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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 6 A 10900/03.OVG
Rechtsgebiete: LBauO


Vorschriften:

LBauO § 66 Abs. 6
LBauO § 66 Abs. 5
LBauO § 66 Abs. 5 S. 2
LBauO § 66 Abs. 5 S. 2 Nr. 1
LBauO § 66 Abs. 5 S. 2 Nr. 3
Soweit die Aufnahme in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, die regelmäßige Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in einem Fünf-Jahres-Zeitraum voraussetzt, sollen ausreichende Sachkunde und Erfahrung der Antragsteller gewährleistet werden. Davon kann grundsätzlich nur die Rede sein, wenn der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 10900/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Rechts der Architekten und Ingenieure

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Rentner Detzer ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Glatter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Februar 2003 - 3 K 941/02.KO - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Diplom-Ingenieur (FH) für Bauwesen die Eintragung in die von der beklagten Ingenieurkammer geführte Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe eine regelmäßige Tätigkeit in der Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe seit 1990 regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt und überwacht, nämlich in den Jahren 1993 bis 1997 durchschnittlich 11,6 Standsicherheitsnachweise pro Jahr. Auch in den Jahren davor und danach habe er sich regelmäßig mit derartigen Vorhaben beschäftigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Nachweis einer regelmäßigen Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen sei vom Kläger nicht in ausreichendem Umfang erbracht worden. Das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" liege vor, wenn die Aufstellung oder/und die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht die Ausnahme, sondern die Regel bilden und wenn diese Person damit ohne größere zeitliche Abstände immer wieder befasst war. Dies sei der Fall, wenn pro Jahr durchschnittlich 10 Projekte nachgewiesen würden, also - unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten - die Bearbeitung von durchschnittlich einem Vorhaben pro Monat. Nach der zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung der Standsicherheitsnachweise des Klägers aus den Jahren 1990 bis 1999 habe er in diesem Zeitraum lediglich durchschnittlich 8,9 Standsicherheitsnachweise pro Jahr aufgestellt bzw. geprüft . Er könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er in den Jahren 1993 bis 1997 durchschnittlich 11,6 Standsicherheitsnachweise pro Jahr bearbeitet habe. Denn insbesondere in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung (1995 bis 1999) könne er durchschnittlich nur 7,6 Standsicherheitsnachweise pro Jahr belegen, so dass die Zahl der von ihm bearbeiteten Fälle sogar rückläufig gewesen sei. Bei den Standsicherheitsnachweisen des Klägers habe es sich in der weit überwiegenden Zahl um solche für Einfamilienhäuser gehandelt, die keine besonders hervorgehobenen fachlichen Anforderungen an den Bearbeiter stellten, so dass auch von daher keine andere Beurteilung erfolgen könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, der Begriff der Regelmäßigkeit werde weniger durch eine Häufung bestimmter Fallzahlen geprägt als vielmehr durch eine kontinuierliche Befassung mit Standsicherheitsnachweisen. Insoweit müssten qualitative Aspekte im Vordergrund stehen, zumal er keineswegs weit überwiegend Standsicherheitsnachweise für Einfamilienhäuser erstellt habe. In quantitativer Hinsicht sei vor allem der Fünf-Jahres-Zeitraum regelmäßiger Aufstellung bzw. Prüfung von Standsicherheitsnachweisen zu beachten. Im Übrigen dürfe er nicht schlechter behandelt werden als landesfremde Personen, die nur gelegentlich Standsicherheitsnachweise aufstellten und Erfahrung sowie Sachkunde im Einzelfall nachweisen dürften.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. März 2001 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 18. März 2002 zu verpflichten, ihn in die Liste gemäß § 66 Abs. 5 LBauO einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, eine Anzahl von durchschnittlich zehn Standsicherheitsnachweisen pro Jahr sei als Mindestvoraussetzung zu betrachten, die keinesfalls unterschritten werden dürfe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365 - LBauO -). Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. März 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger ist zwar diplomierter Absolvent eines Studiums des Bauwesens, hat aber nicht belegt, in den fünf Jahren vor seiner Antragstellung regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft zu haben.

