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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 6 A 11160/08.OVG
Rechtsgebiete: KAG, LWG


Vorschriften:

KAG § 7 Abs. 2
KAG § 7 Abs. 5
LWG § 2 Abs. 2
LWG § 36 Abs. 4
LWG § 51 Abs. 1
LWG § 51 Abs. 2
LWG § 51 Abs. 4
LWG § 52 Abs. 5
Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 A 11160/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2009, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher ehrenamtlicher Richter Pensionär Kehl ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin Mannheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Flur 6, Flurstück 39, in der Gemeinde N... gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag zur erstmaligen Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 wurde der Kläger zu einer Vorausleistung in Höhe von 6.526,50 € herangezogen.

Das Grundstück des Klägers, auf dem ein Wohnhaus sowie mehrere Nebengebäude errichtet sind, liegt unmittelbar an der Ortsdurchfahrt der Landesstraße Der in dieser Straße verlegte Niederschlagswasser-Teilkanal mündet auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Straßenseite in den B...bach. Dieses Gewässer unterquert die L ..., verläuft im Anschluss verrohrt unter dem Grundstück des Klägers und mündet schließlich nach einer weiteren kurzen Teilstrecke in den H...bach. Die Dachentwässerung des Wohnhauses des Klägers wird zum Teil unmittelbar in den B...bach eingeleitet, und zwar auf dem Grundstück des Klägers. Im Übrigen versickert das Niederschlagswasser von den Dachflächen auf dem insgesamt mehr als 5.000 qm großen Grundstück, welches in südlicher Richtung zum H...bach hin abfällt. Ein Teil des auf der Hoffläche auftreffenden Regenwassers kann aufgrund des leichten Gefälles zur seitlichen Grundstücksgrenze, ein anderer Teil in Richtung zur L ... hin abfließen, wo der Kläger an der Grundstücksgrenze zur Straße eine Auffangrinne eingebaut hat.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich zu eigen macht.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Kosten der Niederschlagsentwässerung seien nicht beitragsfähig, da die Aufwendungen zur Errichtung eines Niederschlagswasser-Entsorgungskanals nicht als erforderlich angesehen werden könnten. Niederschlagswasser solle nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfalle, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden könne. Dementsprechend hätten die beseitigungspflichtigen Körperschaften nur die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten und ggf. zu erweitern. Zwar bestehe insoweit ein Einschätzungsspielraum der Beklagten. Diese habe jedoch nicht nachzuweisen vermocht, dass in dem fraglichen örtlichen Bereich das anfallende Niederschlagswasser nicht versickert werden könne. Ohne eine konkrete Untersuchung der Bodenverhältnisse auf eine Versickerungsmöglichkeit der Grundstücke, die die Beklagte jedoch nicht durchgeführt habe, könne die Notwendigkeit eines Niederschlagswasser-Beseitigungskanals nicht belegt werden. Da die Beklagte im Verlauf der L ... mehrere jeweils separate Niederschlagswasser-Teilkanäle errichtet habe, müsse für jeden dieser Kanäle die Erforderlichkeit gegeben sein. Zudem sei weder die Möglichkeit einer Verwertung des Niederschlagswassers noch dessen unmittelbare Ableitung in ein oberirdisches Gewässer geprüft worden. Dazu habe aber gerade hinsichtlich des Grundstücks des Klägers, welches nach Süden hin zum H...bach abfalle, Veranlassung bestanden.