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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 6 A 11097/05.OVG
Rechtsgebiete: AMG, EGV


Vorschriften:

AMG § 43
AMG § 43 Abs. 5
AMG § 69
AMG § 69 Abs. 1
EGV Art. 28
EGV Art. 30
Das Verbot, apothekenpflichtige Tierarzneimittel an Tierhalter zu versenden, ist auch nach der (mit Einschränkungen erfolgten) Freigabe des Versands von Humanarzneimitteln mit der Berufsausübungsfreiheit der Apotheker und dem Gleichheitsgrundrecht vereinbar.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11097/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Arzneimittelrechts

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher Richter im Nebenamt Prof. Dr. Robbers ehrenamtlicher Richter Rentner Elz ehrenamtlicher Richter Landwirt Gerdon

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 21. Juni 2005 - 5 K 2510/04.NW - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Apotheker insoweit gegen die Verfügung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 1. September 2004, als ihm (auch) der Versand von nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln (mit Ausnahme von Fütterungsarzneimitteln) an Tierhalter untersagt und ihm aufgegeben wurde, dem entsprechend den Angebotsbereich "Tierarzneimittel" auf seiner Internetseite umzustellen.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, die Untersagungsverfügung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes - AMG -. Das in § 43 Abs. 5 AMG normierte Versandverbot von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln sei auch mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vereinbar. Es diene dem Gemeinwohl, weil es geeignet sei, sowohl den Tierschutz als auch den Gesundheitsschutz des Menschen besser zu gewährleisten, als dies ohne ein solches Verbot der Fall wäre. Auch nicht verschreibungspflichtige, jedoch apothekenpflichtige Tierarzneimittel enthielten nämlich medizinisch wirksame Substanzen, die dem Zweck der Beseitigung oder der Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen oder jedenfalls auch zu dienen bestimmt seien und bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auch schädliche Wirkungen haben könnten, die der Tierhalter, der das Medikament erwirbt, nicht zwangsläufig kenne. Die Gefahren, die durch ahnungslos oder sorglos handelnde Tierhalter beim Umgang mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln entstehen könnten, seien auch deshalb durchaus beträchtlich, weil hier kein Tierarzt zwischengeschaltet sei, der die betroffenen Tiere kenne und vor Fehlgebrauch warnen bzw. über den richtigen Gebrauch informieren könne. Diese Funktionen könne jedoch der Apotheker übernehmen, wenn der Tierhalter das Arzneimittel in der Apotheke kaufen müsse und so zwangsläufig in persönlichen Kontakt mit dem geschulten Apothekenpersonal komme. Die damit gegebene Möglichkeit für den Apotheker nachzufragen, auf etwaige Risiken hinzuweisen und so vor unsachgemäßem Gebrauch und seinen Folgen zu warnen, sei bei der direkten Abgabe in der Apotheke jedenfalls besser gewährleistet als im Versandwege. Das Versandverbot für apothekenpflichtige Tierarzneimittel diene wegen der besseren Beratungsmöglichkeit in der Apotheke sowohl dem Tierschutz als auch dem Verbraucherschutz, nämlich in den Fällen, in denen es sich bei den mit den apothekenpflichtigen Arzneimitteln ohne Einschaltung eines Tierarztes behandelten Tieren um solche handele, deren Fleisch oder deren Produkte (wie Eier, Milch, Käse) als Lebensmittel für den Menschen dienten.

Der Gesetzgeber des Arzneimittelgesetzes habe auch nicht etwa dadurch gegen das Willkürverbot verstoßen, indem er durch das Gesetz vom 14. November 2003 den Versandhandel mit Humanarzneimitteln erlaubt habe, während er es bei dem bisher bestehenden Versandverbot für Tierarzneimittel beließ. Für diese Differenzierung gebe es vernünftige Gründe. Zweck dieses Gesetzes sei in erster Linie gewesen, der durch steigende Kosten und ausländischen Arzneimittelversandhandel geänderten Situation im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen. Außerdem könne der Versandhandel Versorgungsprogramme nach dem Sozialgesetzbuch unterstützen und komme auch den Anliegen von chronisch Kranken, immobilen Patienten, älteren Bürgern, Berufstätigen oder Kunden mit größeren Entfernungen zur nächsten Apotheke sowie der häuslichen Pflege von Patienten entgegen.