Nach § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO sind in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen befugt sind, solche Antragsteller mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens fünf Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Von einer regelmäßigen Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in diesem Sinn kann einmal gesprochen werden, wenn diese Tätigkeit in bestimmten, gleich langen zeitlichen Abständen immer wieder ausgeführt wurde. Sind die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Standsicherheitsnachweisen demgegenüber unterschiedlich lang, liegt bei einem solchen Begriffsverständnis eine unregelmäßige Befassung mit Standsicherheitsnachweisen vor. Daneben kann der Begriff "regelmäßig" auch bedeuten, dass innerhalb einer vorgegebenen Zeiteinheit eine bestimmte Anzahl von Standsicherheitsnachweisen immer wieder erbracht wurde. Diese zuletzt genannte Auslegung des Begriffs "regelmäßig" ist hier allein sachgerecht, weil sie dem mit § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO verfolgten gesetzgeberischen Zweck entspricht.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass in die Liste nach § 66 Abs. 5 LBauO nur solche Personen eingetragen werden und damit die Befugnis zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen erhalten, die in dieser Materie hinreichend sachkundig und erfahren sind. Wie in dem angefochtenen Urteil bereits ausgeführt wurde, hängt dies mit der Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusammen (§ 66 Abs. 3 LBauO), so dass insbesondere die Standsicherheit nicht mehr seitens der Bauaufsichtsbehörde überprüft wird. Den Personen, die in die Liste nach § 66 Abs. 5 LBauO eingetragen und damit zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, erwächst durch diese Verfahrensvereinfachung eine besondere Verantwortung, der sie nur durch ausreichende Sachkunde und Erfahrung gerecht werden können. Ausdrücklich erwähnt war dieser Gesichtspunkt in § 65 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 8. November 1986 (GVBl. S. 307 - LBauO 1986 -), wonach die Standsicherheitsnachweise von Personen mit ausreichender Sachkunde und Erfahrung aufgestellt sein mussten, die in einer von der Kammer der Beratenden Ingenieure zu führenden Liste eingetragen waren. § 65 Abs. 6 Nr. 1 LBauO 1986 normierte - übereinstimmend mit der aktuellen Fassung des § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO - als Eintragungsvoraussetzung für Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, dass sie mindestens fünf Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Auch in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 10/1344, S. 90) wurde betont, diese Neuregelung sei "nur vertretbar, wenn diese Nachweise von sachkundigen und erfahrenen Personen aufgestellt" würden. Schließlich macht dies auch die Formulierung des § 66 Abs. 6 LBauO deutlich, wonach Personen ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz, die nur gelegentlich Standsicherheitsnachweise in Rheinland-Pfalz aufstellen, keiner Listeneintragung bedürfen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die ausreichende Sachkunde und Erfahrung nachweisen. Diese Voraussetzung für die Vorlage von Standsicherheitsnachweisen, nämlich ausreichende Sachkunde und Erfahrung, gilt nach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl für rheinland-pfälzische als auch für die in § 66 Abs. 6 LBauO genannten Bauingenieure (vgl. Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RP, Komm., Stand: 02/03, § 66 Rz 83; Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Stand: 04/99, § 66 Rz 48). Lediglich der Nachweis dieser Voraussetzung ist in § 66 Abs. 5 LBauO (Listeneintragung aufgrund regelmäßiger Vortätigkeit) abweichend von § 66 Abs. 6 LBauO (Nachweis im Einzelfall) geregelt. Kommt es aber entscheidend darauf an, ob ein Antragsteller nach § 66 Abs. 5 LBauO hinreichend sachkundig und erfahren ist, spielt es keine Rolle, ob er - im Sinne der zuerst erwähnten Wortlautauslegung - diese Tätigkeit in einem bestimmten, stets gleich langen zeitlichen Abstand immer wieder ausgeführt hat. Vielmehr ist der Begriff "regelmäßig" dahingehend zu interpretieren, dass innerhalb einer vorgegebenen Zeiteinheit eine bestimmte Anzahl von Standsicherheitsnachweisen immer wieder erbracht wurde. Diese Anzahl darf vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzgeberischen Zielsetzung nicht zu niedrig angesetzt werden. Vielmehr kann das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" in § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO nur durch eine solche Zahl von Standsicherheitsnachweisen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erfüllt sein, die auf eine ausreichende Sachkunde und Erfahrung auf diesem Gebiet schließen lässt. Demgegenüber ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Aufstellung bzw. Prüfung von Standsicherheitsnachweisen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zur Regel, nicht aber zur Ausnahme gehört (so aber Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 66 Rz 81; Stich/Gabelmann/Porger, a.a.O., § 66 Rz 45). Insbesondere muss die Beschäftigung mit Standsicherheitsnachweisen nicht gegenüber anderen Tätigkeiten überwiegen. Denn ein vielbeschäftigter und vielseitig tätiger Bauingenieur, der - gemessen an seiner Gesamttätigkeit - nur gelegentlich Standsicherheitsnachweise aufstellt oder prüft, kann über eine größere Erfahrung mit Standsicherheitsnachweisen verfügen als ein Antragsteller, der sich damit hauptsächlich beschäftigt, aber nur sehr wenig Aufträge hat. Maßgebend für die Auslegung des Begriffs "regelmäßig" in § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO ist mithin, welche Anzahl von Standsicherheitsnachweisen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne aufgestellt oder geprüft sein muss, um auf eine ausreichende Sachkunde und Erfahrung auf diesem Gebiet schließen zu können. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass von einer regelmäßigen Befassung mit Standsicherheitsnachweisen nur die Rede sein kann, wenn pro Monat durchschnittlich mindestens ein Auftrag dieser Art ausgeführt wurde, was - unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten - bedeutet, dass jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft worden sein müssen, und zwar über eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren. Anders als der Kläger meint, reicht allein die mehr oder weniger kontinuierliche Befassung mit Standsicherheitsnachweisen innerhalb einer Spanne von fünf Jahren nicht aus. Denn eine regelmäßige Erstellung bzw. Prüfung von Standsicherheitsnachweisen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren könnte nur bedeuten, dass - im Sinne der zuerst erwähnten Wortlautauslegung - die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Standsicherheitsnachweisen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht unterschiedlich lang gewesen sein dürften, was aber - wie bereits ausgeführt - der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht würde.