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte insbesondere vor, bisher seien innerhalb der Ortsdurchfahrt der L ... lediglich provisorische Regenwasserkanäle vorhanden gewesen. Im Zuge der Erneuerung der Landesstraße sei eine Niederschlagsentwässerung geplant und umgesetzt worden. Diese trage sowohl dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte innerhalb des Bebauungszusammenhangs für die Fahrbahnentwässerung zuständig sei, als auch der Notwendigkeit, insbesondere die nördlich der L ... liegenden Grundstücke, die teilweise in erheblichem Umfang bebaut bzw. befestigt seien, zu entwässern. Zwar bedürften große Teile der südlich der L ... gelegenen Grundstücke, zumal wenn sie ein deutliches Gefälle nach Süden zum H...bach hin aufwiesen, einer Niederschlagswasserbeseitigung an sich nicht. Sie könnten aber insbesondere ihre Dachflächen und die straßennahen Einfahrten bzw. Hofbefestigungen in einen der Niederschlagswasser-Teilkanäle entwässern und würden dadurch von dieser Einrichtung bevorteilt. Im Übrigen verbiete der Grundsatz der Solidargemeinschaft, lediglich die nördlichen Anlieger der L ... an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zu beteiligen, die südlich der Straße gelegenen jedoch zu verschonen. Die Erforderlichkeit einer Niederschlagswasser-Beseitigungseinrichtung sei - anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe - schon dann gegeben, wenn nur ein Grundstück sie mangels Versickerungs- bzw. Verwertungsmöglichkeit in Anspruch nehmen müsse. Dabei sei auf die bereits verwirklichten und die darüber hinaus zulässigen Versiegelungen abzustellen. Auch jene Grundstückseigentümer, die große Teile ihrer Grundstücksfläche zur Versickerung des Niederschlagswassers einsetzen oder dieses unmittelbar in den H...bach einleiten könnten, hätten einsatzungsrechtliches Benutzungsrecht. Soweit das Benutzungsrecht der Allgemeinen Entwässerungssatzung das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) nur erfasse, soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziffer 2 Landeswassergesetz - LWG - nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden könne, mache der Verweis auf § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG deutlich, dass diese Einschränkung lediglich für den Fall gelte, dass eine zugelassene öffentliche Abwasseranlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers nicht zur Verfügung stehe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein Vorbringen, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser entweder unmittelbar in ein Gewässer einleiten oder aber auf den zum H...bach abfallenden Flächen versickern lassen zu können.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom 29. März 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 im Ergebnis zutreffend aufgehoben. Durch diese Heranziehung zu Vorausleistungen wird der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Heranziehung des Klägers kann nicht auf § 7 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vom 25. Januar 1996 i.d.F. vom 22. Oktober 2001 - ESA - gestützt werden. Nach diesen Vorschriften können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass eine Beitragspflicht - prognostisch betrachtet - überhaupt entstehen kann. Davon ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG allerdings nicht auszugehen, wenn ein Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraussichtlich keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil hat. Ein solcher Vorteil kann einem Grundstückseigentümer nur durch eine öffentliche Einrichtung vermittelt werden, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht den Anschluss des Grundstücks an die Einrichtung auf Dauer ermöglicht. Eine (Entwässerungs-)Beitragspflicht entsteht nicht schon dann, wenn entlang dem betreffenden Grundstück eine Entwässerungsleitung verlegt ist, an die das Grundstück tatsächlich angeschlossen werden kann. Vielmehr muss darüber hinaus die Möglichkeit gegeben sein, das auf dem Grundstück aufkommende Abwasser in einer Weise abzuleiten, wie sie in der der Entwässerungseinrichtung zugrunde liegenden (ordnungsgemäßen) Planung vorgesehen ist (OVG R-P, 12 A 12381/92.OVG, ESOVGRP). Ob dies hier der Fall ist, braucht nicht entschieden zu werden (1.). Denn es fehlt an der darüber hinaus erforderlichen rechtlich dauerhaft gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Niederschlagswassers (2.).

