, wer dem Tier Obdach und Unterhalt gewährt oder wer den Aufwand der Haftpflichtversicherung bestreitet.
Gemessen an diesen Anforderungen an die Alleinhaltereigenschaft hat die Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Satzung erfüllt. Die Beklagte muss im Gegenteil einräumen, dass die Hunde im Veranlagungszeitraum nicht im Haushalt der Klägerin, sondern in dem gemeinsamen Haushalt der Eheleute S... aufgenommen worden sind. Mithin kann ihnen auch nur in einem solchen Umfeld Obdach und Unterhalt zuteil werden. Schließlich hat die Klägerin von sich aus den Nachweis geführt, dass das Tierhalterrisiko nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann versichert worden ist, so dass insgesamt kein Anhaltspunkt für eine Alleinhaltereigenschaft der Klägerin ersichtlich ist.
2. Dies schließt allerdings die steuerrechtliche Heranziehung der Klägerin nicht ohne Weiteres aus, weil die Hundesteuersatzung der Beklagten in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 weitere Steuertatbestände und zwar zulasten befristeter Alleinhalter oder fiktiver Haltergemeinschaften normiert. Hiervon kommt im vorliegenden Fall allerdings nur die Regelung des § 2 Abs. 3 der Satzung in Betracht, deren Satz 1 bestimmt, dass alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten gelten. Hieran schließt § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung die Rechtsfolge an, dass mehrere Personen, sofern sie gemeinsam, d.h. im Sinn von Satz 1 einen Hund oder mehrere Hunde halten, Gesamtschuldner sind. Im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 der Satzung erfüllt damit eine fiktive Haltereigenschaft den Tatbestand der Steuerschuld, insofern als der Satzungsgeber von der gesicherten Erkenntnis ausgehen kann, dass eine innerhalb einer bestimmten Personenmehrheit festgestellte Hundehaltung in diesem Gefüge von steuerrechtlicher Erheblichkeit sein wird, ohne dass eine Festlegung erfolgen muss, bei welchem Gemeinschaftsmitglied die Merkmale der Steuerschuld verwirklicht sind. Eine solche Normierungspraxis, bei der der tatsächliche Hundehalter in der Schwebe bleibt, ist jedoch dem Satzungsgeber nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 ZB 07.2376 - und Beschluss vom 14. Juli 1997 - 4 B 96.3575 -juris; HessVGH, Urteil vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 - NVwZ 2000, 958 f.) im Rahmen der ihm im steuerlichen Massengeschäft zuzubilligenden Generalisierungs- und Typisierungsfreiheit grundsätzlich erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [354 f.]).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die steuerlichen Vorteile der Typisierung in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt setzt regelmäßig die Duldung oder das Einvernehmen der anderen Haushaltsmitglieder voraus, so dass sie sich den Aufwand der Tierhaltung in gewissem Umfange zurechnen lassen müssen (so BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997, a.a.O. S. 36). Als Korrektiv einer solchen "offenen" Normierungspraxis obliegt es freilich dem Satzungsgeber, die Steuerschuld der fiktiven Haltergemeinschaft als Gesamtschuld auszugestalten, damit die steuerlichen Rechtsfolgen der Tierhaltung jedenfalls gemeinschaftsintern demjenigen zugeordnet werden können, der sie tatsächlich veranlasst hat.
Obwohl die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine fiktive Haltergemeinschaft bildet - in ihren gemeinsamen Haushalt sind nämlich unstreitig seit dem Jahre 2006 zwei Hunde aufgenommen worden - kann sie gleichwohl in Anwendung von § 2 Abs. 3 der Satzung steuerlich nicht veranlagt werden. Denn die Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist auf die im vorliegenden Fall bestehende Haltereigenschaft nicht anwendbar. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann kann es in Ansehung der Steuerschuld die satzungsrechtlich vorausgesetzte Gesamtschuldnerschaft schon begrifflich nicht geben. Der Begriff der abgabenrechtlichen Gesamtschuld setzt nämlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO eine Mehrheit von Schuldnern voraus, die ähnlich wie in § 421 BGB untereinander eine Tilgungsgemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - NJW 2007, 1208 <1210 m.w.N.>) bilden, deren Mitglieder in Bezug auf das zu befriedigende Gläubigerinteresse auf gleicher Stufe stehen.
Diese begrifflichen Voraussetzungen treffen auf die Klägerin und ihren Ehemann ersichtlich nicht zu. Sie können von der Satzung nicht als Gesamtschuldner erfasst werden, weil es in dieser speziellen Personengemeinschaft keine Mehrzahl von Steuerschuldnern geben kann. Der Ehemann der Klägerin ist nämlich als Angehöriger des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte in Deutschland nach Art. X Abs. 1 Satz 2 des NATO-Truppenstatuts von den im Aufenthaltsland anfallenden Steuern befreit. Demgemäß kann zwischen ihm und seiner Ehefrau auch keine steuerrechtliche Tilgungsgemeinschaft hergestellt werden, in Bezug auf die es dem Steuergläubiger frei stände, ob er wahlweise den einen oder den anderen Schuldner heranziehen möchte. Die Rechtslage stellt sich nach alledem so dar, dass keiner der zur fiktiven Haltergemeinschaft gehörenden Personen zur Hundesteuer veranlagt werden kann, teilweise weil ein Tatbestand der Steuerbefreiung eingreift, teilweise weil kein Anwendungsfall gesamtschuldnerischer Steuerhaftung gegeben ist. Auf die des Weiteren strittige Frage, ob die Klägerin als deutsche Staatsangehörige in den Schutzbereich des Steuerprivilegs ihres Ehemannes einbezogen werden kann, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beider Rechtszüge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren des zweiten Rechtszuges auf 264,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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