Der mithin maßgebende Fünf-Jahres-Zeitraum, während dessen jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft worden sein müssen, kann nicht beliebig gewählt werden aus der zurückliegenden Zeit der Berufstätigkeit des Antragstellers. Denn es kommt auf dessen aktuelle Sachkunde und Erfahrung an und damit auf die fünf Jahre, die der Antragstellung unmittelbar vorangingen. Da der Kläger in den fünf Jahren vor der Antragstellung durchschnittlich nur 7,6 Standsicherheitsnachweise pro Jahr bearbeitet hat, erfüllt er die Voraussetzung regelmäßiger Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nicht.

Ob es in einem Ausnahmefall auf die letzten zehn Jahre vor der Antragstellung ankommen kann, um einen Bauingenieur nicht gegenüber Personen nach § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 LBauO zu benachteiligen, bedarf keiner Erörterung. Auch nach dieser Bestimmung hängt die Aufnahme in die Liste von der - allerdings einen Zeitraum von zehn Jahren umfassenden - regelmäßigen Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen ab, was nicht anders ausgelegt werden kann als der Begriff "regelmäßig" in § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO. Da der Kläger in der Zeit zwischen 1990 und 1999 im Durchschnitt jährlich (nur) 8,9 Standsicherheitsnachweise bearbeitet hat, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Regelmäßigkeit.

Soweit der Kläger neben der quantitativen Festlegung die Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der aufgestellten bzw. geprüften Standsicherheitsnachweise für erforderlich hält, erscheint dies nicht angezeigt. Denn die Vorhaben, für die Standsicherheitsnachweise nach § 66 Abs. 5 LBauO von den in die Liste eingetragenen Ingenieuren aufgestellt sein müssen, sind ausschließlich solche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Es handelt sich also im Wesentlichen um Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, für die der Gesetzgeber gerade hinsichtlich des Standsicherheitsnachweises eine einheitliche Regelung getroffen hat. Dass die statischen Anforderungen an diese Gebäudegruppen derart unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, dass eine Differenzierung geboten wäre, ist angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung nicht ersichtlich. Ebenso wenig können konjunkturelle Schwankungen dazu führen, dass die durchschnittliche Anzahl von Standsicherheitsnachweisen pro Jahr herabgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass solchen Schwankungen durch die Bildung von Durchschnittswerten aller fünf maßgeblichen Jahre hinreichend Rechnung getragen wird. Durch diese Auslegung des § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBauO wird der Kläger schließlich nicht benachteiligt gegenüber landesfremden Personen, die für gelegentliche Standsicherheitsnachweise gemäß § 66 Abs. 6 LBauO - wie bereits erwähnt - keiner Listeneintragung bedürfen. Denn sie müssen ihre ausreichende Sachkunde und Erfahrung im Einzelfall nachweisen, unterliegen also inhaltlich keinem großzügigeren Maßstab (Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 66 Rz 83; Stich/Gabelmann/Porger, a.a.O., § 66 Rz 48).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG).

Ende der Entscheidung

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