1.

Von einer ordnungsgemäßen Planung in dem vorgenannten Sinn kann nur gesprochen werden, wenn die Einrichtung selbst und die von der Beklagten vorgesehene Ableitungsmöglichkeit mit den wasserrechtlichen Vorschriften vereinbar sind (vgl. OVG R-P, 12 A 12381/92.OVG, ESOVGRP). Daran bestehen im vorliegenden Zusammenhang insoweit Zweifel, als die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Landeswassergesetz - LWG - (nur) die notwendigen Abwasseranlagen unter Beachtung des Planungsleitsatzes des § 2 Abs. 2 LWG (vgl. OVG R-P, 8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP) zu errichten, zu erweitern oder anzupassen haben.

Die Erforderlichkeit von Einrichtungen für die Beseitigung von Niederschlagswasser muss unter Geltung dieser Bestimmungen (auch) danach beurteilt werden, ob das Niederschlagswasser nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen.

Bei der nach Maßgabe des § 52 Abs. 5 Satz 1 LWG vorzunehmenden Prüfung der Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung, die der im Streit befindlichen Vorausleistungserhebung zugrunde liegt, ist nicht auf die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten insgesamt oder auf die Gesamtheit der zur Niederschlagswasserbeseitigung geplanten bzw. errichteten Einrichtungsteile abzustellen. Vielmehr ist in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nur nach der Erforderlichkeit des Niederschlagswasser-Teilkanals zu fragen, in den das Grundstück des Klägers entwässern könnte. Denn dieser Teilkanal bildet nur in rechtlicher Hinsicht einen unselbständigen Bestandteil der Gesamtentwässerungseinrichtung der Beklagten. In technischer Hinsicht ist er von den übrigen Niederschlagswasser-Teilkanälen und erst recht von den anderen Komponenten der Gesamtentwässerungseinrichtung der Beklagten unabhängig.

Er stellt gerade keinen Teil eines abwassertechnischen Gesamtsystems dar, wie dies beispielsweise bei Grundstücksanschlüssen, Straßenleitungen, Sammlern, Pumpwerken und Kläranlagen in der Schmutzwasserbeseitigung regelmäßig der Fall ist. Demgegenüber sammelt der vor dem Grundstück des Klägers errichtete Niederschlagswasser-Teilkanal das von einigen wenigen Grundstücken einzuleitende Niederschlagswasser sowie das Straßenoberflächenwasser in dem fraglichen Bereich der L ... und leitet es - ohne dass es in irgendeiner Weise behandelt worden ist - in Höhe des Grundstücks des Klägers unmittelbar in den B...bach ein. Der B...bach selbst ist kein Bestandteil der öffentlichen Niederschlagswasser-Beseitigungseinrichtung der Beklagten. Ob der Niederschlagswasser-Teilkanal, der bis zum Grundstück des Klägers reicht, im wasserrechtlichen Sinne als erforderlich angesehen werden durfte, bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn es fehlt an der rechtlich dauerhaft gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung durch den Kläger, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

2.

Die Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - AES - vom 22. Oktober 2001 normiert ein Benutzungsrecht nur für Abwasser. Es ist bereits fraglich, ob das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser als Abwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 AES betrachtet werden kann (a). Jedenfalls stellt es kein Abwasser im Sinne des maßgeblichen höherrangigen Rechts dar, mit dem der satzungsrechtliche Abwasserbegriff vereinbar sein muss (b).

a)

Nach § 3 Abs. 2 AES ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile davon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der AES und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Was unter Abwasser in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 3 AES. Danach handelt es sich bei dem von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden und zum Fortleiten gesammelten Wasser (Niederschlagswasser) nur dann um Abwasser, soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziffer 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. Die Formulierung "nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziffer 2 LWG" in § 2 Nr. 3 AES lässt nicht zweifelsfrei erkennen, dass diese Einschränkung nur für den Fall gelten soll, dass keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zur Verfügung stehen. Da § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG eine unmittelbar geltende gesetzliche Bestimmung darstellt, bedurfte sie keiner satzungsrechtlichen Wiederholung in § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 AES. Darüber hinaus wird die Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3 AES dahingehend, dass Niederschlagswasser, welches am Ort des Anfalls verwertet oder auf andere Weise schadlos beseitigt werden kann, dem Benutzungsrecht eines Grundstückseigentümers nicht unterfällt, durch den Umstand bestätigt, dass solches Niederschlagswasser gemäß § 7 Abs. 6 AES weder dem Anschlusszwang noch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 AES dem Benutzungszwang der öffentlichen Beseitigungseinrichtung unterliegt. Selbst wenn die Formulierung "nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziffer 2 LWG" ausgelegt wird wie die Wortfolge "unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG", handelt es sich bei dem Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks des Klägers abfließt, nicht um Abwasser, wie sich aus dem Folgenden entnehmen lässt.

b)