Diese Zwecke und Erwägungen seien auf Tierarzneimittel nicht im gleichen Maße übertragbar. Auch die Interessenlage bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln unterscheide sich wesentlich von derjenigen bei Humanarzneimitteln. Tierhalter könnten nämlich ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung eines gesunden oder jedenfalls nicht als krank erkennbaren Tierbestandes haben. Landwirte, Viehzüchter und andere Personen, die ihre Tierbestände wirtschaftlich verwerten wollten, könnten ständig in die Versuchung geraten, wirtschaftlichen Schaden von sich abzuwenden, indem sie Medikamente an ihren Tierbestand verabreichen, auch wenn sie damit des Guten zuviel tun und die längerfristigen Folgen insbesondere für den Verbraucher nicht absehen könnten. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten dies deutlich gezeigt. Während der menschliche Patient, der sich entschließe, sich Arzneimittel zusenden zu lassen, die Folgen einer etwa falschen Medikamentierung selbst und alleine zu tragen habe, treffe dies in den Fällen der Verwertung Lebensmittel liefernder Tiere nicht zu. Der Verbraucher, der das Fleisch oder die Produkte unsachgemäß mit Arzneimitteln behandelter Tiere zu sich nehme, wisse davon nichts und treffe deswegen auch keine bewusste Entscheidung über das Risiko, das er damit für seine eigene Gesundheit und ggf. die seiner Familienangehörigen eingehe. Angesichts dessen könne es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber diese Risiken weiterhin möglichst minimieren wolle, indem er bei der Abgabe von Tierarzneimitteln stets eine Kontrollinstanz vorschalte, nämlich entweder den Tierarzt oder den Apotheker.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Untersagungsbescheid und die ihm zugrunde liegende Norm des § 43 Abs. 5 AMG beeinträchtigten ihn unzumutbar in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG. Es sei widersinnig, den Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die für Menschen bestimmt seien, zu gestatten und die damit verbundenen Gefahren einzugehen, den Versand von Tierarzneimitteln jedoch zu verbieten. Es gebe keine vernünftigen Differenzierungsgründe, zumal auch beim Versandhandel auf Wunsch des Kunden eine qualifizierte Beratung durch die Apotheke stattfinde. Missbrauchsmöglichkeiten könnten weder beim Verkauf in der Apotheke noch beim Versandhandel völlig ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht habe die Gefahr, dass apothekenpflichtige Tierarzneimittel in den Nahrungskreislauf kommen, überschätzt; denn diese Arzneimittel würden überwiegend bei Haustieren angewendet. Der Gesetzgeber habe an dem Versandverbots des § 43 Abs. 5 AMG festgehalten, weil er der "Tierärztelobby" nicht habe schaden wollen. Außerdem sei es geradezu zynisch, die Versendung von Humanarzneimitteln aus Gründen der Kostensenkung im Gesundheitswesen zuzulassen und damit Menschen den "Gefahren des Versandhandels" mit Arzneimitteln auszusetzen. Dass diese hingenommen werden könnten, weil sich kranke Menschen über die Folgen falscher Einnahme von Humanmedikamenten Gedanken machten, während sie dies beim Einsatz von Tierarzneimitteln unterließen, sei zu bezweifeln. Im Übrigen hätten chronisch kranke, immobile oder ältere Bürger ein Interesse daran, auch Tierarzneimittel auf dem Versandweg zu beziehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 1. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als ihm der Versand solcher apothekenpflichtiger Tierarzneimittel untersagt wird, die nicht verschreibungspflichtig sind, und ihm außerdem die Entfernung des Angebots "Tierarzneimittel" auf seiner Internetseite auch insoweit aufgegeben worden ist, als nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel betroffen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass § 43 Abs. 5 AMG verfassungsmäßig sei. Es gebe nämlich hinreichende Gründe des Gemeinwohls, die das Versandverbot von Tierarzneimitteln an den Tierhalter oder andere in § 47 Abs. 1 AMG nicht genannte Personen rechtfertigten, und zwar auch, soweit es sich auf nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel beziehe. Dass ein falscher Einsatz von Tierarzneimitteln auch dann für den Menschen gefährlich sein könne, wenn weder das behandelte Tier noch dessen Produkte zum Verzehr bestimmt sind, belege das Beispiel eines Hundehalters, der seinen Hund wegen Befalls mit Würmern (oder Zecken oder Flöhen) mit einem im Versandweg bezogenen, (von ihm unerkannt) ungeeigneten Arzneimittel behandelt. Die vermeintlich beseitigten, tatsächlich noch vorhandenen Würmer (oder Zecken oder Flöhe) könnten Kinder, die mit dem Hund spielten, gesundheitlich schädigen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist und den Kläger auch insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, als ihm (auch) der Versand von apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln (mit Ausnahme von Fütterungsarzneimitteln) an Tierhalter oder andere in § 47 Abs. 1 AMG nicht genannte Personen untersagt und ihm aufgegeben wurde, dem entsprechend den Angebotsbereich "Tierarzneimittel" auf seiner Internetseite umzustellen. Dass das Versandverbot für apothekenpflichtige Tierarzneimittel gemäß § 43 Abs. 5 AMG auch nach der (mit Einschränkungen erfolgten) Freigabe des Versands von Humanarzneimitteln weiterhin gilt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend und unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens begründet. Dabei hat es auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieses Versandverbots im Einzelnen ausführlich dargelegt. Insoweit kann gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Ergänzend hierzu und in Würdigung des Berufungsvorbringens sind die vom Verwaltungsgericht bereits hervorgehobenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte noch einmal zu verdeutlichen:

1. Das Versandverbot des § 43 Abs. 5 AMG ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit vereinbar. Denn es dient dem Gemeinwohl, nämlich sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 11. Februar 1992, BVerfGE 85, 248 <261> = NJW 1992, 2341 und vom 11. Februar 2003, BVerfGE 107, 186 = NJW 2003, 1027) ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zwischen dem Nutzen für das Gemeinwohl und den die Berufstätigen belastenden Vorkehrungen, die einen hinreichend spezifischen Bezug zu dem mit der Einschränkung verfolgten Gemeinschaftsgut haben müssen, abzuwägen. Dabei lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich umso eher rechtfertigen, je enger der Bezug von Vorschriften zu einem Schutzgut ist. Steht dagegen die grundrechtliche Beschränkung nur in einem entfernten Zusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen.

Nach diesem Maßstab dient das Versandverbot des § 43 Abs. 5 AMG unmittelbar dem Tierschutz; der Bezug zu diesem Gemeinschaftsgut ist eng. Müssen nämlich apothekenpflichtige Tierarzneimittel in der Apotheke erworben werden, kann der Käufer (Tierhalter) nicht nur um eine Beratung nachsuchen, sondern es besteht vor allem die Möglichkeit, dass das Apothekenpersonal von sich aus Hinweise gibt, Warnungen ausspricht oder Nachfragen stellt. Das wird beispielsweise der Fall sein, wenn ungewöhnlich große Mengen von Arzneimitteln oder solche Medikamente erworben werden, die miteinander nicht kombiniert werden dürfen. Im Versandhandel ist zwar ein solcher Kontakt zwischen Apotheke und Käufer ebenfalls denkbar; er ist jedoch mit mehr Umständen, nämlich einem Anruf oder der Formulierung einer elektronischen Nachricht, verbunden als bei einem persönlichen Zusammentreffen. Wie der Kläger einräumt, wird ein solcher Kontakt im Versandhandel regelmäßig auf Initiative des Käufers zustande kommen. Die Bitte eines Käufers bzw. Bestellers um weitere Informationen zu einem Medikament setzt aber ein gewisses Problembewusstsein voraus, an dem es häufig fehlen dürfte. Deshalb spricht das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Februar 2003, BVerfGE 107, 186 = NJW 2003, 1027) von einem erhöhten Beratungsbedarf und einer gesteigerten pharmazeutischen Verantwortung des Apothekers, wenn Medikamente ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden.

Der Schutz der menschlichen Gesundheit weist ebenfalls einen engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versandverbot für apothekenpflichtige Tierarzneimittel auf, wenn es um Medikamente geht, die an Lebensmittel liefernde Tiere verabfolgt werden und über die Nahrungskette beim Verbraucher zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Eine solche Gefahr wird zwar vor allem bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln bestehen, deren Versand nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Dass indessen apothekenpflichtige Tiermedikamente, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, im Falle des Verzehrs des behandelten Tieres oder seiner Produkte keine Gefahren für die menschliche Gesundheit bergen, hat der Kläger - obwohl fachkundig - nicht vorgetragen.

Auch die Verabreichung von Tierarzneimitteln an Haustiere, deren Fleisch oder Produkte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, kann zu Gesundheitsgefahren beim Menschen führen, wie das vom beklagten Amt angeführte Beispiel eines Kindes belegt, das mit einem Hund spielt, der mit einem ungeeigneten Wurmmittel und damit unzureichend behandelt wurde. Allerdings ist der spezifische Bezug des Versandverbots des § 43 Abs. 5 AMG zum Gesundheitsschutz des Menschen nicht so eng wie bei Lebensmittel liefernden Tieren. Die in dieser Weise weniger stark ausgeprägte Unmittelbarkeit zwischen der Berufsausübungsbeschränkung und dem Gemeinschaftsgut führt indessen nicht zu Bedenken an der verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit des § 43 Abs. 5 AMG. Denn die überragende Wertigkeit des Schutzguts der menschlichen Gesundheit, die selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2003, BVerfGE 107, 186 = NJW 2003, 1027), führt bei der vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis, dass das Versandverbot für Tierarzneimittel des § 43 Abs. 5 AMG insgesamt eine zumutbare und verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist.