Ungeachtet dessen, wie der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Nr. 3 AES zu verstehen ist, muss der satzungsrechtliche Abwasserbegriff mit dem gesetzlichen übereinstimmen. Die Regelungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3 AES sind gesetzeskonform auszulegen (aa). Danach ist Niederschlagswasser nur dann Abwasser, wenn es - erstens - von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und - zweitens - zum Fortleiten gesammelt wird. Letzteres setzt voraus, dass es der Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt (bb). Das trifft für das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser nicht zu, welches im Rahmen des Gemeingebrauchs in den B...bach bzw. in den H...bach eingeleitet werden darf und das deshalb nicht als Abwasser angesehen werden kann, dessen Beseitigung der Kläger von der Beklagten beanspruchen kann (cc).

aa)

Der aufgrund der Rahmengesetzgebungskompetenz des früheren Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz - GG - geltende Abwasserbegriff des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ist nach wie vor für die Bundesländer verbindlich. Die durch die sogenannte Föderalismusreform in Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG eingeführte konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Wasserhaushalt lässt zwar eine Abweichungsgesetzgebung der Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG zu. Diese bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf "stoff- oder anlagenbezogene Regelungen" des Wasserhaushaltsrechts, also auch nicht auf den Abwasserbegriff (vgl. Stettner in: Dreier, GG, 2. Aufl., Supplementum 2007, Art. 72 Rn. 58; Kotulla, NVwZ 2007, 489 <493 f.>). Da das Wasserhaushaltsgesetz den Begriff des Abwassers jedoch selbst nicht definiert, sondern voraussetzt, kann zu dessen Auslegung die landesrechtliche Begriffsbestimmung herangezogen werden (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn 3 f.; Jeromin in: Jeromin/Prinz, Komm. z. LWG u. z. WHG, Stand: 04/2008; § 51 LWG Rn 4).

Nach § 51 Abs. 1 LWG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Diese Legaldefinition des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG macht die Abwassereigenschaft des Niederschlagswassers davon abhängig, dass es -erstens - von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und - zweitens - zum Fortleiten gesammelt wird.

Dass die Bestimmung des § 51 Abs. 1 LWG nur Niederschlagswasser als Abwasser definiert, welches zum Fortleiten gesammelt wird, steht nicht im Widerspruch zum bundesrechtlichen (und damit vorrangigen) Abwasserbegriff. Denn auch danach wird das Niederschlagswasser nicht allein deswegen als Abwasser verstanden, weil es von befestigten Flächen abfließt (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rn 58, 159). Sonst wäre die bundesrechtliche Regelung des § 7a WHG über die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser, die auf Oberflächenwasser anwendbar wäre, kaum mit der Ermächtigung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 WHG vereinbar, wonach die Länder bestimmen können, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung erlaubnisfrei ist. Damit kann nämlich nur Niederschlagswasser aus bebauten oder befestigten Bereichen gemeint sein. Denn für eine Versickerung von Regenwasser, welches beispielsweise auf einer Rasenfläche niedergeht und damit kein Abwasser darstellt, bedarf es ohnehin keiner wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. Jeromin, a.a.O., § 51 Rn. 18).

bb)

Niederschlagswasser kann nur Abwasser sein, wenn es - im Sinne der ersten genannten Voraussetzung - aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Oberflächenwasser, das auf dem Dach eines Gebäudes anfällt, stammt aus dem bebauten Bereich; bei auf einer Hoffläche niedergehendem Regenwasser handelt es sich um Oberflächenwasser aus dem Bereich befestigter Flächen. Ein "Abfließen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickert oder in Auffangeinrichtungen gesammelt wird (Jeromin, a.a.O., § 51 LWG Rn 20 f.). Neben dem Niederschlag, der nach dem Auftreffen auf bebauten oder befestigten Flächen beispielsweise zur Gartenbewässerung aufgefangen wird, ist auch das von Dachtraufen breitflächig in den Untergrund versickernde Niederschlagswasser kein Abwasser (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn 5; Beile, LWG, Stand: 08/2008, § 25 Anm. 2.3, § 51 Anm. 2.1.2). Anders zu bewerten ist Niederschlagswasser aus dem Bereich von befestigten Flächen wie z.B. Hofflächen und Zufahrten (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 23 Rn 25; Jeromin, a.a.O., § 51 LWG Rn 23). Dieses fließt zwar aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ab; allerdings wird solches Niederschlagswasser erst dann zum Abwasser nach der zweiten erwähnten Voraussetzung der Definition des § 51 Abs. 1 LWG, wenn es zum Fortleiten gesammelt wird. Damit stellen sich die Fragen, ob ein Sammeln zum Fortleiten nur bei solchem Niederschlagswasser vorliegt, das der Grundstückseigentümer (freiwillig) der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft übergibt, damit diese es fortleitet, oder ob es ausreicht, dass der Grundstückseigentümer der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft das Niederschlagswasser übergeben muss, damit es fortgeleitet wird. Ein solcher Zwang zur Überlassung des Niederschlagswassers kann vorliegen, weil es vor dem Einleiten in den Kanal nicht verwertet oder versickert werden kann (z. B. wegen der Bodenart) oder weil es zwar vor dem Einleiten in den Kanal verwertet oder versickert werden könnte, aber nicht verwertet oder versickert werden darf, beispielsweise wegen bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs.

Diese Problematik muss aus Anlass der vorliegenden Fallgestaltung nicht weiter erörtert werden, weil der gesetzliche Abwasserbegriff in spezifisch einschränkender Weise mit der Abwasserbeseitigungspflicht verknüpft ist. Denn ein Sammeln von Niederschlagswasser zum Fortleiten ist schon dann nicht gegeben, wenn das Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG, der insoweit die Beseitigungspflicht entfallen lässt, am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. Von einem Fortleiten kann auch insoweit keine Rede sein, als gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG durch Satzung festsetzt wird, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt, zu verwerten oder zu versickern ist. Auch insoweit kann die beseitigungspflichtige Körperschaft sich durch Satzungsbestimmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht teilweise entledigen. Gleiches gilt für Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 36 Abs. 4 LWG ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer unter den Einschränkungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 LWG eingeleitet wird. Den Bestimmungen der § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG, § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG und § 36 Abs. 4 LWG lässt sich demnach entnehmen, dass "zum Fortleiten gesammelt" nur das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser ist, für das eine Abwasserbeseitigungspflicht besteht.

cc)

Nach diesen Maßstäben stammt das Regenwasser, welches auf dem Wiesengelände des Klägers niedergeht, nicht von bebauten oder befestigten Flächen und stellt daher kein Abwasser dar. Soweit Niederschlagswasser von den Dachflächen im Untergrund versickert, ist es ebenso wenig Abwasser. Das übrige Niederschlagswasser von den Dachflächen und der zur L ... leicht abfallenden Hoffläche wird nicht zum Fortleiten gesammelt, weil der Kläger es unmittelbar auf seinem Grundstück in den B...bach einleitet. Diese Gewässerbenutzung wird vom Gemeingebrauch umfasst, wie sich aus § 36 Abs. 4 LWG ergibt. Zum Umfang des Gemeingebrauchs an natürlichen oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 Abs. 1 LWG gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG bis zu 8 qm pro Tag (§ 36 Abs. 4 Satz 1 LWG). Ein schadloses Einleiten in diesem Sinne liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind, was in der Regel gegeben ist, wenn das Niederschlagswasser von Dachflächen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbarer Nutzung, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind bzw. von befestigten Grundstücksflächen stammt, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industrielle genutzte Flächen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a und b LWG). Soweit Niederschlagswasser von der befestigten Hoffläche des Klägers nicht zur L ..., sondern zur seitlichen Grundstücksgrenze abfließt, die zum H...bach hin abfällt, besteht eine Einleitungsmöglichkeit in den H...bach oder in den B...bach an der Stelle, wo dieser aus dem unter dem Grundstück des Klägers hindurch führenden Rohr austritt. Sollte der Kläger die bauliche Ausnutzung seines Grundstücks künftig erweitern, könnte das Niederschlagswasser von neu geschaffenen bebauten oder befestigten Bereichen ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 LWG im Rahmen des Gemeingebrauchs in den B...bach oder den H...bach eingeleitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.526,50 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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