2. Die gesetzgeberische Entscheidung, trotz der Lockerung des Versandverbots für Humanarzneimittel an § 43 Abs. 5 AMG festzuhalten, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Arzneimitteln dar, sondern eine Differenzierung, für die es einen sachlichen Grund gibt, der gerade auf dem Unterschied zwischen Human- und Tierarzneimitteln beruht. Der anerkennenswerte sachliche Grund für die unterschiedliche gesetzliche Regelung des Medikamentenversands besteht darin, dass ein vernünftiger, auf das eigene Wohlergehen bedachter Mensch bei der Einnahme nicht verordneter Medikamente jede mögliche Sorgfalt walten lassen wird, um eine falsche, unwirksame oder gefährliche Behandlung, um Überdosierungen, Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen zu vermeiden, während ein Tierhalter weniger Hemmungen haben dürfte, einem wertvollen Tier(bestand) an Arzneimitteln des Guten zuviel zu tun, wenn ihm dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Dieses Risiko ist beim Versandhandel mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln, die nicht von einem Tierarzt verordnet sind, größer als beim Erwerb solcher Medikamente in der Apotheke. Muss ein Tierhalter, der aus finanziellem Eigeninteresse ein apothekenpflichtiges Tierarzneimittel in der geschilderten Weise einzusetzen beabsichtigt, dieses Medikament in der Apotheke kaufen, besteht - wie bereits ausgeführt - ohne Weiteres die Möglichkeit, dass der Apotheker ungefragt auf Risiken hinweist, Warnungen ausspricht oder Nachfragen stellt und damit einer bedenklichen Medikation entgegenwirkt.

Angesichts dessen kann unerörtert bleiben, ob es - wie der Kläger meint - geradezu zynisch ist, die differenzierende Regelung damit rechtfertigen zu wollen, dass der Versand von Humanarzneimitteln zur Senkung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen wurde, während ein solches Interesse bei Tierarzneimitteln nicht bestehe. Ebenso wenig spielt im vorliegenden Zusammenhang eine Rolle, ob der Gesetzgeber die Verdienstmöglichkeiten der Tierärzte im Auge hatte, als er § 43 Abs. 5 AMG aufrecht erhielt. Entscheidende Bedeutung kommt auch nicht dem Umstand zu, dass älteren und immobilen Menschen der Versand nicht nur von Human-, sondern auch von Tierarzneimitteln zugute käme. Schließlich können die vom Kläger mehrfach hervorgehobenen, nach seiner Auffassung allenthalben bestehenden Möglichkeiten eines Missbrauchs von Medikamenten der vom Gesetzgeber normierten Differenzierung ihre sachliche Berechtigung nicht nehmen.

Der soeben dargestellte sachliche Grund für die unterschiedliche gesetzliche Regelung des Medikamentenversands würde jedoch erheblich an Überzeugungskraft einbüßen, wenn das Verbot des § 43 Abs. 5 AMG ausschließlich für inländische Apotheker, nicht aber auch für solche aus anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft gelten und Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass Tierhalter, die aus wirtschaftlichen Gründen apothekenpflichtige Tierarzneimittel überdosiert oder in anderer Weise unsachgemäß einzusetzen beabsichtigen, von dieser Versandmöglichkeit aus dem Ausland in nennenswertem Umfang Gebrauch machen. Dies ist indessen nicht der Fall. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen von Tierhaltern nicht ersichtlich sind, lassen sich die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 11. Dezember 2003 (EuGHE I 2003, 14887 = NJW 2004, 131 = GewArch 2004, 118) auf Tierarzneimittel nicht übertragen. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH das seinerzeit geltende Versandverbot (auch) für apothekenpflichtige Humanarzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 28 EG-Vertrag angesehen, die durch Art. 30 EG-Vertrag nicht gerechtfertigt werden könne, weil ein solches Versandverbot für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nicht notwendig sei. Demgegenüber hat der EuGH das nationale Verbot, verschreibungspflichtige Humanarzneimittel an Verbraucher zu versenden, nicht beanstandet. Für diese Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln knüpft der EuGH an der dementsprechenden Differenzierung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel an. Eine vergleichbare sekundärrechtliche Unterscheidung nach der Verschreibungspflicht ist für Tierarzneimittel indessen in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel nicht getroffen worden, so dass es an der gemeinschaftsrechtlichen Anknüpfung für eine Differenzierung zwischen Tierarzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, fehlt. Aus dem Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 lässt sich aus einem weiteren Grund nicht schließen, das Verbot des § 43 Abs. 5 AMG gelte zumindest hinsichtlich apothekenpflichtiger Tierarzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, nicht für Apotheker aus anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft: Bei der vom EuGH beantworteten Frage, ob der Versand von Humanarzneimitteln beschränkt werden darf, konnten von den Schutzgütern des Art. 30 Satz 1 EG-Vertrag die Gesundheit und das Leben von Menschen eine Rolle spielen, während im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich der in Art. 30 Satz 1 EG-Vertrag ebenfalls genannte Schutz der Gesundheit von Tieren als Rechtfertigung von Warenverkehrsbeschränkungen in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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